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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.02.1980
Aktenzeichen: 74-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte Konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluss an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten, Verordnung Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge, Verordnung Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte Konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluss an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten | |
Verordnung Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge | |
Verordnung Nr. 649/73 der Kommission vom 1. März 1973 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge |
AUS DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 974/71 , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 509/73 UND AUS DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG IM AGRARMONETÄREN BEREICH ERGIBT SICH , DASS DERJENIGE UNTERNEHMER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERHÄLT ODER ZAHLT , DER DIE EINFUHR- ODER AUSFUHR-ZOLLFORMALITÄTEN DURCHFÜHRT. DIESE BESTIMMUNGEN HABEN AUSSCHLIESSLICH DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM BETREFFENDEN UNTERNEHMER UND DER BEHÖRDE ZUM GEGENSTAND , DIE DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ERHEBT ODER GEWÄHRT.
DAHER GEHÖRT DIE FRAGE , OB DER DIE ZOLLFORMALITÄTEN DURCHFÜHRENDE UNTERNEHMER DEN IHM GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG AN SEINEN VERTRAGSPARTNER ABFÜHREN MUSS , DEM BEREICH DER VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN UND NICHT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT AN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. FEBRUAR 1980. - OFFICE DE COMMERCIALISATION ET D'EXPORTATION (OCE) GEGEN S.A. MEDITERRANEENNE ET ATLANTIQUE DES VINS, SAMAVINS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL PARIS. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - BEGUENSTIGTER. - RECHTSSACHE 74-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT URTEIL VOM 6. APRIL 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. MAI 1979 , STELLTE DIE COUR D ' APPEL PARIS DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG DER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 ÜBER BESTIMMTE KONJUNKTURPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN EINIGER MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFEN SIND ( ABL. L 106 , S. 1 ), DER VERORDNUNG NR. 648/73 DER KOMMISSION VOM 1. MÄRZ 1973 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 64 , S. 1 ) UND DER VERORDNUNG NR. 649/73 DER KOMMISSION VOM 1. MÄRZ 1973 ZUR FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 64 , S. 7 ).
2 DIESE FRAGE WURDE IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN , DER AUF EINEN AM 18. JUNI 1974 ZWISCHEN DEM MAROKKANISCHEN OFFICE DE COMMERCIALISATION ET D ' EXPORTATION ( OCE ) UND DER FRANZÖSISCHEN FIRMA SAMAVINS GESCHLOSSENEN KAUFVERTRAG ÜBER 200 000 HEKTOLITER WEIN DER ' ' KATEGORIE EXPORT EWG ' ' ZURÜCKGEHT. DAS OCE BEGEHRT VON DER FIRMA SAMAVINS ZAHLUNG EINES BETRAGES VON FF 547 607,29 ; DIESER BETRAG ENTSPRICHT DEN DER FIRMA SAMAVINS BEI DER EINFUHR DES WEINS NACH FRANKREICH GEMÄSS DEN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION NR. 648/73 UND 649/73 GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN.
3 DAS TRIBUNAL DE COMMERCE PARIS HAT DIE KLAGE DES OCE MIT URTEIL VOM 7. JUNI 1977 ABGEWIESEN. DAS OCE HAT GEGEN DIESES URTEIL BERUFUNG ZUR COUR D ' APPEL PARIS EINGELEGT.
4 IN DEM VORLAGEURTEIL WIRD DIE FRAGE GESTELLT , OB ' ' EIN FRANZÖSISCHES UNTERNEHMEN NACH DEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS - INSBESONDERE NACH DEN VERORDNUNGEN NR. 974/71 DES RATES UND NRN. 648/73 UND 649/73 DER KOMMISSION - VERPFLICHTET IST , DIE IHM FÜR WEINIMPORTE AUS MAROKKO GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AN DEN MAROKKANISCHEN AUSFUHRHÄNDLER ABZUFÜHREN ' '.
5 AUS DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 947/74 , GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 509/73 DES RATES VOM 22. FEBRUAR 1973 ( ABL. L 50 , S. 1 ) UND AUS DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG IM AGRARMONETÄREN BEREICH ERGIBT SICH , DASS DERJENIGE UNTERNEHMER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERHÄLT ODER ZAHLT , DER DIE EINFUHR- ODER AUSFUHR-ZOLLFORMALITÄTEN DURCHFÜHRT. DIESE BESTIMMUNGEN HABEN AUSSCHLIESSLICH DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM BETREFFEN DEN UNTERNEHMER UND DER BEHÖRDE ZUM GEGENSTAND , DIE DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG ERHEBT ODER GEWÄHRT.
6 JENSEITS DES ANWENDUNGSBEREICHS DIESER BESTIMMUNGEN BEGINNT DAS GEBIET DER VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN , DIE DEM INNERSTAATLICHEN RECHT UNTERLIEGEN.
7 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE FRAGE , OB DER DIE ZOLLFORMALITÄTEN DURCHFÜHRENDE UNTERNEHMER DEN IHM GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG AN SEINEN VERTRAGSPARTNER ABFÜHREN MUSS , DEM BEREICH DER VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN UND NICHT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ANGEHÖRT.
Kostenentscheidung:
8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL PARIS MIT URTEIL VOM 6. APRIL 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE FRAGE , OB DER DIE ZOLLFORMALITÄTEN DURCHFÜHRENDE UNTERNEHMER DEN IHM GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG AN SEINEN VERTRAGSPARTNER ABFÜHREN MUSS , GEHÖRT DEM BEREICH DER VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN UND NICHT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT AN.
Ende der Entscheidung
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