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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.1964
Aktenzeichen: 73-63
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 226 HAT AUSNAHMECHARAKTER NUR HINSICHTLICH DER ART UND DES UMFANGS DER ABWEICHUNGEN VOM VERTRAG, NICHT ABER HINSICHTLICH DER FRAGE, AUF WELCHE WEISE DIE KOMMISSION DEN BEANTRAGTEN SCHUTZ VERWIRKLICHEN SOLL. WAS DIESE FRAGE ANGEHT, SO IST DIE KOMMISSION GEHALTEN, DEN WEG ZU WÄHLEN, DER AM WENIGSTEN NACHTEILIGE FOLGEN FÜR DEN STAAT BEFÜRCHTEN LÄSST, DESSEN WIRTSCHAFT VON DEN GENEHMIGTEN MASSNAHMEN BETROFFEN WIRD. UM DIESER PFLICHT ZU GENÜGEN, KANN SIE DEM ANTRAGSTELLENDEN STAAT DIE ERMÄCHTIGUNG ZU SCHUTZMASSNAHMEN UNTER DER AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN BEDINGUNG ERTEILEN, DASS DER BETROFFENE STAAT DIESE MASSNAHMEN NICHT SELBST ANWENDET.

VGL. LEITSATZ 4 DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 13/63, RSPRGH IX 362.

2. ARTIKEL 226 VERWENDET DEN BEGRIFF " SCHWIERIGKEITEN ", OHNE DANACH ZU UNTERSCHEIDEN, OB DIESE SCHWIERIGKEITEN DURCH DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES ENTSTANDEN SIND ODER NICHT.

3. ARTIKEL 226 STELLT EINE EINDEUTIG ANGEORDNETE AUSNAHME VOM VERBOT DER EINFÜHRUNG NEUER ZÖLLE DAR.

VGL. LEITSATZ 3 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 2 UND 3/62, RSPRGH VIII 871.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. FEBRUAR 1964. - ANTRAEGE AUF VORABENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS, ENTHALTEN IN DEN URTEILEN DES COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN IN DEN HAAG VOM 10. JULI 1963 IN DEN VOR IHM ANHAENGIGEN STREITSACHEN N.V. INTERNATIONALE CREDIET- EN HANDELSVERENIGING " ROTTERDAM " UND COOEPERATIEVE SUIKERFABRIEK EN RAFFINADERIJ G.A. " PUTTERSHOEK " GEGEN MINISTER FUER LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI IN DEN HAAG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 73 UND 74-63.

Entscheidungsgründe:

S. 26

DIE KOMMISSION HAT DIE FRAGE AUFGEWORFEN, OB DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN ALS LETZTINSTANZLICHES GERICHT NICHT ARTIKEL 177 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERLETZT HAT, INDEM ES DEN GERICHTSHOF NICHT UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 12 EWG-VERTRAG ERSUCHT HAT, VON DER ES BEI DER VORLEGUNG DER VORFRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG AUSGEGANGEN IST.

DIE GRÜNDE SEINER URTEILE LASSEN ABER ERKENNEN, DASS DAS GENANNTE COLLEGE ARTIKEL 12 NICHT SELBSTÄNDIG AUSGELEGT, SONDERN SICH AN DIE AUSLEGUNG GEHALTEN HAT, DIE DER GERICHTSHOF DIESEM ARTIKEL IN SEINEN FRÜHEREN NACH ARTIKEL 177 ERGANGENEN URTEILEN ( IN DEN RECHTSSACHEN 26/62 UND 28 BIS 30/62 ) HAT ZUTEIL WERDEN LASSEN.

DIE VON DER KOMMISSION ZUR ERÖRTERUNG GESTELLTE RECHTSFRAGE BEDARF DAHER KEINER ENTSCHEIDUNG.

ALS ERSTE IST DEM GERICHTSHOF DIE FRAGE VORGELEGT, OB DIE UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION, MIT DENEN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERMÄCHTIGT WURDE, AUF DIE EINFUHR VON FONDANT EINE BESONDERE ABGABE ZU ERHEBEN, ZUGLEICH AUCH DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE DIE BEFUGNIS VERLIEHEN, EINE ABGABE IN GLEICHER HÖHE BEI DER AUSFUHR DIESER WARE NACH DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU ERHEBEN.

S. 27

DEM LETZTGENANNTEN MITGLIEDSTAAT WAR DIE ERMÄCHTIGUNG UNTER DER BEDINGUNG ERTEILT, DASS DER EXPORTIERENDE MITGLIEDSTAAT DIE IN DEN ENTSCHEIDUNGEN GEREGELTE ABGABE NICHT BEI DER AUSFUHR ERHEBE. DIE ENTSCHEIDUNGEN, DIE UNTER ANDEREN AN DIE REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE GERICHTET WAREN, SETZTEN DEN BETRAG DER ABGABE ÜBRIGENS ZUERST IN GULDEN UND ERST IN ZWEITER LINIE IN DEUTSCHER MARK FEST.

DIE ENTSCHEIDUNGEN ENTHALTEN DAHER ZWAR KEINE AUSDRÜCKLICHE ERMÄCHTIGUNG - DIE DEN ERFORDERNISSEN DER RECHTSSICHERHEIT GEWISS BESSER ENTSPROCHEN HÄTTE -, VERLEIHEN ABER DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG STILLSCHWEIGEND DIE BEFUGNIS, DIE ABGABE ZU ERHEBEN.

MIT DER ZWEITEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ZUNÄCHST UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB ARTIKEL 226 EWG-VERTRAG DER KOMMISSION DAS RECHT EINRÄUMTE, DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG ZUR ERHEBUNG EINER ABGABE ZU ERMÄCHTIGEN, OHNE DASS DIESE REGIERUNG EINEN ENTSPRECHENDEN ANTRAG GESTELLT HATTE; DER ZWEITE TEIL DER FRAGE GEHT DAHIN, OB ES DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN BERÜHRE, WENN DIESE FRAGE ZU VERNEINEN SEI.

SCHUTZMASSNAHMEN KÖNNEN NUR DEN ZWECK HABEN, EINEN IN SCHWIERIGKEITEN GERATENEN WIRTSCHAFTSZWEIG VORÜBERGEHEND ZU SCHÜTZEN. NACH ARTIKEL 226 ABSATZ 1 MUSS ZWAR DER BETROFFENE STAAT DIE GENEHMIGUNG SOLCHER SCHUTZMASSNAHMEN BEANTRAGEN, DIE ER SELBST ERGREIFEN KANN. DER ZWEITE ABSATZ DES ARTIKELS VERLEIHT DER KOMMISSION ABER DIE BEFUGNIS, AUF GRUND DIESES ANTRAGS DIE " IHRES ERACHTENS ERFORDERLICHEN " SCHUTZMASSNAHMEN ZU BESTIMMEN UND DABEI GLEICHZEITIG " DIE BEDINGUNGEN UND EINZELHEITEN IHRER ANWENDUNG " FESTZULEGEN.

ARTIKEL 226 HAT AUSNAHMECHARAKTER NUR HINSICHTLICH DER ART UND DES UMFANGS DER ABWEICHUNGEN VOM VERTRAG, NICHT ABER HINSICHTLICH DER FRAGE, AUF WELCHE WEISE DIE KOMMISSION DEN BEANTRAGTEN SCHUTZ VERWIRKLICHEN SOLL. WAS DIESE FRAGE ANGEHT, SO IST DIE KOMMISSION GEHALTEN, DEN WEG ZU WÄHLEN, DER AM WENIGSTEN NACHTEILIGE FOLGEN FÜR DEN STAAT BEFÜRCHTEN LÄSST, DESSEN WIRTSCHAFT VON DEN GENEHMIGTEN MASSNAHMEN BETROFFEN WIRD. UM DIESER PFLICHT ZU GENÜGEN, KANN SIE DEM ANTRAGSTELLENDEN STAAT DIE ERMÄCHTIGUNG ZU SCHUTZMASSNAHMEN UNTER DER BEDINGUNG ERTEILEN, DASS DER BETROFFENE STAAT DIESE MASSNAHMEN NICHT SELBST ANWENDET.

S. 28

FÜR DIE AUFFASSUNG, DASS DIE KOMMISSION DAS RECHT HAT, DIE ERMÄCHTIGUNG MIT EINER SOLCHEN BEDINGUNG ZU VERKNÜPFEN, SPRICHT ÜBRIGENS AUCH ARTIKEL 226 ABSATZ 3, DER BESTIMMT, DASS MIT VORRANG SOLCHE MASSNAHMEN ZU WÄHLEN SIND, DIE DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES AM WENIGSTEN STÖREN.

DIE UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNGEN SIND DAHER IN DIESEM PUNKTE NICHT ZU BEANSTANDEN.

MIT SEINER DRITTEN FRAGE ERSUCHT DAS COLLEGE VAN BERÖP IN ERSTER LINIE UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB SCHWIERIGKEITEN, DIE AUSSCHLIESSLICH DURCH DIE ANWENDUNG ZWINGENDER VERTRAGSNORMEN, VOR ALLEM DURCH DEN ABBAU DER BINNENZOLLTARIFE, ENTSTEHEN, ALS SCHWIERIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 226 ANZUSEHEN SIND.

WIE DER BEGRÜNDUNG DER UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNGEN ZU ENTNEHMEN IST, WAR DIE KOMMISSION DER ANSICHT, DASS DIE SCHWIERIGKEITEN IM VORLIEGENDEN FALL SCHON VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES BESTANDEN UND INFOLGE DES ABBAUS DER HANDELSSCHRANKEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES NUR ZUGENOMMEN HÄTTEN. DA DIE UNRICHTIGKEIT DIESER AUFFASSUNG NICHT GELTEND GEMACHT IST, BRAUCHT DER GERICHTSHOF DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION INSOWEIT NICHT NACHZUPRÜFEN.

ÜBRIGENS VERWENDET ARTIKEL 226 DEN BEGRIFF " SCHWIERIGKEITEN ", OHNE DANACH ZU UNTERSCHEIDEN, OB DIESE SCHWIERIGKEITEN DURCH DIE ANWENDUNG DES VERTRAGES ENTSTANDEN SIND ODER NICHT.

DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN IST DESHALB AUCH UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT NICHT ZU BEZWEIFELN.

S. 29

IM ZWEITEN TEIL DER DRITTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT, DARÜBER ZU BEFINDEN, OB DIE ENTSCHEIDUNGEN AUS ANDEREN, NICHT NÄHER BEZEICHNETEN GRÜNDEN ODER AUS DEM GRUNDE UNGÜLTIG SIND, WEIL DIE KOMMISSION SICH DES ARTIKELS 226 EWG-VERTRAG BEDIENT HÄTTE, UM DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 235 EWG-VERTRAG ZU VERMEIDEN.

S. 29

IN DIESER HINSICHT KANN SICH DER GERICHTSHOF DAMIT BEGNÜGEN ZU UNTERSUCHEN, OB DIE KOMMISSION GEGEN ARTIKEL 235 VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE ARTIKEL 226 ANGEWANDT HAT, UND OB ANDERERSEITS DIE UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNGEN MIT VON AMTS WEGEN ZU BEACHTENDEN MÄNGELN BEHAFTET SIND.

ARTIKEL 235 IST EINE ERGÄNZENDE BESTIMMUNG UND NUR ANWENDBAR, WENN DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE, DENEN ER DIENEN SOLL, ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE IM VERTRAG NICHT VORGESEHEN SIND. DURCH ORDNUNGSGEMÄSSE AUSÜBUNG VOM VERTRAG VERLIEHENER BEFUGNISSE KANN ER DAHER NICHT VERLETZT WERDEN.

DIE KLAEGERINNEN WEISEN AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 2 UND 3/62 HIN UND MACHEN GELTEND, EINE NICHT VERÖFFENTLICHTE ERMÄCHTIGUNG KÖNNE NICHT ALS DIE NACH DIESEM URTEIL ERFORDERLICHE " EINDEUTIG ANGEORDNETE AUSNAHME " (" L' EXCEPTION CLAIREMENT PREVÜ ") ANGESEHEN WERDEN.

DIE FRAGE IST ZU PRÜFEN, DA DAS UNTERBLEIBEN EINER NOTWENDIGEN VERÖFFENTLICHUNG VON AMTS WEGEN ZU BEACHTEN IST.

ES WÄRE ZWAR ZU BEGRÜSSEN GEWESEN, WENN DIE KOMMISSION DIE VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNGEN, WELCHE RECHTE UND INTERESSEN VON BEWOHNERN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN BERÜHREN, DER ÖFFENTLICHKEIT EBENSO ZUR KENNTNIS GEBRACHT HÄTTE, WIE SIE ES IN GLEICHGELAGERTEN FÄLLEN GETAN HAT; NACH ARTIKEL 191 SIND ABER ENTSCHEIDUNGEN NUR DENJENIGEN BEKANNTZUGEBEN, FÜR DIE SIE BESTIMMT SIND. DIES IST GESCHEHEN.

ÜBRIGENS STELLT ARTIKEL 226 SELBST, DER SCHUTZMASSNAHMEN GESTATTET, DIE VON DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 12 UND 16 DES VERTRAGES ABWEICHEN, IM VORLIEGENDEN FALL DIE VON DEN KLAEGERINNEN VERMISSTE " EXCEPTION CLAIREMENT PREVÜ " DAR.

S. 30

DA AUCH SONST KEINE VON AMTS WEGEN ZU BEACHTENDEN MÄNGEL ERSICHTLICH SIND, BESTEHT NACH ALLEDEM KEIN GRUND, DIE UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNGEN ALS UNGÜLTIG ANZUSEHEN.

Kostenentscheidung:

DIE DER EWG-KOMMISSION UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, ENTSTANDENEN AUSLAGEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.

DAS VORLIEGENDE VERFAHREN IST FÜR DIE PARTEIEN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN ZWISCHEN IHNEN VOR DEM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN ANHÄNGIGEN STREITSACHEN. ES IST DAHER SACHE DIESES COLLEGE, ÜBER DIE KOSTEN ZU ENTSCHEIDEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN IN SEINEN URTEILEN VOM 10. JULI 1963 GESTELLTEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNGEN DER EWG-KOMMISSION VOM 27. JULI 1960, 21. DEZEMBER 1960, 28. JUNI 1961, 22. DEZEMBER 1961 UND 27. FEBRUAR 1962 ÜBER DIE ERHEBUNG EINER AUSGLEICHSABGABE BEI DER EINFUHR VON FONDANTMASSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERMÄCHTIGEN DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, EINE ABGABE GLEICHER HÖHE BEI DER AUSFUHR DIESER WARE NACH DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZU ERHEBEN.

2. DIE PRÜFUNG DER DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN HAT KEINEN GRUND ERGEBEN, DIE VORBEZEICHNETEN ENTSCHEIDUNGEN ALS UNGÜLTIG ZU BETRACHTEN.

3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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