Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.1976
Aktenzeichen: 65-75
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Art. 35 | |
EWG-Vertrag Art. 30 | |
EWG-Vertrag Art. 177 |
1. DIE EINSEITIGE FESTSETZUNG VON HÖCHSTVERKAUFSPREISEN FÜR ZUCKER DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT , FÜR WELCHE HANDELSSTUFE DIES AUCH SEI , IST UNVEREINBAR MIT DER VERORDNUNG NR. 1009/67 , SOFERN SIE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION , INSBESONDERE IHRER PREISREGELUNG , GEFÄHRDET.
DIES GILT INSBESONDERE , WENN EIN MITGLIEDSTAAT , FÜR DESSEN GEBIET DER INTERVENTIONSPREIS HÖHER ALS DER RICHTPREIS FESTGESETZT WURDE , DIE PREISE DERGESTALT REGELT , DASS DIE ZUCKERERZEUGER AN DER ERZIELUNG EINES WENIGSTENS DEM INTERVENTIONSPREIS ENTSPRECHENDEN PREISES FREI FABRIK UNMITTELBAR ODER MITTELBAR GEHINDERT WERDEN. EIN SOLCHES MITTELBARES HINDERNIS LIEGT VOR , WENN DER MITGLIEDSTAAT - OHNE DIE PREISE AUF DER PRODUKTIONSSTUFE ZU REGELN - DIE HÖCHSTVERKAUFSPREISE FÜR DIE GROSS- ODER EINZELHANDELSSTUFE SO NIEDRIG FESTGESETZT , DASS DER ERZEUGER PRAKTISCH NICHT ZUM INTERVENTIONSPREIS VERKAUFEN KANN , WEIL ER SONST DIE AN DIE HÖCHSTPREISE GEBUNDENEN GROSS- ODER EINZELHÄNDLER ZWINGEN WÜRDE , MIT VERLUST ZU VERKAUFEN.
2. EINE NATIONALE MASSNAHME IST SCHON DANN ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN , WENN SIE GEEIGNET IST , DIE EINFUHREN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN.
3. EIN UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINHEIMISCHE WIE EINGEFÜHRTE ZUCKERERZEUGNISSE GELTENDER HÖCHSTPREIS IST ZWAR ALS SOLCHER NOCH KEINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG , DOCH KANN ER EINE SOLCHE WIRKUNG ENTFALTEN , WENN ER DERART FESTGESETZT WIRD , DASS DER ABSATZ VON EINFUHRERZEUGNISSEN UNMÖGLICH ODER GEGENÜBER DEM EINHEIMISCHER PRODUKTE ERSCHWERT WIRD. DAHER STELLT EIN HÖCHSTPREIS , JEDENFALLS SOWEIT ER FÜR EINFUHRERZEUGNISSE GILT , INSBESONDERE DANN EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , WENN ER SO NIEDRIG FESTGESETZT WIRD , DASS HÄNDLER , DIE DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINFÜHREN WOLLEN , DIES - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ALLGEMEINEN LAGE BEI IMPORTERZEUGNISSEN VERGLICHEN MIT DER BEI EINHEIMISCHEN PRODUKTEN - NUR MIT VERLUST TUN KÖNNTEN.
4. SCHON WEGEN IHRER RECHTSNATUR UND IHRER FUNKTION IM RECHTSQUELLENSYSTEM DER GEMEINSCHAFT ENTFALTET DIE VERORDNUNG UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND IST SOMIT GEEIGNET , DEN EINZELNEN RECHTE ZU VERLEIHEN , WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. FEBRUAR 1976. - RICCARDO TASCA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER VEREINIGTEN PRETURA PADUA. - RECHTSSACHE 65-75.
Entscheidungsgründe:
1/3 DER PRETORE VON PADUA HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 11. JULI 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 22. JULI 1975 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG SOWIE VON BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1009/67/EWG DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL. NR. 308 , S. 1 ), INSBESONDERE VON ARTIKEL 35 DIESER VERORDNUNG , ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS GEGEN EINEN HÄNDLER AUFGEWORFEN WORDEN , DER ANGEKLAGT IST , GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 39/1974 DES ' ' COMITATO INTERMINISTERIALE DEI PREZZI ' ' ( INTERMINISTERIELLER PREISAUSSCHUSS , IM FOLGENDEN ' ' CIP ' ' GENANNT ) VOM 13. AUGUST 1974 ( GAZZETTE UFFICIALE NR. 214 VOM 16. 8. 1974 ) DADURCH VERSTOSSEN ZU HABEN , DASS ER BEIM VERKAUF VON 25 000 KG FEINZUCKER EINEN HÖHEREN ALS DEN AUS DER GENANNTEN VERORDNUNG FOLGENDEN HÖCHSTPREIS BERECHNET HAT. DIE ANTWORT DES GERICHTSHOFES MUSS DEM VORLEGENDEN GERICHT DIE MÖGLICHKEIT GEBEN ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE BESTIMMUNGEN , DEREN VERLETZUNG DEM ANGEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ZUR LAST GELEGT WIRD , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND.
4/6 IN DER VERORDNUNG NR. 39/1974 WAREN DIE BETRAEGE GENANNT , AUS DENEN SICH DIE IN DER VERORDNUNG NR. 28/1974 DES CIP VOM 28. JUNI 1974 ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 171 VOM 2. 7. 1974 ) FESTGESETZTEN VERBRAUCHERHÖCHSTPREISE FÜR ZUCKER IN- UND AUSLÄNDISCHER HERKUNFT ZUSAMMENSETZTEN ; HIERZU GEHÖRTEN UNTER ANDEREM DER ' ' HÖCHSTPREIS FREI WERK ' ' , DER ' ' HÖCHSTPREIS FREI GROSSHANDELSLAGER ' ' SOWIE DAS ' ' HÖCHSTENTGELT FÜR DEN GROSS- UND EINZELHANDELSVERTRIEB ' '. IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF BESTAND UNEINIGKEIT DARÜBER , OB DIE HÖCHSTPREISE IN ALLEN DIESEN VERORDNUNGEN NUR FÜR SOLCHE VERKÄUFE VERBINDLICH FESTGESETZT WURDEN , BEI DENEN DER UNMITTELBARE KÄUFER DER ENDVERBRAUCHER WAR , ODER AUCH FÜR GESCHÄFTE AUF FRÜHEREN HANDELSSTUFEN UND INSBESONDERE FÜR VERKÄUFE DURCH DIE ZUCKERERZEUGER. ANGESICHTS DIESER MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT , ÜBER DIE DER GERICHTSHOF NICHT ZU ENTSCHEIDEN HAT , UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DESSEN , DASS IN DEN VORLAGEFRAGEN DES NATIONALEN GERICHTS NICHT NACH VERSCHIEDENEN HANDELSSTUFEN UNTERSCHIEDEN WIRD , SIND DIE FRAGEN DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS SIE GANZ ALLGEMEIN DIE FESTSETZUNG VON HÖCHSTPREISEN FÜR DEN ZUCKERVERKAUF BETREFFEN , GLEICHGÜLTIG , OB DER VERKAUF VON ERZEUGERN , IMPORTEUREN , GROSS- ODER EINZELHÄNDLERN GETÄTIGT WIRD.
ZUR ERSTEN FRAGE
7 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT , OB DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER NACH DER VERORDNUNG NR. 1009/67 MIT RÜCKSICHT AUF DIE DARIN GETROFFENE PREISREGELUNG DIE EINSEITIGE FESTSETZUNG EINES HÖCHSTVERKAUFSPREISES DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT HINDERT.
8 DER ZWECK DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK FÜR DEN ZUCKERSEKTOR ERLASSENEN VERORDNUNG NR. 1009/67 IST ES , EINE GEMEINSAME AGRARMARKTORGANISATION IM SINNE DES ARTIKELS 40 EWG-VERTRAG ZU SCHAFFEN. WIE IN DER PRÄAMBEL ZUR VERORDNUNG NR. 1009/67 WIEDERHOLT HERVORGEHOBEN WIRD , DIENT DIESE GEMEINSAME MARKTORGANISATION DAZU , FÜR DIE GEMEINSCHAFT EINEN EINHEITLICHEN ZUCKERMARKT ZU SCHAFFEN , DER EINER GEMEINSCHAFTLICHEN VERWALTUNG UNTERLIEGT UND AUF EINEM SYSTEM GEMEINSAMER PREISE BERUHT.
9/11 DER GERICHTSHOF HAT IM ZUSAMMENHANG MIT EINER FÜR ANDERE ERZEUGNISSE ERGANGENEN INNERSTAATLICHEN PREISSTOPPREGELUNG AUF DER PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE BEREITS ENTSCHIEDEN ( EUGH 23. JANUAR 1975 - GALLI , 31/74 - SLG. 1975 , 47 FF.), ' ' DASS IN DEN BEREICHEN , DIE EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN - UND ERST RECHT , WENN DIESE ORGANISATION AUF EINEM GEMEINSAMEN PREISSYSTEM FUSST - , DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT MEHR BEFUGT SIND , DURCH EINSEITIG ERLASSENE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN PREISBILDUNGSMECHANISMUS DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION EINZUGREIFEN ' ' , WESHALB ' ' EIN EINZELSTAATLICHES SYSTEM , DAS DURCH EINEN PREISSTOPP... AUF DIE IM RAHMEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION VORGESEHENE PREISBILDUNG EINWIRKT , SICH ' ' NICHT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ' ' VEREINBAREN LÄSST ' '. IN DIESEM URTEIL IST FERNER KLARGESTELLT , DASS DIE VORSCHRIFTEN EINER GEMEINSCHAFTLICHEN , MIT EINEM PREISSYSTEM FÜR DIE PRODUKTIONS- UND GROSSHANDELSSTUFE VERBUNDENEN AGRARVERORDNUNG ' ' - UNBESCHADET ANDERER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT LASSEN , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR PREISGESTALTUNG AUF DER EINZELHANDELS- UND VERBRAUCHEREBENE ZU TREFFEN , VORAUSGESETZT , DASS DIESE NICHT DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DER IN FRAGE STEHENDEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION GEFÄHRDEN ' '. DIESE SEINERZEIT MIT BEZUG AUF DIE VERORDNUNGEN NRN. 120/67 UND 136/66 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE BZW. FETTE ENTWICKELTEN ÜBERLEGUNGEN SIND ANGESICHTS DER ÄHNLICHKEIT DER INSBESONDERE MIT DEN VERORDNUNGEN NR. 120/67 UND 1009/67 ERRICHTETEN PREISREGELUNGEN AUCH FÜR DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1009/67 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER GÜLTIG.
12/14 IM HINBLICK AUF DIE FRAGE , OB DIE PREISFESTSETZUNG DURCH NATIONALE STELLEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST , LÄSST SICH KEINE STRENGE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN HÖCHSTPREISEN FÜR DIE VERBRAUCHEREBENE UND HÖCHSTPREISEN FÜR VORHERGEHENDE HANDELSSTUFEN TREFFEN , WEIL EINMAL DIE GEFAHR BESTEHT , DASS EINE PREISREGELUNG AUF DER ENDVERBRAUCHERSTUFE AUF DIE PREISBILDUNG DER FRÜHEREN STUFEN ZURÜCKSCHLAEGT , UND WEIL ZUM ANDEREN DIE IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR DEN ZUCKERSEKTOR VORGESEHENEN PREISE NICHT FÜR BESTIMMTE VERKÄUFE AN HÄNDLER , GEWERBLICHE ABNEHMER ODER VERBRAUCHER GELTEN. ES IST JEDOCH FESTZUSTELLEN , DASS EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG AUF DEM GEBIET DER AGRARPREISE , DIE FÜR DIESELBEN HANDELSSTUFEN GILT WIE DAS SYSTEM DER GEMEINSCHAFTSPREISE , UNTER NORMALEN UMSTÄNDEN TATSÄCHLICH EHER MIT DIESEM SYSTEM IN KONFLIKT GERATEN KANN ALS EINE AUSSCHLIESSLICH AUF ANDERE STUFEN BESCHRÄNKTE REGELUNG. AUS ALLEDEM IST ZU SCHLIESSEN , DASS DIE EINSEITIGE FESTSETZUNG VON HÖCHSTVERKAUFSPREISEN FÜR ZUCKER DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT , FÜR WELCHE HANDELSSTUFE DIES AUCH SEI , MIT DER VERORDNUNG NR. 1009/67 UNVEREINBAR IST , SOFERN SIE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION , VOR ALLEM DEREN PREISREGELUNG , GEFÄHRDET.
15 UM DEN EINZELSTATTLICHEN GERICHT HINWEISE DAFÜR ZU GEBEN , UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN EINE DERARTIGE UNVEREINBARKEIT VORLIEGEN KÖNNTE , SOLL DIESE REGELUNG NÄHER UNTERSUCHT WERDEN.
16/19 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 WIRD ' ' FÜR DAS HAUPTÜBERSCHUSSGEBIET DER GEMEINSCHAFT ' ' - NÄMLICH FÜR BESTIMMTE NORDFRANZÖSISCHE DEPARTEMENTS - ' ' JÄHRLICH EIN RICHTPREIS FÜR WEISSZUCKER FESTGESETZT ' ' , UND ZWAR ' ' AB FABRIK ' '. FERNER WIRD NACH ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG FÜR DIESES GEBIET ' ' JÄHRLICH EIN INTERVENTIONSPREIS FÜR WEISSZUCKER FESTGESETZT ' ' , WÄHREND ' ' FÜR ANDERE GEBIETE... ABGELEITETE INTERVENTIONSPREISE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REGIONALEN UNTERSCHIEDE FÜR ZUCKER FESTGESETZT ( WERDEN )... ' '. NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 SIND ' ' DIE VON DEN... MITGLIEDSTAATEN ZU BESTIMMENDEN INTERVENTIONSSTELLEN... VERPFLICHTET , DEN IHNEN ANGEBOTENEN... ZUCKER... ZU KAUFEN ' ' , UND ZWAR ' ' ZU DEM INTERVENTIONSPREIS , DER IN DEM GEBIET GILT , IN DEM SICH DER ZUCKER ZUM ZEITPUNKT DES KAUFES BEFINDET ' ' ; DEMGEGENÜBER SIEHT ARTIKEL 10 VOR , DASS GRUNDSÄTZLICH DIE INTERVENTIONSSTELLEN ' ' AUF DEM BINNENMARKT ZUCKER NUR ZU PREISEN VERKAUFEN ( DÜRFEN ), DIE ÜBER DEM INTERVENTIONSPREIS LIEGEN ' '. NACH ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG WIRD ' ' FÜR JEDES RÜBENZUCKER ERZEUGENDE GEBIET... JÄHRLICH EIN MINDESTPREIS FÜR ZUCKERRÜBEN... FESTGESETZT... ,... DER... UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES IN DEM BETREFFENDEN GEBIET GELTENDEN INTERVENTIONSPREISES FÜR WEISSZUCKER ( ERMITTELT WIRD ) ' ' ; DIE ZUCKERHERSTELLER SIND VERPFLICHTET , ' ' BEIM KAUF VON ZUCKERRÜBEN , DIE ZU ZUCKER VERARBEITET WERDEN SOLLEN , MINDESTENS ( DIESEN ) MINDESTPREIS... ZU ZAHLEN ' '.
20 ZU DER HIER MASSGEBLICHEN ZEIT LAG DER ABGELEITETE INTERVENTIONSPREIS FÜR ITALIEN ÜBER DEM RICHTPREIS , SO DASS DIE PRÜFUNG DER FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS AUF DIESE FALLGESTALTUNG BESCHRÄNKT WERDEN KANN.
21/23 DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZIELT IN DIESEM FALL DARAUF AB , DEN ZUCKERERZEUGERN BEI VERKÄUFEN IN DEM GEBIET , FÜR DAS EIN ABGELEITETER INTERVENTIONSPREIS FESTGESETZT WURDE , NACH MÖGLICHKEIT EINEN ZUMINDEST GLEICH HOHEN PREIS AB FABRIK ZU GEWÄHRLEISTEN. ANDERNFALLS WÄREN DIE ERZEUGER AUSSERSTANDE , DEN ZUCKERRÜBENERZEUGERN DEN IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG GARANTIERTEN MINDESTPREIS ZU ZAHLEN. EIN MITGLIEDSTAAT , FÜR DESSEN GEBIET DER INTERVENTIONSPREIS HÖHER ALS DER RICHTPREIS FESTGESETZT WURDE , GEFÄHRDET SOMIT DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DER ZUCKERMARKTORGANISATION , WENN ER DIE PREISE DERGESTALT REGELT , DASS DIE ZUCKERERZEUGER AN DER ERZIELUNG EINES WENIGSTENS DEM INTERVENTIONSPREIS ENTSPRECHENDEN PREISES FREI WERK UNMITTELBAR ODER MITTELBAR GEHINDERT WERDEN. EIN SOLCHES MITTELBARES HINDERNIS LIEGT VOR , WENN DER MITGLIEDSTAAT - OHNE DIE PREISE AUF DER PRODUKTIONSSTUFE ZU REGELN - DIE HÖCHSTVERKAUFSPREISE FÜR DIE GROSS- ODER EINZELHANDELSSTUFE SO NIEDRIG FESTSETZT , DASS DER ERZEUGER PRAKTISCH NICHT ZUM INTERVENTIONSPREIS VERKAUFEN KANN , WEIL ER SONST DIE AN DIE HÖCHSTPREISE GEBUNDENEN GROSS- ODER EINZELHÄNDLER ZWINGEN WÜRDE , MIT VERLUST ZU VERKAUFEN.
24 ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , IM EINZELFALL INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE HÖCHSTPREISE , ÜBER DIE ES ZU BEFINDEN HAT , WIRKUNGEN ERZEUGEN , AUS DENEN SICH IHRE UNVEREINBARKEIT MIT DEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN FÜR ZUCKER ERGIBT.
ZUR ZWEITEN FRAGE
25 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UND 35 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 SOWIE INSBESONDERE DAS VERBOT , IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ANZUWENDEN , JEDENFALLS DEN ERLASS VON HÖCHSTPREISEN HINDERN , DIE NUR FÜR DAS HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS GELTEN.
26/28 NACH ARTIKEL 30 DES VERTRAGES SIND ALLE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN ; FÜR DEN ZUCKERMARKT WIRD DIESES VERBOT IN ARTIKEL 35 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 WIEDERHOLT. FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT GENÜGT ES , DASS DIE FRAGLICHEN MASSNAHMEN GEEIGNET SIND , DIE EINFUHREN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN. EIN UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINHEIMISCHE WIE EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDER HÖCHSTPREIS IST ZWAR ALS SOLCHER NOCH KEINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG , DOCH KANN ER EINE SOLCHE WIRKUNG ENTFALTEN , WENN ER DERART FESTGESETZT WIRD , DASS DER ABSATZ VON EINFUHRERZEUGNISSEN UNMÖGLICH ODER GEGENÜBER DEM EINHEIMISCHER PRODUKTE ERSCHWERT WIRD. DAHER STELLT EIN HÖCHSTPREIS , JEDENFALLS SOWEIT ER FÜR EINFUHRERZEUGNISSE GILT , INSBESONDERE DANN EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , WENN ER SO NIEDRIG FESTGESETZT WIRD , DASS HÄNDLER , DIE DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINFÜHREN WOLLEN , DIES - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ALLGEMEINEN LAGE BEI IMPORTERZEUGNISSEN VERGLICHEN MIT DER BEI EINHEIMISCHEN PRODUKTEN - NUR MIT VERLUST TUN KÖNNTEN.
29 DAS NATIONALE GERICHT HAT DARÜBER ZU BEFINDEN , OB DIES HIER DER FALL IST.
ZUR DRITTEN FRAGE
30 MIT DER DRITTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN , OB DIE ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1009/67 SUBJEKTIVE RECHTE DER WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN BEGRÜNDEN , WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN , SO DASS EINE INNERSTAATLICHE HÖCHSTPREISREGELUNG , SOWEIT SIE MIT DEN VORGENANNTEN BESTIMMUNGEN UNVEREINBAR IST , FÜR DIESE WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN NICHT GILT.
31/32 DIE VERORDNUNG HAT NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ' ' ALLGEMEINE GELTUNG ' ' UND ' ' GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT ' '. DAHER ENTFALTET SIE SCHON WEGEN IHRER RECHTSNATUR UND IHRER FUNKTION IM RECHTSQUELLENSYSTEM DER GEMEINSCHAFT UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND IST SOMIT GEEIGNET , DEN EINZELNEN RECHTE ZU VERLEIHEN , WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN. DIE FRAGE IST DAHER ZU BEJAHEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
33 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE DER BRITISCHEN UND ITALIENISCHEN REGIERUNG , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. DA DAS VERFAHREN EINEN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM PRETORE VON PADUA ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN DARSTELLT , OBLIEGT DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM PRETORE VON PADUA GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 11. JULI 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE EINSEITIGE FESTSETZUNG VON HÖCHSTVERKAUFSPREISEN FÜR ZUCKER DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT , FÜR WELCHE HANDELSSTUFE DIES AUCH SEI , IST UNVEREINBAR MIT DER VERORDNUNG NR. 1009/67 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER , SOFERN SIE DIE ZIELE UND DAS FUNKTIONIEREN DIESER ORGANISATION , INSBESONDERE IHRER PREISREGELUNG , GEFÄHRDET.
2. EIN HÖCHSTPREIS STELLT , JEDENFALLS SOWEIT ER FÜR EINFUHRERZEUGNISSE GILT , INSBESONDERE DANN EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , WENN ER SO NIEDRIG FESTGESETZT WIRD , DASS HÄNDLER , DIE DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS IN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT EINFÜHREN WOLLEN , DIES - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ALLGEMEINEN LAGE BEI IMPORTERZEUGNISSEN VERGLICHEN MIT DER BEI EINHEIMISCHEN PRODUKTEN - NUR MIT VERLUST TUN KÖNNTEN.
3. DIE VOM VORLEGENDEN GERICHT ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1009/67 ENTFALTEN UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND SIND SOMIT GEEIGNET , DEN EINZELNEN RECHTE ZU VERLEIHEN , WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.