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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1978
Aktenzeichen: 72/77
Rechtsgebiete: VO 1798/75, EWG, EG
Vorschriften:
VO 1798/75 Art. 3 | |
EWG Art. 177 | |
EG Art. 234 |
DER AUSDRUCK ' ' WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ' ' IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 BETRIFFT INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE , DIE NACH IHRER OBJEKTIVEN BESCHAFFENHEIT FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESONDERS GEEIGNET SIND.
DA EINE SOLCHE ZWECKBESTIMMUNG OBJEKTIV UND NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER BESCHAFFENHEIT ZU BEURTEILEN IST , SCHLIESST DER UMSTAND , DASS EIN INSTRUMENT , APPARAT ODER GERÄT IN DER INDUSTRIE ODER ANDERSWO ZU KOMMERZIELLEN ZWECKEN VERWENDET WIRD , NICHT NOTWENDIG SEINEN WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1798/75 UND FOLGLICH DEN IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN ANSPRUCH AUF ZOLLBEFREIUNG AUS , SOWEIT DIE ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 2. FEBRUAR 1978. - UNIVERSITEITSKLINIEK, UTRECHT, GEGEN INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN, UTRECHT. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER TARIEFCOMMISSIE, AMSTERDAM). - WISSENSCHAFTLICHE APPARATE UND GERAETE. - RECHTSSACHE 72/77.
Entscheidungsgründe:
1MIT BESCHLUSS VOM 2. MAI 1977 , EINGEGANGEN BEIM GERICHTSHOF AM 13. JUNI 1977 , HAT DIE TARIEFCOMMISSIE DEM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 DES EWG- VERTRAGS FRAGEN ZUR AUSLEGUNG EINIGER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1798/75 DES RATES VOM 10. JULI 1975 ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ( ABL. L 184 , S. 1 ) SOWIE DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 3195/75 DER KOMMISSION VOM 2. DEZEMBER 1975 ( ABL. L 316 , S. 17 ) VORGELEGT.
2/3DIESE FRAGEN HABEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER UNIVERSITÄTSKLINIK FÜR HERZ- UND GEFÄSSCHIRURGIE IN UTRECHT UND DEN NIEDERLÄNDISCHEN FINANZBEHÖRDEN ÜBER DIE EINFUHR EINES ACTA M-VI ULTRAVIOLETT-SPEKTRALPHOTOMETERS IN DIE NIEDERLANDE ERGEBEN. DER IMPORTEUR HATTE MIT DER BEGRÜNDUNG , DER FRAGLICHE APPARAT SEI FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESTIMMT UND EINER ALLGEMEINEN VERWENDUNG NICHT ZUGÄNGLICH , BEFREIUNG VON DEN EINFUHRZÖLLEN BEANTRAGT. DIE FINANZBEHÖRDEN WIESEN DIESEN ANTRAG ZURÜCK UND FÜHRTEN AUS , DIESES INSTRUMENT KÖNNE AUCH IN DER INDUSTRIE UND IM LABOR FÜR QUALITÄTSKONTROLLEN VERWENDET UND AUFGRUND DIESER VERWENDUNGSMÖGLICHKEITEN NICHT ALS WISSENSCHAFTLICHER APPARAT IM SINNE DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZOLLBEFREIUNGEN ANGESEHEN WERDEN.
4/7MIT DER ERSTEN FRAGE BITTET DIE TARIEFCOMMISSIE DEN GERICHTSHOF ZU ENTSCHEIDEN , OB DEN IN ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN BEZUEGLICH DER WISSENSCHAFTLICHEN VERWENDUNG EINES WISSENSCHAFTLICHEN GERÄTES AUSSCHLIESSLICH EIN SUBJEKTIVES KRITERIUM ZUGRUNDE LIEGT. FÜR DEN FALL EINER VERNEINUNG DIESER ERSTEN FRAGE FRAGT DAS GERICHT , OB DER BLOSSE UMSTAND , DASS DAS GERÄT IN DER INDUSTRIE ODER ANDERSWO FÜR KOMMERZIELLE ZWECKE VERWENDET WERDE , EINEN ANSPRUCH AUF ZOLLBEFREIUNG AUSSCHLIESST. FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DIESER ZWEITEN FRAGE WIRD SCHLIESSLICH GEFRAGT , OB DIE VERORDNUNG NR. 1798/75 DES RATES UND DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 3195/75 DER KOMMISSION ANDERE KRITERIEN ENTHALTEN , DIE BEI DER PRÜFUNG DES ANSPRUCHS AUF ZOLLBEFREIUNG BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN. DIESE FRAGEN SIND GEMEINSAM ZU UNTERSUCHEN.
8/12DIE VERORDNUNG NR. 1798/75 ZIELT NACH IHRER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG AUF DIE ' ' ERLEICHTERUNG DES FREIEN AUSTAUSCHS VON IDEEN SOWIE... ( DIE ) ERLEICHTERUNG DER KULTURELLEN BETÄTIGUNG UND DER WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG IN DER GEMEINSCHAFT ' '. INDEM SIE SICH DIESES ZIEL SETZT , FÜHRT SIE DAS IN DER VORERWÄHNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZITIERTE , UNTER DER SCHIRMHERRSCHAFT DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR ERZIEHUNG , WISSENSCHAFT UND KULTUR ( UNESCO ) AUSGEARBEITETE UND AM 21. MAI 1952 IN KRAFT GETRETENE ABKOMMEN VON FLORENZ AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DURCH. ZU DIESEM ZWECK WIRD NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 VOR BUCHSTABE A DER VERORDNUNG FÜR WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE , DIE NICHT UNTER ARTIKEL 2 FALLEN , DIE NICHT IN DEN ANHANG II AUFGENOMMEN SIND UND ' ' DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR LEHRZWECKE ODER FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG EINGEFÜHRT WERDEN ,... DIE BEFREIUNG VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GEWÄHRT ' ' , SOFERN SIE AUCH DIE VORAUSSETZUNGEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A UND B ERFÜLLEN. NACH DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG SOLL DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ' ' IM RAHMEN DES MÖGLICHEN ' ' ZUGELASSEN WERDEN. HIERZU MÜSSEN NACH DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG ' ' DIE ZOLLBEFREIUNGEN FÜR GEGENSTÄNDE ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS... IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT UNTER EINHEITLICHEN VORAUSSETZUNGEN GEWÄHRT WERDEN ' '.
13/16SONACH MUSS SICH DIE BEURTEILUNG DES IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ' ' WISSENSCHAFTLICHEN ' ' CHARAKTERS VON INSTRUMENTEN , APPARATEN ODER GERÄTEN , DIE MÖGLICHERWEISE ZOLLBEFREIUNG ERHALTEN KÖNNEN , AUF DIE OBJEKTIVE BESCHAFFENHEIT DIESER INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE STÜTZEN. AUFGRUND DIESER BESCHAFFENHEIT MÜSSEN SIE FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESONDERS GEEIGNET SEIN. WENN AUCH NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 ERSTER GEDANKENSTRICH ALS REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG NUR DIE ' ' ZU NICHT KOMMERZIELLEN ZWECKEN BETRIEBENE FORSCHUNG ' ' GILT , SO ÄNDERT DIES NICHTS DARAN , DASS DIE BESTIMMUNG DER UMSTRITTENEN INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE AUSSCHLIESSLICH NACH IHRER OBJEKTIVEN BESCHAFFENHEIT ZU BEURTEILEN IST , NICHT ABER IM HINBLICK AUF DEN BESONDEREN ZWECK , ZU DEM SIE DIE EINRICHTUNG ODER ANSTALT ZU VERWENDEN BEABSICHTIGT , WELCHE DIE ZOLLBEFREIUNG BEANTRAGT HAT. IM RAHMEN DIESER BEURTEILUNG KANN DER UMSTAND , DASS FÜR DIE VERWENDUNG VON INSTRUMENTEN , APPARATEN ODER GERÄTEN BESONDERE WISSENSCHAFTLICHE KENNTNISSE ERFORDERLICH SIND , EINEN WICHTIGEN HINWEIS AUF IHREN IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER DARSTELLEN.
17/18AUS DIESEN GRÜNDEN IST AUF DIE GESTELLTEN FRAGEN ZU ANTWORTEN , DASS DER AUSDRUCK ' ' WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ' ' IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE BETRIFFT , DIE NACH IHRER OBJEKTIVEN BESCHAFFENHEIT FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESONDERS GEEIGNET SIND. DA EINE SOLCHE ZWECKBESTIMMUNG OBJEKTIV UND NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER BESCHAFFENHEIT ZU BEURTEILEN IST , SCHLIESST DER UMSTAND , DASS EIN INSTRUMENT , APPARAT ODER GERÄT IN DER INDUSTRIE ODER ANDERSWO ZU KOMMERZIELLEN ZWECKEN VERWENDET WIRD , NICHT NOTWENDIG SEINEN WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1798/75 UND FOLGLICH DEN IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN ANSPRUCH AUF ZOLLBEFREIUNG AUS , SOWEIT DIE ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
19/20DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER TARIEFCOMMISSIE MIT BESCHLUSS VOM 2. MAI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DER AUSDRUCK ' ' WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ' ' IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 BETRIFFT INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE , DIE NACH IHRER OBJEKTIVEN BESCHAFFENHEIT FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESONDERS GEEIGNET SIND.
2. DA EINE SOLCHE ZWECKBESTIMMUNG OBJEKTIV UND NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER BESCHAFFENHEIT ZU BEURTEILEN IST , SCHLIESST DER UMSTAND , DASS EIN INSTRUMENT , APPARAT ODER GERÄT IN DER INDUSTRIE ODER ANDERSWO ZU KOMMERZIELLEN ZWECKEN VERWENDET WIRD , NICHT NOTWENDIG SEINEN WISSENSCHAFTLICHEN CHARAKTER IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1798/75 UND FOLGLICH DEN IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN ANSPRUCH AUF ZOLLBEFREIUNG AUS , SOWEIT DIE ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND.
Ende der Entscheidung
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