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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.1971
Aktenzeichen: 57-70
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 7 ABS. 3 DES ANHANGS IX |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 24. JUNI 1971. - AUGUST JOSEF VAN EICK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 57-70.
Entscheidungsgründe:
1 GEGENSTAND DER KLAGE IST DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG VOM 14. JULI 1970, MIT DER DIE KOMMISSION DEN ANTRAG DES KLAEGERS VOM 12. MAI 1970 ABGELEHNT HAT, DEN GEGEN IHN AM 18. DEZEMBER 1968 ERGANGENEN DIENSTENTFERNUNGSBESCHLUSS ZURÜCKZUNEHMEN UND DEN KLAEGER IN SEIN RECHT WIEDER EINZUSETZEN, IN DEM GEGEN IHN EINGELEITETEN DISZIPLINARVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DES ANHANGS IX ZUM BEAMTENSTATUT GEHÖRT ZU WERDEN.
2/5 ES IST FESTZUHALTEN, DASS EIN ERSTER, AM 4. JULI 1967 GEGEN DEN KLAEGER ERGANGENER DIENSTENTFERNUNGSBESCHLUSS DURCH URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JULI 1968 AUSSCHLIESSLICH DESHALB AUFGEHOBEN WORDEN IST, WEIL DIE KOMMISSION ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT SELBST DEN KLAEGER NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DES ANHANGS IX GEHÖRT HATTE, SONDERN DIESE BEFUGNIS EINEM IHRER BEAMTEN ÜBERTRAGEN HATTE. DER KLAEGER IST AUF DIESES URTEIL HIN ZU SEINER ANHÖRUNG DURCH DREI MITGLIEDER DER KOMMISSION VORGELADEN WORDEN UND HAT DIESER VORLADUNG NICHT FOLGE GELEISTET. ER IST MIT BESCHLUSS VOM 18. DEZEMBER 1968 AUS DEM DIENST ENTFERNT WORDEN. SEINE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIESEN DIENSTENTFERNUNGSBESCHLUSS IST DURCH URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. FEBRUAR 1970 ABGEWIESEN WORDEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE RECHTSKRAFT SCHLIESST AUS, DASS EIN TEIL DES DISZIPLINARVERFAHRENS, DAS ZU DEM DURCH DAS URTEIL VOM 4. FEBRUAR 1970 BESTÄTIGTEN DIENSTENTFERNUNGSBESCHLUSS VOM 18. DEZEMBER 1968 GEFÜHRT HAT, ERNEUT AUFGEROLLT WERDEN KANN.
7 DAHER IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
8/9 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN.
10 ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG BESTIMMT ZWAR, DASS DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN IHRE KOSTEN SELBST TRAGEN, NIMMT ABER DIE KOSTEN AUS, DIE IM SINNE VON ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 2 ALS VON DER GEGENPARTEI OHNE ANGEMESSENEN GRUND ODER BÖSWILLIG VERURSACHT ANZUSEHEN SIND.
11/13 ANGESICHTS DES VERHALTENS DES KLAEGERS IN DEM DEM DIENSTENTFERNUNGSBESCHLUSS VOM 18. DEZEMBER 1970 VORANGEGANGENEN DISZIPLINARVERFAHREN UND DER OFFENSICHTLICHEN UNZULÄSSIGKEIT DER VORLIEGENDEN KLAGE ERSCHEINT DIE KLAGEERHEBUNG ALS MISSBRÄUCHLICH. AUF EINE UNTER SOLCHEN UMSTÄNDEN ERHOBENE KLAGE KANN DIE VERGÜNSTIGUNG DES ARTIKELS 70 DER VERFAHRENSORDNUNG NICHT AUSGEDEHNT WERDEN. DAHER IST DER KLAEGER ZUR TRAGUNG DER GESAMTEN VERFAHRENSKOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DER KLAEGER WIRD VERURTEILT, DIE GESAMTEN KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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