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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.1969
Aktenzeichen: 50-69 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertr
Vorschriften:
EWG-Vertr Art. 226 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 5. OKTOBER 1969. - BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 50-69 R.
Entscheidungsgründe:
DIE REGIERUNG DES BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT AM 30. SEPTEMBER 1969 BEI DER KOMMISSION DIE ERMÄCHTIGUNG ZU BESTIMMTEN VORLÄUFIGEN SCHUTZMASSNAHMEN IM BEREICH DER LANDWIRTSCHAFT BEANTRAGT. SIE HAT DIESEN ANTRAG AUF ARTIKEL 226 EWGV GESTÜTZT.
DIE KOMMISSION HAT DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT ENTSCHEIDUNG VOM 1. OKTOBER 1969 UNTER AUSSCHLUSS JEDER VON DEN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSREGELN ABWEICHENDEN MASSNAHMEN ERMÄCHTIGT, DIE EINFUHR BESTIMMTER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE IN IHR HOHEITSGEBIET AUSZUSETZEN.
IM VORLIEGENDEN VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG BEGEHRT DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, SOWEIT DIESE ENTSCHEIDUNG DEN AUSSCHLUSS ALLER MASSNAHMEN AUSSER DER AUSSETZUNG DER EINFUHREN BEWIRKE.
NACH ARTIKEL 226 EWGV KANN BEI SCHWIERIGKEITEN, WELCHE EINEN WIRTSCHAFTSZWEIG ODER BESTIMMTE GEBIETE ERHEBLICH UND VORAUSSICHTLICH ANHALTEND TREFFEN, EIN MITGLIEDSTAAT DIE GENEHMIGUNG ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN BEANTRAGEN, ES IST ABER SACHE DER KOMMISSION, DIE IHRES ERACHTENS ERFORDERLICHEN SCHUTZMASSNAHMEN ZU BESTIMMEN UND DIE BEDINGUNGEN UND EINZELHEITEN IHRER ANWENDUNG FESTZULEGEN.
DIE ENTSCHEIDUNG VOM 1. OKTOBER 1969 ERMÄCHTIGT DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE DER KOMMISSION IN DER GEGEBENEN LAGE NOTWENDIG ERSCHEINENDEN SCHUTZMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, ENTHÄLT ABER ZUGLEICH DIE WEIGERUNG, MASSNAHMEN, WIE SIE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT IHRER VERORDNUNG VOM 29. SEPTEMBER 1969 EINGEFÜHRT UND DER KOMMISSION MIT DEM ANTRAG VOM 30. SEPTEMBER 1969 ZUR GENEHMIGUNG VORGELEGT HAT, NACH ARTIKEL 226 ZU GENEHMIGEN.
SELBST WENN SIE DIES NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT HÄTTE, WÜRDE DIE ENTSCHEIDUNG IM RAHMEN VON ARTIKEL 226 OHNEDIES NUR DIE MÖGLICHKEIT ZU DIESER VON DEN GEMEINSCHAFTSREGELN ABWEICHENDEN MASSNAHME ERÖFFNET HABEN, OHNE INDESSEN DEN RÜCKGRIFF AUF ANDERE VOM GEMEINSCHAFTSRECHT ETWA GEWÄHRTE MÖGLICHKEITEN AUSZUSCHLIESSEN.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG DAS ZIEL NICHT ERREICHEN, DAS IHM DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SETZT, DA DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DER ERTEILUNG DER VON DER KOMMISSION VERSAGTEN GENEHMIGUNG NICHT GLEICHKOMMEN KANN.
DER GERICHTSHOF KANN NICHT DIE KOMMISSION ERSETZEN UND ANSTELLE DER EXEKUTIVE ENTSCHEIDUNGEN NACH ARTIKEL 226 ERLASSEN.
SOMIT IST DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG VOM 1. OKTOBER 1969 ABZULEHNEN.
Kostenentscheidung:
DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
- DER ANTRAG AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS BESTIMMTER TEILE DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 1. OKTOBER 1969 WIRD ABGELEHNT.
- DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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