Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.05.1975
Aktenzeichen: 74-74
Rechtsgebiete: EWG
Vorschriften:
EWG Art. 178 | |
EWG Art. 215 |
1. HANDELT ES SICH UM EINEN RECHTSETZUNGSAKT, DER EINE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE MASSNAHME ENTHÄLT, SO KANN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHADEN, DEN EINZELNE ETWA DURCH DIE AUSWIRKUNGEN DIESES AKTES ERLITTEN HABEN, NACH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN.
2. DA DIE ANWENDUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGE IM FALLE VON STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN DURCH WÄHRUNGSMASSNAHMEN EINE AUSNAHMEREGELUNG DARSTELLT, IST ARTIKEL 1 ABSATZ 2 LETZTER SATZ DER VERORDNUNG NR. 974/71 DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS ER DIE VORAUSSETZUNGEN NICHT BLOSS FÜR DIE EINFÜHRUNG, SONDERN AUCH FÜR DIE BEIBEHALTUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS UMSCHREIBT.
BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE, OB DIE GENANNTEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN KÖNNEN, VERFÜGT DIE KOMMISSION ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM.
UM ABSCHÄTZEN ZU KÖNNEN, OB SOLCHE STÖRUNGEN ZU BESORGEN SIND, KANN DIE KOMMISSION NEBEN DEN WÄHRUNGSFAKTOREN AUCH DIE MARKTBEDINGUNGEN BERÜCKSICHTIGEN.
3. EIN ANSPRUCH AUF DIE GEWÄHRUNG EINES AUSGLEICHSBETRAGES BEI DER AUSFUHR IM FALLE VON STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN DURCH WÄHRUNGSMASSNAHMEN ENTSTEHT ERST IM ZEITPUNKT DER TATSÄCHLICHEN DURCHFÜHRUNG DER AUSFUHR.
4. UNBESCHADET DER TATSACHE, DASS DAS SYSTEM DER AUSGLEICHSBETRAEGE DIE UNTERNEHMER NICHT GEGEN DIE RISIKEN EINER ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSKURSE ABSICHERT, KANN EIN UNTERNEHMER MIT RECHT DARAUF VERTRAUEN, DASS VON IHM ABGESCHLOSSENE GESCHÄFTE, VON DENEN ER FAKTISCH NICHT MEHR ZURÜCKTRETEN KANN, WEIL ER SICH GEGEN ZAHLUNG EINER KAUTION UNTER VORAUSFESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGES AUSFUHRLIZENZEN HAT ERTEILEN LASSEN, NICHT UNVORHERSEHBAREN ÄNDERUNGEN UNTERLIEGEN, DIE IHM, FALLS SIE MIT EINER RÜCKÜBERBÜRDUNG DES WECHSELKURSRISIKOS VERBUNDEN SIND, UNWEIGERLICH VERLUSTE VERURSACHEN. DEMNACH IST EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT BEGRÜNDET, WENN DIE KOMMISSION, OHNE DASS EIN ZWINGENDES ENTGEGENSTEHENDES INTERESSE DES GEMEINWOHLS SIE DAZU VERANLASST, VON DER ANWENDUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF EINEM BESTIMMTEN GEBIET MIT SOFORTIGER WIRKUNG UND OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG ABSTAND NIMMT, OHNE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN, DIE ES DEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTSKREISEN GESTATTEN, ENTWEDER DEN VERLUST ABZUWENDEN, DER IHNEN ENTSTEHT, WENN SIE DIE AUSFUHRVERTRAEGE ERFÜLLEN, DEREN BESTAND UND VERBINDLICHKEIT DURCH DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN BELEGT WIRD, ODER EINEN AUSGLEICH FÜR DIESEN VERLUST ZU ERLANGEN.
WAS DEN UMFANG DES ZU ERSETZENDEN SCHADENS BETRIFFT, IST DIE GEMEINSCHAFT VERPFLICHTET, DER KLAEGERIN DIE EINBUSSEN ZU ERSETZEN, DIE DIESE AUFGRUND DER ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER AUSFUHRGESCHÄFTE ERLITTEN HAT, FÜR DIE ERSTATTUNGEN FESTGESETZT WORDEN WAREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. MAI 1975. - COMPTOIR NATIONAL TECHNIQUE AGRICOLE (CNTA) SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 74-74.
Entscheidungsgründe:
1 DIE AM 1. OKTOBER 1974 ERHOBENE KLAGE IST DARAUF GERICHTET, DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZUR ZAHLUNG VON 955 130,47 FF ALS ERSATZ DES SCHADENS ZU VERURTEILEN, DEN DIE KLAEGERIN NACH IHREM VORBRINGEN DURCH DIE ABSCHAFFUNG DER FÜR RAPS - UND RÜBSENSAMEN UND DARAUS GEWONNENES ÖL GEWÄHRTEN AUSGLEICHSBETRAEGE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 189/72 DER KOMMISSION VOM 26. JANUAR 1972 ERLITTEN HAT.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
2/3 DIE BEKLAGTE KOMMISSION WENDET EIN, DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG, WEIL DIE KLAGESCHRIFT NICHT DIE NACH ARTIKEL 19 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES UND NACH ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ERFORDERLICHEN ANGABEN ÜBER DEN STREITGEGENSTAND UND DIE KLAGEGRÜNDE ENTHALTE. DA ES SICH UM EINE SCHADENSERSATZKLAGE AUFGRUND DER ARTIKEL 178 UND 215 DES VERTRAGES UND NICHT UM EINE GEWÖHNLICHE ZAHLUNGSKLAGE HANDLE, SEI DIE KLAGESCHRIFT INSBESONDERE INSOWEIT UNVOLLSTÄNDIG, ALS SIE KEINE ANGABEN DARÜBER ENTHALTE, WELCHER SCHADEN UNABHÄNGIG VON DEM DURCH DIE ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE EINGETRETENEN VERLUST ENTSTANDEN SEI.
4/5 DIE VORGEBRACHTEN MÄNGEL HABEN WEDER DIE KOMMISSION AN DER VERTEIDIGUNG IHRER INTERESSEN NOCH DEN GERICHTSHOF AN DER RECHTLICHEN ÜBERPRÜFUNG DER SACHE GEHINDERT; IM ÜBRIGEN HAT DIE KLAEGERIN IM LAUFE DES VERFAHRENS ALLE ZWECKDIENLICHEN KLARSTELLUNGEN ANGEBRACHT. SIE HAT INSBESONDERE IN IHRER ERWIDERUNG DIE URSPRÜNGLICHEN ANTRAEGE DAHIN PRÄZISIERT, DER GERICHTSHOF MÖGE DURCH ZWISCHENURTEIL DEM GRUNDE NACH FESTSTELLEN, DASS DIE GEMEINSCHAFT VERPFLICHTET IST, DEN BEHAUPTETEN SCHADEN ZU ERSETZEN, UND ERST NACH EINHOLUNG EINES GUTACHTENS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS GENAUE AUSMASS DES SCHADENS UND DIE HÖHE DER ERSATZLEISTUNG TREFFEN.
6 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
7 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE AUFHEBUNG DER FÜR RAPS - UND RÜBSENSAMEN GEWÄHRTEN AUSGLEICHSBETRAEGE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 189/72 HABE IHR EINEN SCHADEN VERURSACHT UND ZWAR ZUM EINEN IN BEZUG AUF EINE BESTIMMTE MENGE SAATEN, FÜR DIE NACH DER VERORDNUNG NR. 136/66 DES RATES VOM 22. SEPTEMBER 1966 ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR FETTE IM WEGE DER VORAUSFESTSETZUNG EINE BEIHILFE BEWILLIGT WORDEN SEI, UND ZUM ANDEREN IN BEZUG AUF EINE WEITERE MENGE, DIE ZUR AUSFUHR NACH EINEM DRITTEN LAND BESTIMMT UND DIE AUFGRUND DERSELBEN VERORDNUNG GEGENSTAND EINER VORHERIGEN ERSTATTUNGSFESTSETZUNG GEWESEN SEI.
8/9 DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 GESCHAFFENE REGELUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE RÄUMTE IN DER ZUR ZEIT DER EREIGNISSE MASSGEBLICHEN FASSUNG EINEM MITGLIEDSTAAT, DER EINEN WECHSELKURS ÜBER DER DURCH DIE INTERNATIONALE REGELUNG GENEHMIGTEN BANDBREITE ZULIESS, DIE MÖGLICHKEIT EIN, FÜR BESTIMMTE AGRARERZEUGNISSE AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER EINFUHR ZU ERHEBEN BZW. BEI DER AUSFUHR ZU GEWÄHREN, SOFERN DIE ANWENDUNG DES WECHSELKURSES ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT DEN GENANNTEN ERZEUGNISSEN GEFÜHRT HÄTTE. OB DIES DER FALL WAR, BESTIMMTE DIE KOMMISSION NACH STELLUNGNAHME DES JEWEILIGEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSES.
10/13 DIE REGELUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE, DIE ANFÄNGLICH NICHT AUF DIE ZUM ÖL - UND FETTSEKTOR ZÄHLENDEN ERZEUGNISSE ANWENDBAR WAR, WURDE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1471/71 DER KOMMISSION VOM 9. JULI 1971 AUF RAPS - UND RÜBSENSAMEN UND AUS DIESEN SAATEN HERGESTELLTES ÖL ERSTRECKT UND AUF DIE ERNTE ANGEWENDET, DEREN VERMARKTUNG FÜR DEN ANFANG DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1971/72 BEVORSTAND. INFOLGE DER IM DEZEMBER 1971 EINGETRETENEN ÄNDERUNG DER WECHSELKURSE IM VERHÄLTNIS ZUM DOLLAR WURDE DIE ZUNÄCHST AUF DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, BELGIEN, LUXEMBURG UND DIE NIEDERLANDE BESCHRÄNKTE REGELUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF WEITERE MITGLIEDSTAATEN, DARUNTER FRANKREICH, AUSGEDEHNT. DIE AB 3. JANUAR 1972 GÜLTIGEN BETRAEGE, EINSCHLIESSLICH DER IN FRANKREICH FÜR RAPS - UND RÜBSENSAMEN GÜLTIGEN BETRAEGE, WURDEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 17/72 DER KOMMISSION VOM 31. DEZEMBER 1971 FESTGELEGT. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZWISCHEN DEM 13. UND 19. JANUAR FESTGESTELLTEN WECHSELKURSE WURDEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 144/72 DER KOMMISSION VOM 21. JANUAR 1972, IN KRAFT GETRETEN AM 24. DESSELBEN MONATS, DIE AUSGLEICHSBETRAEGE NEU FESTGESETZT.
14 DURCH DIE VERORDNUNG NR. 189/72 VOM 26. JANUAR, DIE AM 28. JANUAR IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT WURDE UND AM 1. FEBRUAR 1972 IN KRAFT TRAT, SCHAFFTE DIE KOMMISSION DIE FÜR RAPS - UND RÜBSENSAMEN UND DARAUS GEWONNENES ÖL ANZUWENDENDEN AUSGLEICHSBETRAEGE AB IN DER ERWAEGUNG, DASS ANGESICHTS DER MARKTSITUATION DIE ERHEBUNG DIESER BETRAEGE ZUR VERMEIDUNG VON STÖRUNGEN IM HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN NICHT MEHR UNBEDINGT NOTWENDIG SEI.
15 DIE IM VORAUS FESTGESETZTEN BEIHILFEN UND AUSFUHRERSTATTUNGEN, AUF DIE SICH DIE KLAEGERIN ZUR BEGRÜNDUNG IHRER SCHADENSERSATZKLAGE BERUFT, WURDEN ZWISCHEN DEM 6. UND 21. JANUAR 1972 BEWILLIGT, ALSO ZU EINER ZEIT, ALS IN FRANKREICH AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR RAPS - UND RÜBSENSAMEN ANGEWANDT WURDEN.
16 DA ES SICH BEI DER BEANSTANDETEN HANDLUNG UM EINEN RECHTSETZUNGSAKT HANDELT, DER EINE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE MASSNAHME ENTHÄLT, KANN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHADEN, DEN EINZELNE ETWA DURCH DIE AUSWIRKUNGEN DIESES AKTES ERLITTEN HABEN, NACH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN.
17/18 DIE KLAEGERIN MACHT IN DIESER HINSICHT ERSTENS GELTEND, DIE KOMMISSION HABE DURCH DIE IN DER VERORDNUNG NR. 189/72 VORGESEHENE ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE DIE GRUNDVERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VERLETZT. DIESE VERORDNUNG ERMÄCHTIGE DIE KOMMISSION ZWAR ZU DER FESTSTELLUNG, OB DIE VORAUSSETZUNGEN ZUR ANWENDUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE GEGEBEN SEIEN, NICHT ABER DAZU, EINMAL EINGEFÜHRTE AUSGLEICHSBETRAEGE WIEDER ZU BESEITIGEN; ÜBERDIES SETZE SIE VORAUS, DASS DIE KOMMISSION SICH BEI IHRER ENTSCHEIDUNG ALLEIN AUF WÄHRUNGSPOLITISCHE UND NICHT WIRTSCHAFTLICHE ERWAEGUNGEN STÜTZE, VON DENEN DIE KOMMISSION SICH IM VORLIEGENDEN FALL HABE LEITEN LASSEN.
19/23 AUS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 LETZTER SATZ DER VERORDNUNG NR. 974/71 ERGIBT SICH, DASS VON DER DEN MITGLIEDSTAATEN EINGERÄUMTEN MÖGLICHKEIT ZUR ANWENDUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE NUR GEBRAUCH GEMACHT WERDEN DARF, SOFERN DIE GENANNTEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN WÜRDEN. DA DIE ANWENDUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE EINE AUSNAHMEREGELUNG DARSTELLT, IST DIESE BESTIMMUNG DAHIN ZU VERSTEHEN, DASS SIE DIE VORAUSSETZUNGEN NICHT BLOSS FÜR DIE EINFÜHRUNG, SONDERN AUCH FÜR DIE BEIBEHALTUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS UMSCHREIBT. BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE, OB DIE GENANNTEN WÄHRUNGSMASSNAHMEN ZU STÖRUNGEN DES WARENVERKEHRS MIT AGRARERZEUGNISSEN FÜHREN KÖNNEN, VERFÜGT DIE KOMMISSION ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM. UM ABSCHÄTZEN ZU KÖNNEN, OB SOLCHE STÖRUNGEN ZU BESORGEN SIND, KANN DIE KOMMISSION NEBEN DEN WÄHRUNGSFAKTOREN AUCH DIE MARKTBEDINGUNGEN BERÜCKSICHTIGEN. ES IST NICHT ERWIESEN, DASS DIE KOMMISSION DIE GRENZEN IHRES SO BESCHRIEBENEN ERMESSENS ÜBERSCHRITTEN HÄTTE, ALS SIE ENDE JANUAR 1972 MEINTE, DIE MARKTSITUATION FÜR RAPS - UND RÜBSENSAMEN ERFORDERE KEINE WEITERE ANWENDUNG VON AUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR DIESE ERZEUGNISSE.
24/26 DIE KLAEGERIN TRAEGT FERNER VOR, DIE ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 189/72 SEI UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR. 974/71 GEWESEN, DENN NACH DIESER BESTIMMUNG HÄTTE VON DER IN DER VERORDNUNG VORGESEHENEN ERMÄCHTIGUNG NICHT TEILWEISE ODER ZEITWEILIG GEBRAUCH GEMACHT WERDEN DÜRFEN.
GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 IST EIN MITGLIEDSTAAT, DER BESTIMMTE WÄHRUNGSPOLITISCHE MASSNAHMEN GETROFFEN HAT, " ERMÄCHTIGT ", AUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN. ARTIKEL 7, DER DEN BEGRIFF " ERMÄCHTIGUNG " WIEDER AUFNIMMT, WENDET SICH ALLEIN AN DIE MITGLIEDSTAATEN UND SAGT NICHTS ÜBER DIE BEFUGNISSE DER KOMMISSION AUS.
27 NACH ALLEM VERSTÖSST DIE VERORDNUNG NR. 189/72 NICHT GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 974/71.
28 DIE KLAEGERIN MACHT ZWEITENS GELTEND, DIE BESEITIGUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AB 1. FEBRUAR 1972 HABE DEM GEBOT DER RECHTSSICHERHEIT WIDERSPROCHEN, WEIL SIE IN DIE VERGANGENHEIT ZURÜCKGEWIRKT UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN IN DIE FORTGELTUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE LAUFENDEN GESCHÄFTE AUSSER ACHT GELASSEN HABE.
29/32 WAS ZUNÄCHST DIE FRAGE DER RÜCKWIRKUNG ANLANGT, SEI DARAN ERINNERT, DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER EINFUHR DER BETREFFENDEN WAREN ERHOBEN UND BEI DER AUSFUHR GEWÄHRT WERDEN UND DASS EINE VORHERIGE FESTSETZUNG DER BETRAEGE NICHT MÖGLICH IST. DARAUS FOLGT, DASS EIN ANSPRUCH AUF DIE GEWÄHRUNG EINES AUSGLEICHSBETRAGES BEI DER AUSFUHR ERST IM ZEITPUNKT DER TATSÄCHLICHEN DURCHFÜHRUNG DER AUSFUHR ENTSTEHT. DIE VERORDNUNG NR. 189/72 VOM 26. JANUAR 1972, DIE AM 28. JANUAR IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT WURDE UND AM 1. FEBRUAR 1972 IN KRAFT TRAT, GALT NUR FÜR DIE AB DIESEM ZEITPUNKT DURCHGEFÜHRTEN EIN - UND AUSFUHREN, WÄHREND DIE VORHER ABGEWICKELTEN AUSSENHANDELSGESCHÄFTE WEITERHIN DER FRÜHEREN REGELUNG UNTERLAGEN. DER VERORDNUNG KAM SOMIT KEINE RÜCKWIRKENDE KRAFT IM EIGENTLICHEN SINNE ZU.
33 DIE KLAEGERIN MEINT FERNER, DURCH DIE ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE MIT SOFORTIGER WIRKUNG SEI SIE IN IHREM VERTRAUEN ENTTÄUSCHT WORDEN, DAS SIE IN DIE BEIBEHALTUNG DIESER BETRAEGE GESETZT HABE, ALS SIE DIE VORHERIGE FESTSETZUNG DER BEIHILFEN UND AUSFUHRERSTATTUNGEN BEANTRAGT UND SICH DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN GEGENÜBER UNWIDERRUFLICH ZU GESCHÄFTEN VERPFLICHTET HABE, VON DENEN SIE NICHT HABE ZURÜCKTRETEN KÖNNEN, OHNE DIE GELEISTETE KAUTION ZU VERWIRKEN.
34 DIE MIT DER VORAUSFESTSETZUNG VON BEIHILFEN EINERSEITS UND VON AUSFUHRERSTATTUNGEN ANDERERSEITS ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGENKREISE SIND GESONDERT ZU UNTERSUCHEN.
35/37 MIT BEZUG AUF DIE SAATENMENGE, FÜR DIE IM VORAUS EINE BEIHILFE FESTGESETZT WURDE UND DIE FOLGLICH NICHT ZUR AUSFUHR BESTIMMT WAR, STAND DER KLAEGERIN KEIN UNMITTELBARER ANSPRUCH AUF ZAHLUNG EINES AUSGLEICHSBETRAGES ZU. ZWAR TRIFFT ES ZU, DASS DIE REGELUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE INSBESONDERE DEM SCHUTZ DES PREISNIVEAUS IN DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT VOR ETWAIGEN STÖRUNGEN DURCH WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN DIENEN SOLLTE, DOCH STEHT IM VORLIEGENDEN FALL FEST, DASS DIE ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF DEM FETTSEKTOR AB 1. FEBRUAR 1972 DIE PREISE FÜR RAPSSAMEN AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT NICHT SPÜRBAR BEEINFLUSST HAT. DARAUS MUSS GEFOLGERT WERDEN, DASS DIE KLAEGERIN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 189/72 HINSICHTLICH DER NICHT ZUR AUSFUHR BESTIMMTEN SAATEN KEINEN SCHADEN ERLITTEN HAT.
38/40 WAS ANDERERSEITS DIE ZUR AUSFUHR BESTIMMTEN SAATEN ANLANGT, FÜR DIE SICH DIE KLAEGERIN IM VORAUS ERSTATTUNGEN HAT FESTSETZEN LASSEN, IST ZU BEMERKEN, DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE AUSWEISLICH DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG MEHR AUF DIE BEKÄMPFUNG DER SCHWIERIGKEITEN ABZIELEN, DIE SICH AUS DEN WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN FÜR EIN GEORDNETES FUNKTIONIEREN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERGEBEN KÖNNEN, ALS AUF DEN SCHUTZ SUBJEKTIVER INTERESSEN DER BETEILIGTEN WIRTSCHAFTSKREISE. DIE VORSCHRIFTEN, NACH DENEN SICH DIE ANWENDUNG UND DIE ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF EINEM EINZELSEKTOR BESTIMMT, STELLEN NICHT AUF DIE INDIVIDÜLLE LAGE DER UNTERNEHMER AB UND BIETEN DIESEN KEINE GEWÄHR FÜR EINE FORTDAUERNDE GELTUNG DER REGELUNG. DARAUS ERGIBT SICH, DASS DAS SYSTEM DER AUSGLEICHSBETRAEGE NICHT ALS EINE ART ABSICHERUNG DER UNTERNEHMER GEGEN DIE RISIKEN EINER ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSKURSE ANGESEHEN WERDEN KANN.
41/43 INDES FÜHRT DIE ANWENDUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE IN DER PRAXIS DAZU, DAS WECHSELKURSRISIKO AUSZUSCHALTEN, SO DASS AUCH EIN UMSICHTIGER UNTERNEHMER VERLEITET SEIN KANN, DIESEM RISIKO NICHT MIT EIGENEN SICHERHEITSMASSNAHMEN ZU BEGEGNEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DER UNTERNEHMER MIT RECHT DARAUF VERTRAUEN, DASS VON IHM ABGESCHLOSSENE GESCHÄFTE, VON DENEN ER FAKTISCH NICHT MEHR ZURÜCKTRETEN KANN, WEIL ER SICH GEGEN ZAHLUNG EINER KAUTION UNTER VORAUSFESTSETZUNG DES ERSTATTUNGSBETRAGES AUSFUHRLIZENZEN HAT ERTEILEN LASSEN, NICHT UNVORHERSEHBAREN ÄNDERUNGEN UNTERLIEGEN, DIE IHM, FALLS SIE MIT EINER RÜCKÜBERBÜRDUNG DES WECHSELKURSRISIKOS VERBUNDEN SIND, UNWEIGERLICH VERLUSTE VERURSACHEN. DEMNACH IST EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT BEGRÜNDET, WENN DIE KOMMISSION, OHNE DASS EIN ZWINGENDES ENTGEGENSTEHENDES INTERESSE DES GEMEINWOHLS SIE DAZU VERANLASST, VON DER ANWENDUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE AUF EINEM BESTIMMTEN GEBIET MIT SOFORTIGER WIRKUNG UND OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG ABSTAND NIMMT, OHNE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZU TREFFEN, DIE ES DEN BETROFFENEN WIRTSCHAFTSKREISEN GESTATTEN, ENTWEDER DEN VERLUST ABZUWENDEN, DER IHNEN ENTSTEHT, WENN SIE DIE AUSFUHRVERTRAEGE ERFÜLLEN, DEREN BESTAND UND VERBINDLICHKEIT DURCH DIE VORAUSFESTSETZUNG DER ERSTATTUNGEN BELEGT WIRD, ODER EINEN AUSGLEICH FÜR DIESEN VERLUST ERLANGEN.
44 DIE KOMMISSION HAT, OHNE DURCH EIN ZWINGENDES ÖFFENTLICHES INTERESSE DAZU VERANLASST WORDEN ZU SEIN, IN DER VERORDNUNG NR. 189/72 KEINE ÜBERGANGSMASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DES BERECHTIGTEN VERTRAUENS DER BETROFFENEN UNTERNEHMER IN DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHEN; MITHIN HAT SIE EINE HÖHERRANGIGE RECHTSNORM VERLETZT UND INFOLGEDESSEN EINE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT BEGRÜNDET.
45/46 MIT BEZUG AUF DEN UMFANG DES ZU ERSETZENDEN SCHADENS IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE KLAEGERIN NICHT MIT SICHERHEIT AUF DIE BEIBEHALTUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE BAUEN DURFTE, DASS SIE AUS RECHTSGRÜNDEN ALSO KEINEN ANLASS ZU DER ANNAHME HATTE, UNTER ALLEN UMSTÄNDEN DIE GEWINNE ERZIELEN ZU KÖNNEN, DIE IHR UNTER DER GELTUNG DES AUSGLEICHSBETRAGSSYSTEMS ZUGEFLOSSEN WÄREN. DER SCHUTZ, DEN SIE WEGEN IHRES BERECHTIGTEN VERTRAUENS BEANSPRUCHEN KANN, ERSTRECKT SICH NUR DARAUF, DASS SIE IM FALLE DER ABSCHAFFUNG DIESER BETRAEGE KEINE EINBUSSEN HINZUNEHMEN BRAUCHT.
47 DA SICH DIE HÖHE DES DER KLAEGERIN ZUSTEHENDEN SCHADENSERSATZES IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM DES VERFAHRENS NICHT BESTIMMEN LÄSST, IST DURCH ZWISCHENURTEIL FESTZUSTELLEN, DASS DIE GEMEINSCHAFT DEM GRUNDE NACH VERPFLICHTET IST, DER KLAEGERIN DIE EINBUSSEN ZU ERSETZEN, DIE DIESE AUFGRUND DER ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER AUSFUHRGESCHÄFTE ERLITTEN HAT, FÜR DIE IN DEN LIZENZEN VOM 6. JANUAR 1972 ERSTATTUNGEN FESTGESETZT WORDEN WAREN, UND DIE GENAUE BESTIMMUNG DER HÖHE DES ERSATZBETRAGES DER AUSSERGERICHTLICHEN VEREINBARUNG DER PARTEIEN ODER, FALLS KEINE EINIGUNG ZUSTANDEKOMMT, DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
DURCH ZWISCHENURTEIL FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT DER FIRMA COMPTOIR NATIONAL TECHNIQUE AGRICOLE DIE EINBUSSEN ZU ERSETZEN, DIE DIESE AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 189/72 VOM 26. JANUAR 1972 BEI DER DURCHFÜHRUNG DER AUSFUHRGESCHÄFTE ERLITTEN HAT, FÜR DIE IN DEN LIZENZEN VOM 6. JANUAR 1972 ERSTATTUNGEN FESTGESETZT WORDEN WAREN.
2. DIE PARTEIEN WERDEN AUFGEFORDERT, DEM GERICHTSHOF INNERHALB EINER FRIST VON SECHS MONATEN AB VERKÜNDUNG DIESES URTEILS DIE HÖHE DER IN AUSSERGERICHTLICHER VEREINBARUNG FESTGELEGTEN SCHADENSERSATZLEISTUNG MITZUTEILEN.
3. FÜR DEN FALL, DASS EINE AUSSERGERICHTLICHE EINIGUNG NICHT ZUSTANDE KOMMT, WERDEN DIE PARTEIEN AUFGEFORDERT, DEM GERICHTSHOF INNERHALB DERSELBEN FRIST BEZIFFERTE ANTRAEGE ZU UNTERBREITEN.
4. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.