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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.1989
Aktenzeichen: 52/88
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Lebensmittel, die mehr als eine festgelegte Menge einer bestimmten Zutat enthalten und aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, wo sie rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, kann durch zwingende Erfordernisse der Lauterkeit des Handels und des Verbraucherschutzes nur gerechtfertigt werden, wenn diese Ziele nicht durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden können ( ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt das Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 274/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 229 ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. MAI 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - FREIER WARENVERKEHR - VERBOT DER EINFUHR VON FLEISCHZUBEREITUNGEN, DIE MEHR ALS EINE BESTIMMTE MENGE SPEISEGELATINE ENTHALTEN. - RECHTSSACHE 52/88.

Tenor:

1 ) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3O EWG-Vertrag verstossen, indem es das Inverkehrbringen von zubereitetem Fleisch und Fleischzubereitungen, die mehr als eine bestimmte Menge Speisegelatine enthalten und aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, wo diese Erzeugnisse rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt.

2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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