Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1969
Aktenzeichen: 6-69
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 108 | |
EWGV Art. 109 | |
EWGV Art. 67 | |
EWGV Art. 92 |
1. BEI DER AUSÜBUNG IHRER VORBEHALTENEN ZUSTÄNDIGKEITEN KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN VON DEN SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN DER EUROPÄISCHEN VERTRAEGE FÜR SIE ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN NUR UNTER DEN IN DEN VERTRAEGEN SELBST VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ABWEICHEN.
2. MACHT EIN STAAT IN EINEM GEGEN IHN EINGELEITETEN VERFAHREN WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG, DEREN ERFÜLLUNG ER SICH ENTZOGEN HAT, SEI AUF EINEM GEBIET GETROFFEN WORDEN, DAS ZU SEINER AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT GEHÖRT, SO MUSS DER GERICHTSHOF DIESE BEHAUPTUNG SELBST DANN PRÜFEN, WENN DIE ENTSCHEIDUNG UNANFECHTBAR GEWORDEN IST. DIESE NACHPRÜFUNG ENTSPRICHT EINEM GRUNDERFORDERNIS DER RECHTSORDNUNG, DENN ERWIESE SICH DIE BEHAUPTUNG ALS ZUTREFFEND, SO WÜRDE DIE ENTSCHEIDUNG JEDER RECHTSGRUNDLAGE IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ENTBEHREN.
3. EIN VORZUGSREDISKONTSATZ FÜR DIE AUSFUHR, DEN EIN MITGLIEDSTAAT NUR ZUGUNSTEN AUSGEFÜHRTER EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE GEWÄHRT, UM DAZU BEIZUTRAGEN, DASS SIE IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT DEN DORTIGEN ERZEUGNISSEN KONKURRIEREN KÖNNEN, IST EINE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92, ÜBER DESSEN EINHALTUNG DIE KOMMISSION ZU WACHEN HAT.
4. BEI EINSEITIGEM VORGEHEN EINES STAATES, DAS VON DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN ABWEICHT, VOM VERTRAG ABER ALS VORSORGLICHE MASSNAHME GESTATTET WIRD, IST ES EIN GRUNDERFORDERNIS FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES, DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE BINNEN KÜRZESTER FRIST EINGREIFEN.
5. EIN STAAT, DER VON DER IN ARTIKEL 109 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN AUSNAHMEBEFUGNIS GEBRAUCH MACHT, TRIFFT EINE EINSEITIGE, NUR AUSNAHMSWEISE UND VORSORGLICH IN BETRACHT KOMMENDE MASSNAHME, DIE VON DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN ABWEICHT; ES ERGIBT SICH BEREITS AUS DEM WESEN EINER SOLCHEN MASSNAHME, DASS DER STAAT VERPFLICHTET IST, VON IHR UNTER AUSDRÜCKLICHER BEZUGNAHME AUF DIESE BESTIMMUNG UNVERZUEGLICH - ODER SPÄTESTENS BEI INKRAFTTRETEN DIESER MASSNAHME - DIE KOMMISSION UND DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ZU UNTERRICHTEN.
6. DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME, WELCHE DIE KOMMISSION AN EINEN MITGLIEDSTAAT RICHTET, WENN SIE DER AUFFASSUNG IST, DASS DIESER GEGEN EINE VERTRAGSVERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT, STELLT DEN AUSSERGERICHTLICHEN ABSCHNITT EINES VERFAHRENS DAR, DAS GEGEBENENFALLS ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES FÜHRT. DIE PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DIESER STELLUNGNAHME FÄLLT MIT DER PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE SELBST ZUSAMMEN, WELCHE DIE KOMMISSION AUFGRUND VON ARTIKEL 169 BEIM GERICHTSHOF ERHEBEN KANN. ES IST DAHER NICHT MÖGLICH, SICH AUSSCHLIESSLICH AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER STELLUNGNAHME ZU BERUFEN.
7. ARTIKEL 67 EGKS-VERTRAG NENNT IN PARAGRAPH 2 ABSATZ 2 FÄLLE, IN DENEN DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGEN KANN, ABWEICHEND VON ARTIKEL 4 BEIHILFEN ZU GEWÄHREN; ER UNTERSCHEIDET DABEI NICHT ZWISCHEN BEIHILFEN, DIE SPEZIELL FÜR DEN KOHLE - UND STAHLBEREICH BEWILLIGT WERDEN, UND SOLCHEN, DIE IN ALLGEMEINEN, ABER AUCH FÜR DIESEN BEREICH GELTENDEN MASSNAHMEN VORGESEHEN SIND. EIN VORZUGSREDISKONTSATZ FÜR DIE AUSFUHR STELLT DAHER EINE BEIHILFE DAR, FÜR DIE NACH ARTIKEL 67 EINE ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION NOTWENDIG IST, SOWEIT SIE DEN KOHLE - UND STAHLBEREICH BETRIFFT.
8. DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 88 EGKS-VERTRAG DIENT NUR DER FESTSTELLUNG, DASS EIN STAAT EINER BEREITS BESTEHENDEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHKOMMT, UND DER BESTIMMUNG EINER LETZTEN FRIST, INNERHALB DEREN ER ABHILFE ZU SCHAFFEN HAT.
9. DER STAAT, DEM EINE PFLICHTVERLETZUNG VORGEWORFEN WIRD, KANN IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 88 NEUE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINZELHEITEN DER ERFÜLLUNG ANFECHTEN, WELCHE DIE ENTSCHEIDUNG ETWA ENTHÄLT, DIESES RECHT GEHT ABER NICHT SOWEIT, DASS NACH ABLAUF DER FRIST FÜR DIE ANFECHTUNGSKLAGE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME, DEREN ERFÜLLUNG SICH DER STAAT ENTZOGEN HAT, WIEDER IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. DEZEMBER 1969. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 6 UND 11-69.
Entscheidungsgründe:
1/2 DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BEANTRAGTE DURCH SCHREIBEN VOM 12. JUNI 1968 DIE ZUSTIMMUNG DER KOMMISSION INSBESONDERE " ZUR BEIBEHALTUNG UND SOGAR VORÜBERGEHENDEN ERHÖHUNG DER VERGÜNSTIGUNG, WELCHE DIE FRANZÖSISCHEN EXPORTEURE IN FORM EINES VORZUGSREDISKONTSATZES DER BANQUE DE FRANCE FÜR KURZ - UND MITTELFRISTIGE KREDITE ERHALTEN, DIE FÜR AUSFUHREN IN DIE LÄNDER DER GEMEINSCHAFT EINGERÄUMT WERDEN ". AM 24. UND 26. JUNI 1968 TEILTE SIE MIT, SIE SETZE DIESE MASSNAHMEN ZUM 1. JULI 1968 ALS SCHUTZMASSNAHMEN IM SINNE DER ARTIKEL 108 UND 109 EWG-VERTRAG IN KRAFT.
3/4 AM 6. UND AM 23. JULI 1968 ERLIESS DIE KOMMISSION ZWEI AUF ARTIKEL 67 EGKS-VERTRAG BZW. 108 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG GESTÜTZTE ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN SIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG ERMÄCHTIGTE, EINEN VORZUGSREDISKONTSATZ BEI DER AUSFUHR EINERSEITS VON ERZEUGNISSEN DER STAHLINDUSTRIE UND ANDERERSEITS VON ERZEUGNISSEN, DIE DEM EWG-VERTRAG UNTERLIEGEN, BEIZUBEHALTEN. DIE BEIDEN ENTSCHEIDUNGEN BESTIMMEN, DASS DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM VORZUGSSATZ, ZU DESSEN VORLÄUFIGER BEIBEHALTUNG SIE ERMÄCHTIGEN, UND DEM ALLGEMEIN GELTENDEN SATZ VOM 1. NOVEMBER 1968 AN NICHT MEHR ALS 1,5 PUNKTE BETRAGEN DARF UND SPÄTESTENS ZUM 31. JANUAR 1969 BESEITIGT WERDEN MUSS.
5/8 UNSTREITIG WURDE NACH DEM 1. NOVEMBER 1968 EIN MEHR ALS 1,5 PUNKTE BETRAGENDER UNTERSCHIED BEIBEHALTEN. DIE KOMMISSION WAR DER AUFFASSUNG, DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HABE DAMI GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN VERTRAEGEN VERSTOSSEN; SIE ERLIESS DESHALB AM 18. DEZEMBER 1968 EINE ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 88 EGKS-VERTRAG, MIT DER SIE DIESE REGIERUNG AUFFORDERTE, DER ENTSCHEIDUNG VOM 6. JULI 1968 NACHZUKOMMEN, UND GAB, WAS DIE NICHTEINHALTUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 23. JULI 1968 ANBELANGT, DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG AB. AUF GRUND DERSELBEN BESTIMMUNG HAT SIE SODANN BEIM GERICHTSHOF DIE KLAGE 6/69 EINGEREICHT. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT IHRERSEITS MIT DER AUF ARTIKEL 88 EGKS-VERTRAG GESTÜTZTEN KLAGE 11/69 BEIM GERICHTSHOF DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 18. DEZEMBER 1968 SOWIE DIE FESTSTELLUNG BEANTRAGT, DASS SIE OHNE VERSTOSS GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GENANNTEN VERTRAG EINEN VORZUGSREDISKONTSATZ FÜR AUSFUHREN NACH DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEIBEHALTEN KÖNNE.
9 DIE BEIDEN KLAGEN STELLEN WEITGEHEND DIESELBEN FRAGEN ZUR ENTSCHEIDUNG. SIE SIND DAHER ZU GEMEINSAMER ENTSCHEIDUNG ZU VERBINDEN.
A - ZUR KLAGE 6/69 ( EWG )
10 GEGENÜBER DEM VON DER KOMMISSION NACH DEM EWG-VERTRAG DURCHGEFÜHRTEN VERFAHREN BERUFT SICH DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK " AUF DIE UNZULÄNGLICHKEIT DER VERTRAGSVORSCHRIFTEN IM BEREICH DES WÄHRUNGSWESENS " UND MACHT GELTEND, DIE FESTSETZUNG DES DISKONTSATZES GEHÖRE UNMITTELBAR ZUR WÄHRUNGSPOLITIK, FÜR DIE AUSSCHLIESSLICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUSTÄNDIG SEIEN. DAHER HABE DIE KOMMISSION DAS VERFAHREN, DAS ZU DER ENTSCHEIDUNG VOM 23. JULI 1968 GEFÜHRT HAT, OHNE RECHTSGRUNDLAGE EINGELEITET, INDEM SIE SICH EINE IHR VOM VERTRAG VERSAGTE ZUSTÄNDIGKEIT ANGEMASST HABE.
11/12 GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 23. JULI 1968 IST INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 173 ABSATZ 3 DES VERTRAGES KEINE ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN WORDEN. SIE IST DAHER ALS UNANFECHTBAR ANZUSEHEN.
DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BESTREITET NICHT, DASS SIE DIESE FRIST HAT VERSTREICHEN LASSEN. INDEM SIE SICH EINERSEITS AUF DEN ORDRE PUBLIC DER GEMEINSCHAFT BERUFT, ANDERERSEITS MEINT, " EIN ALLZU AUSSCHLIESSLICHES FESTHALTEN AN FÖRMLICHKEITEN ( WIDERSPRECHE ) DEM WAHREN GEMEINSCHAFTSGEIST EBENSO WIE IHRE AUSSERACHTLASSUNG ", MACHT SIE ABER GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG SEI AUF EINEM GEBIET GETROFFEN WORDEN, DAS ZUR AUSSCHLIESSLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN GEHÖRE.
13 TRÄFE DIES ZU, SO WÜRDE DIE ERWÄHNTE ENTSCHEIDUNG JEDER RECHTSGRUNDLAGE IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ENTBEHREN; IN EINEM VERFAHREN, IN DEM DIE KOMMISSION IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT GEGEN EINEN VERSTOSS EINES MITGLIEDSTAATES EINSCHREITET, IST ES ABER EIN GRUNDERFORDERNIS DER RECHTSORDNUNG, DASS DER GERICHTSHOF NACHPRÜFT, OB DIES DER FALL IST.
14/17 WENN AUCH DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 104 DES VERTRAGES DAFÜR VERANTWORTLICH SIND, DAS GLEICHGEWICHT IHRER GESAMTZAHLUNGSBILANZ UND DIE AUFRECHTERHALTUNG DES VERTRAUENS IN IHRE WÄHRUNG ZU SICHERN, SO SIND SIE DOCH NACH DEN ARTIKELN 105 UND 107 VERPFLICHTET, ZU DIESEM ZWECK IHRE WIRTSCHAFTSPOLITIK ZU KOORDINIEREN UND IHRE POLITIK AUF DEM GEBIET DER WECHSELKURSE ALS EINE ANGELEGENHEIT VON GEMEINSAMEM INTERESSE ZU BEHANDELN. DIE ARTIKEL 108 ABSATZ 3 UND 109 ABSATZ 3 GEBEN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ERMÄCHTIGUNGS - UND EINGRIFFSBEFUGNISSE, DIE GEGENSTANDSLOS WÄREN, WENN DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER DEM VORWAND, IHR VORGEHEN FALLE AUSSCHLIESSLICH UNTER DIE WÄHRUNGSPOLITIK, EINSEITIG UND OHNE DER KONTROLLE DIESER ORGANE UNTERWORFEN ZU SEIN, VON DEN SICH AUS DIESEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN FÜR SIE ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN ABWEICHEN DÜRFTEN. AUSSERDEM WIRD DIE SOLIDARITÄT, DIE GEMÄSS DER IN ARTIKEL 5 DES VERTRAGES EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNG DIESEN VERPFLICHTUNGEN WIE DEM GESAMTEN GEMEINSCHAFTSSYSTEM ZUGRUNDELIEGT, ZU GUNSTEN DER STAATEN NOCH AUSGEDEHNT IN DEM VERFAHREN GEGENSEITIGEN BEISTANDS, DAS IN ARTIKEL 108 FÜR DEN FALL VORGESEHEN IST, DASS EIN MITGLIEDSTAAT HINSICHTLICH SEINER ZAHLUNGSBILANZ VON SCHWIERIGKEITEN ERNSTLICH BEDROHT IST. DAHER IST ES NICHT ZULÄSSIG, IN AUSÜBUNG DER DEN STAATEN VORBEHALTENEN ZUSTÄNDIGKEITEN EINSEITIG MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE DER VERTRAG VERBIETET.
18/19 IN ARTIKEL 92 SIND DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBEREINGEKOMMEN, DASS ALLE STAATLICHEN BEIHILFEN, GLEICH WELCHER ART, DIE DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHEN ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHEN, MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR SIND. GEMÄSS ARTIKEL 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE B KÄME EINE ANDERE REGELUNG NUR IM FALLE EINER BETRÄCHTLICHEN STÖRUNG IM WIRTSCHAFTSLEBEN EINES MITGLIEDSTAATS IN BETRACHT UND AUCH DIES NUR UNTER DEN IN ARTIKEL 93 VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN, D.H. ERST NACH EINER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION UND GEGEBENENFALLS DES RATES.
20 EIN VORZUGSREDISKONTSATZ FÜR DIE AUSFUHR, DEN EIN MITGLIEDSTAAT NUR ZUGUNSTEN AUSGEFÜHRTER EINHEIMISCHER ERZEUGNISSE GEWÄHRT, UM DAZU BEIZUTRAGEN, DASS SIE IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT DEN DORTIGEN ERZEUGNISSEN KONKURRIEREN KÖNNEN, IST EINE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92, ÜBER DESSEN EINHALTUNG DIE KOMMISSION ZU WACHEN HAT.
21/23 DER CHARAKTER EINER BEIHILFE, DIE AUSSERHALB DER IM VERTRAG VORGESEHENEN FÄLLE UND VERFAHREN VERBOTEN IST, WIRD DER STREITIGEN MASSNAHME AUCH DADURCH NICHT GENOMMEN, DASS DER UMSTRITTENE VORZUGSSATZ AUF ALLE AUSGEFÜHRTEN INLANDSERZEUGNISSE UND NUR AUF SIE ANWENDBAR IST, UND DASS DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MIT SEINER EINFÜHRUNG ETWA BEABSICHTIGT HABEN MAG, DEN REDISKONTSATZ DEN IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDTEN SÄTZEN ANZUNÄHERN. HIERAUS FOLGT, DASS ZUR EINFÜHRUNG ODER BEIBEHALTUNG EINES VORZUGSREDISKONTSATZES FÜR DIE AUSFUHR EINE VORHERIGE ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION NOTWENDIG WAR UND DIE KOMMISSION NICHT IN DIE DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTENEN ZUSTÄNDIGKEITEN EINGEGRIFFEN HAT, INDEM SIE DIESE ERMÄCHTIGUNG AN SACHDIENLICHE BEDINGUNGEN KNÜPFTE. DIE ERFORDERLICHKEIT DIESER ERMÄCHTIGUNG LÄSST SICH UMSO WENIGER BESTREITEN, ALS SICH DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MIT IHREM SCHREIBEN VOM 12. JUNI 1968 SELBST AN DIE KOMMISSION GEWANDT HAT, UM BEI IHR ZU BEANTRAGEN, DASS DER VORZUGSREDISKONTSATZ FÜR AUSFUHREN NACH ANDEREN STAATEN DER GEMEINSCHAFT BEIBEHALTEN ODER SOGAR ERHÖHT WERDE.
24 DA DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG UNANFECHTBAR GEWORDEN IST, IST NICHT AUF DIE ANDEREN KLAGEGRÜNDE EINZUGEHEN, WELCHE DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK AUSSERHALB DER IM VERTRAG FESTGELEGTEN VERFAHREN UND FRISTEN GELTENDGEMACHT HAT, DEREN EINHALTUNG SOWOHL IM INTERESSE DER STAATEN SELBST ALS AUCH DER GEMEINSCHAFT GEBOTEN IST.
25/26 DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BRINGT NOCH VOR, DIE BEIBEHALTUNG DES UNTERSCHIEDES ZWISCHEN DEM VORZUGSREDISKONTSATZ UND DEM ALLGEMEINEN SATZ STELLE EINE NEUE SCHUTZMASSNAHME IM SINNE VON ARTIKEL 109 DES VERTRAGES DAR, DIE DURCH DIE IM HERBST 1968 EINGETRETENE NEUE WÄHRUNGSKRISE GERECHTFERTIGT SEI. DIE KOMMISSION HABE DIE WIRKUNGEN DIESER MASSNAHME NICHT DADURCH UNTERBRECHEN DÜRFEN, DASS SIE EIN WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATES EINGELEITETES VERFAHREN FORTSETZTE, DAS EINEN DURCH DIE EREIGNISSE BEREITS ÜBERHOLTEN SACHVERHALT BETRAF; INDEM SIE DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME VOM 18. DEZEMBER OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DIESES NEUEN SACHVERHALTS ABGAB, HABE SIE ARTIKEL 109 DES VERTRAGES VERLETZT.
27 DIESE RÜGE IST ZULÄSSIG, DA SIE AUF NEUE, NACH ERLASS DER ENTSCHEIDUNG VOM 23. JULI 1968 EINGETRETENE TATSACHEN GESTÜTZT WIRD.
28/31 IN EILFÄLLEN, WENN EINE ENTSCHEIDUNG DES RATES IM SINNE DES ARTIKELS 108 ABSATZ 2 NICHT UNVERZUEGLICH GETROFFEN WIRD, ERLAUBT ARTIKEL 109 EIN VORSORGLICHES EINSEITIGES VORGEHEN DES MITGLIEDSTAATES UND ÜBERLÄSST DIESEM DIE BEURTEILUNG DER UMSTÄNDE, DIE DIESES VORGEHEN ERFORDERLICH MACHEN. DA ES SICH JEDOCH UM DEROGATORISCHE MASSNAHMEN HANDELT, DIE STÖRUNGEN IM FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES HERVORRUFEN KÖNNEN, KOMMEN SIE NUR AUSNAHMSWEISE UND VORSORGLICH IN BETRACHT UND GELTEN DESHALB NUR VORLÄUFIG, BIS SIE AUF IHRE BEGRÜNDETHEIT NACHGEPRÜFT SIND, WAS MÖGLICHST SCHNELL ZU GESCHEHEN HAT, UND BIS ETWAIGE MASSNAHMEN NACH DEN ARTIKELN 108 UND 109 ERGEHEN. BEI EINSEITIGEM VORGEHEN DER STAATEN, DAS VOM VERTRAG ABWEICHT, IST ES EIN GRUNDERFORDERNIS FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES, DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE BINNEN KÜRZESTER FRIST EINGREIFEN. DAMIT DIESEM ERFORDERNIS GENÜGT WERDEN KANN, IST DER STAAT, DER VON DER IN ARTIKEL 109 ABSATZ 1 VORGESEHENEN AUSNAHMEBEFUGNIS GEBRAUCH MACHT, VERPFLICHTET, HIERVON UNTER AUSDRÜCKLICHER BEZUGNAHME AUF DIESE BESTIMMUNG UNVERZUEGLICH - ODER SPÄTESTENS BEI INKRAFTTRETEN SEINER MASSNAHMEN - DIE KOMMISSION UND DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ZU UNTERRICHTEN.
32/33 DIESE SICH AUS DEM WESEN DER EINSEITIGEN SCHUTZMASSNAHMEN ERGEBENDEN VORSCHRIFTEN SIND IM VORLIEGENDEN FALL NICHT BEACHTET WORDEN. DENN MAG AUCH DER INHALT DER MÜNDLICHEN MITTEILUNG VOM 5. NOVEMBER 1968 ZWISCHEN DEN PARTEIEN STREITIG UND UNGEKLÄRT SEIN, SO STEHT DOCH FEST, DASS DAS SCHREIBEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG VOM 13. DEZEMBER 1968 DIE BEIBEHALTUNG DES BEANSTANDETEN UNTERSCHIEDES NUR MIT DER NOTWENDIGKEIT, DAS HINFÄLLIG WERDEN DER VORAUSBERECHNUNGEN DER FRANZÖSISCHEN UNTERNEHMEN ZU VERHINDERN, UND MIT DER ERWAEGUNG RECHTFERTIGTE, DIE ERHÖHUNG DES ALLGEMEINEN REDISKONTSATZES VON 5 AUF 6 PROZENT AM 12. NOVEMBER 1968 LASSE DIE FRAGE DER FESTSETZUNG DES FÜR DIE AUSFUHR GELTENDEN REDISKONTSATZES IN ANDEREM LICHT ERSCHEINEN.
34 DIE AUF ARTIKEL 109 GESTÜTZTE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.
35 DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK MACHT SODANN GELTEND, JEDENFALLS SEI DIE ANFECHTUNG DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME VOM 18. DEZEMBER 1968 ZULÄSSIG UND BEGRÜNDET.
36/37 DIESE STELLUNGNAHME IST JEDOCH NUR EIN AUSSERGERICHTLICHER ABSCHNITT EINES VERFAHRENS, DAS GEGEBENENFALLS ZUR ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES FÜHRT, UND DIE PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DIESER STELLUNGNAHME FÄLLT MIT DER PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE SELBST ZUSAMMEN, WELCHE DIE KOMMISSION AUF GRUND VON ARTIKEL 169 BEIM GERICHTSHOF ERHOBEN HAT. DIE AUF DIE ANGEBLICHE RECHTSWIDRIGKEIT DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GESTÜTZTE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
38 SONACH STELLT DIE BEIBEHALTUNG EINES UNTERSCHIEDES VON MEHR ALS 1,5 PUNKTEN ZWISCHEN DEM VORZUGSREDISKONTSATZ BEI AUSFUHREN NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DEM ALLGEMEIN GELTENDEN DISKONTSATZ EINEN VERSTOSS GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DER ENTSCHEIDUNG 68/301/EWG VOM 23. JULI 1968 DAR.
B - ZUR KLAGE 11/69 ( EGKS )
39 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MACHT ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ANFECHTUNGSKLAGE IN ERSTER LINIE GELTEND, UM BEI AUSFUHREN VON STAHLERZEUGNISSEN EINEN VORZUGSREDISKONTSATZ GEWÄHREN ZU KÖNNEN, HABE SIE NICHT NACH DEM EGKS-VERTRAG DIE ERMÄCHTIGUNG ZU BEANTRAGEN BRAUCHEN, WELCHE DIE KOMMISSION IHR AM 6. JULI 1968 ERTEILT HAT, DENN DIE FÜR DIESE ERZEUGNISSE GEWÄHRTE VERGÜNSTIGUNG SEI BESTANDTEIL EINER MASSNAHME GEWESEN, DIE ALLGEMEIN, NICHT SPEZIELL FÜR DEN EGKS-BEREICH, GEGOLTEN HABE UND DAHER AUS DER SICHT DIESES VERTRAGES ZUM VORBEHALTENEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER STAATEN GEHÖRE.
40 DIE ENTSCHEIDUNG VOM 6. JULI 1968 IST NICHT INNERHALB DER FRISTEN DES ARTIKELS 33 DES VERTRAGES MIT DER NICHTIGKEITSKLAGE ANGEFOCHTEN WORDEN; SIE IST DAHER ALS UNANFECHTBAR ANZUSEHEN.
41/44 DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN BEI DER AUSÜBUNG IHRER VORBEHALTENEN ZUSTÄNDIGKEITEN VON DEN VERPFLICHTUNGEN, DIE SICH FÜR SIE AUS DEN VERTRAGSVORSCHRIFTEN ERGEBEN, NUR UNTER DEN IM VERTRAG SELBST VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ABWEICHEN. INSBESONDERE BEZEICHNET ARTIKEL 4 VON DEN STAATEN BEWILLIGTE SUBVENTIONEN ODER BEIHILFEN ODER VON IHNEN AUFERLEGTE SONDERLASTEN, " IN WELCHER FORM DIES AUCH IMMER GESCHIEHT ", ALS UNVEREINBAR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FÜR KOHLE UND STAHL. ARTIKEL 67 NENNT IN PARAGRAPH 2 ABSATZ 2 FÄLLE, IN DENEN DIE KOMMISSION DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGEN KANN, ABWEICHEND VON ARTIKEL 4 BEIHILFEN ZU GEWÄHREN; ER UNTERSCHEIDET DABEI NICHT ZWISCHEN BEIHILFEN, DIE SPEZIELL FÜR DEN KOHLEN - UND STAHLBEREICH BEWILLIGT WERDEN, UND SOLCHEN, DIE IN ALLGEMEINEN, ABER AUCH FÜR DIESEN BEREICH GELTENDEN MASSNAHMEN VORGESEHEN SIND. EIN VORZUGSREDISKONTSATZ FÜR DIE AUSFUHR STELLT DAHER EINE BEIHILFE DAR, FÜR DIE NACH ARTIKEL 67 EINE ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION NOTWENDIG IST, SOWEIT SIE DEN KOHLEN - UND STAHLBEREICH BETRIFFT.
45/47 DER VORLIEGENDE SACHVERHALT FÄLLT UNTER ABSATZ 2, NICHT UNTER ABSATZ 3 DES ARTIKELS 67 PARAGRAPH 2, SO DASS DIE KOMMISSION IM WEGE DER ENTSCHEIDUNG, NICHT DER EMPFEHLUNG TÄTIG WERDEN MUSSTE. DIE KOMMISSION HAT DAHER NICHT IN DEN DEN STAATEN VORBEHALTENEN BEREICH ÜBERGEGRIFFEN, INDEM SIE BEI DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VORSTELLIG WURDE, UM SIE ZUR EINHALTUNG DER VERTRAGSVORSCHRIFTEN AUFZUFORDERN, UND INDEM SIE IHRE ENTSCHEIDUNG VOM 6. JULI 1968 AN SACHDIENLICHE BEDINGUNGEN KNÜPFTE. DA DIESE ENTSCHEIDUNG UNANFECHTBAR IST, IST AUF DIE ÜBRIGEN RÜGEN, MIT DENEN IHRE RECHTSWIDRIGKEIT GELTEND GEMACHT WIRD, NICHT EINZUGEHEN.
48 DIE KLAEGERIN BRINGT JEDOCH VOR, AUCH WENN DIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 6. JULI 1968 ERHOBENEN RECHTSWIDRIGKEITSEINREDEN UNZULÄSSIG SEIN SOLLTEN, KÖNNE SIE JEDENFALLS DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 18. DEZEMBER 1968 RÜGEN, DER DIESELBEN MÄNGEL ANHAFTETEN WIE DER ENTSCHEIDUNG VOM 6. JULI 1968.
49/51 GEGENSTAND DER ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 88 EGKS-VERTRAG IST NUR DIE FESTSTELLUNG, DASS EIN STAAT EINER BEREITS BESTEHENDEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHKOMMT, UND DIE BESTIMMUNG EINER LETZTEN FRIST, INNERHALB DEREN ER ABHILFE ZU SCHAFFEN HAT. IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE ENTSCHEIDUNG DEM STAAT KEINE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT, AN DIE ER NICHT SCHON VORHER GEBUNDEN WAR. DER STAAT, DEM EINE PFLICHTVERLETZUNG VORGEWORFEN WIRD, KANN IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 88 GEWISS NEUE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINZELHEITEN DER ERFÜLLUNG ANFECHTEN, WELCHE DIE ENTSCHEIDUNG ETWA ENTHÄLT, DIESES RECHT GEHT ABER NICHT SOWEIT, DASS NACH ABLAUF DER FRIST FÜR DIE ANFECHTUNGSKLAGE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME, DEREN ERFÜLLUNG SICH DER STAAT ENTZOGEN HAT, WIEDER IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN.
52/53 DIE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 18. DEZEMBER 1968 ERHOBENEN RÜGEN SIND IN ALLEN PUNKTEN MIT DEN RÜGEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG VOM 6. JULI 1968 IDENTISCH, DEREN ERFÜLLUNG DIE ENTSCHEIDUNG VOM 18. DEZEMBER LEDIGLICH SICHERSTELLEN SOLL.
DIESES VORBRINGEN IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN.
54/55 HILFSWEISE MACHT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG NOCH GELTEND, NACH ARTIKEL 67 PARAGRAPH 2 DES VERTRAGES MÜSSTEN HÖHE, BEDINGUNGEN UND DAUER DER VON DER KOMMISSION GENEHMIGTEN BEIHILFEN VON DIESER IM EINVERNEHMEN MIT DEM BETROFFENEN STAAT FESTGESETZT WERDEN; WENN AUCH DIE KLAEGERIN DER ENTSCHEIDUNG VOM 6. JULI 1968 ZUGESTIMMT HABE, SEI DOCH IM OKTOBER 1968 IN GESTALT EINER NEUEN WÄHRUNGSKRISE EINE NEUE TATSACHE EINGETRETEN. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HABE AM 5. NOVEMBER UND AM 13. DEZEMBER 1968 MITGETEILT, DIESE NEUEN UMSTÄNDE VERANLASSTEN SIE, DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN REDISKONTSÄTZEN NICHT ZU VERRINGERN; DAMIT HABE SIE IHRE FRÜHERE ZUSTIMMUNG WIDERRUFEN.
56/58 UNABHÄNGIG VOM GEWICHT DIESER UMSTÄNDE WÜRDE SICH DOCH AUS IHREM EINTRITT NICHT ERGEBEN, DASS DIE BEDINGUNGEN DER ERMÄCHTIGUNG VOM 6. JULI 1968 HINFÄLLIG GEWORDEN WÄREN, ODER DASS DER BETROFFENE STAAT SICH EINSEITIG VON DEN VERPFLICHTUNGEN, DIE ER HINGENOMMEN HAT, HÄTTE LÖSEN KÖNNEN. IM RAHMEN DES EGKS-VERTRAGES ALLEIN KONNTEN DIESE UMSTÄNDE NUR EINEN ANTRAG DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG AUF ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 6. JULI 1968 RECHTFERTIGEN. DA DIE REGIERUNG VON DIESER MÖGLICHKEIT KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HAT, HÄTTE DER WIDERRUF IHRER ZUSTIMMUNG KEINE ANDERE WIRKUNG GEHABT, ALS DIE MÖGLICHKEIT ZUR GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN ZU BEENDEN.
59 DIE KLAGE DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG IST DAHER ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
60 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
61 DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK HAT GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN, INDEM SIE NACH DEM 1. NOVEMBER 1968 ENTGEGEN DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 23. JULI 1968 EINEN MEHR ALS 1,5 PUNKTE BETRAGENDEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM REDISKONTSATZ FÜR FORDERUNGEN AUS AUSFUHRGESCHÄFTEN NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DEM ALLGEMEINEN REDISKONTSATZ BEIBEHALTEN HAT.
2. DIE KLAGE DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK GEGEN DIE AUFGRUND DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ERGANGENE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 18. DEZEMBER 1968 WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
3. DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.