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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1982
Aktenzeichen: 71/82
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 437/67/EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 177 | |
VO Nr. 437/67/EWG Art. 9 Abs. 1 |
DA DIE ENG UMSCHRIEBENEN UND AUF FÄLLE HÖHERER GEWALT BESCHRÄNKTEN AUSNAHMEN DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES LIZENZSYSTEMS GRUNDSÄTZLICH NICHT BEEINTRÄCHTIGEN , MÜSSEN DIE WIRKUNGEN DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER EINER AUSFUHRLIZENZ WEGEN HÖHERER GEWALT UNABHÄNGIG DAVON EINGREIFEN , OB DIE VERLÄNGERUNG VOR ODER NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ ERFOLGT.
DESHALB IST ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 473/67 DAHIN AUSZULEGEN , DASS NACH DIESER VORSCHRIFT DIE GÜLTIGKEITSDAUER EINER AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG FÜR EINEN IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZEITRAUM , ALSO RÜCKWIRKEND , VERLÄNGERT WERDEN KANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ES ZU UNRECHT ABGELEHNT HAT , RECHTZEITIG EINE VERLÄNGERUNG AUFGRUND HÖHERER GEWALT ZU GEWÄHREN , UND DESHALB DIE AUSFUHR AUFGRUND EINER NEUEN LIZENZ FÜR DASSELBE GESCHÄFT ERFOLGEN MUSSTE ; IN DIESEM FALL HAT DIE NEUE LIZENZ KEINE RECHTSWIRKUNGEN UND MUSS FÖRMLICH AUFGEHOBEN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1982. - BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG GEGEN FIRMA H. UND J. BRUEGGEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESWALTUNGSGERICHT. - RECHTSSACHE 71/82.
Entscheidungsgründe:
1 DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 17. DEZEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. FEBRUAR 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 473/67 DER KOMMISSION VOM 21. AUGUST 1967 ÜBER DIE EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN FÜR GETREIDE ( ABL. 204 VOM 24. AUGUST 1967 , S. 16 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA H. UND J. BRÜGGEN IN LÜBECK , KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , UND DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG IN FRANKFURT AM MAIN , STELLT SICH DIE FRAGE , OB DIE GÜLTIGKEIT EINER AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG RÜCKWIRKEND VERLÄNGERT WERDEN KANN.
3 WIE AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS HERVORGEHT , WURDE DER FIRMA H. UND J. BRÜGGEN AM 27. NOVEMBER 1969 EINE LIZENZ ZUR AUSFUHR VON 595 920 KG HAFERGRÜTZE NACH PERU ERTEILT , DIE AM 31. MAI 1970 ABLIEF. AM 13. MAI 1970 BEANTRAGTE DIE FIRMA BRÜGGEN DIE VERLÄNGERUNG DIESER LIZENZ MIT DER BEGRÜNDUNG , SIE HABE DIE FÜR DIE HERSTELLUNG DER AUSZUFÜHRENDEN GRÜTZE NOTWENDIGE GESAMTMENGE HAFER AUS DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK NICHT ERHALTEN , DA DIE WASSERSTRASSEN ZWISCHEN FRANKFURT ( ODER ) UND LÜBECK WÄHREND EINES UNGEWÖHNLICH LANGEN ZEITRAUMS VON DEZEMBER 1969 BIS APRIL 1970 VEREIST GEWESEN SEIEN. TATSÄCHLICH HATTE DIE FIRMA BRÜGGEN AM 31. MAI 1970 AUF DIE IHR ERTEILTE LIZENZ ERST 298 039 KG GRÜTZE AUSGEFÜHRT.
4 DIESER VERLÄNGERUNGSANTRAG WURDE VON DER RECHTSVORGÄNGERIN DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT , DASS IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 473/67 DIE UNTERBRECHUNG DER BINNENSCHIFFAHRT WEGEN EISGANGS ZWAR ALS FALL HÖHERER GEWALT ERWÄHNT SEI , DIE FIRMA BRÜGGEN SICH JEDOCH AUF DIESE BESTIMMUNG NICHT BERUFEN KÖNNE , WEIL DURCH DEN ALS HÖHERE GEWALT ANZUSEHENDEN UMSTAND NUR DIE EINFUHR DES ZUR HERSTELLUNG DER WARE ERFORDERLICHEN ROHSTOFFS , NICHT ABER DIE AUSFUHR DER EIGENTLICHEN LIZENZWARE VERHINDERT WORDEN SEI.
5 DIE KLAEGERIN WAR DAHER GEZWUNGEN , EINE NEUE LIZENZ ZU BEANTRAGEN. NACHDEM DIESE IHR ERTEILT WORDEN WAR , KONNTE SIE NACH DEM 31. MAI 1970 DIE RESTMENGE VON 297 881 KG HAFERGRÜTZE AUSFÜHREN. DER IHR AUFGRUND DER NEUEN LIZENZ GEZAHLTE ERSTATTUNGSBETRAG BELIEF SICH JEDOCH AUF 288,96 DM JE TONNE GEGENÜBER EINER AUFGRUND DER ERSTEN LIZENZ GEZAHLTEN ERSTATTUNG VON 307,05 DM JE TONNE , SO DASS DER FIRMA BRÜGGEN EIN SCHADEN VON 5 388,67 DM ENTSTAND.
6 DAS NATIONALE ERSTINSTANZLICHE GERICHT SOWIE DAS NATIONALE BERUFUNGSGERICHT HABEN IM WESENTLICHEN AUSGEFÜHRT , DASS DIE GÜLTIGKEITSDAUER DER ERSTEN AUSFUHRLIZENZ HÄTTE VERLÄNGERT WERDEN MÜSSEN UND DASS DIE KLAEGERIN DESHALB SO ZU STELLEN SEI , ALS WENN IHREM URSPRÜNGLICHEN ANTRAG STATTGEGEBEN WORDEN WÄRE.
7 DAS MIT DEM RECHTSSTREIT BEFASSTE BUNDESVERWALTUNGSGERICHT TEILT DIE AUFFASSUNG DER VORANGEGANGENEN GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN , DASS DIE BEKLAGTE DER FIRMA BRÜGGEN DIE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ HÄTTE GEWÄHREN MÜSSEN. ES ÄUSSERT JEDOCH BEDENKEN HINSICHTLICH DER MÖGLICHKEIT EINER RÜCKWIRKENDEN VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEIT DER ABGELAUFENEN LIZENZ. DIE FIRMA BRÜGGEN SO ZU STELLEN , ALS WÄRE DIE AUSFUHR IM RAHMEN DER ERSTEN LIZENZ ERFOLGT , SEI MIT DEM NATIONALEN RECHT UNVEREINBAR , DA DIESES DER KLAEGERIN KEINEN FOLGENBESEITIGUNGSANSPRUCH AUFGRUND DER UNRICHTIGEN ENTSCHEIDUNG DER VERWALTUNG EINRÄUME.
8 FERNER KÖNNTE NACH AUFFASSUNG DES VORLEGENDEN GERICHTS EINE SOLCHE RÜCKWIRKENDE VERLÄNGERUNG DAS ORDNUNGSGEMÄSSE FUNKTIONIEREN DES AUSFUHRLIZENZSYSTEMS BEEINTRÄCHTIGEN , DA DIE ZWEITE LIZENZ DANN NUR EINE VORLÄUFIGE ERSATZFUNKTION HÄTTE , WODURCH DIE ZUVERLÄSSIGKEIT DES LIZENZSYSTEMS ALS INDIKATOR DER MARKTENTWICKLUNG GEFÄHRDET WÜRDE. AUCH LAUFE DIESES VERFAHREN IM ERGEBNIS AUF EINE ART SELBSTVERLÄNGERUNG DER LIZENZ DURCH DEN LIZENZNEHMER HINAUS.
9 ANDERERSEITS WÄRE DIE UNMÖGLICHKEIT EINER RÜCKWIRKENDEN VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER AUSFUHRLIZENZ IM FALLE HÖHERER GEWALT UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES RECHTSSCHUTZES DER MARKTBÜRGER WENIG BEFRIEDIGEND.
10 DAHER HAT DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' KANN GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 473/67/EWG DER KOMMISSION VOM 21. AUGUST 1967 ( ABL. 204 VOM 24. 8. 1967 , S. 16 ) EINE AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG FÜR EINEN IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZEITRAUM UND DAMIT RÜCKWIRKEND VERLÄNGERT WERDEN , UM AUF DIESE WEISE EINEM EXPORTEUR , DESSEN LIZENZ NICHT RECHTZEITIG VERLÄNGERT WORDEN IST UND DER DARAUFHIN DIE AUSFUHR AUFGRUND EINER NEU GENOMMENEN LIZENZ DURCHGEFÜHRT HAT , DIE ANWENDUNG DES IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNGSSATZES AUF DIESE AUSFUHR ZU SICHERN?
' '
11 DIESE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT IM KERN DAHIN , OB DIE GÜLTIGKEITSDAUER EINER SOLCHEN AUSFUHRLIZENZ NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 473/67 RÜCKWIRKEND VERLÄNGERT WERDEN KANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IN EINEM FALL HÖHERER GEWALT DIE RECHTZEITIGE VERLÄNGERUNG ZU UNRECHT ABGELEHNT HAT UND DIE AUSFUHR AUFGRUND EINER NEUEN AUSFUHRLIZENZ FÜR DASSELBE GESCHÄFT VORGENOMMEN WERDEN MUSSTE. DIESE FRAGE WIRFT ZUGLEICH DAS PROBLEM DER GÜLTIGKEIT DIESER ZWEITEN LIZENZ AUF.
12 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS VORLIEGEN HÖHERER GEWALT NACH WORTLAUT UND AUFBAU DER ABSÄTZE 1 UND 2 DES ARTIKELS 9 DER VERORDNUNG NR. 473/67 FÜR DIE VERLÄNGERUNG DER EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZ SOWOHL NOTWENDIG ALS AUCH AUSREICHEND IST.
13 WENN DAHER NACH AUFFASSUNG DER NATIONALEN BEHÖRDEN , DIE INSOWEIT DER KONTROLLE DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE UNTERSTEHEN , NICHT ODER NICHT MEHR BESTRITTEN WERDEN KANN , DASS EIN FALL HÖHERER GEWALT VORLIEGT , HABEN DIE BETROFFENEN IMPORTEURE UND EXPORTEURE EINEN ANSPRUCH AUF DIE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ , SOFERN SIE EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG STELLEN.
14 ZUR FRAGE DER RÜCKWIRKENDEN VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER AUSFUHRLIZENZ IST ZU BEMERKEN , DASS DER ANSPRUCH DER KLAEGERIN AUF DIE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER IHRER AUSFUHRLIZENZ ES IHR ERMÖGLICHEN SOLL , DIE AUSFUHR UNGEACHTET DER HINDERNISSE , DIE AUF HÖHERER GEWALT BERUHEN , ZU DEM IM VORAUS IN DIESER LIZENZ FESTGESETZTEN ERSTATTUNGSSATZ VORZUNEHMEN ; DIESER ANSPRUCH MUSS DEMNACH SO AUSGESTALTET SEIN , DASS ER ALLE ZU DIESEM ZWECK ERFORDERLICHEN WIRKUNGEN HAT.
15 DA DIE ENG UMSCHRIEBENEN UND AUF FÄLLE HÖHERER GEWALT BESCHRÄNKTEN AUSNAHMEN DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES LIZENZSYSTEMS GRUNDSÄTZLICH NICHT BEEINTRÄCHTIGEN , MÜSSEN DIE WIRKUNGEN DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER EINER AUSFUHRLIZENZ WEGEN HÖHERER GEWALT UNABHÄNGIG DAVON EINGREIFEN , OB DIE VERLÄNGERUNG VOR ODER NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ ERFOLGT.
16 DIESE LÖSUNG IST AUCH IM HINBLICK AUF DEN RECHTSSCHUTZ DES LIZENZINHABERS GEBOTEN , DA DIESER NICHT IN DEN GENUSS DER IHM IN ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR. 473/67 GEWÄHRTEN RECHTE KÄME , WENN EINE RÜCKWIRKENDE VERLÄNGERUNG NICHT MÖGLICH WÄRE.
17 DER GERICHTSHOF HAT AUCH BEREITS ENTSCHIEDEN , DASS ES BEI DEM VERLUST EINER LIZENZ AUFGRUND HÖHERER GEWALT ZULÄSSIG IST , EINEN ANTRAG NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1373/70 DER KOMMISSION VOM 10. JULI 1970 ( ABL. L 158 , S. 1 ) NOCH NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ ZU STELLEN ( URTEIL VOM 30. 1. 1974 IN DER RECHTSSACHE 158/73 , KAMPFFMEYER , SLG. 1974 , 101 ). AUCH KANN DIE GÜLTIGKEIT EINER SOLCHEN NACHTRAEGLICHEN VERLÄNGERUNG AUS EINER BESTIMMUNG HERGELEITET WERDEN , DIE NACH DEN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE ZUGRUNDELIEGENDEN EREIGNISSEN ERLASSEN WURDE , NÄMLICH AUS ARTIKEL 36 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3183/80 DER KOMMISSION VOM 3. DEZEMBER 1980 ÜBER GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN SOWIE VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ( ABL. L 338 , S. 1 ). DIESER BESTIMMT , DASS EIN ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER IM FALL HÖHERER GEWALT NOCH BIS ZU 30 TAGEN NACH ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ GESTELLT WERDEN KANN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN OFFENKUNDIG AUCH DIE ENTSCHEIDUNG , DIE DEM ANTRAG ZEITLICH NACHFOLGT , NOCH NACHTRAEGLICH GETROFFEN WERDEN MIT DER FOLGE , DASS SICH DIE VERLÄNGERUNG RÜCKWIRKEND AUF DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM ABLAUF DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZ UND DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG AUF VERLÄNGERUNG BEZIEHT.
18 DARAUS ERGIBT SICH , DASS EINE NACHTRAEGLICHE VERLÄNGERUNG , DIE DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES LIZENZSYSTEMS NICHT SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGT , AUS GRÜNDEN DES RECHTSSCHUTZES DES LIZENZINHABERS NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 473/67 RECHTMÄSSIG IST.
19 DIE BEJAHUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DIESER NACHTRAEGLICHEN VERLÄNGERUNG WIRFT DAS PROBLEM DER GÜLTIGKEIT DER ZWEITEN LIZENZ AUF , DIE DER KLAEGERIN IM VORLIEGENDEN FALL AUSGESTELLT WURDE.
20 DA NACH DEN VORANGEGANGENEN AUSFÜHRUNGEN DIE ERSTE LIZENZ , DEREN GÜLTIGKEITSDAUER VERLÄNGERT WURDE , ALLE IHRE WIRKUNGEN ENTFALTET , WIRD DIE ZWEITE LIZENZ , DIE DASSELBE AUSFUHRGESCHÄFT BETRIFFT , AUTOMATISCH UNWIRKSAM UND MUSS FÖRMLICH AUFGEHOBEN WERDEN.
21 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 473/67 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS NACH DIESER VORSCHRIFT DIE GÜLTIGKEITSDAUER EINER AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG FÜR EINEN IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZEITRAUM , ALSO RÜCKWIRKEND , VERLÄNGERT WERDEN KANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ES ZU UNRECHT ABGELEHNT HAT , RECHTZEITIG EINE VERLÄNGERUNG AUFGRUND HÖHERER GEWALT ZU GEWÄHREN UND DESHALB DIE AUSFUHR AUFGRUND EINER NEUEN LIZENZ FÜR DASSELBE GESCHÄFT ERFOLGEN MUSSTE ; IN DIESEM FALL HAT DIE NEUE LIZENZ KEINE RECHTSWIRKUNGEN UND MUSS FÖRMLICH AUFGEHOBEN WERDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
22 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
23 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES BEIM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 17. DEZEMBER 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 473/67 DER KOMMISSION IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS NACH DIESER VORSCHRIFT DIE GÜLTIGKEITSDAUER EINER AUSFUHRLIZENZ MIT IM VORAUS FESTGESETZTER ERSTATTUNG FÜR EINEN IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZEITRAUM , ALSO RÜCKWIRKEND , VERLÄNGERT WERDEN KANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ES ZU UNRECHT ABGELEHNT HAT , RECHTZEITIG EINE VERLÄNGERUNG AUFGRUND HÖHERER GEWALT ZU GEWÄHREN UND DESHALB DIE AUSFUHR AUFGRUND EINER NEUEN LIZENZ FÜR DASSELBE GESCHÄFT ERFOLGEN MUSSTE ; IN DIESEM FALL HAT DIE NEUE LIZENZ KEINE RECHTSWIRKUNGEN UND MUSS FÖRMLICH AUFGEHOBEN WERDEN.
Ende der Entscheidung
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