Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.1987
Aktenzeichen: 69/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 171 |
1. EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IHM NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT OBLIEGEN.
2. DIE DURCHFÜHRUNG EINES URTEILS, DURCH DAS DIE VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS FESTGESTELLT WIRD, MUSS SOGLEICH IN ANGRIFF GENOMMEN UND INNERHALB DER KÜRZESTMÖGLICHEN FRIST ABGESCHLOSSEN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. FEBRUAR 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTDURCHFUEHRUNG EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES. - RECHTSSACHE 69/86.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 11. MÄRZ 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15.*NOVEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 322/82 ( KOMMISSION/ITALIEN, SLG. 1983, 3689 ) NICHT NACHGEKOMMEN IST.
2 IN DIESEM URTEIL HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
"DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN, INDEM SIE NICHT DIE IN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1035/72 DES RATES VOM 18. MAI 1972 ÜBER EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR OBST UND GEMÜSE ( ABL. L*118, S.*1 ) VORGESCHRIEBENEN QUALITÄTSKONTROLLEN FÜR DAS IM ITALIENISCHEN HOHEITSGEBIET IN DEN VERKEHR GEBRACHTE OBST UND GEMÜSE VORGENOMMEN HAT UND NICHT DIE MONATLICHEN MITTEILUNGEN ÜBER DIE IM VORMONAT DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN GEMACHT HAT, DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 2638/69 DER KOMMISSION VOM 24. DEZEMBER 1969 ÜBER ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN BEZUEGLICH DER QUALITÄTSKONTROLLE VON OBST UND GEMÜSE, DAS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DEN VERKEHR GEBRACHT WIRD, ( ABL. L*327, S.*33 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2150/80 DER KOMMISSION VOM 18. JULI 1980 ( ABL. L*210, S.*5 ) VORGESCHRIEBEN SIND."
3 WEGEN DER VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS UND WEGEN DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
4 DIE KOMMISSION WAR DER AUFFASSUNG, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. NOVEMBER 1983 NICHT NACHGEKOMMEN SEI, UND LEITETE DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EIN. NACHDEM SIE DIE ITALIENISCHE REPUBLIK AUFGEFORDERT HATTE, SICH ZU ÄUSSERN, GAB SIE AM 26. SEPTEMBER 1985 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB. ALS DIESE STELLUNGNAHME UNBEANTWORTET BLIEB, HAT SIE DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
5 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HÄTTE GEMÄSS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG NACH ERLASS DES URTEILS VOM 15. NOVEMBER 1983 DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERGREIFEN MÜSSEN, UM DURCH EINHALTUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 1035/72 DES RATES SOWIE 2638/69 UND 2150/80 DER KOMMISSION DIE VERLETZUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG ABZUSTELLEN. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK SEI DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES NICHT NACHGEKOMMEN.
6 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS, SIE HABE EINE UNTERSUCHUNG ANFERTIGEN UND EINEN UMFASSENDEN AKTIONSPLAN AUSARBEITEN LASSEN, UM DEN VERORDNUNGEN NRN. 1035/72 DES RATES UND 2638/69 UND 2150/80 DER KOMMISSION SOWIE DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. NOVEMBER 1983 NACHZUKOMMEN. ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES PLANS HABE SIE IN DEN ENTWURF DES FÜR MEHRERE JAHRE VORGESEHENEN GESETZES ÜBER DIE VORNAHME DER GEPLANTEN AGRARINTERVENTIONEN, DER AM 13. MÄRZ 1986 IN DER ABGEORDNETENKAMMER EINGEBRACHT WORDEN SEI, EINE BESTIMMUNG EINGEFÜGT, DIE ES ERMÖGLICHE, DIE STRUKTUREN ZU SCHAFFEN, DIE FÜR DIE KONTROLLEN UND DIE MITTEILUNGEN, DIE SIE NACH DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN VORNEHMEN MÜSSE, NOTWENDIG SEIEN. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG VORGETRAGEN, DIESES GESETZ HABE BEDAUERLICHERWEISE WEGEN VERSCHIEDENER SCHWIERIGKEITEN NOCH NICHT VERABSCHIEDET WERDEN KÖNNEN.
7 DAZU IST ZU BEMERKEN, DASS SICH EIN MITGLIEDSTAAT NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN KANN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IHM NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT OBLIEGEN. DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 15. NOVEMBER 1983 FESTGESTELLT, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE NICHT DIE QUALITÄTSKONTROLLEN VORGENOMMEN UND NICHT DIE MONATLICHEN MITTEILUNGEN ÜBER DIE DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN GEMACHT HAT, DIE IN DEN VERORDNUNGEN NR. 1035/72 DES RATES UND NR. 2638/69 DER KOMMISSION IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 2150/80 VORGESCHRIEBEN SIND.
8 ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG SIEHT KEINE FRIST FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINES URTEILS VOR. ES ENTSPRICHT JEDOCH ALLGEMEINER AUFFASSUNG, DASS DIE DURCHFÜHRUNG EINES URTEILS SOGLEICH IN ANGRIFF GENOMMEN UND INNERHALB DER KÜRZESTMÖGLICHEN FRIST ABGESCHLOSSEN WERDEN MUSS. IM VORLIEGENDEN FALL IST DIESE FRIST WEIT ÜBERSCHRITTEN.
9 SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. NOVEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 322/83 NICHT NACHGEKOMMEN IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN. DA DIE ITALIENISCHE REPUBLIK MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN, INDEM SIE DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15.*NOVEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 322/82 NICHT NACHGEKOMMEN IST.
2 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.