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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.05.1984
Aktenzeichen: 62/83
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1669/82
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1669/82 Art. 1 |
1. DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCHERZEUGNISSE HAT NICHT ZUM ZIEL , DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN EINE GARANTIE ZU GEBEN , DASS SIE JEDERZEIT ERZEUGNISSE ZU GÜNSTIGSTEN BEDINGUNGEN NACH DRITTMÄRKTEN AUSFÜHREN KÖNNEN. DIE VERORDNUNG NR. 876/68 IN IHRER SPÄTER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2732/71 GEÄNDERTEN FASSUNG RÄUMT DER KOMMISSION EINEN VERNÜNFTIGEN ERMESSUNGSSPIELRAUM FÜR DIE FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN EIN , UNTER DENEN SIE VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHT , DIE IM VORAUS FEST GESETZTEN ERSTATTUNGEN BEI EINER ÄNDERUNG DER INTERVENTIONSPREISE ZU BERICHTIGEN.
2.DIE MILCHMARKTORDNUNG , DEREN WESENTLICHES ZIEL ES IST , DIE INTERNEN PREISE DER BETROFFENEN ERZEUGNISSE ZU STABILISIEREN , WAHRT DIE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER BEI IHREN GESCHÄFTEN SOWOHL AUF DEM BINNENMARKT ALS AUCH IM HANDELSVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN. ENTSPRECHEND GEHEN DIE UNTERNEHMERISCHEN RISIKEN ZU IHREN LASTEN. INSBESONDERE ERÖFFNET DIE MARKTORDNUNG DEN EXPORTEUREN EINE WAHLMÖGLICHKEIT ZWISCHEN DER INANSPRUCHNAHME DER AM TAG DER AUSFUHR GELTENDEN ERSTATTUNGEN UND DEM SYSTEM DER VORAUSSETZUNG , DAS IHNEN BEREITS IM AUGENBLICK DES VERTRAGSSCHLUSSES GEWISSHEIT ÜBER DIE HÖHE DER ZU BEANSPRUCHENDEN ERSTATTUNGEN GEBEN SOLL.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 30. MAI 1984. - EXIMO MOLKEREIERZEUGNISSE HANDELSGESELLSCHAFT MBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - SCHADENSERSATZKLAGE - NICHTBERICHTIGUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN FUER MILCHERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 62/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE FIRMA EXIMO MOLKEREIERZEUGNISSE HANDELSGESELLSCHAFT MBH , HAMBURG , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 18. APRIL 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 178 UND 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF ERSATZ DES SCHADENS ERHOBEN , DEN DIE KOMMISSION IHR IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSFUHR EINER PARTIE BUTTER DER TARIFSTELLE 04.03 A GZT AUFGRUND DER BEDINGUNGEN ZUGEFÜGT HABE , DENEN BEIM ÜBERGANG VOM MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 AUF DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1982/83 DIE BERICHTIGUNG DER IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE UNTERGEORDNET WURDE ( VERORDNUNG NR. 1669/82 DER KOMMISSION VOM 14. 6. 1982 ZUR BERICHTIGUNG BESTIMMTER IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE , ABL. L 187 , S. 1 ).
ZUM RECHTLICHEN RAHMEN UND ZUM SACHVERHALT
2 DIE VERORDNUNG NR. 876/68 DES RATES VOM 28. JUNI 1968 ( ABL. L 155 , S. 1 ) STELLT DIE GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN UND DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG AUF. NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2732/71 DES RATES VOM 20. DEZEMBER 1971 ( ABL. L 282 , S. 21 ) KANN BESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIE ERSTATTUNG IM VORAUS FESTGESETZT UND BEI EINER ÄNDERUNG UNTER ANDEREM DER INTERVENTIONSPREISE BERICHTIGT WIRD.
3 DURCH EINE AM 13. NOVEMBER 1981 VERBREITETE MITTEILUNG GAB DIE KOMMISSION MIT FOLGENDEN WORTEN IHRE ABSICHTEN IN BEZUG AUF DIE BERICHTIGUNG DER IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNGEN FÜR IM MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982/83 AUSZUFÜHRENDE MILCHERZEUGNISSE BEKANNT : ' ' DIE ANPASSUNGSBETRAEGE WERDEN NACH MASSGABE DER INTERVENTIONSPREISÄNDERUNGEN BESTIMMT UND AUF ERSTATTUNGEN ANGEWANDT WERDEN , DIE MINDESTENS 14 TAGE VOR DEM BESCHLUSS DES RATES ÜBER DIE IM MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982/83 GELTENDEN INTERVENTIONSPREISE IM VORAUS FESTGESETZT WORDEN SIND... ' '
4 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES BEIM ÜBERGANG VOM WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 AUF DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1982/83 ERHEBLICHE SCHWIERIGKEITEN GAB ; DER RAT SCHOB NÄMLICH DAMALS DEN BEGINN DES NEUEN MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES FÜNFMAL AUF , WEIL ER NICHT ZU EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE INTERVENTIONSPREISE GELANGEN KONNTE. SCHLIESSLICH SETZTE ER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1184/82 VOM 18. MAI 1982 ( ABL. L 140 , S. 2 ) DEN RICHTPREIS FÜR MILCH UND DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSPREISE , UNTER ANDEREM FÜR BUTTER , FÜR DAS MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982/83 MIT WIRKUNG VOM 20. MAI 1982 FEST. ENTSPRECHEND LEGTE DIE KOMMISSION DIE NEUEN AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1324/82 VOM 28. MAI 1982 ( ABL. L 150 , S. 46 ) FEST.
5 MIT DER BEREITS GENANNTEN VERORDNUNG NR. 1669/82 NAHM DIE KOMMISSION DIE BERICHTIGUNG BESTIMMTER IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE VOR. FÜR DAS HIER STREITIGE ERZEUGNIS WURDE DER BERICHTIGUNGSBETRAG GEMÄSS ANHANG I DER VERORDNUNG AUF 31,86 ECU/100 KG FESTGESETZT. ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG , DIE AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT , D. H. AM 2. JULI 1982 , IN KRAFT TRAT , BEGRENZT DIE BERICHTIGUNG AUF DIE BIS ZUM 3. MAI 1982 EINSCHLIESSLICH IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNGEN. DIESE ZEITLICHE BEGRENZUNG WIRD IN DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG WIE FOLGT BEGRÜNDET : ' ' UM BESTIMMTE SPEKULATIONEN ZU VERMEIDEN , MUSS DIE BERICHTIGUNG , WIE BEREITS ANGEKÜNDIGT , AUF DIE FÄLLE BEGRENZT WERDEN , IN DENEN DIE AUSFUHRLIZENZ MEHR ALS 14 TAGE VOR DEM ZEITPUNKT BEANTRAGT WORDEN IST , AN DEM DER RAT ÜBER DIE FÜR DAS MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1982/83 GELTENDEN INTERVENTIONSPREISE BESCHLOSSEN HAT. ' '
6 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN AM 12. MAI 1982 EINE LIZENZ FÜR DIE AUSFUHR EINER PARTIE VON 500 T BUTTER NACH DER SCHWEIZ , DIE IHR AM 18. MAI 1982 UNTER VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG AUF 105 ECU/100 KG ERTEILT WURDE. UM DIE LIZENZ ZU ERHALTEN , MUSSTE SIE NACH DER HIERFÜR GELTENDEN REGELUNG EINE KAUTION IN HÖHE VON 53 150 DM LEISTEN. ES IST UNSTREITIG , DASS DIE KLAEGERIN VON DIESER LIZENZ KEINEN GEBRAUCH GEMACHT HAT.
7 AM 29. MAI 1982 BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN EINE AUSFUHRLIZENZ FÜR DIESELBE MENGE BUTTER , DIE IHR UNTER VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNG ZUM NUNMEHR GELTENDEN SATZ , D. H. 133 ECU/100 KG , ERTEILT WURDE. ES IST EBENFALLS UNSTREITIG , DASS VON DIESER LIZENZ ORDNUNGSGEMÄSS GEBRAUCH GEMACHT WURDE.
8 DIE KLAEGERIN BEANTRAGTE SODANN DIE AUFHEBUNG DER ERSTEN AUSFUHRLIZENZ. DIESER ANTRAG WURDE VON DER VERWALTUNG ABGELEHNT. SIE ERHOB DARAUFHIN KLAGE BEIM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT , DIE INDES DURCH GERICHTSBESCHEID VOM 27. SEPTEMBER 1983 ABGEWIESEN WURDE. WIE FERNER AUS EINEM VON DER KLAEGERIN VORGELEGTEN DOKUMENT HERVORGEHT , IST DIE KAUTION INZWISCHEN DURCH BESCHEID DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG VOM 17. JANUAR 1984 FÜR VERFALLEN ERKLÄRT WORDEN. DIE KLAEGERIN HAT IM LAUFE DES VERFAHRENS ERKLÄRT , SIE WOLLE DIESE ENTSCHEIDUNG NICHT ANFECHTEN.
9 DIE FIRMA EXIMO WIRFT DER KOMMISSION VOR , DASS SIE DURCH IHRE VERORDNUNG NR. 1669/82 DIE BERICHTIGUNG DER ERSTATTUNG NICHT AUF ALLE VOR DER FESTSETZUNG DER NEUEN INTERVENTIONSPREISE ERTEILTEN VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN ERSTRECKT HABE. DA DIE IN DER ERSTEN LIZENZ IM VORAUS FESTGESETZTE UND UM DIE BERICHTIGUNG ERHÖHTE ERSTATTUNG HÖHER GEWESEN SEI ( 105 + 31,86 = 136,86 ECU ) ALS DIE NACH DER NEUEN INTERVENTIONSPREISREGELUNG FÄLLIGE ERSTATTUNG ( 133 ECU ), SEI IHR EIN SCHADEN IN HÖHE DER DIFFERENZ ZWISCHEN DIESEN BEIDEN BETRAEGEN , ALSO VON 3,86 ECU/100 KG , ZUZUEGLICH DES VERLUSTS DER KAUTION INFOLGE DER NICHTINANSPRUCHNAHME IHRER ERSTEN AUSFUHRLIZENZ ZUZUEGLICH DER ZINSEN ENTSTANDEN.
10 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHR BEGEHREN AUF EINE BEEINTRÄCHTIGUNG IHRER WIRTSCHAFTLICHEN BEWEGUNGSFREIHEIT , EINEN VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DIE FEHLERHAFTE AUSÜBUNG DES DER KOMMISSION AUF DIESEM GEBIET ZUSTEHENDEN ERMESSENS ; DARÜBER HINAUS MACHT SIE EINE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG GELTEND , DIE DARIN LIEGT , DASS DIE KOMMISSION FÜR DAS FOLGENDE MILCHWIRTSCHAFTSJAHR DIE KARENZFRIST VON 14 TAGEN NICHT MEHR BEIBEHALTEN HABE.
11 DIE KLAEGERIN RECHTFERTIGT IHR VERHALTEN DAMIT , SIE HABE DEN SCHADEN , DESSEN ERSATZ SIE VON DER GEMEINSCHAFT VERLANGT , BEGRENZEN WOLLEN. NACH IHREN ANGABEN WÄRE , WENN SIE DIE AUSFUHR ZU DEM ZUNÄCHST IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNGSSATZ DURCHGEFÜHRT HÄTTE , DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM BETRAG DIESER ERSTATTUNG UND DER SPÄTER ENTSPRECHEND DEM NEUEN INTERVENTIONSPREIS FESTGESETZTEN ERSTATTUNG ( ALSO 133 - 105 = 28 ECU/100 KG ) ERHEBLICH HÖHER GEWESEN ALS DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DER BERICHTIGTEN UND DER NEUEN ERSTATTUNG , NÄMLICH , WIE OBEN ANGEGEBEN , 3,86 ECU/100 KG , ZUZUEGLICH DES ERSATZES FÜR DIE GEZAHLTE KAUTION.
12 DIE KLAEGERIN VERWEIST AUF DIE GROSSE UNSICHERHEIT , DIE IN DEM HIER MASSGEBLICHEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM NORMALEN ENDE DES MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES AM 31. MÄRZ UND DER VERSPÄTETEN FESTSETZUNG DES NEUEN INTERVENTIONSPREISES DURCH DEN RAT IM MAI 1982 GEHERRSCHT HABE. IN DIESEM KLIMA DER UNSICHERHEIT HABE SIE NACHEINANDER ZWEI AUSFUHRLIZENZEN BEANTRAGT UND DANN BESCHLOSSEN , VON DER ERSTEN KEINEN GEBRAUCH ZU MACHEN , UM DEN SCHADEN ZU BEGRENZEN , DER DURCH DIE UNVORHERSEHBARE AKTION DES RATES UND DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 1669/82 DER KOMMISSION ERFOLGTE , IHRER ANSICHT NACH RECHTSWIDRIGE EINFÜHRUNG EINER KARENZFRIST VON 14 TAGEN ENTSTANDEN SEI , AUFGRUND DEREN SIE VON EINER BERICHTIGUNG AUSGESCHLOSSEN WORDEN SEI , MIT DER SIE VON RECHTS WEGEN HÄTTE RECHNEN DÜRFEN.
13 DIE KOMMISSION ERHEBT IN ERSTER LINIE EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE. SIE MACHT GELTEND , DIE KLAEGERIN HÄTTE ES , WENN SIE VON DER ERSTEN AUSFUHRLIZENZ GEBRAUCH GEMACHT HÄTTE , MIT EINER MASSNAHME DER NATIONALEN INTERVENTIONSSTELLE ZU TUN GEHABT UND SOMIT EINE KLAGE VOR DEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT ERHEBEN KÖNNEN. DIESE KLAGE HÄTTE SIE AUF DIE ARGUMENTE STÜTZEN KÖNNEN , DIE SIE ZUR BEGRÜNDUNG IHRER SCHADENSERSATZKLAGE VORBRINGE. IM RAHMEN EINES SOLCHEN VERFAHRENS HÄTTE DAS NATIONALE GERICHT IM WEGE DES VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHENS ETWAIGE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE FRAGEN AUFWERFEN KÖNNEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VERSTOSSE DIE ERHEBUNG EINER SCHADENSERSATZKLAGE GEGEN DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DEN NATIONALEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF IM ZUSAMMENHANG MIT DER DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNGEN BETREFFEND DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE.
14 DIE KOMMISSION LÄSST SICH NUR HILFSWEISE ZUR SACHE EIN UND WEIST ZUNÄCHST DARAUF HIN , DASS SIE DIE VON DER KLAEGERIN BEANSTANDETEN MASSNAHMEN IM RAHMEN DES WIRTSCHAFTSPOLITISCHEN ERMESSENSSPIELRAUMS GETROFFEN HABE , DER IHR AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ZUSTEHE UND DESSEN INANSPRUCHNAHME IN DER PRÄAMBEL DER VERORDNUNG NR. 1669/82 BEGRÜNDET WERDE. IM ÜBRIGEN SEI DER VON DER KLAEGERIN BEHAUPTETE SCHADEN AUF DISPOSITIONEN ZURÜCKZUFÜHREN , DIE DIESE IM RAHMEN DER GELTENDEN REGELUNG AUFGRUND FREIER ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HABE UND DEREN AUSWIRKUNGEN SOMIT ZU DEM UNTERNEHMERISCHEN RISIKO GEHÖRTEN , DAS JEDER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUF SICH NEHME. DIE KLAEGERIN SEI DURCH DIE MITTEILUNG VOM 13. NOVEMBER 1981 ORDNUNGSGEMÄSS UNTERRICHTET WORDEN , HABE ZUDEM DIE RISIKEN BESTENS GEKANNT , DIE FÜR SIE ZU DER ZEIT BESTANDEN , ALS SIE EINE AUSFUHRLIZENZ MIT VORAUSFESTSETZUNG BEANTRAGT HABE ; SIE HÄTTE SICH DIE NEUEN ERSTATTUNGSSÄTZE DADURCH SICHERN KÖNNEN , DASS SIE EINE AUSFUHRLIZENZ OHNE VORAUSFESTSETZUNG BEANTRAGT HÄTTE.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
15 DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE PROZESSHINDERNDE EINREDE IST MIT RÜCKSICHT AUF DEN BESONDEREN GEGENSTAND DER VORLIEGENDEN KLAGE ZU BEURTEILEN. ES TRIFFT ZWEIFELLOS ZU , DASS - WIE DIE KOMMISSION AUSGEFÜHRT HAT - DIE KLAEGERIN FÜR DEN FALL , DASS SIE VON IHRER ERSTEN AUSFUHRLIZENZ GEBRAUCH GEMACHT HÄTTE , DEN IHR AUFGRUND DIESER LIZENZ GEWÄHRTEN ERSTATTUNGSSATZ , NÄMLICH 105 ECU/100 KG , VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN HÄTTE ANFECHTEN KÖNNEN. ALLERDINGS IST AUCH EINZURÄUMEN , DASS DER AUSGANG EINES SOLCHEN VERFAHRENS AUSSERORDENTLICH UNGEWISS GEWESEN WÄRE , WEIL DIE KLAEGERIN GEGEN DIE BERECHNUNG DER ERSTATTUNG NUR EINE VERORDNUNG HÄTTE ANFÜHREN KÖNNEN , DEREN ERLASS NACH DEN STRITTIGEN VORGÄNGEN LAG UND DEREN ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH DERART FESTGELEGT WAR , DASS DIE KLAEGERIN NICHT IN DEN GENUSS DER VORGESEHENEN BERICHTIGUNG KOMMEN KONNTE.
16 AUFGRUND DIESER BESONDEREN LAGE KANN DAHER DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DIE KLAEGERIN VON DEN IHR VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN EINGERÄUMTEN KLAGEMÖGLICHKEITEN GEGEN EINE MASSNAHME DES GEMEINSCHAFTSGESETZGEBERS , DIE SIE ALS RECHTSWIDRIG UND SCHÄDIGEND ANSAH , KEINEN GEBRAUCH MACHEN KONNTE.
17 DA UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DIE GEFAHR EINES EINGRIFFS IN DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DEN NATIONALEN GERICHTEN UND DEM GERICHTSHOF AUSGESCHLOSSEN IST , ERSCHEINT ES ANGEBRACHT , AUF DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE EINREDE NICHT WEITER EINZUGEHEN UND DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ZU PRÜFEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
18 SOMIT IST ES ZU UNTERSUCHEN , OB DIE KLAEGERIN HAT NACHWEISEN KÖNNEN , DASS DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT DADURCH AUSGELÖST WORDEN IST , DASS DIE KOMMISSION DURCH ARTIKEL 1 IHRER VERORDNUNG NR. 1669/82 FÜR DEN ZEITRAUM , INNERHALB DESSEN DIE FIRMA EXIMO DIE VON IHR NICHT VERWENDETE AUSFUHRLIZENZ BEANTRAGT UND ERHALTEN HATTE , DIE BERICHTIGUNG DER IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNGEN AUSGESCHLOSSEN HATTE. DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE IST INSOWEIT UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER ANFORDERUNGEN ZU PRÜFEN , DIE NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES AN KLAGEN GEGEN RECHTSETZUNGSAKTE DER GEMEINSCHAFT ZU STELLEN SIND ( VGL. ZULETZT DAS URTEIL VOM 17. 12. 1981 , VERBUNDENE RECHTSSACHEN 197 BIS 200 , 243 , 245 UND 247/80 , LUDWIGSHAFENER WALZMÜHLE , SLG. S. 3211 , RANDNUMMERN 17 BIS 19 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ).
19 DIE KLAGE ERFÜLLT KEINE DIESER ANFORDERUNGEN. ES GENÜGT , HIERZU AUF ZWEI UMSTÄNDE HINZUWEISEN , DIE ALS AUSSCHLAGGEBEND ANZUSEHEN SIND.
20 ERSTENS IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCHERZEUGNISSE NICHT ZUM ZIEL HAT , DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN EINE GARANTIE ZU GEBEN , DASS SIE JEDERZEIT ERZEUGNISSE ZU GÜNSTIGSTEN BEDINGUNGEN NACH DRITTMÄRKTEN AUSFÜHREN KÖNNEN. DIE VERORDNUNG NR. 876/68 IN IHRER SPÄTER GEÄNDERTEN FASSUNG RÄUMT DER KOMMISSION EINEN VERNÜNFTIGEN ERMESSENSSPIELRAUM FÜR DIE FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN EIN , UNTER DENEN SIE VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH MACHT , DIE IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNGEN BEI EINER ÄNDERUNG DER INTERVENTIONSPREISE ZU BERICHTIGEN.
21 IM VORLIEGENDEN FALL WAR ES GERECHTFERTIGT , WENN DIE KOMMISSION DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BERICHTIGUNG IN ZEITLICHER HINSICHT SO FESTLEGTE , DASS EINE SPEKULATIONSGEFAHR VERMIEDEN WURDE , DIE BEIM ÜBERGANG VOM MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 AUF DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1982/83 BESTAND ODER IHRER ANSICHT NACH BESTEHEN KONNTE. ES IST DER KLAEGERIN NICHT GELUNGEN , ANHALTSPUNKTE FÜR EINEN OFFENSICHTLICHEN IRRTUM IN DER BEURTEILUNG DER DAMALIGEN WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN DURCH DIE KOMMISSION ZU LIEFERN. DIE AUS DEN WIEDERHOLTEN TERMINVERSCHIEBUNGEN DURCH DEN RAT ENTSTANDENE UNGEWISSHEIT HAT OHNE ZWEIFEL ERHEBLICHE UNZUTRAEGLICHKEITEN FÜR DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER BEGRÜNDET ; INDES KONNTE DIESELBE UNGEWISSHEIT AUCH SPEKULATIONEN BEFÜRCHTEN LASSEN. DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION ES BEIM ÜBERGANG AUF DAS DARAUFFOLGENDE WIRTSCHAFTSJAHR NICHT FÜR ZWECKMÄSSIG ERACHTET HAT , EINE KARENZFRIST ENTSPRECHEND DER IN IHRER VERORDNUNG NR. 1669/82 VORGESEHENEN FESTZUSETZEN , IST NICHT ALS UNGLEICHBEHANDLUNG ANZUSEHEN , DA DIE WIRTSCHAFTLICHEN GEGEBENHEITEN BEIDER PERIODEN NICHT VERGLEICHBAR WAREN.
22 ZWEITENS IST DARAUF HINZUWEISEN - WIE BEREITS IM ZUSAMMENHANG MIT EINER ANDEREN MARKTORDNUNG IM URTEIL VOM 28. OKTOBER 1982 ( VERBUNDENE RECHTSSACHEN 292 UND 293/81 , LION UND LOIRET & HÄNTJENS UND ANDERE , SLG. S. 3887 ) GESCHEHEN - , DASS DIE MILCHMARKTORDNUNG , DEREN WESENTLICHES ZIEL ES IST , DIE INTERNEN PREISE DER BETROFFENEN ERZEUGNISSE ZU STABILISIEREN , DIE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER BEI IHREN GESCHÄFTEN SOWOHL AUF DEM BINNENMARKT ALS AUCH IM HANDELSVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN WAHRT. ENTSPRECHEND GEHEN DIE UNTERNEHMERISCHEN RISIKEN ZU IHREN LASTEN. INSBESONDERE ERÖFFNET DIE MARKTORDNUNG DEN EXPORTEUREN EINE WAHLMÖGLICHKEIT ZWISCHEN DER INANSPRUCHNAHME DER AM TAG DER AUSFUHR GELTENDEN ERSTATTUNGEN UND DEM SYSTEM DER VORAUSFESTSETZUNG , DAS IHNEN BEREITS IM AUGENBLICK DES VERTRAGSSCHLUSSES GEWISSHEIT ÜBER DIE HÖHE DER ZU BEANSPRUCHENDEN ERSTATTUNGEN GEBEN SOLL.
23 IN DEM SO ABGESTECKTEN RAHMEN WAR DIE KLAEGERIN FREI , DEN ZEITPUNKT FÜR DIE BEANTRAGUNG IHRER AUSFUHRLIZENZEN ZU WÄHLEN ; SIE WAR EBENFALLS FREI , SICH ZU IHREM EIGENEN BESTEN ZWISCHEN DEM SYSTEM DER VORAUSFESTSETZUNG UND DEM SYSTEM DES AM TAGE DER AUSFUHR GELTENDEN ERSTATTUNGSSATZES ZU ENTSCHEIDEN. SIE KONNTE ZUDEM GENAU DIE FOLGEN EINER NICHTAUSNUTZUNG DER ERSTEN LIZENZ ERMESSEN , DA IHR BEKANNT WAR , DASS DIE GELEISTETE KAUTION MANGELS LIEFERUNG NICHT FREIGEGEBEN WERDEN KANN , ES SEI DENN IM FALL HÖHERER GEWALT. DIE INANSPRUCHNAHME DES VORAUSFESTSETZUNGSVERFAHRENS , FÜR DAS SICH DIE FIRMA EXIMO ENTSCHIEDEN HATTE , VERSCHAFFTE IHR BEREITS IN DEM AUGENBLICK , IN DEM SIE EINEN AUSFUHRVERTRAG SCHLOSS , GEWISSHEIT ÜBER DEN BETRAG , DEN SIE ALS ERSTATTUNG ZU BEANSPRUCHEN HATTE. WENN SIE , WIE SIE BEHAUPTET , IHREN VERKAUFSPREIS NICHT IM HINBLICK AUF DIESEN BETRAG , SONDERN IN ERWARTUNG EINER BERICHTIGUNG FESTGESETZT HATTE , VON DER ZU DIESEM ZEITPUNKT WEDER DIE HÖHE NOCH DER ZEITPUNKT IHRES INKRAFTTRETENS ABZUSEHEN WAR , SO IST DIE KLAEGERIN FREIWILLIG EIN RISIKO EINGEGANGEN , DESSEN FOLGEN NICHT DER GEMEINSCHAFT ANGELASTET WERDEN KÖNNEN. DER UMSTAND , DASS SIE AUF DEM FORMULAR DER AUSFUHRLIZENZ AUSDRÜCKLICH DIE MÖGLICHKEIT EINER BERICHTIGUNG ERWÄHNT HATTE , KANN KEINE VERPFLICHTUNG DER GEMEINSCHAFT BEGRÜNDEN.
24 DIE KLAEGERIN HAT MITHIN WEDER EINE DER KOMMISSION ANZULASTENDE RECHTSWIDRIGE HANDLUNG NOCH DAS VORLIEGEN EINES DER GEMEINSCHAFT ZUZURECHNENDEN SCHADENS NACHWEISEN KÖNNEN.
25 DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN. INFOLGEDESSEN WIRD DER AUF ZAHLUNG VON ZINSEN GERICHTETE HILFSANTRAG GEGENSTANDSLOS.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
26 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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