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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1970
Aktenzeichen: 5-70
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 7 ABS. 2 |
1. DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG SIND NUR AUF EINEN BEAMTEN ANWENDBAR, DER VERTRETUNGSWEISE EINEN DIENSTPOSTEN EINER HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPE ALS SEINE EIGENE VERWALTET UND DABEI EINE TÄTIGKEIT AUSÜBT, DIE VON DER MIT SEINEM EIGENEN DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN ERHEBLICH VERSCHIEDEN IST.
2. ES IST SACHE DER KOMMISSION, DIE INNERE ORGANISATION IHRER DIENSTSTELLEN ZU REGELN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1970. - MAURICE PRELLE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 5-70.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER BEGEHRT DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG, MIT DER ES DIE KOMMISSION ABGELEHNT HAT, IHM VOM 24. JULI 1969 AN DIE IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS FÜR DEN FALL DER VORÜBERGEHENDEN VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS VORGESEHENE AUSGLEICHSZULAGE ZU GEWÄHREN, UND HILFSWEISE SCHADENSERSATZ AUFGRUND DER HAFTUNG DER BEKLAGTEN DAFÜR, DASS SIE ES UNTERLASSEN HAT, DURCH EINE AUSDRÜCKLICHE VERFÜGUNG DIE TATSÄCHLICHE LAGE ZU BEREINIGEN, DIE UNABHÄNGIG VOM WILLEN DES KLAEGERS DAZU GEFÜHRT HABE, DASS DIESER TAEGLICH DIE AUFGABEN EINES AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTEN KOLLEGEN HABE WAHRNEHMEN MÜSSEN.
ZUR ANFECHTUNGSKLAGE
2/4 NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS KANN " DER BEAMTE... VORÜBERGEHEND MIT DER VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS IN EINER LAUFBAHN SEINER LAUFBAHNGRUPPE... BETRAUT WERDEN, DIE HÖHER IST ALS SEINE EIGENE LAUFBAHN ". UNSTREITIG HAT DER KLAEGER, HAUPTVERWALTUNGSRAT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 IM JURISTISCHEN DIENST DER KOMMISSION, ZUMINDEST EINEN WESENTLICHEN TEIL DER AUFGABEN EINES AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTEN KOLLEGEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ÜBERNOMMEN. DER KLAEGER MEINT, ER SEI VORÜBERGEHEND MIT DER VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS EINER LAUFBAHN BETRAUT WORDEN, DIE HÖHER IST ALS SEINE EIGENE LAUFBAHN, UND HABE DAHER ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER IN DER GENANNTEN VORSCHRIFT VORGESEHENEN AUSGLEICHSZULAGE.
5/7 AUSSER VON ANDEREN TATBESTANDSMERKMALEN IST NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 SATZ 1 DIE AUSGLEICHSZULAGE VON DER VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS ABHÄNGIG, DER EINER HÖHEREN LAUFBAHN ALS DER DES MIT EINER VERTRETUNG BEAUFTRAGTEN BEAMTEN ANGEHÖRT. DIESE VORSCHRIFT SOLL DEM BEAMTEN, DER VORÜBERGEHEND MIT AUFGABEN HÖHERER ALS SEINER GEWÖHNLICHEN VERANTWORTUNG BETRAUT WIRD, EINE DIESER HÖHEREN VERANTWORTUNG ENTSPRECHENDE VERGÜTUNG SICHERN. ES WÜRDE ÜBER DEN ZWECK DIESER VORSCHRIFT HINAUSGEHEN, WOLLTE MAN DIE GLEICHE ZULAGE EINEM BEAMTEN GEWÄHREN, DER ZWAR VERTRETUNGSWEISE EINEN DIENSTPOSTEN EINER HÖHEREN LAUFBAHN ALS SEINER EIGENEN WAHRNIMMT, DABEI JEDOCH KEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT, DIE VON DER MIT SEINEM EIGENEN DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN ERHEBLICH VERSCHIEDEN WÄRE.
8 NACH DEM ÜBEREINSTIMMENDEN VORBRINGEN DER PARTEIEN UNTERSCHEIDET SICH BEI DER ORGANISATION DES JURISTISCHEN DIENSTES DER KOMMISSION UND DER AUFGABENVERTEILUNG INNERHALB DIESES DIENSTES DER DIENSTPOSTEN DES KLAEGERS NICHT DEUTLICH VON DEM DIENSTPOSTEN, DEN DER KLAEGER VERTRETUNGSWEISE VERWALTET.
9 DER KLAEGER HAT DAHER KEINEN ANSPRUCH AUF DIE AUSGLEICHSZULAGE NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES STATUTS.
ZUM SCHADENSERSATZANTRAG
10/12 HILFSWEISE MACHT DER KLAEGER GELTEND, DIE BEKLAGTE HABE ES BEI DER EINRICHTUNG DES JURISTISCHEN DIENSTES UNTERLASSEN, DIE DIENSTPOSTEN HINREICHEND KLAR ZU UMSCHREIBEN UND JEDEN BEAMTEN IN EINEN BESTIMMTEN, SEINER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPRECHENDEN DIENSTPOSTEN EINZUWEISEN. INFOLGE DIESES ORGANISATIONSMANGELS SEI ES EINEM IN DIESEM DIENST VORÜBERGEHEND MIT DER VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS EINER HÖHEREN ALS SEINER EIGENEN LAUFBAHN BETRAUTEN BEAMTEN NICHT MÖGLICH, DIE IHM NORMALERWEISE ZUSTEHENDE AUSGLEICHSZULAGE ZU VERLANGEN. WEGEN DIESER UNTERLASSUNG SEI DIE BEKLAGTE IHM GEGENÜBER HAFTBAR.
13/14 ES IST SACHE DER KOMMISSION, DIE INNERE ORGANISATION IHRER DIENSTSTELLEN ZU REGELN. DA ZWISCHEN DEM DIENSTPOSTEN DES KLAEGERS UND DEM DIENSTPOSTEN, DEN DER KLAEGER VERTRETUNGSWEISE VERWALTETE, BEI DER ORGANISATION DES JURISTISCHEN DIENSTES KEIN DEUTLICHER UNTERSCHIED BESTEHT, WAR DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET, DEN KLAEGER AUFGRUND DER IHM ÜBERTRAGENEN VERTRETUNG NEU EINZUWEISEN.
15 DER HILFSANTRAG IST DAHER EBENFALLS ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
16/18 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD IM HAUPT - UND HILFSANTRAG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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