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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1977
Aktenzeichen: 63-77
Rechtsgebiete: Gemeinsamer Zolltarif
Vorschriften:
Gemeinsamer Zolltarif Tarifnummer 48.15 |
DIE TARIFNUMMER 48.15 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE WAREN NICHT ERFASST , DIE AUS EINEM BOGEN KOHLEPAPIER UND EINEM BOGEN DURCHSCHLAGPAPIER BESTEHEN , WELCHE AN KLEBESTELLEN MITEINANDER VERBUNDEN SIND , DASS SOLCHE WAREN VIELMEHR ALS ' ' ANDEREN WAREN DES PAPIERHANDELS ' ' DER TARIFNUMMER 48.18 ZUZUWEISEN SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1977. - FIRMA LUDWIG POPPE GEGEN OBERFINANZDIREKTION KOELN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - RECHTSSACHE 63-77.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 5. APRIL 1977 , EINGEGANGEN BEIM GERICHTSHOF AM 17. MAI 1977 , HAT DER BUNDESFINANZHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGES DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' IST DIE TARIFNUMMER 48.15 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SO AUSZULEGEN , DASS SIE NUR EINZELNE PAPIERARTEN , WIE DIE IN DER TARIFSTELLE 48.15 A ANGEFÜHRTEN KLEBEBÄNDER , NICHT ABER IN PAPIERSÄTZEN MITEINANDER VERBUNDENE PAPIERARTEN ERFASST , DIE JEWEILS IN VERSCHIEDENEN TARIFPOSITIONEN AUSDRÜCKLICH GENANNT SIND ODER DARUNTER FALLEN , WIE KOHLEPAPIER IN TARIFNUMMER 48.13 UND DURCHSCHLAGPAPIER ALS ZUGESCHNITTENES PAPIER DER TARIFSTELLE 48.15 B , ODER FALLEN DIESE PAPIERSÄTZE DANN AUTOMATISCH ALS ANDERE WAREN DES PAPIERHANDELS , AUS PAPIER , UNTER DIE TARIFNUMMER 48.18?
' '
2 DIESE FRAGE HAT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE TARIFIERUNG EINER ' ' HURON COPYSETTE ' ' GENANNTEN WARE GESTELLT , DIE ZUM HERSTELLEN VON DURCHSCHRIFTEN MITTELS SCHREIBMASCHINEN VERWENDET WIRD UND AUS EINEM SATZ VON EINEM BOGEN DURCHSCHLAGPAPIER UND EINEM BOGEN KOHLEPAPIER , BEIDE MIT DEM FORMAT DIN A 4 , BESTEHT , WOBEI DAS KOHLEPAPIER NACH FERTIGUNG DER DURCHSCHRIFT ABGETRENNT UND WEGGEWORFEN WIRD. IN IHRER ZOLLTARIFAUSKUNFT WIESEN DIE ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEHÖRDEN DIESE WAREN ALS ' ' ANDERE WAREN DES PAPIERHANDELS ' ' DER TARIFNUMMER 48.18 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS TRAEGT DEMGEGENÜBER VOR , DIE WAREN MÜSSTEN ALS ' ' VERVIELFÄLTIGUNGSPAPIER..., ZUGESCHNITTEN , AUCH IN BEHÄLTNISSEN... ' ' , DER TARIFNUMMER 48.13 ODER ABER ALS ' ' ANDERE PAPIERE..., ZU EINEM BESTIMMTEN ZWECK ZUGESCHNITTEN ' ' , DER TARIFSTELLE 48.15 B ZUGEWIESEN WERDEN.
3 VERVIELFÄLTIGUNGSPAPIER WIRD VOM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF IN DER TARIFNUMMER 48.13 AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT. SCHON AUS DEM WORTLAUT DIESER TARIFNUMMER WIE AUCH AUS DEN EINSCHLAEGIGEN ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA ERGIBT SICH , DASS DIESE TARIFNUMMER AUSSCHLIESSLICH ' ' ÜBERZOGENE ODER AUCH GETRÄNKTE PAPIERE , MIT DENEN DURCH DRUCK..., DURCH ANFEUCHTEN , DURCH AUFTRAGEN VON DRUCKFARBEN USW. EIN ERST-SCHRIFTSTÜCK IN VERSCHIEDEN HOHER ANZAHL VERVIELFÄLTIGT WERDEN KANN ' ' , ERFASST. DA DIE STREITBEFANGENE WARE AUS EINEM SATZ ZWEIER PAPIERBOGEN BESTEHT , VON DENEN NUR DER EINE EIN VERVIELFÄLTIGUNGSMITTEL DARSTELLT , WÄHREND DER ANDERE ALS TRAEGER DES ERGEBNISSES DIESER VERVIELFÄLTIGUNG ZU DIENEN BESTIMMT IST , KANN SIE NICHT UNTER DIE TARIFNUMMER 48.13 SUBSUMIERT WERDEN.
4 WAS DIE TARIFNUMMER 48.15 ( ' ' ANDERE PAPIERE UND PAPPEN , ZU EINEM BESTIMMTEN ZWECK ZUGESCHNITTEN ' ' ) BETRIFFT , SO FINDET SIE NUR AUF WAREN ANWENDUNG , DIE NICHT IN EINER DER VORHERGEHENDEN TARIFNUMMERN DES TEILKAPITELS II DESSELBEN KAPITELS EIGENS AUFGEFÜHRT SIND. DA KOHLEPAPIER UNTER DER TARIFNUMMER 48.13 EIGENS ERWÄHNT WIRD , KÖNNEN PAPIERSÄTZE WIE DIE STREITBEFANGENE WARE NICHT ALS ' ' ANDERE PAPIERE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 48.15 BETRACHTET UND DAHER DIESER TARIFNUMMER NICHT ZUGEWIESEN WERDEN. DA SOLCHE SÄTZE WEDER UNTER TARIFNUMMER 48.13 NOCH UNTER TARIFNUMMER 48.15 FALLEN , IST DIE ALLGEMEINE TARIFIERUNGS-VORSCHRIFT NR. 3 ZUM SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUF SIE NICHT ANWENDBAR , DENN SIE BETRIFFT WAREN , DIE GLEICHZEITIG DIE VORAUSSETZUNGEN ZWEIER ODER MEHRERER TARIFNUMMERN ERFÜLLEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KOMMT FÜR DERARTIGE SÄTZE NUR EINE DER TARIFNUMMERN 48.16 BIS 48.21 DESSELBEN KAPITELS IN BETRACHT.
5 DIE TARIFNUMMER 48.18 ERFASST NICHT NUR BESTIMMTE , AUSDRÜCKLICH DEFINIERTE WAREN , SONDERN AUCH ' ' ANDERE WAREN DES PAPIERHANDELS ' ' , DIE NICHT EIGENS IN EINER ANDEREN TARIFNUMMER DES KAPITELS AUFGEFÜHRT UND NICHT DURCH EINFACHES ZUSCHNEIDEN DES PAPIERS , SONDERN DURCH EINE WEITERGEHENDE BEARBEITUNG ERLANGT WORDEN SIND. DIE DIE TRAGWEITE DER TARIFNUMMER 48.18 BESCHREIBENDEN ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA STELLEN KLAR , DASS DIESE TARIFNUMMERN UNTER ANDEREM ' ' WAREN DES PAPIERHANDELS ,... IN FORM VON BLÖCKEN ' ' ERFASST. DIE STREITBEFANGENE WARE STELLT IN ANBETRACHT IHRER ZUSAMMENSETZUNG UND DES BEARBEITUNGSVORGANGS , DEM SIE UNTERWORFEN WAR , EINE UNTER DIESE TARIFNUMMER FALLENDE WARE DAR.
6 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DEM VORLEGENDEN GERICHT ZU ANTWORTEN , DASS DIE TARIFNUMMER 48.15 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS SIE WAREN NICHT ERFASST , DIE AUS EINEM BOGEN KOHLEPAPIER UND EINEM BOGEN DURCHSCHLAGPAPIER BESTEHEN , WELCHE AN KLEBESTELLEN MITEINANDER VERBUNDEN SIND , DASS SOLCHE WAREN VIELMEHR ALS ' ' ANDERE WAREN DES PAPIERHANDELS ' ' DER TARIFNUMMER 48.18 ZUZUWEISEN SIND.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
7 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM MIT BESCHLUSS DES BUNDESFINANZHOFES VOM 5. APRIL 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE TARIFNUMMER 48.15 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE WAREN NICHT ERFASST , DIE AUS EINEM BOGEN KOHLEPAPIER UND EINEM BOGEN DURCHSCHLAGPAPIER BESTEHEN , WELCHE AN KLEBESTELLEN MITEINANDER VERBUNDEN SIND , DASS SOLCHE WAREN VIELMEHR ALS ' ' ANDERE WAREN DES PAPIERHANDELS ' ' DER TARIFNUMMER 48.18 ZUZUWEISEN SIND.
Ende der Entscheidung
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