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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.04.1970
Aktenzeichen: 65-69
Rechtsgebiete: VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1586/69
Vorschriften:
VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1586/69 ART. 8 |
DASS EINE ALLGEMEINE VORSCHRIFT DIE EINZELNEN RECHTSUNTERWORFENEN UNTERSCHIEDLICH BERÜHRT, VERMAG IHR FÜR SICH ALLEIN DEN VERORDNUNGSCHARAKTER NICHT ZU NEHMEN.
ES GEHÖRT IM GEGENTEIL ZUM WESEN EINER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT, DASS IHRE EINHEITLICHE ANWENDUNG DIE BETROFFENEN JE NACH DEN BESONDERHEITEN IHRER LAGE ODER TÄTIGKEIT VERSCHIEDEN BERÜHREN KANN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. APRIL 1970. - LA COMPAGNIE D'APPROVISIONNEMENT, DE TRANSPORT ET DE CREDIT, SA, GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 65-69.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGERIN HAT MIT IHRER AM 22. OKTOBER 1969 EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFT ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1670/69 DER KOMMISSION VOM 22. AUGUST 1969 ÜBER BESTIMMTE MASSNAHMEN AUF DEN SEKTOREN GETREIDE UND REIS INFOLGE DER ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ( AMTSBLATT L 214, S. 7 ) ERHOBEN, SOWEIT DIESE IN DEM IN ARTIKEL 2 VORGESEHENEN ANHANG DIE SUBVENTION FÜR DIE EINFUHR VON WEICHWEIZEN UND MENGKORN AUF 58,49 FF JE TONNE FESTSETZT.
2 DIE BEKLAGTE HAT MIT EINEM AM 26. NOVEMBER 1969 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENEN ZWISCHENSTREITANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN, MIT DER SIE GELTEND MACHT, DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME SEI EINE VERORDNUNG UND BETREFFE DIE KLAEGERIN NICHT INDIVIDÜLL.
3 ES IST DAHER NACH ARTIKEL 173 DES VERTRAGES ZU PRÜFEN OB DIE MIT DER KLAGE ANGEFOCHTENE VORSCHRIFT NUR DEM ÄUSSEREN ANSCHEIN NACH EINE VERORDNUNG DARSTELLT, IN WAHRHEIT ABER EINE DIE KLAEGERIN INDIVIDÜLL BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG IST.
4/5 ERGANGEN AUFGRUND VON ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1586/69 DES RATES VOM 11. AUGUST 1969 ÜBER KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER LANDWIRTSCHAFT INFOLGE DER ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ( AMTSBLATT L 202, S. 1 ) GEHÖRT DIE STREITIGE VERORDNUNG ZU EINER GESAMTHEIT VON VORSCHRIFTEN, DIE DAS FUNKTIONIEREN DER INTERVENTIONSREGELUNGEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATIONEN AN DIE AM 8. AUGUST 1969 ERFOLGTE ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ANPASSEN SOLLEN. DIESE MASSNAHMEN BEZWECKEN VOR ALLEM, DASS AUF BESTIMMTE VON FRANKREICH AUFGRUND DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZU ZAHLENDE ODER ZU ERHEBENDE BETRAEGE KÖFFIZIENTEN ANGEWENDET WERDEN, DIE DER ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN GEGENÜBER DER RECHNUNGSEINHEIT ENTSPRECHEN, UND GEBEN DIE HÖHE DIESER KÖFFIZIENTEN FÜR DIE EINZELNEN ERZEUGNISSE IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN AN.
6/8 DIE KLAEGERIN ERKENNT DIE ALLGEMEINHEIT UND DAMIT DEN VERORDNUNGSCHARAKTER DIESER MASSNAHMEN AN UND RÄUMT EIN, DASS DIE FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER AUSFUHR UND DER SUBVENTIONEN BEI DER EINFUHR VON WEIZEN, MEHL UND MENGKORN BESTANDTEIL DES ANPASSUNGSVERFAHRENS IST UND DAHER GRUNDSÄTZLICH ALLGEMEINE GELTUNG HAT. JEDOCH BERÜHRE DIE FESTSETZUNG DES STREITIGEN SATZES AUF 58,49 FF JE TONNE EINGEFÜHRTEN WEIZENS DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN NUR IN UNGLEICHER WEISE, DENN BEI DER BERECHNUNG DIESES SATZES SEI DIE UNTERSCHIEDLICHE AUSWIRKUNG DER VERTEUERUNG BESTIMMTER BESTANDTEILE DES GESTEHUNGSPREISES, NAMENTLICH DER CIF-TRANSPORTKOSTEN, DIE IN NICHTFRANZÖSISCHEN DEVISEN GEZAHLT WERDEN MÜSSTEN, NICHT BERÜCKSICHTIGT WORDEN. DA DIESE KOSTEN NACH DER GEOGRAPHISCHEN LAGE DES BETRIEBES SCHWANKTEN, HABE DIE FESTSETZUNG DES STREITIGEN BETRAGES KEINE ALLGEMEINE, EINHEITLICHE WIRKUNG, SONDERN BERÜHRE DIE EINZELNEN FRANZÖSISCHEN IMPORTEURE UNTERSCHIEDLICH UND DAMIT INDIVIDÜLL.
9/10 DASS EINE ALLGEMEINE VORSCHRIFT DIE EINZELNEN RECHTSUNTERWORFENEN UNTERSCHIEDLICH BERÜHRT, VERMAG IHR FÜR SICH ALLEIN DEN VERORDNUNGSCHARAKTER NICHT ZU NEHMEN. ES GEHÖRT IM GEGENTEIL ZUM WESEN EINER ALLGEMEINEN VORSCHRIFT, DASS IHRE EINHEITLICHE ANWENDUNG DIE BETROFFENEN JE NACH DEN BESONDERHEITEN IHRER LAGE ODER TÄTIGKEIT VERSCHIEDEN BERÜHREN KANN.
11/13 IM ÜBRIGEN GEHT DIE KLAEGERIN MIT IHRER MEINUNG, DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG BETREFFE SIE UNMITTELBAR, WOHL VON EINER IRRIGEN AUFFASSUNG DES ZIELS DER FRAGLICHEN MASSNAHMEN AUS. DIESE SIND NICHT DARAUF GERICHTET, BEI DEN MARKTBÜRGERN DIE VOR - ODER NACHTEILE DER ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN AUSZUGLEICHEN, SO DASS DIE LAGE FÜR SIE UNVERÄNDERT BLIEBE UND DIE AUSWIRKUNGEN DER ABWERTUNG IHNEN GEGENÜBER BESEITIGT WÜRDEN. SIE SEHEN IM GEGENTEIL DAVON AB, SICH MIT DER FÜLLE INDIVIDÜLLER WIRKUNGEN ZU BEFASSEN, WELCHE DIESE ABWERTUNG NACH SICH ZIEHEN KONNTE, UND BEZWECKEN AUSSCHLIESSLICH, DIE QUASI-AUTOMATISCHEN FOLGERUNGEN ZU ZIEHEN, DIE SICH AUS DER ABWERTUNG FÜR DIE IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN PREISMECHANISMEN DER AGRARMARKTREGELUNG DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN.
14/15 DIESE MASSNAHMEN, UND DAMIT AUCH DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG, HABEN ALSO VERORDNUNGSCHARAKTER UND BETREFFEN DIE KLAEGERIN NICHT INDIVIDÜLL. SOMIT IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
16 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS ZU VERURTEILEN.
17/18 DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZUR KOSTENTRAGUNG ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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