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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.1964
Aktenzeichen: 6-64
(1)
Rechtsgebiete: EWG-Vertr
Vorschriften:
EWG-Vertr Art. 177 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 3. JUNI 1964. - ANTRAG AUF VORABENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS, ENTHALTEN IM BESCHLUSS DES FRIEDENSGERICHTS IN MAILAND VOM 20. FEBRUAR 1964 IN DER VOR IHM ANHAENGIGEN STREITSACHE FLAMINIO COSTA GEGEN E.N.E.L. - RECHTSSACHE 6-64.
Entscheidungsgründe:
S. 1309
IN DER RECHTSSACHE BETREFFEND DAS DEM GERICHTSHOF VOM FRIEDENSGERICHT MAILAND ( ERSTE ABTEILUNG ) IN DEM VOR IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT DES RECHTSANWALTS FLAMINIO COSTA GEGEN DAS E.N.E.L. VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG HAT DIE AKTIENGESELLSCHAFT EDISON AM 20. MAI 1964 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINEN ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN EINGEREICHT, UM DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS RECHTSANWALT COSTA VOR DEM GERICHTSHOF UNTERSTÜTZEN ZU KÖNNEN.
ES IST ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DES BEITRITTS ZU ENTSCHEIDEN.
NACH ARTIKEL 92 DER VERFAHRENSORDNUNG " ( KANN ) DER GERICHTSHOF... JEDERZEIT VON AMTS WEGEN PRÜFEN, OB UNVERZICHTBARE PROZESSVORAUSSETZUNGEN FEHLEN ".
DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG IST KEIN STREITVERFAHREN ZUR ENTSCHEIDUNG EINES RECHTSSTREITS, SONDERN EIN BESONDERES VERFAHREN, DAS ES DEN GERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN ERMÖGLICHT, DIE AUSLEGUNG VON BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BEANTRAGEN, DIE AUF VOR IHNEN ANHÄNGIGE STREITSACHEN ANZUWENDEN SIND. DIESES VERFAHREN SOLL DURCH ZUSAMMENARBEIT DES GERICHTSHOFES MIT DEN STAATLICHEN GERICHTEN DIE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEWÄHRLEISTEN. DAS VERFAHREN IST IN ARTIKEL 20 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES GEREGELT; NACH DIESER VORSCHRIFT IST DIE ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGES DER FIRMA EDISON ZU BEURTEILEN. DIESEM ARTIKEL ZUFOLGE " KÖNNEN DIE PARTEIEN, DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE KOMMISSION UND GEGEBENENFALLS DER RAT BEIM GERICHTSHOF SCHRIFTSÄTZE EINREICHEN ODER SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ABGEBEN ". DIESE SONDERVORSCHRIFT HÄTTE KEINEN SINN, WENN DEM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 JEDER BEITRETEN KÖNNTE, DER EIN BERECHTIGTES INTERESSE IM SINNE VON ARTIKEL 37 DER SATZUNG HAT. DESHALB SIND ANTRAEGE DRITTER PERSONEN, DIE WIE DIE - AM HAUPTPROZESS VOR DEM JUDEX A QUO NICHT BETEILIGTE - FIRMA EDISON KEIN RECHT HABEN, SCHRIFTSÄTZE EINZUREICHEN ODER SCHRIFTLICHE ERKLÄRUNGEN ABZUGEBEN, IN ANWENDUNG DES ZITIERTEN ARTIKELS 92 DER VERFAHRENSORDNUNG FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.
DA ERSTATTUNGSPFLICHTIGE KOSTEN NICHT ENTSTANDEN SIND, IST EINE KOSTENENTSCHEIDUNG NICHT VERANLASST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1. DER BEITRITT DER FIRMA EDISON ALS STREITHELFERIN WIRD FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT.
2. EINE KOSTENENTSCHEIDUNG IST NICHT VERANLASST.
Ende der Entscheidung
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