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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.1977
Aktenzeichen: 72-76
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 3
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 | |
VO 3 Art. 52 |
DER ETWAIGE FORDERUNGSÜBERGANG AUF DEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS WEGEN EINES UNFALLS EINES SEINER VERSICHERTEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IM SINNE VON ARTIKEL 52 DER VERORDNUNG NR. 3 IST AUF DER GRUNDLAGE DER FÜR DEN VERPFLICHTETEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUERKENNEN. DIESER FORDERUNGSÜBERGANG UMFASST JEDOCH NUR DIEJENIGEN DEM GESCHÄDIGTEN ODER SEINEN HINTERBLIEBENEN NACH DEM RECHT DES STAATES , IN DESSEN GEBIET DER SCHADEN EINGETRETEN IST , ZUSTEHENDEN SCHADENSERSATZANSPRÜCHE , DIE DEN VON DEM VERPFLICHTETEN TRAEGER ERBRACHTEN LEISTUNGEN ENTSPRECHEN , ALSO MIT AUSNAHME DER FÜR DEN IMMATERIELLEN SCHADEN ODER ANDERE SCHADENSPOSTEN PERSÖNLICHER NATUR GEWÄHRTEN ERSATZANSPRÜCHE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. FEBRUAR 1977. - LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINLAND-PFALZ GEGEN FRAU HENRIETTE TOEPFER, GEBORENE DONTENWILL, JEAN PIERRE WEBER UND COMPAGNIE D'ASSURANCES " LE PHENIX ". - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER FRANZOESISCHEN COUR DE CASSATION. - RECHTSSACHE 72-76.
Entscheidungsgründe:
1/2 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT DEN GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 17. JUNI 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 19. JULI 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 52 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES VOM 25. SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. 1958 , S. 561 ) ERSUCHT. IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT ES UM DEN ÜBERGANG DER ANSPRÜCHE DER WITWE EINES VERSICHERTEN AUF EINEN DEUTSCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER , DIE LANDESVERSICHERUNGSANSTALT ( LVA ) RHEINLAND-PFALZ , GEMÄSS PAR 1542 DER REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG ( RVO ), WONACH DIE DEM VERSICHERTEN ODER SEINEN HINTERBLIEBENEN GEGEN EINEN DRITTEN ZUSTEHENDEN ANSPRÜCHE AUF DEN TRAEGER DER VERSICHERUNG BIS ZUR HÖHE DER VON DIESEM ZU GEWÄHRENDEN LEISTUNGEN ÜBERGEHEN.
3/5 IM ANSCHLUSS AN EINEN UNFALL , DER AM 11. DEZEMBER 1968 IN MÜLHAUSEN , SEINEM FAMILIENWOHNSITZ , DEN TOD DES DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGEN TÖPFER ZUR FOLGE HATTE , ERHOB DESSEN WITWE , EINE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGE , AUSWEISLICH DER AKTEN KLAGE VOR DEM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE MÜLHAUSEN GEGEN DEN VERANTWORTLICHEN UND DESSEN VERSICHERUNG , WOBEI SIE IHREN SCHADEN AUF INSGESAMT 64 986,55 FF BEZIFFERTE UND VON DIESEM BETRAG DAS IHR VON DER FRANZÖSISCHEN CAISSE PRIMAIRE D ' ASSURANCE MALADIE GEZAHLTE STERBEGELD VON 2 889,33 FF ABZOG. BEI IHRER BERECHNUNG BERÜCKSICHTIGT DIE KLAEGERIN DIE IHR VON DER LVA SEIT DEM TODE IHRES EHEGATTEN GEWÄHRTE RENTE UND VERLANGTE DESHALB LEDIGLICH DEN DIFFERENZBETRAG ZWISCHEN DEN LEISTUNGEN DER SOZIALEINRICHTUNGEN UND DEM IHR DURCH DEN TOD IHRES EHEGATTEN ENTSTANDENEN SCHADEN. DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE VERURTEILTE DEN VERANTWORTLICHEN UND DESSEN VERSICHERUNG ZUR ZAHLUNG VON 41 589,79 FF ALS ERSATZ DES GESAMTEN SCHADENS ; DIESER BETRAG SETZTE SICH WIE FOLGT ZUSAMMEN :
FÜR DEN IMMATERIELLEN SCHADEN 20 000 FF
FÜR DEN MATERIELLEN SCHADEN 30 000 FF
FÜR BESTATTUNGSKOSTEN UND AUSLAGEN 4 479,12 FF
54 479,12 FF
ABZUEGLICH EINES BEREITS AN FRAU TÖPFER GEZAHLTEN VORSCHUSSES
VON 10 000 FF UND DES BEREITS GENANNTEN STERBEGELDS 12 889,33 FF
41 589,79 FF
DIE KLAGE DER IN DEN RECHTSSTREIT EINGETRETENEN LVA AUF ERSTATTUNG DER VON IHR AN FRAU TÖPFER GEZAHLTEN RENTE WURDE ABGEWIESEN.
6/7 AUF DIE BERUFUNG DER LVA GEGEN DIESES URTEIL ERHÖHTE DIE COUR D ' APPEL COLMAR DEN ALS ERSATZ DES MATERIELLEN SCHADENS GESCHULDETEN BETRAG VON 30 000 AUF 40 000 FF UND ERMÖGLICHE DAMIT DEM DEUTSCHEN VERSICHERUNGSTRAEGER DIE RÜCKFORDERUNG DER VON IHM ERBRACHTEN LEISTUNGEN BIS ZU EINER HÖHE VON 7 765,09 DM. HIERBEI HANDELT ES SICH UM DEN KAPITALWERT DER RENTE , WELCHE DIE LVA INFOLGE DES UNFALLTODES IHRES VERSICHERTEN VORZEITIG - INSOWEIT ALS SCHADENSERSATZ - ZU GEWÄHREN HATTE , UND DIE SIE OHNE DEN UNFALL ERST VOM 21. MÄRZ 1971 AB - DEM ZEITPUNKT , ZU DEM DER VERSICHERTE DAS 65. LEBENSJAHR VOLLENDET UND SOMIT DAS RUHESTANDSALTER ERREICHT HÄTTE - HÄTTE GEWÄHREN MÜSSEN.
8 HIERGEGEN HAT DIE LVA KASSATIONSBESCHWERDE EINGELEGT UND GELTEND GEMACHT , INFOLGE DES FORDERUNGSÜBERGANGS KÖNNE SIE OHNE EINSCHRÄNKUNG DIE ERSTATTUNG DER VON IHR BEREITS AN DIE WITWE GEZAHLTEN UND ZUKÜNFTIG NOCH ZU ZAHLENDEN RENTENBETRAEGE BEANSPRUCHEN.
9 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT HIERZU DIE FRAGE VORGELEGT , OB DER ETWAIGE FORDERUNGSÜBERGANG AUF EINEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS WEGEN EINES UNFALLS EINES SEINER VERSICHERTEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DEM UMFANG NACH SOWIE HINSICHTLICH DER AUFTEILUNG DES VON DEM UNFALLVERURSACHER ZU LEISTENDEN SCHADENSERSATZBETRAGES ZWISCHEN DEM TRAEGER UND DEM VERSICHERTEN ODER DESSEN HINTERBLIEBENEN NACH DEN GESETZEN DES STAATES ZU BEURTEILEN IST , DEM DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER ANGEHÖRT.
10/17 ARTIKEL 52 DER VERORDNUNG NR. 3 BESTIMMT :
' ' HAT EINE PERSON , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS LEISTUNGEN FÜR EINEN SCHADEN ERHÄLT , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN STAATES EINGETRETEN IST , DORT GEGEN EINEN DRITTEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES SCHADENS , SO GILT FÜR ETWAIGE ANSPRÜCHE DES VERPFLICHTETEN TRAEGERS GEGEN DEN DRITTEN FOLGENDE REGELUNG :
A ) SIND DIE ANSPRÜCHE , DIE DER LEISTUNGSEMPFÄNGER GEGEN DEN DRITTEN HAT , NACH DEN FÜR DEN VERPFLICHTETEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DIESEN TRAEGER ÜBERGEGANGEN , SO ERKENNT JEDER MITGLIEDSTAAT DIES AN ;
B ) HAT DER VERPFLICHTETE TRAEGER GEGEN DEN DRITTEN EINEN UNMITTELBAREN ANSPRUCH , SO ERKENNT JEDER MITGLIEDSTAAT DIES AN. ' '
GEMÄSS DIESER VORSCHRIFT RICHTET SICH DER FORDERUNGSÜBERGANG NACH DEN FÜR DEN VERPFLICHTETEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN. DIESE REGELN DAMIT DIE ZUORDNUNG DES ÜBERGEHENDEN ANSPRUCHS. BEI DER BESTIMMUNG DES INHALTS DES ÜBERGEGANGENEN ANSPRUCHS MUSS DAGEGEN DIE SICH AUS ARTIKEL 52 DER VERORDNUNG ERGEBENDE BEGRENZUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN ; NACH DIESER VORSCHRIFT WIRD DER FORDERUNGSÜBERGANG NUR INSOWEIT ZUGELASSEN , WIE DIE VON DEM VERPFLICHTETEN TRAEGER ERBRACHTEN LEISTUNGEN IHREN GRUND IN DEM SCHADEN HABEN. DIESE AUSLEGUNG ERGIBT SICH BEREITS AUS DEM WORTLAUT DER VORSCHRIFT , IN DER DIE WORTE ' ' DES SCHADENS ' ' SICH AUF DEN SCHADEN BEZIEHEN , IN DESSEN FOLGE EINE PERSON LEISTUNGEN ERHÄLT , DEREN GEWÄHRUNG ANLASS FÜR DEN FORDERUNGSÜBERGANG IST. GEHEN DIE ANSPRÜCHE DES LEISTUNGSEMPFÄNGERS NACH DEN FÜR DEN VERPFLICHTETEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DIESEN ÜBER , SO MUSS DAS MIT DER SACHE BEFASSTE GERICHT DEN FORDERUNGSÜBERGANG DESHALB NUR IN DEM UMFANG DES SO BESTIMMTEN SCHADENS ANERKENNEN. ERGIBT SICH VOR DIESEM GERICHT , DASS DER LEISTUNGSEMPFÄNGER NEBEN DEM DEN GRUND FÜR DIE LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT DARSTELLENDEN SCHADEN WEITERE ERSATZLEISTUNGEN WEGEN EINES MATERIELLEN ODER IMMATERIELLEN SCHADENS BEANSPRUCHEN KANN , SO SIND DIESE ANSPRÜCHE VON DEM FORDERUNGSÜBERGANG AUSGESCHLOSSEN. DER BETRAG , DEN DER VERPFLICHTETE TRAEGER KRAFT FORDERUNGSÜBERGANGS BEANSPRUCHEN KANN , IST DAHER VOR DIESEM GERICHT IN DER WEISE ZU BERECHNEN , DASS WEDER DER DEM LEISTUNGSEMPFÄNGER NEBEN DEM DURCH DIE LEISTUNGEN AUSGEGLICHENEN SCHADEN ENTSTANDENE MATERIELLE SCHADEN NOCH DER IMMATERIELLE SCHADEN ODER SONSTIGE SCHADENSPOSTEN PERSÖNLICHER NATUR , DEREN ERSATZ DER LEISTUNGSEMPFÄNGER GEGEBENENFALLS BEANSPRUCHEN KANN , BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
18/19 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DER ETWAIGE FORDERUNGSÜBERGANG AUF DEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS WEGEN EINES UNFALLS EINES SEINER VERSICHERTEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IM SINNE VON ARTIKEL 52 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF DER GRUNDLAGE DER FÜR DEN VERPFLICHTETEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUERKENNEN IST , DASS JEDOCH DIESER FORDERUNGSÜBERGANG NUR DIEJENIGEN DEM GESCHÄDIGTEN ODER SEINEN HINTERBLIEBENEN NACH DEM RECHT DES STAATES , IN DESSEN GEBIET DER SCHADEN EINGETRETEN IST , ZUSTEHENDEN SCHADENSERSATZANSPRÜCHE UMFASST , DIE DEN VON DEM VERPFLICHTETEN TRAEGER ERBRACHTEN LEISTUNGEN ENTSPRECHEN , ALSO MIT AUSNAHME DER FÜR DEN IMMATERIELLEN SCHADEN ODER ANDERE SCHADENSPOSTEN PERSÖNLICHER NATUR GEWÄHRTEN ERSATZANSPRÜCHE.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
20 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTHSOF
AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 17. JUNI 1976 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DER ETWAIGE FORDERUNGSÜBERGANG AUF DEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS WEGEN EINES UNFALLS EINES SEINER VERSICHERTEN IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS IM SINNE VON ARTIKEL 52 DER VERORDNUNG NR. 3 IST AUF DER GRUNDLAGE DER FÜR DEN VERPFLICHTETEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUERKENNEN. DIESER FORDERUNGSÜBERGANG UMFASST JEDOCH NUR DIEJENIGEN DEM GESCHÄDIGTEN ODER SEINER HINTERBLIEBENEN NACH DEM RECHT DES STAATES , IN DESSEN GEBIET DER SCHADEN EINGETRETEN IST , ZUSTEHENDEN SCHADENSERSATZANSPRÜCHE , DIE DEN VON DEM VERPFLICHTETEN TRAEGER ERBRACHTEN LEISTUNGEN ENTSPRECHEN , ALSO MIT AUSNAHME DER FÜR DEN IMMATERIELLEN SCHADEN ODER ANDERE SCHADENSPOSTEN PERSÖNLICHER NATUR GEWÄHRTEN ERSATZANSPRÜCHE.
KUTSCHER DONNER PESCATORE MERTENS DE WILMARS SÖRENSEN MACKENZIE STUART O ' KEEFFE BOSCO TOUFFAIT VERKÜNDET IN ÖFFENTLICHER SITZUNG IN LUXEMBURG AM 16. FEBRUAR 1977.
Ende der Entscheidung
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