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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1990
Aktenzeichen: 59/80
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 | |
Beamtenstatut Art. 7 |
1. DIE AUFGABEN DER ÄRZTLICHEN DIENSTE DER GEMEINSCHAFTSORGANE WERDEN VON DER VERWALTUNG IM RAHMEN DES BEAMTENSTATUTS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SICH AUS DER EINSTELLUNG DER ARBEITSWEISE DER VERSCHIEDENEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT SOWIE DER ÄRZTLICHEN ÜBERWACHUNG DES PERSONALS UND DER EINRICHTUNGEN ERGEBENDEN BEDÜRFNISSE FESTGELEGT. DIE VERWALTUNG IST BERECHTIGT, ART UND UMFANG DER ÄRZTLICHEN TÄTIGKEITEN IN DIESEN VERSCHIEDENEN BEREICHEN ZU BESTIMMEN, MIT DER EINZIGEN EINSCHRÄNKUNG, DASS SIE DIE UNABHÄNGIGKEIT DES URTEILS UND DER ENTSCHEIDUNG DER VON IHR ANGESTELLTEN ÄRZTE BEI DER WAHRNEHMUNG DER IHNEN IN DIESEM RAHMEN ÜBERTRAGENEN AUFGABEN UND IN DEN FÄLLEN, IN DENEN SIE BESTIMMTE VORBEUGENDE ODER THERAPEUTISCHE ÄRZTLICHE MASSNAHMEN IN EIGENER VERANTWORTUNG ZU TREFFEN HABEN, NICHT EINSCHRÄNKEN DARF.
DIESE ERWAEGUNGEN GELTEN AUCH FÜR DIE PRAXIS DER EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNGEN. DIE VERWALTUNG IST BERECHTIGT, ART UND UMFANG DIESER UNTERSUCHUNGEN FESTZULEGEN UND INSOWEIT DEN DAMIT BETRAUTEN ÄRZTEN ENTSPRECHENDE WEISUNGEN ZU ERTEILEN. DIES IST DER RAHMEN, IN DEM DIE ÄRZTE IHRE BEURTEILUNGSFREIHEIT IM HINBLICK AUF IHRE ÄRZTLICHEN BEFUNDE UND DIE EIGNUNG DER BEWERBER WAHRNEHMEN KÖNNEN.
2. DIE VERWALTUNG IST NICHT VERPFLICHTET, SICH BEI DER ORGANISATION IHRER DIENSTSTELLEN AUSSCHLIESSLICH AUF DEN GESICHTSPUNKT DES DIENSTALTERS ZU STÜTZEN.
3. EIN BEAMTER DARF DIE ÜBERNAHME EINES AUFGABENBEREICHS, DEN ER ZU RECHT ALS UNKLAR ANSEHEN KANN, ABLEHNEN. MAN KANN ES IHM SOMIT NICHT VERÜBELN, DASS ER SICH WEIGERTE, BEI DER BESTIMMUNG VON AUFGABEN MITZUWIRKEN, DEREN INHALT IHM NICHT KLAR ERSCHIEN UND DEREN FESTLEGUNG SACHE DER VERWALTUNGSBEHÖRDE WAR.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. JULI 1981. - MARIETTE KRECKE, VERHEIRATETE TURNER, GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTENSTATUT - AERZTLICHER DIENST. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 59 UND 129/80.
Entscheidungsgründe:
1 FRAU MARIETTE KRECKE, VERHEIRATETE TURNER, DOKTOR DER MEDIZIN, BEAMTIN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4, HAT MIT ZWEI KLAGESCHRIFTEN, DIE AM 21. FEBRUAR UND 29. MAI 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND, ZWEI KLAGEN ERHOBEN. MIT DER ERSTEN BEGEHRT DIE KLAEGERIN DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG VOM 4. MAI 1979, DURCH DIE IHR NEUE AUFGABEN IM RAHMEN DER REORGANISATION DES ÄRZTLICHEN DIENSTES DER KOMMISSION IN BRÜSSEL ÜBERTRAGEN WORDEN SIND, UND DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 8. JUNI 1978, DURCH DIE SIE DEM "ÄRZTLICHEN DIENST FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL" ZUGEWIESEN WORDEN IST. DIE ZWEITE KLAGE IST AUF DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20. MAI 1980 ÜBER DIE VERSETZUNG DER KLAEGERIN VON AMTS WEGEN AUF EINE STELLE BEI DER GENERALDIREKTION XII (FORSCHUNG, WISSENSCHAFT UND BILDUNG) GERICHTET. DIE ZWEITE KLAGE ENTHÄLT DARÜBER HINAUS EINEN VORLÄUFIG AUF ZWEI JAHRESGEHÄLTER BEZIFFERTEN ANTRAG AUF ERSATZ DES SCHADENS, DEN DIE KLAEGERIN INFOLGE DIESES WECHSELS IHRES AUFGABENBEREICHS ERLITTEN HABEN WILL.
2 DIE KLAEGERIN ERHIELT IHRE ÄRZTLICHE AUSBILDUNG MIT EINER SPEZIALISIERUNG IN INNERER MEDIZIN UND KARDIOLOGIE AN DER UNIVERSITÄT STRASSBURG. SIE VERLIESS DIE UNIVERSITÄT ALS STELLVERTRETENDER LEITER DER ÄRZTLICHEN KLINIK A DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄT VON STRASSBURG. 1966 TRAT SIE NACH EINER BESONDERS LOBENDEN BEURTEILUNG IHRER BEWERBUNG IN DEN DIENST VON EURATOM. 1968 WURDE SIE IM ÄRZTLICHEN DIENST DER KOMMISSION (GD IX, PERSONAL UND VERWALTUNG) ZUR BEAMTIN ERNANNT. IN DER VOR DEM RECHTSSTREIT LIEGENDEN ZEIT WAR SIE DORT DER ABTEILUNG "VORSORGEMEDIZIN" ZUGETEILT; IHRE HAUPTAUFGABEN BESTANDEN IN DER DURCHFÜHRUNG DER EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNGEN UND DER VORBEUGENDEN ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNGEN, DER ÜBERPRÜFUNG DER ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNGSBERICHTE, DER VORNAHME VON IMPFUNGEN, DER AMBULANTEN BETREUUNG, DER ÄRZTLICHEN ÜBERWACHUNG DER KRIPPE UND DER ABHALTUNG DER ÄRZTLICHEN SPRECHSTUNDE FÜR DAS PERSONAL. WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMS NAHM DIE KLAEGERIN DIE VERTRETUNG DES LEITERS DES ÄRZTLICHEN DIENSTES, DR. SEMILLER, WAHR.
3 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT UND DURCH DIE BEWEISAUFNAHME BESTÄTIGT WURDE, KAM ES ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DER VERWALTUNG ZU MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN ÜBER UMFANG UND METHODE DER EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNGEN. UNSTREITIG VERTRAT DIE KLAEGERIN DABEI EINEN STRENGEREN STANDPUNKT ALS DIE VERWALTUNG; ES WURDEN UNTERSCHIEDLICHE AUFFASSUNGEN ÜBER DIE ABGRENZUNG ZWISCHEN DER EIGENVERANTWORTUNG DES ARZTES UND DER WEISUNGSBEFUGNIS DER VERWALTUNG DEUTLICH.
4 AM 12. JULI 1978 ERLIESS DIE KOMMISSION AUF VORSCHLAG DES ZUSTÄNDIGEN KOMMISSARS, HERRN TUGENDHAT, EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE REORGANISATION DES ÄRZTLICHEN DIENSTES, DER NUNMEHR AUFGETEILT WURDE IN EINEN ÄRZTLICHEN DIENST FÜR DAS DEZENTRALISIERTE PERSONAL, DER VON DEM LEITER DES BISHERIGEN ÄRZTLICHEN DIENSTES, DR. SEMILLER, GELEITET WURDE, UND EINEN ÄRZTLICHEN DIENST FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL, DER DR. SIDDONS, EINEM BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4, DER IM JAHR 1974 IN DEN DIENST DER KOMMISSION GETRETEN WAR, UNTERSTELLT WURDE. BEIDE DIENSTE WAREN UNMITTELBAR DEM GENERALDIREKTOR DER GD IX ZUGEORDNET. WEITERHIN WURDE BESCHLOSSEN, DASS DER ZUSTÄNDIGE KOMMISSAR DIE NOTWENDIGEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ZUWEISUNG DER ANDEREN BEAMTEN DES BISHERIGEN ÄRZTLICHEN DIENSTES ZU DIESEN BEIDEN DIENSTEN ERLASSEN SOLLTE.
5 AUS DEM AUFGRUND DIESER ENTSCHEIDUNG AUFGESTELLTEN ORGANISATIONSPLAN GEHT HERVOR, DASS DIE KLAEGERIN IM RAHMEN DES NEUEN ÄRZTLICHEN DIENSTES FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL ZUMINDEST VORLÄUFIG IHREN ALTEN AUFGABENBEREICH EINSCHLIESSLICH DER VERTRETUNG DES LEITERS DER DIENSTSTELLE BEHIELT.
6 IM ANSCHLUSS AN MEHRERE GESPRÄCHE ZWISCHEN DR. SIDDONS UND DER KLAEGERIN UND EINE UNTERREDUNG ZWISCHEN IHR UND DEM GENERALDIREKTOR AM 12. MÄRZ 1979 BESTÄTIGTE DER GENERALDIREKTOR DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 14. MÄRZ 1979 SEINE ABSICHT, IHR IM RAHMEN DER REORGANISATION DES ÄRZTLICHEN DIENSTES EINEN "SOZIALMEDIZINISCHEN BEREICH" INNERHALB DES ÄRZTLICHEN DIENSTES FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL ZU ÜBERTRAGEN; DIESER BEREICH WURDE WIE FOLGT BESCHRIEBEN:
"1. SOZIALMEDIZIN
- AUSBAU DER SOZIALMEDIZIN INNERHALB DER KOMMISSION - PSYCHOLOGISCHE, PSYCHIATRISCHE UND ANDERE SOZIALMEDIZINISCHE PROBLEME;
- AUSARBEITUNG UND DURCHFÜHRUNG EINES PROGRAMMS ZUR BEKÄMPFUNG DES ALKOHOLMISSBRAUCHS BEI DER KOMMISSION;
- VERBINDUNG MIT DEM SOZIALDIENST.
2.ANDERE ÄRZTLICHE AUFGABEN (SOWEIT DAS SOZIALMEDIZINISCHE PROGRAMM DEREN WAHRNEHMUNG ZULÄSST)
- VORBEUGENDE ÄRZTLICHE PFLICHTUNTERSUCHUNGEN;
- INVALIDITÄTSAUSSCHUSS;
- ÜBERWACHUNG DER NICHT BEI DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN VORBEUGENDEN ÄRZTLICHEN PFLICHTUNTERSUCHUNGEN (ARTIKEL 59 LETZTER ABSATZ BEAMTENSTATUT) UND STELLUNGNAHME ZU ANTRAEGEN AUF ZUSÄTZLICHE UNTERSUCHUNGEN;
- ÄRZTLICHE ÜBERWACHUNG DES PERSONALS DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES;
- ANDERE AUFGABEN NACH MASSGABE DER DIENSTLICHEN ERFORDERNISSE.
3.VERWALTUNGSAUFGABEN
- MITWIRKUNG BEI DEN VERWALTUNGSAUFGABEN DES DIENSTES."
7 NACH DER UNTERREDUNG VOM 12. MÄRZ 1979 ÜBERSANDTE DIE KLAEGERIN DEM GENERALDIREKTOR EINEN BERICHT MIT DATUM VOM 13. MÄRZ 1979, IN DEM SIE IM ANSCHLUSS AN DIESES GESPRÄCH IHRE KONZEPTION DER ÄRZTLICHEN EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNGEN DARLEGTE.
8 DIE KLAEGERIN TEILTE DEM GENERALDIREKTOR MIT SCHREIBEN VOM 21. MÄRZ 1979 MIT, DASS SIE SEINEM VORSCHLAG NICHT ZUSTIMMEN KÖNNE. SIE MACHTE GELTEND, DASS DIE KOMMISSION KEINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE SCHAFFUNG EINER DERARTIGEN DIENSTSTELLE ERLASSEN HABE; ZUDEM ENTSPRÄCHEN DIE UNTER DER ÜBERSCHRIFT "SOZIALMEDIZIN" AUFGEFÜHRTEN AUFGABEN NICHT IHRER ÄRZTLICHEN FACHRICHTUNG.
9 DER GENERALDIREKTOR WIES DIE KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 4. MAI 1979 FÖRMLICH AN, IHRE NEUE TÄTIGKEIT AB 10. MAI AUFZUNEHMEN. WAS DEN AUFGABENBEREICH "SOZIALMEDIZIN" BETREFFE, GEHE ES NEBEN DER BESCHÄFTIGUNG MIT DEN DAZUGEHÖRIGEN PSYCHOLOGISCHEN UND PSYCHIATRISCHEN PROBLEMEN DARUM, "MIT ANDEREN DIENSTSTELLEN DER VERWALTUNG BESTIMMTE EINZELFÄLLE ZU UNTERSUCHEN, DIE SOWOHL MEDIZINISCHE ALS AUCH SOZIALE PROBLEME AUFWERFEN".
10 MIT SCHREIBEN VOM 10. MAI 1979 WANDTE SICH DIE KLAEGERIN ERNEUT GEGEN DIE ERGANGENE ENTSCHEIDUNG UND WIES DARAUF HIN, ES LIEGE WEDER EIN VON DER KOMMISSION ERARBEITETER REORGANISATIONSPLAN NOCH EIN ORGANISATIONSPLAN VOR, DER ES ERMÖGLICHE, DEN IHR ANGEBOTENEN NEUEN AUFGABENBEREICH ABZUGRENZEN. DER GENERALDIREKTOR STELLTE MIT SCHREIBEN VOM 14. MAI 1979 KLAR, DASS SEIN SCHREIBEN VOM 4. MAI 1979 EINE FÖRMLICHE WEISUNG ENTHALTE UND DASS DIE KLAEGERIN VERPFLICHTET SEI, IHRE NEUEN AUFGABEN IM ÄRZTLICHEN DIENST IN BRÜSSEL VON DEM VORSTEHEND GENANNTEN ZEITPUNKT AN WAHRZUNEHMEN.
11 AM 18. MAI 1979 BESTÄTIGTE DR. SIDDONS DER KLAEGERIN IHREN NEUEN AUFGABENBEREICH, DER AB 28. MAI 1979 DIE IN DEM BEREITS ZITIERTEN SCHREIBEN DES GENERALDIREKTORS VOM 14. MÄRZ 1979 BESCHRIEBENEN AUFGABEN UMFASSE. ER FÜGTE HINZU, DIESE AUFGABENBESCHREIBUNG SEI HINREICHEND GENAU, UM ES DER KLAEGERIN ZU ERMÖGLICHEN, DAS GEPLANTE PROGRAMM DURCHZUFÜHREN. ER FORDERTE FRAU DR. TURNER ZUGLEICH AUF, IHM UNVERZUEGLICH ENTSPRECHENDE DURCHFÜHRUNGSVORSCHLAEGE ZU UNTERBREITEN. DIESEM SCHREIBEN LAG DIE KOPIE EINER "MITTEILUNG AN DAS PERSONAL" BEI, IN DER DIE AUFGABEN VON FRAU DR. TURNER MIT DEN GLEICHEN WORTEN WIEDERGEGEBEN WAREN WIE IN DEM SCHREIBEN VOM 14. MÄRZ 1979. UNTER DEN "ANDEREN AUFGABEN NACH MASSGABE DER DIENSTLICHEN ERFORDERNISSE" WAREN JEDOCH DIE VORBEUGENDEN ÄRZTLICHEN PFLICHTUNTERSUCHUNGEN DES PERSONALS DER KRIPPE NICHT ERWÄHNT. IN DIESER DIENSTLICHEN MITTEILUNG HIESS ES, AB 28. MAI 1979 WÜRDEN DIE EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNGEN VON DEN DOKTOREN CALLEBAUT, KLEIN UND MANCINI DURCHGEFÜHRT. DIE BEWEISAUFNAHME HAT ERGEBEN, DASS DIESE DREI ÄRZTE ALS TEILZEITBESCHÄFTIGTE AUF ZEIT FÜR DIE KOMMISSION TÄTIG SIND.
12 AM 8. JUNI 1979 ERLIESS DIE KOMMISSION EINE FÖRMLICHE ENTSCHEIDUNG, MIT DER FRAU DR. TURNER UNTER AUFHEBUNG IHRER VERWENDUNG IM BISHERIGEN ÄRZTLICHEN DIENST DEM "ÄRZTLICHEN DIENST FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL" ZUGEWIESEN WURDE. DIESE ENTSCHEIDUNG ENTHÄLT KEINE ANGABEN ÜBER DIE DER KLAEGERIN ÜBERTRAGENEN NEUEN AUFGABEN.
13 AM 3. JULI 1979 LEGTE DIE KLAEGERIN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL VOM 4. MAI 1979 BEI DER KOMMISSION BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT EIN. SIE MACHTE GELTEND, DAS AUFGABENGEBIET DES SOGENANNTEN "SOZIALMEDIZINISCHEN" BEREICHS SEI VÖLLIG UNBESTIMMT, HABE KEINEN KONKRETEN INHALT UND HABE KAUM ETWAS MIT IHREM FACHGEBIET ZU TUN; ÜBERDIES SEI SIE EINEM ANDEREN ARZT DERSELBEN BESOLDUNGSGRUPPE WIE IHRER EIGENEN UNTERSTELLT. IHRE GEÄNDERTE VERWENDUNG BEDEUTE NICHT NUR EINE WESENTLICHE VERRINGERUNG DER AUFGABEN, DIE EIN BEAMTETER VERTRAUENSARZT IM ÄRZTLICHEN DIENST NORMALERWEISE WAHRNEHME, SONDERN ENTHALTE DARÜBER HINAUS ALLE MERKMALE EINER VERSCHLEIERTEN DISZIPLINARMASSNAHME, ALS DIE SIE IM ÄRZTLICHEN DIENST AUCH AUFGEFASST WORDEN SEI.
14 AM 6. NOVEMBER 1979 ÜBERSANDTE DIE KLAEGERIN DER VERWALTUNG EIN MEMORANDUM ÜBER DIE ORGANISATION DER ÄRZTLICHEN DIENSTE IN BRÜSSEL, IN DEM SIE IHRE ANSICHTEN ZUR UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN ARBEITSMEDIZIN, VORBEUGENDER MEDIZIN UND SOZIALMEDIZIN DARLEGTE UND INSBESONDERE HERVORHOB, DASS JEDE ÄRZTLICHE TÄTIGKEIT IM RAHMEN DES ÄRZTLICHEN DIENSTES EINEN SOZIALEN ASPEKT ENTHALTE; SOMIT ERSCHEINE ES GEKÜNSTELT, DIESE TÄTIGKEIT VON DEN ANDEREN AUFGABEN DES DIENSTES ZU TRENNEN.
15 DIE BESCHWERDE VOM 3. JULI 1979 WURDE MIT EINEM VOM ZUSTÄNDIGEN KOMMISSAR UNTERZEICHNETEN SCHREIBEN VOM 13. DEZEMBER 1979 ZURÜCKGEWIESEN. IM ANSCHLUSS AN DIESE ENTSCHEIDUNG HAT DIE KLAEGERIN AM 21. FEBRUAR 1980 IHRE ERSTE KLAGE ERHOBEN.
16 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT, FORDERTE DER LEITER DES DIENSTES DIE KLAEGERIN IM GLEICHEN ZEITRAUM WIEDERHOLT ZUR VORLAGE IHRER VORSCHLAEGE FÜR DIE ORGANISATION DES "SOZIALMEDIZINISCHEN BEREICHS" AUF; DIESE LEHNTE ES JEDOCH IMMER AB, BEIM AUFBAU EINES DERARTIGEN DIENSTES MITZUWIRKEN, MIT DESSEN SCHAFFUNG, WIE SIE ES IN EINEM SCHREIBEN VOM 5. OKTOBER 1979 AN DEN GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL AUSDRÜCKTE, AUSSCHLIESSLICH BEZWECKT WERDE, SIE AUS DEM ÄRZTLICHEN DIENST ZU ENTFERNEN UND IHR UNZUREICHEND DEFINIERTE UND JEDENFALLS NICHT IHRER FACHRICHTUNG ENTSPRECHENDE AUFGABEN ZU ÜBERTRAGEN.
17 DER GENERALDIREKTOR TEILTE DER KLAEGERIN MIT SCHREIBEN VOM 17. JANUAR 1980 MIT, ER BEABSICHTIGE, IM DIENSTLICHEN INTERESSE IHRE EINWEISUNG IN EINE ANDERE PLANSTELLE VORZUSCHLAGEN. UNTER BEZUGNAHME AUF DIESE MITTEILUNG BOT ER FRAU DR. TURNER MIT SCHREIBEN VOM 8. FEBRUAR 1980 EINE STELLE IN DER GD V (BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN) UND EINE STELLE IN DER GD XII (FORSCHUNG, WISSENSCHAFT UND BILDUNG) ZUR AUSWAHL AN.
18 NACHDEM DIE KLAEGERIN SICH BEI DIESEN BEIDEN GENERALDIREKTIONEN ÜBER DIE ANGEBOTENEN STELLEN INFORMIERT HATTE, TEILTE SIE DEM GENERALDIREKTOR MIT SCHREIBEN VOM 26. FEBRUAR 1980 MIT, KEINE DER BEIDEN STELLEN BEINHALTE AUFGABEN, DIE MIT DER AUSÜBUNG DER HEILKUNDE, DER INNEREN MEDIZIN, DER KARDIOLOGIE UND DER ARBEITSMEDIZIN ZUSAMMENHINGEN; AUCH ENTSPRÄCHEN DEN BEIDEN IN REDE STEHENDEN STELLEN KEINESWEGS GENAU FESTGELEGTE AUFGABEN.
19 ZUR GLEICHEN ZEIT SCHRIEB DIE VERWALTUNG UNTER DER NR. KOM/229/80 EINE STELLE DER LAUFBAHN A 5/A 4 BEI DER GD XII AUS. DIE STELLENAUSSCHREIBUNG ENTHIELT FOLGENDE ANGABEN:
"ART DER TÄTIGKEIT: HAUPTVERWALTUNGSRAT; DER STELLENINHABER HAT MITZUWIRKEN
- BEI DER LEITUNG DER TÄTIGKEIT DES AUSSCHUSSES FÜR MEDIZINISCHE FORSCHUNG UND ÖFFENTLICHES GESUNDHEITSWESEN (CMR/CREST) UND SEINER STÄNDIGEN ARBEITSGRUPPEN,
- BEI DER VERBINDUNG ZWISCHEN DEN DIENSTSTELLEN IM HINBLICK AUF EINE ABSTIMMUNG MIT DER DEN GESUNDHEITSBEREICH BERÜHRENDEN TÄTIGKEIT DES AUSSCHUSSES,
- BEIM STÄNDIGEN VERGLEICH DER NATIONALEN FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMME IN DIESEM BEREICH.
ERFORDERLICHE FACHKENNTNISSE
- ABGESCHLOSSENES HOCHSCHULSTUDIUM ODER GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG,
- MEDIZINISCHE KENNTNISSE,
- DER TÄTIGKEIT ENTSPRECHENDE GRÜNDLICHE ERFAHRUNG."
20 MIT ENTSCHEIDUNG VOM 20. MAI 1980 VERSETZTE DIE KOMMISSION DIE KLAEGERIN VON AMTS WEGEN MIT WIRKUNG ZUM 1. JUNI 1980 AUF DIE IN DIESER STELLENAUSSCHREIBUNG BESCHRIEBENE PLANSTELLE. IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER ENTSCHEIDUNG STELLT DIE KOMMISSION NACH EINER ERWÄHNUNG DER VORBEHALTE DER KLAEGERIN FEST:
"DIE BETROFFENE, DIE ZUVOR IM BESONDEREN DIENST, ÄRZTLICHER DIENST ' FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL BESCHÄFTIGT WAR, HAT SICH AUF DIE IHR DORT ÜBERTRAGENEN NEUEN AUFGABEN NICHT UMGESTELLT. DESHALB IST ES SOWOHL IM DIENSTLICHEN INTERESSE ALS AUCH IM INTERESSE VON FRAU DR. TURNER GEBOTEN, IHR NEUE AUFGABEN ZU ÜBERTRAGEN."
21 NACHDEM DIE KLAEGERIN AM 28. MAI 1980 GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 BEAMTENSTATUT EINGELEGT HATTE, HAT SIE AM 29. MAI 1980 IHRE ZWEITE KLAGE ERHOBEN UND GLEICHZEITIG IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG BEANTRAGT.
22 DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER HAT DEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG MIT BESCHLUSS VOM 2. JULI 1980 (SLG. 1980, 2135) ZURÜCKGEWIESEN, DA KEINE DRINGLICHKEIT BESTEHE UND DER SOFORTIGE VOLLZUG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG FÜR DIE KLAEGERIN KEINE NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN FOLGEN HABEN KÖNNE.
23 DIE KOMMISSION WIES DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER KLAEGERIN MIT ENTSCHEIDUNG VOM 2. OKTOBER 1980 ZURÜCK.
24 IN DER FOLGEZEIT VERÖFFENTLICHTE DIE KOMMISSION DIE STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/947/80 ÜBER DIE SCHAFFUNG EINER PLANSTELLE DER LAUFBAHN A 7/A 6 IM ÄRZTLICHEN DIENST FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL MIT EINER BEWERBUNGSFRIST BIS ZUM 28. NOVEMBER 1980. DIE AUSSCHREIBUNG ENTHIELT FOLGENDE ANGABEN:
"DIENSTBEZEICHNUNG: VERTRAUENSARZT
BESCHREIBUNG UND ART DER TÄTIGKEIT:
WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN EINES VERTRAUENSARZTES UND UNTERSTÜTZUNG DES LEITERS DES DIENSTES BEI DER IM ÄRZTLICHEN DIENST DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL ANFALLENDEN ÄRZTLICHEN VERWALTUNGSARBEIT, INSBESONDERE IN DEN BEREICHEN
1. VORBEUGENDE MEDIZIN,
2. ARBEITSMEDIZIN SOWIE
3. SPRECHSTUNDEN FÜR DAS PERSONAL."
25 DIE KOMMISSION HAT EINGERÄUMT, DASS DIE KLAEGERIN MITTELS DIESER STELLENAUSSCHREIBUNG IM ÄRZTLICHEN DIENST HABE ERSETZT WERDEN SOLLEN. WIE DIE BEWEISERHEBUNG EBENFALLS ERGEBEN HAT, WURDEN DIE SEINERZEIT FRAU DR. TURNER ANGEBOTENEN AUFGABEN NACH IHRER VON AMTS WEGEN ERFOLGTEN VERSETZUNG ZWISCHEN DEM LEITER DES DIENSTES UND EINEM ARZT AUFGETEILT, DER ALS HALBZEITBESCHÄFTIGTER AUF ZEIT EINGESTELLT WORDEN WAR UND AUSSERDEM EINEN TEIL DER EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNGEN VORZUNEHMEN HATTE. DIESER AUF ZEIT EINGESTELLTE ARZT ERARBEITETE GEGEN ENDE SEPTEMBER 1980 EINEN "VORSCHLAG FÜR EINEN SOZIALMEDIZINISCHEN DIENST", DER ZWEI SCHREIBMASCHINENSEITEN UMFASSTE. ZUM ZEITPUNKT DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HATTE DER LEITER DES DIENSTES DIESEM VORSCHLAG NOCH NICHT ZUGESTIMMT.
ZUM GEGENSTAND DER KLAGEN
26 DIE ERSTE KLAGE (59/80) IST AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION GERICHTET, MIT DENEN DER KLAEGERIN IHR BISHERIGER WIRKUNGSBEREICH GENOMMEN UND IHR EINE NEUE AUFGABE ÜBERTRAGEN WERDEN SOLLTE, DIE ALS "SOZIALMEDIZINISCHER" BEREICH ODER DIENST BEZEICHNET WIRD. WIE SICH IM LAUFE DES VERFAHRENS GEZEIGT HAT, KANN DIE KLAEGERIN DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 8. JUNI 1979, DURCH DIE SIE DEM "ÄRZTLICHEN DIENST FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL" ZUGEWIESEN WURDE UND GEGEN DIE DIE KLAGE SICH RICHTET, NICHT BESCHWERT SEIN, DA DIESE ENTSCHEIDUNG KEINE ANGABEN ZUR DEFINITION IHRER TÄTIGKEIT ENTHÄLT. IM LAUFE DES VERFAHRENS HAT SICH HERAUSGESTELLT, DASS DIESE ENTSCHEIDUNG IN WAHRHEIT NICHT ANGEFOCHTEN WIRD.
27 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF ZWEI GRÜNDE, UND ZWAR MISSACHTUNG DER IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT ERWÄHNTEN DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTE UND EINEN IHR GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCH.
28 DIE ZWEITE KLAGE (129/80) RICHTET SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 20. MAI 1980 ÜBER DIE VERSETZUNG VON AMTS WEGEN. DIESE KLAGE WIRD AUF VIER GRÜNDE GESTÜTZT, NÄMLICH MISSACHTUNG DER DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTE IM SINNE VON ARTIKEL 7 BEAMTENSTATUT, VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN (WEGEN UNRICHTIGER BEGRÜNDUNG, DA DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG MIT DER ANGEBLICHEN "MANGELNDEN UMSTELLUNG" DER KLAEGERIN AUF IHRE NEUEN AUFGABEN BEGRÜNDET WERDE), VERLETZUNG DER FÜRSORGEPFLICHT, WIE SIE VOM GERICHTSHOF (DRITTE KAMMER) IN SEINEM URTEIL VOM 28. MAI 1980 (RECHTSSACHEN 33 UND 75/79, KUHNER, SLG. 1980, 1677) DEFINIERT WORDEN SEI, UND SCHLIESSLICH ERMESSENSMISSBRAUCH, DA DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG IN WIRKLICHKEIT NUR EINE GEGEN DIE KLAEGERIN GERICHTETE VERSCHLEIERTE DISZIPLINARMASSNAHME DARSTELLE.
3/4 29 DIE PRÜFUNG DIESER KLAGEGRÜNDE ERGIBT, DASS DER ERSTE KLAGEGRUND, NÄMLICH DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTE, MIT DEM ERSTEN IN DER RECHTSSACHE 59/80 GELTEND GEMACHTEN KLAGEGRUND ÜBEREINSTIMMT. DIE ANDEREN DREI KLAGEGRÜNDE, DIE SICH AUF DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER PERSÖNLICHEN LAGE DER KLAEGERIN BEZIEHEN, FALLEN DAGEGEN MIT AUSNAHME DES KLAGEGRUNDES DER FEHLENDEN BEGRÜNDUNG MIT DEM VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS ZUSAMMEN.
30 BEIDE KLAGEN SIND SOMIT NACH DER VERBINDUNG DER BEIDEN RECHTSSACHEN ZUSAMMEN IM HINBLICK AUF ZWEI KLAGEGRÜNDE ZU PRÜFEN, UND ZWAR BERÜCKSICHTIGUNG DER DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTE IM SINNE DES ARTIKELS 7 BEAMTENSTATUT UND ERMESSENSMISSBRAUCH. DIES GILT NICHT FÜR DEN KLAGEGRUND DER UNZUREICHENDEN BEGRÜNDUNG, DER NUR IM HINBLICK AUF DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG GELTEND GEMACHT WIRD.
31 MIT IHREM IM RAHMEN DER ZWEITEN KLAGE GESTELLTEN ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ VERLANGT DIE KLAEGERIN ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS, DEN SIE DURCH DIE ÄNDERUNG IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ERLITTEN HABEN WILL.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
32 DIE KOMMISSION HAT IN IHRER BEANTWORTUNG DER ERSTEN KLAGE ZWEI UNZULÄSSIGKEITSEINWÄNDE ERHOBEN.
33 DER ERSTE EINWAND, DER DIE KLAGE INSOWEIT BETRIFFT, ALS SIE SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 8. JUNI 1979 ÜBER DIE NEUEINWEISUNG RICHTET, IST GEGENSTANDSLOS GEWORDEN, DA VORSTEHEND FESTGESTELLT WORDEN IST, DASS DIE KLAEGERIN KEIN INTERESSE AN DER ANFECHTUNG DIESER ENTSCHEIDUNG HAT.
34 DER ZWEITE UNZULÄSSIGKEITSEINWAND WIRD DARAUF GESTÜTZT, DASS DIE KLAEGERIN KEIN INTERESSE MEHR HABE, DIE AUFHEBUNG DER MASSNAHMEN WEITERZUVERFOLGEN, DURCH DIE IHR TÄTIGKEITSBEREICH INNERHALB DES ÄRZTLICHEN DIENSTES GEÄNDERT WERDEN SOLLTE, DA SIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 20. MAI 1980 ZU EINER ANDEREN GENERALDIREKTION VERSETZT WORDEN SEI. NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION WIRD DIE KLAGE GEGENSTANDSLOS, WENN DIE ANGEGRIFFENE MASSNAHME WÄHREND DES STREITIGEN VERFAHRENS AUFHÖRE, WIRKUNGEN ZU ZEITIGEN.
35 DIESES VORBRINGEN DER KOMMISSION IST ZURÜCKZUWEISEN, DA ES DEM GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN WIDERSPRICHT (VGL. DAS URTEIL VOM 21. MAI 1981 IN DER RECHTSSACHE 156/80, MORBELLI, RANDNR. 14).
36 DIE KOMMISSION HAT NÄMLICH IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG SELBST DURCH DIE BEMERKUNG, DIE KLAEGERIN HABE SICH "AUF DIE IHR ÜBERTRAGENEN NEUEN AUFGABEN NICHT UMGESTELLT", EINE VERBINDUNG ZWISCHEN DIESER ENTSCHEIDUNG UND DEM STREIT, DER DER ERSTEN KLAGE ZUGRUNDE LIEGT, HERGESTELLT. DIE KOMMISSION SETZT SICH SOMIT IN WIDERSPRUCH ZU IHREN EIGENEN ERKLÄRUNGEN, WENN SIE GELTEND MACHT, DIE KLAGE SEI AUFGRUND DER VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.
37 DIESER UNZULÄSSIGKEITSEINWAND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
ZUM KLAGEGRUND DER MISSACHTUNG DER DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTE
38 DIE KLAEGERIN STÜTZT SICH IN ERSTER LINIE AUF ARTIKEL 7 BEAMTENSTATUT, WONACH DIE VERWENDUNG DER BEAMTEN "AUSSCHLIESSLICH NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN" ZU ERFOLGEN HAT. SIE BRINGT INSOWEIT DREI ARGUMENTE VOR, DIE DIE ABGRENZUNG DER AUFGABEN DER VERWALTUNG UND DES ÄRZTLICHEN DIENSTES, DAS FEHLEN EINER OBJEKTIVEN RECHTFERTIGUNG FÜR DIE SCHAFFUNG EINES "SOZIALMEDIZINISCHEN" BEREICHS UND GEWISSE ASPEKTE DER ORGANISATION DES ÄRZTLICHEN DIENSTES BETREFFEN.
39 SIE MACHT UNTER BERUFUNG AUF DIE ETHISCHE FREIHEIT UND UNABHÄNGIGKEIT DES ARZTES BEI DER VERRICHTUNG SEINER AUFGABEN GELTEND, ES SEI NICHT SACHE DER VERWALTUNG, DIE ÄRZTLICHEN AUFGABEN FESTZULEGEN, ZU VERTEILEN ODER ABZUÄNDERN. IN DIESEM SINNE LEGT SIE IN IHREM MEMORANDUM VOM 3. MÄRZ 1979 INSBESONDERE IHRE KONZEPTION VON DER ÄRZTLICHEN EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNG DAR; SIE BETONT, DEM ARZT MÜSSE IN DIESEM BEREICH ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT BEI DER BESTIMMUNG DES UMFANGS SEINER UNTERSUCHUNGEN UND BEURTEILUNGSFREIHEIT BEI DER FORMULIERUNG SEINER WERTUNG ZUGEBILLIGT WERDEN. SIE WEIST IN DIESEM ZUSAMMENHANG DARAUF HIN, DASS NACH DER ENTFERNUNG DES EINZIGEN MIT DEN EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNGEN BETRAUTEN BEAMTETEN ARZTES AUS DEM ÄRZTLICHEN DIENST DIESE UNTERSUCHUNGEN MEHREREN AUF ZEIT BESCHÄFTIGTEN ÄRZTEN ÜBERTRAGEN WORDEN SEIEN, SO DASS DIESE UNTERSUCHUNG SEITHER JEDEN ZUSAMMENHANG VERLOREN HABE.
40 MIT DIESEM VORBRINGEN VERWECHSELT DIE KLAEGERIN DIE BEURTEILUNGSFREIHEIT, DIE DEM ARZT DANN, WENN ER SELBST DIE VERANTWORTUNG FÜR EINE THERAPIE ÜBERNIMMT, SOWOHL BEI DER DIAGNOSE ALS AUCH IM HINBLICK AUF DIE ÄRZTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN ZUZUERKENNEN IST, MIT DER BESONDEREN STELLUNG DES ARZTES, DER IN EINER BEHÖRDE BERATENDE AUFGABEN ERFÜLLT ODER UNTERSUCHUNGEN VORNIMMT.
41 DIE AUFGABEN DER ÄRZTLICHEN DIENSTE DER GEMEINSCHAFTSORGANE WERDEN VON DER VERWALTUNG IM RAHMEN DES BEAMTENSTATUTS NACH MASSGABE DER BEDÜRFNISSE FESTGELEGT, DIE IM HINBLICK AUF DIE EINSTELLUNG VON PERSONAL, DIE ARBEITSWEISE DER VERSCHIEDENEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER DIE ÄRZTLICHE ÜBERWACHUNG DES PERSONALS UND DER EINRICHTUNGEN BESTEHEN. DIE VERWALTUNG IST BERECHTIGT, ART UND UMFANG DER JEWEILIGEN ÄRZTLICHEN AUFGABEN IN DIESEN VERSCHIEDENEN BEREICHEN ZU BESTIMMEN; EINE EINSCHRÄNKUNG BESTEHT HIER NUR INSOWEIT, ALS SIE DIE UNABHÄNGIGKEIT DES URTEILS UND DER ENTSCHEIDUNG DER VON IHR ANGESTELLTEN ÄRZTE BEI DER WAHRNEHMUNG DER IHNEN IN DIESEM RAHMEN ÜBERTRAGENEN AUFGABEN UND IN DEN FÄLLEN, IN DENEN SIE BESTIMMTE VORBEUGENDE ODER THERAPEUTISCHE ÄRZTLICHE MASSNAHMEN IN EIGENER VERANTWORTUNG ZU TREFFEN HABEN, NICHT BEEINTRÄCHTIGEN DARF.
42 DIESE ERWAEGUNGEN GELTEN AUCH FÜR DIE PRAXIS DER EINSTELLUNGSUNTERSUCHUNGEN. DIE VERWALTUNG IST BERECHTIGT, ART UND UMFANG DIESER UNTERSUCHUNGEN FESTZULEGEN UND INSOWEIT DEN DAMIT BETRAUTEN ÄRZTEN ENTSPRECHENDE WEISUNGEN ZU ERTEILEN. DIES IST DER RAHMEN, IN DEM DIE ÄRZTE IHRE BEURTEILUNGSFREIHEIT IM HINBLICK AUF IHRE ÄRZTLICHEN BEFUNDE UND DIE EIGNUNG DER BEWERBER WAHRNEHMEN KÖNNEN.
43 DIE KLAEGERIN WENDET SICH FERNER GEGEN DEN BEGRIFF EINES "SOZIALMEDIZINISCHEN DIENSTES" ÜBERHAUPT UND ZIEHT DIE BERECHTIGUNG DER SCHAFFUNG EINES BESONDEREN DIESER AUFGABEN GEWIDMETEN BEREICHS INNERHALB DES ÄRZTLICHEN DIENSTES IN ZWEIFEL. ERSTENS BESTEHE ZWISCHEN DEN BEGRIFFEN "ARBEITSMEDIZIN", "VORBEUGENDE MEDIZIN" UND "SOZIALMEDIZIN" INSOWEIT KEIN GENAUER UNTERSCHIED, ALS ALLEN DEM ÄRZTLICHEN DIENST ÜBERTRAGENEN AUFGABEN EINE VERBINDUNG MEDIZINISCHER UND SOZIALER ASPEKTE EIGEN SEI, SO DASS DIE AUS GRENZUNG EINES BESONDEREN "SOZIALMEDIZINISCHEN BEREICHS" ZU EINER KÜNSTLICHEN TRENNUNG IN WAHRHEIT UNTRENNBARER AUFGABEN FÜHREN WÜRDE. HINSICHTLICH DER VOM GENERALDIREKTOR UND VOM LEITER DES ÄRZTLICHEN DIENSTES FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL ZU DIESEM ZWECK GETROFFENEN MASSNAHMEN MACHT DIE KLAEGERIN DARAUF AUFMERKSAM, DASS DIE KOMMISSION NIEMALS DIE SCHAFFUNG EINES SOLCHEN BEREICHS BESCHLOSSEN HABE UND DESSEN EINRICHTUNG FOLGLICH NICHT SACHE DER VERWALTUNG SEI.
44 ZWEIFELLOS ZU RECHT BETONT DIE KLAEGERIN DIE ENGE VERBINDUNG ZWISCHEN ARBEITSMEDIZIN, VORBEUGENDER MEDIZIN UND SOZIALMEDIZIN. DIESER PUNKT IST IM VERLAUF DER BEWEISAUFNAHME NICHT BESTRITTEN WORDEN. DIESE FESTSTELLUNG LÄSST JEDOCH DIE FREIHEIT DER VERWALTUNG BEI DER ORGANISATION DES ÄRZTLICHEN DIENSTES, DER VERTEILUNG DER AUFGABEN INNERHALB DIESES DIENSTES UND DER VERWENDUNG DES PERSONALS ENTSPRECHEND DIESEN AUFGABEN UNBERÜHRT.
45 OHNE DER BEURTEILUNG DER PERSÖNLICHEN LAGE DER KLAEGERIN UND IHRER BEHANDLUNG DURCH DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION VORZUGREIFEN, KANN SOMIT DIE BERECHTIGUNG DER GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG, DEN IHREM ÄRZTLICHEN DIENST ANGEHÖRENDEN ÄRZTEN ZUR DURCHFÜHRUNG BESTIMMTER AUFGABEN MEHR ODER MINDER SPEZIELLE FUNKTIONEN, WIE ETWA SOLCHE SOZIALMEDIZINISCHER ART, ZU ÜBERTRAGEN, NICHT BESTRITTEN WERDEN.
46 WEITERHIN KANN MAN DER VERWALTUNG NICHT DIE BEFUGNIS ABSPRECHEN, DIESE AUFGABEN IM RAHMEN DER VON DER KOMMISSION ERLASSENEN ALLGEMEINEN RICHTLINIEN FESTZULEGEN. DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION VOM 12. JULI 1978 STELLTE FOLGLICH EINE AUSREICHENDE GRUNDLAGE FÜR DEN ERLASS ALLER MASSNAHMEN DAR, DIE DIE VERWALTUNG ZUR GESTALTUNG DER BEIDEN GERADE GESCHAFFENEN ÄRZTLICHEN DIENSTE FÜR ZWECKMÄSSIG HIELT.
47 DIE KLAEGERIN WIRFT SCHLIESSLICH EINE REIHE VON FRAGEN ZUR ORGANISATION DES ÄRZTLICHEN DIENSTES SELBST AUF. ZUNÄCHST VERTRITT SIE DIE MEINUNG, DIE AUFTEILUNG DES BISHERIGEN EINHEITLICHEN ÄRZTLICHEN DIENSTES IN EINEN DIENST FÜR DAS DEZENTRALISIERTE PERSONAL UND EINEN DIENST FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL LAUFE ÄRZTLICHEN GESICHTSPUNKTEN ZUWIDER. AUSSERDEM RÜGT SIE, DASS DER LEITER DES NEUEN DIENSTES FÜR DAS PEROSNAL IN BRÜSSEL UNTER MISSACHTUNG DES KRITERIUMS DES DIENSTALTERS ERNANNT WORDEN SEI. ES HANDLE SICH UM EINEN ARZT, DER DERSELBEN BESOLDUNGSGRUPPE ANGEHÖRE WIE SIE UND NACH IHR IN DEN DIENST DER KOMMISSION GETRETEN SEI.
48 ZUR FRAGE DER AUFTEILUNG DES FRÜHEREN ÄRZTLICHEN DIENSTES IN EINEN DIENST FÜR DAS DEZENTRALISIERTE PERSONAL UND EINEN DIENST FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS ES AN EINEM INTERESSE DER KLAEGERIN FEHLT, INSOWEIT BEANSTANDUNGEN ZU ERHEBEN, DA IHRE ZUWEISUNG ZU EINER VERHÄLTNISMÄSSIG GROSSEN VERWALTUNGSEINHEIT, NÄMLICH DEM ÄRZTLICHEN DIENST FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL, DER VERWALTUNG WEITE MÖGLICHKEITEN OFFENLIESS, SIE IHRER AUSBILDUNG UND BERUFSERFAHRUNG ENTSPRECHEND ZU VERWENDEN.
49 HINSICHTLICH DER FRAGE DES DIENSTALTERSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DEM NEUEN LEITER DES ÄRZTLICHEN DIENSTES FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL BEMERKT DIE KOMMISSION, ZWAR SEI DER DERZEITIGE LEITER DES DIENSTES IM JAHRE 1974 EINGESTELLT WORDEN, ALSO ZU EINER ZEIT, ALS DIE KLAEGERIN BEREITS IM DIENST DER KOMMISSION GESTANDEN HABE, DOCH HABE ER UNSTREITIG DEN HÖHEREN RANG, DA ER UNMITTELBAR IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 ERNANNT WORDEN SEI, WÄHREND DIE KLAEGERIN ERST IM JAHR 1978 IN DIESE BESOLDUNGSGRUPPE BEFÖRDERT WORDEN SEI.
50 WENN AUCH NICHT ZU VERKENNEN IST, DASS DERARTIGE VERWALTUNGSPRAKTIKEN DIE DIENSTLICHE ZUSAMMENARBEIT BELASTEN KÖNNEN, SO IST DOCH FESTZUHALTEN, DASS DIE VERWALTUNG NICHT VERPFLICHTET IST, SICH BEI DER ORGANISATION IHRER DIENSTSTELLEN AUSSCHLIESSLICH AUF DEN GESICHTSPUNKT DES DIENSTALTERS ZU STÜTZEN. ZUDEM IST NICHT ERSICHTLICH, DASS DIE KOMMISSION MIT DER ERNENNUNG DES LEITERS DES NEUEN ÄRZTLICHEN DIENSTES FÜR DAS PERSONAL IN BRÜSSEL DIE INTERESSEN DER KLAEGERIN VERLETZT HÄTTE, DA DIESE SICH NACH DER SCHON IM JAHR 1974 ERFOLGTEN EINSTUFUNG DES SPÄTEREN LEITERS DES DIENSTES IN EINEM NIEDRIGEREN DIENSTLICHEN RANG BEFAND ALS DIESER.
51 NACH ALLEDEM IST DER ERSTE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN.
ZU DEN KLAGEGRÜNDEN DES ERMESSENSMISSBRAUCHS UND DER FEHLENDEN BEGRÜNDUNG
52 DIE KLAEGERIN TRAEGT ZU IHRER NEUEINWEISUNG INNERHALB DES ÄRZTLICHEN DIENSTES VOR, DIE AUFGABEN, DIE IHR IM "SOZIALMEDIZINISCHEN" BEREICH ÜBERTRAGEN WORDEN SEIEN, SEIEN UNKLAR, DIE VERWALTUNG SEI ZU KEINER ZEIT IN DER LAGE GEWESEN, SIE KONKRET ZU DEFINIEREN, UND DIESES GEGEN SIE GERICHTETE VORGEHEN HABE ALLEIN DEM ZIEL GEDIENT, IHR IHREN BISHERIGEN WIRKUNGSBEREICH ZU NEHMEN UND SIE AUF EIN "ABSTELLGLEIS" ZU SCHIEBEN. SELBST WENN DIE VERWALTUNG WIRKLICH BEABSICHTIGE, DIESEN BEREICH DES ÄRZTLICHEN DIENSTES ZUR GELTUNG ZU BRINGEN, HÄTTEN DOCH DIE IN REDE STEHENDEN AUFGABEN MIT IHREM EIGENEN FACHGEBIET ALS KLINISCHE ÄRZTIN UND FACHÄRZTIN FÜR INNERE MEDIZIN NICHTS ZU TUN, DA SIE EHER IN DEN BEREICH DER PSYCHOLOGIE UND DES SOZIALDIENSTES FIELEN. SCHLIESSLICH SEIEN DIE AUFGABEN, DIE MAN IHR ÜBERTRAGEN HABE, NACH IHRER ENTFERNUNG AUS DEM ÄRZTLICHEN DIENST PRAKTISCH AUFGEGEBEN WORDEN; SIE SEIEN NICHT EINMAL MEHR IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN ZUR BESETZUNG DER DURCH IHRE ENTFERNUNG AUS DEM ÄRZTLICHEN DIENST FREIGEWORDENEN PLANSTELLE ENTHALTEN.
53 ZU IHRER VERSETZUNG VON AMTS WEGEN TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR, SIE SEI GEGEN IHREN WILLEN AUF EINE STELLE ERNANNT WORDEN, DIE IHRER AUSBILDUNG UND FACHRICHTUNG IN KEINER WEISE ENTSPRECHE UND NACH DEN ANGABEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG PERSONEN OFFENSTEHE, DIE KEINE ABGESCHLOSSENE ÄRZTLICHE AUSBILDUNG HÄTTEN. SIE RÜGT AUSSERDEM, DIE FÜR DIE VERSETZUNGSMASSNAHME ANGEFÜHRTE BEGRÜNDUNG, SIE HABE SICH AUF DIE "IHR ÜBERTRAGENEN NEUEN AUFGABEN NICHT UMGESTELLT", SEI NICHT GERECHTFERTIGT.
54 DIESE RÜGEN DER KLAEGERIN ERSCHEINEN NACH DER VOM GERICHTSHOF DURCHGEFÜHRTEN BEWEISAUFNAHME BEGRÜNDET. INSOWEIT SIND DIE ENTSCHEIDUNGEN, DURCH DIE DER AUFGABENBEREICH DER KLAEGERIN INNERHALB DES ÄRZTLICHEN DIENSTES GEÄNDERT WURDE, UND DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERSETZUNG VON AMTS WEGEN GETRENNT ZU PRÜFEN, BEVOR IN DIE PRÜFUNG DER SICH AUF BEIDE MASSNAHMEN BEZIEHENDEN RÜGEN EINGETRETEN WIRD.
- ZUR ÄNDERUNG DES AUFGABENBEREICHS DER KLAEGERIN IM ÄRZTLICHEN DIENST
55 WIE IM VORSTEHENDEN AUSGEFÜHRT, LÄSST SICH GRUNDSÄTZLICH NICHT IN ABREDE STELLEN, DASS DIE TÄTIGKEIT DES ÄRZTLICHEN DIENSTES DIE BESCHÄFTIGUNG MIT SOZIALMEDIZINISCHEN PROBLEMEN UMFASST UND DASS DIE VERWALTUNG BEI DER ERGREIFUNG DER ZUR ANGEMESSENEN LÖSUNG DIESER PROBLEME NOTWENDIGEN ORGANISATORISCHEN MASSNAHMEN ÜBER EINEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGT. DENNOCH SIND DIE DER KLAEGERIN GEGENÜBER GETROFFENEN MASSNAHMEN AUFGRUND DER UMSTÄNDE NICHT GERECHTFERTIGT.
56 HIERZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS ES SACHE DER VERWALTUNG, DAS HEISST DES LEITERS DES ÄRZTLICHEN DIENSTES WAR, DIE MIT DEM ZU SCHAFFENDEN "SOZIALMEDIZINISCHEN" BEREICH VERBUNDENEN AUFGABEN ZU BESTIMMEN. DIE VERWALTUNG HAT INSOWEIT ZU RECHT DIE MEINUNG DER KLAEGERIN EINGEHOLT, SIE DURFTE DIESE AUFGABE ABER NICHT AUF SIE ABWÄLZEN.
57 WIE JEDOCH AUS DEN AKTEN HERVORGEHT, IST DIE VERWALTUNG BEI DER DEFINITION DES "SOZIALMEDIZINISCHEN" BEREICHS NIE ÜBER ALLGEMEINE FORMULIERUNGEN HINAUSGEGANGEN. DAS DER KLAEGERIN AM 14. MÄRZ 1979 VOM GENERALDIREKTOR ÜBERGEBENE UND IN DER DIENSTLICHEN MITTEILUNG VON DR. SIDDONS VOM 28. MAI 1979 WIEDERGEGEBENE VERZEICHNIS DER AUFGABEN ENTHÄLT, ABGESEHEN VON DER AUFZÄHLUNG EINER REIHE UNTERGEORDNETER AUFGABEN, KEINEN KONKRETEN HINWEIS AUF DIE BEDEUTUNG DES BEGRIFFS "SOZIALMEDIZIN". EBENSO BESCHRÄNKT SICH DAS ZUSTÄNDIGE KOMMISSIONSMITGLIED IN SEINEM SCHREIBEN VOM 13. DEZEMBER 1979, MIT DEM DIE ERSTE BESCHWERDE DER KLAEGERIN ZURÜCKGEWIESEN WURDE, AUF DIE BEMERKUNG, DER NEUE AUFGABENBEREICH SEI "TEIL DER VORSORGE- UND SOZIALMEDIZIN"; ER UMFASSE "INSBESONDERE DIE UNTERSUCHUNG VON EINZELFÄLLEN, DIE SOWOHL MEDIZINISCHE ALS AUCH SOZIALE PROBLEME AUFWERFEN". FERNER HEISST ES DORT, DIE SCHAFFUNG EINES SOZIALMEDIZINISCHEN BEREICHS, "DESSEN WESENTLICHE AUFGABE DARIN BESTEHT, EINE WIRKLICHE SOZIALMEDIZINISCHE BETREUUNG DER BEAMTEN ZU SCHAFFEN UND FORTZUENTWICKELN", BRINGE FÜR DEN MIT DIESEM BEREICH BETRAUTEN ARZT NATÜRLICH NEUE AUFGABEN MIT SICH UND MACHE FOLGLICH EINE "ENTSPRECHENDE AUFGABENVERTEILUNG IM ÄRZTLICHEN DIENST" ERFORDERLICH.
58 ANSTATT DEN UMFANG DER NEUEN AUFGABEN ZU BESTIMMEN, FORDERTE DER LEITER DES DIENSTES DIE KLAEGERIN BEHARRLICH AUF, SELBST EINEN ARBEITSPLAN AUSZUARBEITEN. MAN KANN ES DER KLAEGERIN NICHT VERÜBELN, DASS SIE SICH WEIGERTE, BEI DER BESTIMMUNG VON AUFGABEN MITZUWIRKEN, DEREN INHALT IHR NICHT KLAR ERSCHIEN UND DEREN FESTLEGUNG SACHE DER VERWALTUNGSBEHÖRDE WAR. DIESER PUNKT WIRD ÜBRIGENS IN DEM ZITIERTEN SCHREIBEN VOM 13. DEZEMBER 1979 HERVORGEHOBEN, IN DEM ES HEISST, DIE MASSNAHMEN ZUR FESTLEGUNG DER PRAKTISCHEN AUFGABEN WÜRDEN "VON DEN DIENSTLICHEN VORGESETZEN NACH DIENSTLICHEN GESICHTSPUNKTEN" GETROFFEN.
59 DIE EREIGNISSE NACH DER ENTFERNUNG DER KLAEGERIN AUS DEM ÄRZTLICHEN DIENST ZEIGEN, DASS DIE VERWALTUNG NICHT WIRKLICH AN DER SCHAFFUNG EINES "SOZIALMEDIZINISCHEN" BEREICHS INTERESSIERT WAR. DIE BEWEISAUFNAHME HAT ERGEBEN, DASS DIE ENTSPRECHENDEN AUFGABEN ANSCHLIESSEND UNBESCHADET DER ZUSTÄNDIGKEITEN DES LEITERS DES DIENSTES EINEM ARZT ÜBERTRAGEN WURDEN, DER IN HALBZEITBESCHÄFTIGUNG AUF ZEIT EINGESTELLT WORDEN WAR UND NUR EINEN TEIL SEINER ARBEITSZEIT DARAUF VERWANDTE. DERSELBE ARZT ERARBEITETE IM SEPTEMBER 1980 EINEN KURZGEFASSTEN VORSCHLAG, DER SICH SOWOHL MIT DEN EIGENTLICHEN ÄRZTLI CHEN AUFGABEN ALS AUCH MIT AUFGABEN BEFASST, DIE VON SOZIALHELFERINNEN ODER VON DER VERWALTUNG WAHRGENOMMEN WERDEN, UND DER HINSICHTLICH DER EIGENTLICHEN ÄRZTLICHEN AUFGABEN NICHT WESENTLICH ÜBER DIE DER KLAEGERIN ZUVOR GEGEBENE ALLGEMEINE ARBEITSBESCHREIBUNG HINAUSGEHT. FERNER HAT SICH HERAUSGESTELLT, DASS DIESE VORSCHLAEGE ZUM ZEITPUNKT DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG IMMER NOCH NICHT VOM LEITER DES DIENSTES GEBILLIGT WORDEN WAREN.
60 SCHLIESSLICH IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/947/80, MITTELS DEREN DIE KLAEGERIN IM ÄRZTLICHEN DIENST ERSETZT WERDEN SOLLTE, DER BEGRIFF "SOZIALMEDIZIN" NICHT ENTHALTEN IST UND IN DER TÄTIGKEITSBESCHREIBUNG NUR DIE BEGRIFFE "VORBEUGENDE MEDIZIN" UND "ARBEITSMEDIZIN" ERWÄHNT WURDEN. IM ZUGE DER BEWEISAUFNAHME HAT DIE KOMMISSION ERKLÄRT, DEM VERTRAUENSARZT, DESSEN EINSTELLUNG BEABSICHTIGT SEI, SOLLTE NICHT UNBEDINGT DER DER KLAEGERIN VORGESCHLAGENE BEREICH "SOZIALMEDIZIN" ÜBERTRAGEN WERDEN; SIE HAT JEDOCH NICHT ERLÄUTERT, AUF WELCHE ART UND WEISE DIESE AUFGABE VON EINEM ANDEREN STELLENINHABER WAHRGENOMMEN WERDEN SOLL.
61 ALL DIES SPRICHT DAFÜR, DASS DIE VERWALTUNG KEINE KONKRETE VORSTELLUNG VON DEN IN REDE STEHENDEN AUFGABEN HATTE, ALS SIE DER KLAEGERIN DEN AUFBAU EINES "SOZIALMEDIZINISCHEN" BEREICHS ÜBERTRUG, UND DASS DIE KLAEGERIN SOMIT DIE ÜBERNAHME EINES AUFGABENBEREICHS, DEN SIE ZU RECHT ALS UNKLAR ANSEHEN KONNTE, ABLEHNEN DURFTE.
- ZUR VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG
62 AUFGRUND DIESER WEIGERUNG DER KLAEGERIN BESCHLOSS DIE VERWALTUNG, SIE VON AMTS WEGEN AUF DIE STELLE EINES HAUPTVERWALTUNGSRATS BEI DER GENERALDIREKTION XII "FORSCHUNG, WISSENSCHAFT UND BILDUNG" ZU VERSETZEN; DIE MIT DIESER STELLE VERBUNDENEN AUFGABEN WAREN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/229/80 FESTGELEGT. WIE BEREITS ERWÄHNT, WURDE DIESE VERSETZUNG AUSSCHLIESSLICH DAMIT BEGRÜNDET, DASS DIE KLAEGERIN SICH AUF DIE IHR IM RAHMEN DES ÄRZTLICHEN DIENSTES ÜBERTRAGENEN NEUEN AUFGABEN NICHT "UMGESTELLT" HABE.
63 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH, DASS DIESE BEGRÜNDUNG ANGESICHTS DER MANGELNDEN KLARHEIT DES IHR ZUVOR ÜBERTRAGENEN AUFGABENBEREICHS EINEN NICHT GERECHTFERTIGTEN VORWURF GEGEN DIE KLAEGERIN DARSTELLT, SO DASS DIE VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG ENTGEGEN DEM ERFORDERNIS DES ARTIKELS 25 ABSATZ 2 SATZ 2 BEAMTENSTATUT KEINE BEGRÜNDUNG ENTHÄLT.
64 ZUDEM ENTSPRICHT DER MIT DEM POSTEN, AUF DEN DIE KLAEGERIN VERSETZT WURDE, VERBUNDENE AUFGABENBEREICH NACH DEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/229/80 GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN WEDER DEM AUSBILDUNGSNIVEAU DER KLAEGERIN NOCH IHRER BERUFSERFAHRUNG AUFGRUND EINER LANGEN TÄTIGKEIT IM ÄRZTLICHEN DIENST DER KOMMISSION.
65 DER IN REDE STEHENDE DIENSTPOSTEN WAR NÄMLICH UNSTREITIG PERSONEN ZUGÄNGLICH, DIE KEINE WIRKLICHE ÄRZTLICHE AUSBILDUNG ODER DOCH NUR EINE UNVOLLSTÄNDIGE AUSBILDUNG AUF MEDIZINISCHEM GEBIET BESASSEN. ZWAR HÄTTE DIESE STELLE OHNE WEITERES EINEM ARZT ÜBERTRAGEN WERDEN KÖNNEN, DER SICH DARUM BEWORBEN HÄTTE. ES KANN JEDOCH NICHT HINGENOMMEN WERDEN, DASS DIE KOMMISSION EINEN BEAMTEN, DER EINE FACHARZTAUSBILDUNG BESITZT UND ALS SOLCHER ZUR ERFÜLLUNG ANDERER ALS DER IN DER FRAGLICHEN STELLENAUSSCHREIBUNG GENANNTEN AUFGABEN BERUFEN IST, VON AMTS WEGEN UND GEGEN SEINEN WILLEN AUF EINE SOLCHE STELLE VERSETZT.
- ZU EINIGEN GEGEN DIE NEUEINWEISUNG UND DIE VERSETZUNG GERICHTETEN GEMEINSAMEN RÜGEN
66 SCHLIESSLICH IST AUF DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN EINZUGEHEN, WEDER DIE IHR BEI IHRER NEUEINWEISUNG INNERHALB DES ÄRZTLICHEN DIENSTES NOCH DIE IHR AUFGRUND IHRER VERSETZUNG VON AMTS WEGEN ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ENTSPRÄCHEN AUCH NUR ENTFERNT IHREM FACHGEBIET UND IHRER IM ÄRZTLICHEN DIENST ERWORBENEN BERUFSERFAHRUNG. SIE HEBT INSBESONDERE HERVOR, DIE ERSTE UND ERST RECHT DIE ZWEITE ÄNDERUNG IHRES AUFGABENBEREICHS HÄTTEN BEWIRKT, SIE AUF REIN ADMINISTRATIVE AUFGABEN ZU BESCHRÄNKEN UND VON DER AUSÜBUNG DER HEILKUNDE FERNZUHALTEN.
67 DIE KOMMISSION FÜHRT DAZU AUS, JEDER ARZT, DER IN DEN DIENST EINER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE TRETE, MÜSSE BEREIT SEIN, ALLE ZUR VERWALTUNGSFÜHRUNG DES ORGANS GEHÖRENDEN AUFGABEN MEDIZINISCHER ART, ALSO AUCH VERWALTUNGS- ODER WISSENSCHAFTLICHE AUFGABEN, ZU VERRICHTEN. SIE WEIST DARAUF HIN, DASS DIE KLAEGERIN URSPRÜNGLICH VON EURATOM FÜR DIE VERRICHTUNG DERARTIGER TÄTIGKEITEN EINGESTELLT WORDEN SEI; ERST NACH IHRER ÜBERNAHME IN DEN ÄRZTLICHEN DIENST SEIEN IHR AUFGABEN ÜBERTRAGEN WORDEN, ZU DENEN DIE AUSÜBUNG DER HEILKUNDE GEHÖRT HABE.
68 ES TRIFFT SICHER ZU, DASS DIE GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG IN DER LAGE SEIN MUSS, SICH FÜR DIE ERFÜLLUNG IHRER MANNIGFALTIGEN AUFGABEN - SEI ES, DASS DIESE IN DEN BEREICH ÄRZTLICHER TÄTIGKEIT HINEINREICHEN, SEI ES, DASS SIE AUFGABEN ADMINISTRATIVER ODER WISSENSCHAFTLICHER NATUR UMFASSEN - DER MITARBEIT ÄRZTLICHER FACHLEUTE ZU VERSICHERN; EINE GEWISSE MOBILITÄT DIESER BEAMTEN IST DAHER WÜNSCHENSWERT. ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DES ARZTBERUFS IST HIERBEI JEDOCH NACH UNTERSCHIEDLICHEN GESICHTSPUNKTEN VORZUGEHEN, JE NACHDEM, OB ES SICH UM DIE EINWEISUNG EINES BEAMTEN IN EINE ÄRZTLICHE PLANSTELLE HANDELT, DIE ER SELBST GEWÄHLT HAT, ODER UM SEINE NEUEINWEISUNG NACH EINER LANGEN TÄTIGKEIT IM DIENST DER GEMEINSCHAFT, INSBESONDERE IM FALL EINER VERSETZUNG VON AMTS WEGEN.
69 DAZU IST ZU BEMERKEN, DASS DIE KLAEGERIN ZWAR URSPRÜNGLICH ZUR ERFÜLLUNG EINER ÜBERWIEGEND WISSENSCHAFTLICHEN AUFGABE EINGESTELLT WORDEN IST, DASS SIE JEDOCH WÄHREND DES GRÖSSEREN TEILS IHRER LAUFBAHN IHRER FACHRICHTUNG ENTSPRECHENDE AUFGABEN WAHRGENOMMEN HAT, DIE ZU EINEM ERHEBLICHEN TEIL LEISTUNGEN UMFASSEN, DIE ZUR AUSÜBUNG DER HEILKUNDE GEHÖREN. DIE KOMMISSION DURFTE DEMNACH DER KLAEGERIN NICHT AUS ERWAEGUNGEN REINER VERWALTUNGSZWECKMÄSSIGKEIT AUFGABEN ÜBERTRAGEN, DIE IHRER AUSBILDUNG UND BISHERIGEN TÄTIGKEIT OFFENSICHTLICH NICHT ENTSPRECHEN.
70 NACH ALLEDEM WAR DAS VORGEHEN DER KOMMISSION GEGENÜBER DER KLAEGERIN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UMSTÄNDE NICHT FREI VON WILLKÜR. DIE ZWISCHEN FRAU DR. TURNER UND IHREN DIENSTVORGESETZTEN BESTEHENDEN, NICHT ZU VERKENNENDEN MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN HÄTTEN IM RAHMEN EINER OBJEKTIVEN PRÜFUNG AUSGERÄUMT WERDEN MÜSSEN, NICHT DAGEGEN MITTELS ZWECKENTFREMDETER MASSNAHMEN, DURCH DIE DIE KLAEGERIN OHNE ANGABE DER WAHREN GRÜNDE UND UNTER MISSACHTUNG BERUFLICHER INTERESSEN, DIE AUF EINE ACHTBARE LAUFBAHN IN DER GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG GEGRÜNDET SIND, AUS IHREM AUFGABENBEREICH ENTFERNT WERDEN SOLLTE.
71 DER KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS GREIFT SOMIT GEGENÜBER ALLEN GEGEN DIE KLAEGERIN ERGRIFFENEN MASSNAHMEN DURCH, DAS HEISST SOWOHL GEGENÜBER DER ENTSCHEIDUNG DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG VOM 4. MAI 1979, DURCH DIE DER KLAEGERIN NEUE AUFGABEN INNERHALB DES ÄRZTLICHEN DIENSTES ZUGEWIESEN WURDEN, ALS AUCH GEGENÜBER DER VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG VOM 20. MAI 1980. DIESE ENTSCHEIDUNGEN SIND FOLGLICH AUFZUHEBEN.
72 GEMÄSS ARTIKEL 176 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG HAT DIE VERWALTUNG DIE LAGE DER KLAEGERIN ANHAND DER GRUNDSÄTZE, AUF DENEN DIESES URTEIL BERUHT, ERNEUT ZU PRÜFEN UND NEUE MASSNAHMEN FÜR IHRE ZUKÜNFTIGE VERWENDUNG ZU TREFFEN.
ZUR HAFTUNGSKLAGE
73 DIE KLAEGERIN BEGRÜNDET IHREN SCHADENSERSATZANTRAG IM WESENTLICHEN MIT DER BEEINTRÄCHTIGUNG IHRER BERUFLICHEN EHRE UND IHRES ANSEHENS BEI IHREN BERUFSKOLLEGEN, ZU DER ES DADURCH GEKOMMEN SEI, DASS SIE DURCH MASSNAHMEN, DIE VERSCHLEIERTE SANKTIONEN DARSTELLTEN, AUS IHREM ÄRZTLICHEN VERANTWORTUNGSBEREICH ENTFERNT WORDEN SEI.
74 IN ANBETRACHT DIESER BEGRÜNDUNG STELLT DAS VORLIEGENDE URTEIL IN SICH EINE ANGEMESSENE WIEDERGUTMACHUNG JEDER EVENTÜLLEN BEEINTRÄCHTIGUNG DES BERUFLICHEN ANSEHENS DER KLAEGERIN DAR. DER ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ IST SOMIT GEGENSTANDSLOS UND BEDARF KEINER ENTSCHEIDUNG.
Kostenentscheidung
75 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN WEITGEHEND UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES ANTRAGS AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG, ÜBER DIE DER BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER VOM 3. JULI 1980 DIE ENTSCHEIDUNG VORBEHALTEN HATTE, AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF (ZWEITE KAMMER)
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN:
1. DIE ENTSCHEIDUNG DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG DER KOMMISSION VOM 4. MAI 1979, MIT DER DIE KLAEGERIN IM RAHMEN DER REORGANISATION DES ÄRZTLICHEN DIENSTES IN EINE NEUE PLANSTELLE EINGEWIESEN WURDE, UND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20. MAI 1980, MIT DER DIE KLAEGERIN VON AMTS WEGEN AUF EINE PLANSTELLE IN DER GENERALDIREKTION XII VERSETZT WURDE, WERDEN AUFGEHOBEN.
2. DIE KOMMISSION HAT ALLE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES ANTRAGS AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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