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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.06.1970
Aktenzeichen: 69-69
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG
Vorschriften:
EWG-VERTRAG ART.173 ABS. 2 |
DIE EINEM MITGLIEDSTAAT VON DER KOMMISSION ERTEILTE ERMÄCHTIGUNG, EIN ZOLLKONTINGENT ZU ERÖFFNEN, BIETET DEM BETROFFENEN STAAT NUR EINE MÖGLICHKEIT. WEDER DIE BEWILLIGUNG NOCH DIE VERSAGUNG EINES ZOLLKONTINGENTS KÖNNEN SOMIT DIE UNTERNEHMEN UNMITTELBAR BETREFFEN, DENEN DAS KONTINGENT UNTER UMSTÄNDEN HÄTTE ZUGUTE KOMMEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. JUNI 1970. - SA ALCAN ALUMINIUM RAEREN, SA SOCIETE FRANCO-BELGE DES LAMINOIRS ET TREFILERIES D'ANVERS (LAMITREF) UND NV WERKHUIZEN REMY CLAEYS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 69-69.
Entscheidungsgründe:
1/2 DIE KLAEGERINNEN BEGEHREN MIT IHRER KLAGE VOM 25. NOVEMBER 1969 DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 12. MAI 1969, MIT DER DIE KOMMISSION DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG FÜR DAS JAHR 1968 EIN ZOLLKONTINGENT FÜR ROHALUMINIUM DER TARIFNUMMER 76.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VERSAGT HAT. DIE KOMMISSION BEANTRAGT AUFGRUND VON ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG, ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DIESER KLAGE VORAB ZU ENTSCHEIDEN; SIE BESTREITET, DASS DIE KLAEGERINNEN DIE IN ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN, UND MACHT HILFSWEISE GELTEND, DIE KLAGE SEI NICHT FRISTGERECHT ERHOBEN.
3/5 NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES KANN JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON UNTER DEN IN ABSATZ 1 DES GLEICHEN ARTIKELS GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN GEGEN DIE AN SIE ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN SOWIE GEGEN DIEJENIGEN ENTSCHEIDUNGEN KLAGE ERHEBEN, DIE, OBWOHL SIE ALS VERORDNUNG ODER ALS EINE AN EINE ANDERE PERSON GERICHTETE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN SIND, SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN. DIESE BESTIMMUNG SOLL DEN PRIVATPERSONEN IN ALL DEN FÄLLEN RECHTSSCHUTZ GEWÄHRLEISTEN, IN DENEN SIE, OHNE DASS EINE ENTSCHEIDUNG AN SIE ERGANGEN IST, VON EINER GEMEINSCHAFTSHANDLUNG, GLEICH WELCHER ÄUSSEREN ERSCHEINUNGSFORM, UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN WERDEN. DEMNACH IST ZU PRÜFEN, OB DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG VOM 12. MAI 1969 DIE KLAEGERINNEN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT, OBWOHL SIE AN DAS KÖNIGREICH BELGIEN UND AN DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GERICHTET IST.
6/9 DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG IST AUFGRUND DER BEFUGNISSE ERGANGEN, DIE DER KOMMISSION DURCH DAS PROTOKOLL NR. XII ÜBER ROHALUMINIUM EINGERÄUMT WERDEN, DAS DEM ABKOMMEN VOM 2. MÄRZ 1960 ÜBER DIE AUFSTELLUNG EINES TEILS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BETREFFEND DIE WAREN DER LISTE G BEIGEFÜGT IST. NACH DEM WORTLAUT DIESES PROTOKOLLS UND VORBEHALTLICH DER DARIN GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN " ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION... DIE BENELUX-LÄNDER AUF DEREN ANTRAG..., JAHRESKONTINGENTE ZUM ZOLLSATZ VON 5 PROZENT ZUR DECKUNG DES EINFUHRBEDARFS IHRER VERARBEITENDEN INDUSTRIEN ZU ERÖFFNEN... ". ENTSCHEIDUNGEN, WELCHE DIE KOMMISSION AUFGRUND DER ZITIERTEN BESTIMMUNG ERLÄSST, ERÖFFNEN SOMIT NUR DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN EINE MÖGLICHKEIT, OHNE FÜR DIE ETWAIGEN NUTZNIESSER DER DARAUFHIN VON DEN STAATEN ZU ERLASSENDEN MASSNAHMEN RECHTE ZU BEGRÜNDEN. HIERNACH HÄTTE EINE ENTSCHEIDUNG, DURCH DIE DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEMÄSS DEM PROTOKOLL NR. XII EIN ZOLLKONTINGENT ZU ERMÄSSIGTEM SATZ BEWILLIGT WORDEN WÄRE, DIE UNTERNEHMEN, DENEN DER HIERMIT VERBUNDENE VORTEIL MÖGLICHERWEISE HÄTTE ZUGUTE KOMMEN MÜSSEN, NICHT UNMITTELBAR BETROFFEN.
12/10 DIE KLAEGERINNEN MACHEN JEDOCH GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME SEI EINE ABLEHNENDE, KEINE ERMÄCHTIGUNGSENTSCHEIDUNG. DIESE ENTSCHEIDUNG HABE IHNEN JEDE MÖGLICHKEIT GENOMMEN, EIN KONTINGENT ZU ERMÄSSIGTEM SATZ ZU ERHALTEN, UND SIE DAHER UNMITTELBAR BETROFFEN. DA DIE ENTSCHEIDUNG ZUDEM NACH ABLAUF DES HAUSHALTSJAHRES ERGANGEN IST, AUF DAS SIE SICH BEZIEHT, STÜNDEN DIE IMPORTEURE, DENEN DAS KONTINGENT HÄTTE ZUGUTE KOMMEN KÖNNEN, ENDGÜLTIG INDIVIDÜLL FEST, SO DASS DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG SIE AUCH INDIVIDÜLL BETREFFE.
13/16 DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 12. MAI 1969 KÖNNTE DEN KLAEGERINNEN DEN VON IHNEN ERSTREBTEN VORTEIL NICHT VERSCHAFFEN. ER KANN SICH FÜR SIE NUR AUS DER ERÖFFNUNG VON ZOLLKONTINGENTEN DURCH DIE STAATLICHEN BEHÖRDEN IM ANSCHLUSS AN EINE DEM BETEILIGTEN MITGLIEDSTAAT VON DER KOMMISSION ERTEILTE ERMÄCHTIGUNG ERGEBEN. SONACH SOLL DIE KOMMISSION MIT DER KLAGE IN WAHRHEIT ZU EINER MASSNAHME VERANLASST WERDEN, DIE SICH NACH DEM PROTOKOLL NR. XII NUR AUF DIE MITGLIEDSTAATEN AUSWIRKEN KÖNNTE. DIE KLAEGERINNEN WERDEN ALSO VON DER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG NICHT ANDERS BETROFFEN, ALS SIE ES VON DER POSITIVEN ENTSCHEIDUNG WÄREN, WELCHE SIE HERBEIFÜHREN WOLLEN. DEMZUFOLGE IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN, WEIL DIE KLAEGERINNEN NICHT DARTUN KÖNNEN, DASS SIE IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 BETROFFEN SIND.
17 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERÜBRIGT ES SICH ZU UNTERSUCHEN, OB DIE KLAGEFRIST VERSÄUMT IST.
Kostenentscheidung:
18 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
19/20 DIE KLAGE IST FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT WORDEN. DIE KLAEGERINNEN SIND DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERINNEN WERDEN ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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