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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1963
Aktenzeichen: 64-63
Rechtsgebiete: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Anlage beigefügt ist


Vorschriften:

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Anlage beigefügt ist Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 1. JULI 1963. - ERMAECHTIGUNG ZUR ZUSTELLUNG EINES PFAENDUNGS- UND UEBERWEISUNGSBESCHLUSSES AN DIE EUROPAEISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ALS DRITTSCHULDNERIN. - RECHTSSACHE 64-63.

Entscheidungsgründe:

DAS TRIBUNAL ERSTER INSTANZ IN BRÜSSEL HAT MIT URTEIL VOM 4. DEZEMBER 1962 AUF ANTRAG VON FRAU JENNY POTVIN, BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGE OHNE BERUF, WOHNHAFT IN WOLUWE SAINT LAMBERT ( BRÜSSEL ), 26, AVENÜ PREKELINDEN, DEN GEGEN HERRN MAURICE VAN DE VELDE, BELGISCHER STAATSANGEHÖRIGER, BEDIENSTETER DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, AUF GRUND EINES URTEILS DES FRIEDENSRICHTERS VON SAINT JOSSE-TEN-NOODE VOM 18. JANUAR 1961 ERGANGENEN PFÄNDUNGSBESCHLUSS BESTÄTIGT UND FRAU POTVIN ERMÄCHTIGT, DIE HERRN VAN DE VELDE GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZUSTEHENDEN ANSPRÜCHE ZU PFÄNDEN UND EINZUZIEHEN, SOWEIT SIE VON DER DRITTSCHULDNERIN ANERKANNT ODER GERICHTLICH FESTGESTELLT WERDEN.

MIT IHREM AM 27. MAI 1963 EINGEGANGENEN ANTRAG HAT FRAU POTVIN DURCH IHREN BEVOLLMÄCHTIGTEN, RECHTSANWALT AM APPELLATIONSHOF BRÜSSEL PIERRE OLIVIERS, DEN GERICHTSHOF UM DIE ERMÄCHTIGUNG GEBETEN, DEN IHR VON DEM BELGISCHEN GERICHT ERTEILTEN PFÄNDUNGS - UND ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS NACH ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN, DAS DEM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ALS ANLAGE BEIGEFÜGT IST, DIESER GEMEINSCHAFT ALS DRITTSCHULDNERIN ZUZUSTELLEN.

EIN GRUND ZUR VERSAGUNG DER BEANTRAGTEN ERMÄCHTIGUNG IST WEDER VON DEN PARTEIEN GELTEND GEMACHT NOCH VOM GERICHTSHOF FESTGESTELLT WORDEN.

Tenor:

BESCHLIESST

DER GERICHTSHOF

FRAU POTVIN WIRD ERMÄCHTIGT, EINEN PFÄNDUNGS - UND ÜBERWEISUNGSBESCHLUSS IN HÖHE IHRER FORDERUNG GEGEN HERRN VAN DE VELDE AN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ALS DRITTSCHULDNERIN ZUZUSTELLEN.

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