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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.05.1982
Aktenzeichen: 50/81
Rechtsgebiete: EG, EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
EWG Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ERZEUGNISSE , DIE AUSSER WOHLRIECHENDEN STOFFEN NOCH WESENTLICH GRÖSSERE MENGEN DER VERSCHIEDENEN ANDEREN BESTANDTEILE DER PFLANZE ENTHALTEN WIE CHLOROPHYLL , TANNINE , BITTERSTOFFE ODER ANDERE GESCHMACKSSTOFFE , FERNER KOHLENHYDRATE UND ANDERE EXTRAKTSTOFFE , DIE DIE TYPISCHEN MERKMALE DES ERZEUGNISSES MITBESTIMMEN , FALLEN NICHT UNTER DIE TARIF NUMMER 33.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ' ' ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE ' ' ). INSBESONDERE GEHÖRT EIN ERZEUGNIS WIE DAS PIPERIN NICHT ZU DEN UNTER DIESE TARIFNUMMER FALLENDEN WOHLRIECHENDEN STOFFEN , DA SEINE WESENTLICHEN MERKMALE ÜBERWIEGEND DURCH DEN GESCHMACK UND NICHT DURCH DEN GERUCH BESTIMMT WERDEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 27. MAI 1982. - PAUL KADERS GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-ERICUS. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF). - ZOLLTARIF - PFLANZENAUSZUEGE UND RESINOIDE. - RECHTSSACHE 50/81.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 10. FEBRUAR 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9. MÄRZ 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFNUMMER 13.03 ( PFLANZENAUSZUEGE ) UND DER TARIFSTELLE 33.01 C ( RESINOIDE ) DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GZT ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN FÜHRTE IM MAI 1977 EINE ALS ' ' EXTRACT OF BLACK PEPPER ' ' BEZEICHNETE WARE AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA EIN. DAS HAUPTZOLLAMT HAMBURG-WALTERSHOF TARIFIERTE DIE WARE ALS PFLANZENAUSZUG DER TARIFNUMMER 13.03 DES GZT. SPÄTER TARIFIERTE DAS HAUPTZOLLAMT AUFGRUND EINES GUTACHTENS DER ZOLLTECHNISCHEN PRÜFUNGS- UND LEHRANSTALT HAMBURG DIE WARE ALS RESINOID DER TARIFSTELLE 33.01 C UND ERHOB ZOLL NACH.

3 DER EINSPRUCH UND DIE KLAGE BEIM FINANZGERICHT HAMBURG GEGEN DIESE ZWEITE TARIFIERUNG HATTEN KEINEN ERFOLG. VOR DEM BUNDESFINANZHOF HAT DIE KLAEGERIN GELTEND GEMACHT , DER PFEFFEREXTRAKT SEI AUFGRUND SEINER ZUSAMMENSETZUNG SOWIE SEINER MERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DER TARIFNUMMER 13.03 ZUZUWEISEN.

4 DER BUNDESFINANZHOF IST DER AUFFASSUNG , DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS HÄNGE IM WESENTLICHEN VON DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' PFLANZENAUSZUEGE ' ' UND ' ' RESINOIDE ' ' UND VON DER FESTLEGUNG GEEIGNETER KRITERIEN DURCH EINEN VERGLEICH DIESER BEGRIFFE AB ; ER HAT DAHER DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' WIE SIND DIE TARIFNUMMERN 13.03 ( PFLANZENAUSZUEGE ) UND DIE TARIFSTELLE 33.01 C ( RESINOIDE ) AUSZULEGEN UND VONEINANDER ABZUGRENZEN? IST EINE ALS ' ' EXTRACT OF BLACK PEPPER DECOLORIZED ' ' BEZEICHNETE WARE , DIE AUS 16 BZW. 20 % ÄTHERISCHEN ÖLEN , 40 BZW. 46 % PIPERIN UND 38 BZW. 40 % SONSTIGEN EXTRAKTSTOFFEN BESTEHT , ALS PFLANZENAUSZUG DER TARIFNUMMER 13.03 ZUZUORDNEN ODER GEHÖRT SIE , OBWOHL SIE ALS PFLANZENAUSZUG ALLE TYPISCHEN INHALTSSTOFFE UND BESTANDTEILE DER PFEFFERFRUCHT ENTHÄLT , IM HINBLICK AUF DIE ANTEILE AN WOHLRIECHENDEN BESTANDTEILEN BZW. AROMASTOFFEN ALS RESINOID ZUR TARIFSTELLE 33.01 C?

GEHÖRT ZU DEN WOHLRIECHENDEN BESTANDTEILEN BZW. AROMASTOFFEN NEBEN DEN ÄTHERISCHEN ÖLEN Z. B. AUCH DAS PIPERIN?

' '

5 DAS KAPITEL 13 DES GZT UMFASST ' ' PFLANZLICHE ROHSTOFFE ZUM FÄRBEN ODER GERBEN ; GUMMEN , HARZE UND ANDERE PFLANZLICHE SÄFTE UND AUSZUEGE ' '. NACH DER VORSCHRIFT H DES KAPITELS GEHÖREN DAZU NICHT ' ' ÄTHERISCHE ÖLE , FLÜSSIG ODER FEST , UND RESINOIDE ( TARIFNR. 33.01 ) SOWIE DESTILLIERTE AROMATISCHE WÄSSER UND WÄSSRIGE LÖSUNGEN ÄTHERISCHER ÖLE ' '. DIE TARIFSTELLE 13.03 A VIII BETRIFFT ' ' PFLANZENSÄFTE UND -AUSZUEGE... ANDERE ' '.

6 DAS KAPITEL 33 UMFASST ' ' ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE ; RIECH- , KÖRPERPFLEGE- UND SCHÖNHEITSMITTEL ' '. DIE TARIFNUMMER 33.01 ' ' ÄTHERISCHE ÖLE ( AUCH TERPENFREI GEMACHT ), FLÜSSIG ODER FEST ( KONKRET ); RESINOIDE ' ' ENTHÄLT DIE TARIFSTELLE 33.01 C ' ' RESINOIDE ' '.

7 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DER AUFFASSUNG , DAS IN FRAGE STEHENDE ERZEUGNIS FALLE UNTER DIE TARIFSTELLE 13.03 A VIII , WEIL ES NEBEN DEN ÜBLICHEN WOHLRIECHENDEN BESTANDTEILEN ( ÄTHERISCHEN ÖLEN ) WESENTLICH GRÖSSERE MENGEN DER SONSTIGEN INHALTSSTOFFE DER PFLANZE ENTHALTE. BESTÄNDE ES DAGEGEN HAUPTSÄCHLICH AUS WOHLRIECHENDEN STOFFEN ( ÄTHERISCHEN ÖLEN ) UND ENTHIELTE ES NUR GERINGE MENGEN DER SONSTIGEN INHALTSSTOFFE DER PFLANZE , SO WÄRE ES DER TARIFNUMMER 33.01 ALS ÄTHERISCHES ÖL ODER RESINOID ZUZUORDNEN.

8 DIE KOMMISSION MEINT DAGEGEN , AUSZUEGE PFLANZLICHEN URSPRUNGS , DEREN CHARAKTER DURCH IHR AROMA BESTIMMT WERDE , GEHÖRTEN ALS RESINOIDE ZUR TARIFNUMMER 33.01. DAS AROMA VON RESINOIDEN DIESER TARIFNUMMER WERDE DURCH DIE GESAMTHEIT DER AROMATISCHEN AUSZUGSSTOFFE GEPRAEGT ; OB DIE AROMASTOFFE EINES AUSZUGS GEWICHTS- ODER MENGENMÄSSIG VORHERRSCHTEN , SEI NICHT ENTSCHEIDEND. DIE KOMMISSION GEHT VON DER ÜBERLEGUNG AUS , DASS DER GESCHMACK EINES STOFFES NICHT GETRENNT VON SEINEM GERUCH BEURTEILT WERDEN KÖNNE. DIESE ÜBERLEGUNG WERDE DADURCH BESTÄTIGT , DASS IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES ZUR ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS IN DER ÜBERSCHRIFT DER TARIFNUMMER 33.04 IN DER DEUTSCHEN FASSUNG VON ' ' RIECH- ODER AROMASTOFFEN ' ' DIE REDE SEI. SIE FOLGERT DARAUS , DASS DAS WESENTLICHE MERKMAL DER RESINOIDE SOWOHL IN IHREM GERUCH ALS AUCH IN IHREM GESCHMACK BESTEHE.

9 DIESER AUFFASSUNG KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. SIE LÄSST AUSSER ACHT , DASS DIE ANDEREN SPRACHLICHEN FASSUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN ZUR NRZZ NICHT VON ' ' RIECH- ODER AROMASTOFFEN ' ' , SONDERN NUR VON ' ' RIECHSTOFFEN ' ' SPRECHEN. AUSSERDEM STEHT SIE NICHT IM EINKLANG MIT DER ERLÄUTERUNG K ZUR TARIFNUMMER 13.03 , IN DER ES HEISST : ' ' DER AUSZUG UNTERSCHEIDET SICH VON DEM ÄTHERISCHEN ÖL DADURCH , DASS ER AUSSER EINEM TEIL DER WOHLRIECHENDEN STOFFE NOCH WESENTLICH GRÖSSERE MENGEN DER VERSCHIEDENEN ANDEREN BESTANDTEILE DER PFLANZE ( CHLOROPHYLL , TANNINE , BITTERSTOFFE , KOHLENHYDRATE UND ANDERE EXTRAKTSTOFFE ) ENTHÄLT. ' ' IN DERSELBEN ERLÄUTERUNG WIRD DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE ÄTHERISCHEN ÖLE UND RESINOIDE DER TARIFNUMMER 33.01 SICH VON DEN AUSZUEGEN DER TARIFNUMMER 13.03 DADURCH UNTERSCHEIDEN , DASS SIE HAUPTSÄCHLICH AUS WOHLRIECHENDEN BESTANDTEILEN BESTEHEN.

10 AUS DIESEN ÜBERLEGUNGEN LÄSST SICH DER SCHLUSS ZIEHEN , DASS ERZEUGNISSE NICHT UNTER DIE TARIFNUMMER 33.01 DES GZT ( ' ' ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE ' ' ) FALLEN , DIE AUSSER WOHLRIECHENDEN STOFFEN NOCH WESENTLICH GRÖSSERE MENGEN DER VERSCHIEDENEN ANDEREN BESTANDTEILE DER PFLANZE ENTHALTEN WIE CHLOROPHYLL , TANNINE , BITTERSTOFFE ODER ANDERE GESCHMACKSSTOFFE , FERNER KOHLENHYDRATE UND ANDERE EXTRAKTSTOFFE , DIE DIE TYPISCHEN MERKMALE DES ERZEUGNISSES MITBESTIMMEN.

11 INSBESONDERE GEHÖRT EIN ERZEUGNIS WIE DAS PIPERIN NICHT ZU DEN UNTER DIESE TARIFNUMMER FALLENDEN WOHLRIECHENDEN STOFFEN , DA SEINE WESENTLICHEN MERKMALE ÜBERWIEGEND DURCH DEN GESCHMACK UND NICHT DURCH DEN GERUCH BESTIMMT WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

12 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 10. FEBRUAR 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ERZEUGNISSE , DIE AUSSER WOHLRIECHENDEN STOFFEN NOCH WESENTLICH GRÖSSERE MENGEN DER VERSCHIEDENEN ANDEREN BESTANDTEILE DER PFLANZE ENTHALTEN WIE CHLOROPHYLL , TANNINE , BITTERSTOFFE ODER ANDERE GESCHMACKSSTOFFE , FERNER KOHLENHYDRATE UND ANDERE EXTRAKTSTOFFE , DIE DIE TYPISCHEN MERKMALE DES ERZEUGNISSES MITBESTIMMEN , FALLEN NICHT UNTER DIE TARIFNUMMER 33.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( ' ' ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE ' ' ).

2.EIN ERZEUGNIS WIE DAS PIPERIN GEHÖRT NICHT ZU DEN UNTER DIESE TARIFNUMMER FALLENDEN WOHLRIECHENDEN STOFFEN , DA SEINE WESENTLICHEN MERKMALE ÜBERWIEGEND DURCH DEN GESCHMACK UND NICHT DURCH DEN GERUCH BESTIMMT WERDEN.

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