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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.1984
Aktenzeichen: 50/84 R
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung EuGH
Vorschriften:
Verfahrensordnung EuGH Art. 83 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAI 1984. - S.R.L. BENSIDER UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 50/84-R.
Entscheidungsgründe:
23 DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN SETZEN NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES VORAUS , DASS UMSTÄNDE VORLIEGEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND DIE DIE NOTWENDIGKEIT DERARTIGER MASSNAHMEN IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT MACHEN.
24 WAS DIE SECHS IN BELGIEN ANSÄSSIGEN ANTRAGSTELLER ANGEHT , SO WURDE DIE KLAGE OFFENSICHTLICH NICHT INNERHALB DER IM EGKS-VERTRAG VORGESEHENEN FRISTEN ERHOBEN. DIE ANORDNUNG DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WÜRDE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN EINE UMGEHUNG DER ZWINGENDEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DIE ERHEBUNG VON ANFECHTUNGSKLAGEN ERMÖGLICHEN. DER ANTRAG IST SOMIT INSOWEIT ZURÜCKZUWEISEN.
25 WAS DIE FIRMA BENSIDER ANGEHT , SO WURDE DIE KLAGE FRISTGERECHT ERHOBEN. IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG BRAUCHT DER GERICHTSHOF DIE FRAGE DER PARTEIFÄHIGKEIT DER FIRMA BENSIDER ZUM ZEITPUNKT DER ERHEBUNG IHRER KLAGE NICHT - UND SEI ES AUCH NUR PROVISORISCH - ZU ENTSCHEIDEN. ES GENÜGT INSOWEIT DIE FESTSTELLUNG , DASS DIESE NACH DER IHR GÜNSTIGSTEN ANSICHT FRÜHESTENS AM 9. FEBRUAR 1984 ERRICHTET WORDEN IST. DIE FIRMA BENSIDER BEGRÜNDET IHREN AUSSETZUNGSANTRAG DAMIT , DIE KOMMISSION HABE IN EINER ENTSCHEIDUNG VOM 23. DEZEMBER 1983 IHR GEGENÜBER IHR ERMESSEN MISSBRAUCHT. DA ES DIE FIRMA BENSIDER ZU JENEM ZEITPUNKT NOCH NICHT GAB , KONNTE DIE KOMMISSION OFFENSICHTLICH IHR GEGENÜBER AUCH KEINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGEHEN. DA SIE SOMIT DIE NOTWENDIGKEIT DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN VERMOCHTE , IST DER ANTRAG AUCH INSOWEIT ZURÜCKZUWEISEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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