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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1968
Aktenzeichen: 7-68
Rechtsgebiete: EWGV, Gesetz Nr. 1089
Vorschriften:
EWGV Art. 16 | |
Gesetz Nr. 1089 Art. 37 |
1. NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG IST ES SACHE DER KOMMISSION, DEN ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG BEIM GERICHTSHOF ZU WÄHLEN. DIE ERWAEGUNGEN, VON DENEN SIE SICH HIERBEI LEITEN LÄSST, KÖNNEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT BEEINFLUSSEN, DA DIESE NUR VON OBJEKTIVEN NORMEN ABHÄNGT.
2. UNTER WAREN IM SINNE VON ARTIKEL 9 EWG-VERTRAG SIND ERZEUGNISSE ZU VERSTEHEN, DIE EINEN GELDWERT HABEN UND DESHALB GEGENSTAND VON HANDELSGESCHÄFTEN SEIN KÖNNEN.
GEGENSTÄNDE VON KÜNSTLERISCHEM ODER GESCHICHTLICHEM INTERESSE SIND DEN NORMEN DES GEMEINSAMEN MARKTES UNTERWORFEN, SOWEIT DER VERTRAG NICHT AUSDRÜCKLICH AUSNAHMEN VORSIEHT.
3. ALS ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL IM SINNE VON ARTIKEL 16 EWG-VERTRAG SIND ALLE ABGABEN ANZUSEHEN, DIE DURCH VERÄNDERUNG DES PREISES DER AUSGEFÜHRTEN WARE DEN FREIEN VERKEHR DIESER WARE IN GLEICHER WEISE BESCHRÄNKEN WIE EIN ZOLL.
EINE BEI DER AUSFUHR VON GEGENSTÄNDEN VON KÜNSTLERISCHEM ODER GESCHICHTLICHEM INTERESSE ERHOBENE ABGABE FÄLLT UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 16, DA SIE DEN AUSFUHRHANDEL MIT DEN FRAGLICHEN GÜTERN DURCH DAS MITTEL EINER FINANZIELLEN BELASTUNG HEMMT.
4. EINFUHR - ODER AUSFUHRVERBOT ODER -BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG UNTERSCHEIDEN SICH IHREM WESEN NACH DEUTLICH VON ZÖLLEN UND DIESEN GLEICHGESTELLTEN ABGABEN, DIE SICH AUF DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN DER EIN - UND AUSFUHR AUSWIRKEN, OHNE INSOWEIT MIT ZWINGENDEN EINGRIFFEN IN DIE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT DER MARKTTEILNEHMER VERBUNDEN ZU SEIN.
DA DIESE MASSNAHMEN AUSNAHMEN VON DER GRUNDREGEL DER BESEITIGUNG ALLER HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN, SIND IHRE ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN ENG AUSZULEGEN.
5. DARAUS, DASS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG BESTIMMTE VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN FÜR ZULÄSSIG ERKLÄRT, KANN NICHT GESCHLOSSEN WERDEN, DASS MASSNAHMEN WIE ZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG BEIBEHALTEN WERDEN DÜRFTEN, DIE NICHT ZU DEN IM KAPITEL ÜBER DIE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN AUFGEFÜHRTEN VERBOTEN GEHÖREN.
UM SICH AUF ARTIKEL 36 BERUFEN ZU KÖNNEN, MÜSSEN DIE MITGLIEDSTAATEN SOWOHL HINSICHTLICH DES ZU ERREICHENDEN ZWECKS ALS AUCH HINSICHTLICH DER ANZUWENDENDEN MITTEL DIE DURCH DIESE VORSCHRIFT GEZOGENEN GRENZEN EINHALTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. DEZEMBER 1968. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - RECHTSSACHE 7-68.
Entscheidungsgründe:
DIE KOMMISSION HAT NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES KLAGE ERHOBEN MIT DEM ANTRAG FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 16 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE ÜBER DEN 1. JANUAR 1962 HINAUS BEI DER AUSFUHR VON GEGENSTÄNDEN VON KÜNSTLERISCHEM, GESCHICHTLICHEM, ARCHÄOLOGISCHEM ODER ETHNOGRAPHISCHEM INTERESSE NACH DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT DIE IN ARTIKEL 37 DES GESETZES NR. 1089 VOM 1. JUNI 1939 VORGESEHENE PROGRESSIVE ABGABE ERHOBEN HAT.
A - ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE BEKLAGTE BEZWEIFELT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE. SIE FÜHRT HIERZU AUS, DIE KOMMISSION HABE DEN GERICHTSHOF ANGERUFEN, OBWOHL DAS ITALIENISCHE PARLAMENT, DEM EIN GESETZENTWURF ZUR ÄNDERUNG DER STREITIGEN VORSCHRIFT VORGELEGEN HABE, KURZ VOR DER AUFLÖSUNG GESTANDEN HABE; HIERMIT HABE SIE GEGEN DIE DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT IN ARTIKEL 2 DES VERTRAGES AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN, " EINE HARMONISCHE ENTWICKLUNG DES WIRTSCHAFTSLEBENS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT... ZU FÖRDERN ".
NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES IST ES SACHE DER KOMMISSION, DEN ZEITPUNKT DER KLAGEERHEBUNG BEIM GERICHTSHOF ZU WÄHLEN. DIE ERWAEGUNGEN, VON DENEN SIE SICH HIERBEI LEITEN LÄSST, KÖNNEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT BEEINFLUSSEN, DA DIESE NUR VON OBJEKTIVEN NORMEN ABHÄNGT.
IM ÜBRIGEN WAR DER KLAGE DER KOMMISSION EIN LANGER SCHRIFTWECHSEL MIT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG VORAUSGEGANGEN, DER SCHON VOR BEGINN DER ZWEITEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT EINGELEITET WORDEN WAR, UM DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER REPUBLIK ZU VERANLASSEN, DIE ZUR ÄNDERUNG DER VON DER KOMMISSION BEANSTANDETEN VORSCHRIFTEN ERFORDERLICHEN SCHRITTE ZU UNTERNEHMEN.
DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.
B - ZUR BEGRÜNDETHEIT
1. ZUM ANWENDUNGSBEREICH DER STREITIGEN ABGABE
DIE KOMMISSION STÜTZT IHRE KLAGE AUF ARTIKEL 16 DES VERTRAGES. SIE GEHT SOMIT DAVON AUS, DASS DIE GEGENSTÄNDE KÜNSTLERISCHER, GESCHICHTLICHER, ARCHÄOLOGISCHER ODER ETHNOGRAPHISCHER ART, DIE DURCH DAS ITALIENISCHE GESETZ NR. 1089 VOM 1. JUNI 1939 ERFASST WERDEN, UNTER DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZOLLUNION FALLEN. GEGEN DIESE AUFFASSUNG WENDET DIE BEKLAGTE EIN, DIE FRAGLICHEN GEGENSTÄNDE KÖNNTEN DEN " VERBRAUCHSGÜTERN ODER GEGENSTÄNDEN DES TAEGLICHEN GEBRAUCHS " NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN, UNTERLAEGEN DESHALB NICHT DEN AUF " GEGENSTÄNDE DES ALLGEMEINEN HANDELS " ANWENDBAREN VERTRAGSVORSCHRIFTEN UND FIELEN DAHER AUCH NICHT UNTER ARTIKEL 16 DES VERTRAGES.
NACH ARTIKEL 9 DES VERTRAGES IST GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT EINE ZOLLUNION, " DIE SICH AUF DEN GESAMTEN WARENAUSTAUSCH ERSTRECKT ". UNTER WAREN IM SINN DIESER VORSCHRIFT SIND ERZEUGNISSE ZU VERSTEHEN, DIE EINEN GELDWERT HABEN UND DESHALB GEGENSTAND VON HANDELSGESCHÄFTEN SEIN KÖNNEN. DIE DURCH DAS ITALIENISCHE GESETZ ERFASSTEN ERZEUGNISSE TEILEN NUN ABER, DURCH WELCHE SONSTIGEN EIGENSCHAFTEN SIE SICH AUCH VON ANDEREN HANDELSGÜTERN UNTERSCHEIDEN MÖGEN, MIT DIESEN LETZTEREN DAS MERKMAL, DASS SIE EINEN GELDWERT HABEN UND DESHALB GEGENSTAND VON HANDELSGESCHÄFTEN SEIN KÖNNEN. DIESE BETRACHTUNGSWEISE ENTSPRICHT IM ÜBRIGEN AUCH DEM GEIST DES ITALIENISCHEN GESETZES SELBST, DAS DIE STREITIGE ABGABE NACH DEM WERT DER GEGENSTÄNDE FESTSETZT.
SONACH SIND GÜTER DEN NORMEN DES GEMEINSAMEN MARKTES UNTERWORFEN, SOFERN DER VERTRAG NICHT AUSDRÜCKLICH AUSNAHMEN VORSIEHT.
2. ZUR BEURTEILUNG DER STREITIGEN ABGABE NACH ARTIKEL 16 DES VERTRAGES
NACH MEINUNG DER KOMMISSION STELLT DIE STREITIGE ABGABE EINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN AUSFUHRZOLL DAR. SIE HABE DAHER GEMÄSS ARTIKEL 16 DES VERTRAGES SPÄTESTENS AM ENDE DER ERSTEN STUFE DES GEMEINSAMEN MARKTES, ALSO VOM 1. JANUAR 1962 AN, AUFGEHOBEN WERDEN MÜSSEN. DIE BEKLAGTE WIDERSPRICHT DIESER BEURTEILUNG DER ABGABE, DA SIE EINEM BESONDEREN ZWECK DIENE, NÄMLICH DEM SCHUTZ UND DER ERHALTUNG DES IM STAATSGEBIET VORHANDENEN KÜNSTLERISCHEN, GESCHICHTLICHEN UND ARCHÄOLOGISCHEN KULTURBESITZES. DAHER HABE DIE ABGABE KEINEN EIGENTLICHEN FINANZCHARAKTER; DIE EINNAHMEN, DIE DER STAATSHAUSHALT AUS IHR ZIEHE, SEIEN IM ÜBRIGEN UNBEDEUTEND.
ARTIKEL 16 DES VERTRAGES UNTERSAGT IM VERHÄLTNIS DER MITGLIEDSTAATEN ZUEINANDER DIE ERHEBUNG ALLER AUSFUHRZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG, D.H. SOLCHER ABGABEN, DIE DURCH VERÄNDERUNG DES PREISES DER AUSGEFÜHRTEN WARE DEN FREIEN VERKEHR DIESER WARE IN GLEICHER WEISE BESCHRÄNKEN WIE EIN ZOLL. DIE VORSCHRIFT UNTERSCHEIDET NICH NACH DEM ZWECK DER ZÖLLE UND ABGABEN, DEREN AUFHEBUNG SIE VORSIEHT. ES IST NICHT ERFORDERLICH, AUF DEN BEGRIFF DES FINANZCHARAKTERS NÄHER EINZUGEHEN, DEN DIE BEKLAGTE IHRER ARGUMENTATION IN DIESEM PUNKT ZUGRUNDE LEGT, DA DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGSABSCHNITTS ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEIBEHALTUNG DER ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG AUSSCHLIESSEN, OHNE ZWISCHEN FINANZZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN ZU UNTERSCHEIDEN. DA DIE STREITIGE ABGABE DEN AUSFUHRHANDEL MIT DEN FRAGLICHEN GÜTERN DURCH DAS MITTEL EINER FINANZIELLEN BELASTUNG HEMMT, DIE AUF DEM PREIS DER AUSGEFÜHRTEN GEGENSTÄNDE RUHT, FÄLLT SIE UNTER DEN TATBESTAND DES ARTIKELS 16.
3. ZUR BEURTEILUNG DER STREITIGEN ABGABE NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES
DIE BEKLAGTE BERUFT SICH AUF ARTIKEL 36 DES VERTRAGES, DER AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN GESTATTE, DIE - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - ZUM SCHUTZ DES NATIONALEN KULTURGUTS VON KÜNSTLERISCHEM, GESCHICHTLICHEM ODER ARCHÄOLOGISCHEM WERT GERECHTFERTIGT SEIEN. IHREM GEGENSTAND, IHREM GELTUNGSBEREICH UND IHREN WIRKUNGEN NACH FALLE DIE STREITIGE ABGABE NICHT UNTER DIE VERTRAGSVORSCHRIFTEN ÜBER ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE AUSFUHRZÖLLE, SONDERN VIELMEHR UNTER DIE NACH ARTIKEL 36 ERLAUBTEN BESCHRÄNKENDEN MASSNAHMEN. IM GRUNDE BETREFFE ALSO DIE MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG NICHT DEN ZWECK, SONDERN DIE WAHL DER MITTEL. WAS LETZTERE ANGEHE, HÄTTEN DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DER ERHEBUNG EINER ABGABE DEN VORZUG GEGEBEN, DA DIESE FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES EINE WENIGER EINSCHNEIDENDE STÖRUNG BEDEUTE ALS AUSFUHRVERBOTE ODER -BESCHRÄNKUNGEN.
NACH ARTIKEL 36 " ( STEHEN ) DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 30 BIS 34... AUSFUHRVERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGEN, DIE... ZUM SCHUTZ DES NATIONALEN KULTURGUTS VON KÜNSTLERISCHEM, GESCHICHTLICHEM ODER ARCHÄOLOGISCHEN WERT... GERECHTFERTIGT SIND ". DIESE VORSCHRIFT GEHÖRT NACH IHRER STELLUNG UND WEGEN DER AUSDRÜCKLICHEN VERWEISUNG AUF DIE ARTIKEL 30 BIS 34 ZUM KAPITEL ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN. GEGENSTAND DIESES KAPITELS SIND EINGRIFFE DER MITGLIEDSTAATEN IN DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL DURCH MASSNAHMEN, DIE JE NACH LAGE DES FALLES VOLLSTÄNDIGE ODER TEILWEISE EINFUHR -, AUSFUHR - ODER DURCHFUHRVERBOTE DARSTELLEN. AUF SOLCHE MASSNAHMEN STELLT ARTIKEL 36 EINDEUTIG UND AUSSCHLIESSLICH AB, WIE AUS DER VERWENDUNG DER AUSDRÜCKE " VERBOTE ODER BESCHRÄNKUNGEN " HERVORGEHT. DIESE VERBOTE UND BESCHRÄNKUNGEN UNTERSCHEIDEN SICH IHREM WESEN NACH DEUTLICH VON ZÖLLEN UND DIESEN GLEICHGESTELLTEN ABGABEN, DIE SICH AUF DIE WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN DER EIN - UND AUSFUHR AUSWIRKEN, OHNE INSOWEIT MIT ZWINGENDEN EINGRIFFEN IN DIE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT DER MARKTTEILNEHMER VERBUNDEN ZU SEIN.
TITEL I DES ZWEITEN TEILS DES VERTRAGES ENTHÄLT DIE VORSCHRIFTEN, DIE DER VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER BESEITIGUNG ALLER HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE AUFHEBUNG ZUM EINEN DER ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG, ZUM ANDEREN DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG DIENEN. AUSNAHMEN VON DIESEM GRUNDSATZ SIND ENG AUSZULEGEN. DESHALB UND IM HINBLICK AUF DIE VERSCHIEDENHEIT DER VON ARTIKEL 16 ERFASSTEN MASSNAHMEN VON DEN UNTER ARTIKEL 36 FALLENDEN KANN DIE IN LETZTERER VORSCHRIFT VORGESEHENE AUSNAHME NICHT AUF MASSNAHMEN AUSGEDEHNT WERDEN, DIE NICHT ZU DEN IM KAPITEL ÜBER DIE BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GENANNTEN VERBOTEN GEHÖREN.
DASS DIE ANGEFÜHRTE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 36 ZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG NICHT MIT EINBEZIEHT, ERKLÄRT SICH ÜBRIGENS DADURCH, DASS SOLCHE MASSNAHMEN DIE AUSFUHR DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE NUR VERTEUERN, OHNE DASS SIE DIE VERWIRKLICHUNG DES MIT ARTIKEL 36 ANGESTREBTEN ZIELS GEWÄHRLEISTEN, DEN KÜNSTLERISCHEN, GESCHICHTLICHEN ODER ARCHÄOLOGISCHEN KULTURBESITZ ZU SCHÜTZEN. UM SICH AUF ARTIKEL 36 BERUFEN ZU KÖNNEN, MÜSSEN DIE MITGLIEDSTAATEN SOWOHL HINSICHTLICH DES ZU ERREICHENDEN ZWECKS ALS AUCH HINSICHTLICH DER GEWÄHLTEN MITTEL INNERHALB DER DURCH DIESE VORSCHRIFT GEZOGENEN GRENZEN BLEIBEN.
SOMIT IST DIE ERHEBUNG DER STREITIGEN ABGABE NICHT DURCH ARTIKEL 36 GEDECKT UND MIT DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES UNVEREINBAR.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE IST ZULÄSSIG.
2. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 16 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERSTOSSEN, INDEM SIE ÜBER DEN 1. JANUAR 1962 HINAUS BEI DER AUSFUHR VON GEGENSTÄNDEN VON KÜNSTLERISCHEM, GESCHICHTLICHEM, ARCHÄOLOGISCHEM ODER ETHNOGRAPHISCHEM INTERESSE NACH DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT DIE IN ARTIKEL 37 DES GESETZES NR. 1089 VOM 1. JUNI 1939 VORGESEHENE PROGRESSIVE ABGABE ERHOBEN HAT.
3. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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