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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.1985
Aktenzeichen: 74/85 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 185 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER VOM 29. MAERZ 1985. - JAQUELINE REMY GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG. - RECHTSSACHE 74/85 R.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ANTRAGSTELLERIN , BEAMTIN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 2 DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 21. MÄRZ 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/A/8/84 , SIE NICHT ZU DIESEM AUSWAHLVERFAHREN ZUZULASSEN.
2 FERNER HAT SIE MIT SCHRIFTSATZ , DER AM GLEICHEN TAGE BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , BEANTRAGT , DER ANTRAGSGEGNERIN IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG AUFZUGEBEN , DEN VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUSZUSETZEN UND ES IHR ZU GESTATTEN , AN DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG ZUR FESTSTELLUNG DER ALLGEMEINBILDUNG UND DER URTEILSFÄHIGKEIT UND GEGEBENENFALLS AN DEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG VORGESEHENEN FORTBILDUNGSMASSNAHMEN ZUR VORBEREITUNG DER BEWERBER AUF DIE ABSCHLUSSPRÜFUNG TEILZUNEHMEN.
3 DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IST DER KOMMISSION ZUGESTELLT WORDEN ; DIESE HAT SCHRIFTLICH STELLUNG GENOMMEN. DA DIE SCHRIFTLICHEN AUSFÜHRUNGEN ALLE ANGABEN ENTHALTEN , DIE FÜR EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ERFORDERLICH SIND , ERÜBRIGT SICH EINE MÜNDLICHE VERHANDLUNG.
4 NACH DEN AKTEN BEWARB SICH DIE ANTRAGSTELLERIN , DIE SEIT 1963 BEAMTIN DER KOMMISSION IST , AM 30. JULI 1984 UM TEILNAHME AN DEM AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS KOM/A/8/84 AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSRÄTEN ( BESOLDUNGSGRUPPE A 7/6 ). DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS TEILTE IHR JEDOCH MIT SCHREIBEN VOM 9. JANUAR UND VOM 11. FEBRUAR 1985 MIT , SIE KÖNNE NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN ZUGELASSEN WERDEN , DA SIE NICHT DIE NACH DER STELLENAUSSCHREIBUNG ERFORDERLICHEN QUALIFIKATIONEN BESITZE. DIE ANTRAGSTELLERIN IST DER AUFFASSUNG , DASS DIESE ENTSCHEIDUNG KEINE BEGRÜNDUNG ENTHALTE UND ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DES ANHANGS III DES BEAMTENSTATUTS UND DAS GEBOT DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEAMTEN VERLETZE. SIE HAT DESHALB KLAGE ERHOBEN UND DEN VORLIEGENDEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GESTELLT.
5 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE ANTRAGSTELLERIN DIE UMSTÄNDE ANZUFÜHREN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , UND DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNGEN IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.
6 DIE ANTRAGSTELLERIN VERWEIST INSOWEIT AUF IHR VORBRINGEN IN DER KLAGESCHRIFT. DIE DRINGLICHKEIT IM SINNE DER GENANNTEN BESTIMMUNG ERGEBE SICH DARAUS , DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS BEABSICHTIGE , IM MAI ODER JUNI 1985 DIE SCHRIFTLICHE PRÜFUNG ZUR FESTSTELLUNG DER ALLGEMEINBILDUNG UND DER URTEILSFÄHIGKEIT ABZUHALTEN. SIE AN DER TEILNAHME AN DIESER PRÜFUNG ZU HINDERN , WÜRDE PRAKTISCH BEDEUTEN , IHR DIE BETEILIGUNG AN DEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG FÜR EINEN SPÄTEREN ZEITPUNKT VORGESEHENEN FORTBILDUNGSMASSNAHMEN UNMÖGLICH ZU MACHEN , DA DIESE NICHT FÜR EINE EINZIGE PERSON VERANSTALTET WERDEN KÖNNTEN.
7 DIE KOMMISSION HAT IN IHREN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN BEANTRAGT , DIESEN ANTRAG ZURÜCKZUWEISEN. SIE TRAEGT DAZU VOR , DIE ANORDNUNG EINER MASSNAHME , DIE DIE KLAGE GEGENSTANDSLOS MACHEN WÜRDE , IM WEGE DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES SEI UNZULÄSSIG. AUCH LAEGEN KEINE UMSTÄNDE VOR , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGEBE , DENN ES BESTEHE KEINE GEFAHR , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN EINEN IRREPARABLEN SCHADEN ERLEIDE. WENN DER GERICHTSHOF NÄMLICH DER KLAGE STATTGEBEN UND DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUFHEBEN WÜRDE , SO HÄTTE DIE VERWALTUNG AUF GRUND DIESES URTEILS DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM DEN BEWERBER IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , IN DER ER SICH BEFUNDEN HÄTTE , WENN SEINE BEWERBUNG NICHT ABGELEHNT WORDEN WÄRE. DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS MÜSSTE DANN SEINE ARBEITEN WIEDER AUFNEHMEN ; DIE ANTRAGSTELLERIN BEHAUPTE ZU UNRECHT , DASS DIE IN REDE STEHENDEN FORTBILDUNGSMASSNAHMEN NICHT FÜR EINE EINZIGE PERSON VERANSTALTET WERDEN KÖNNTEN.
8 ZUR LÖSUNG DES DURCH DIESEN ANTRAG AUFGEWORFENEN PROBLEMS IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE KLAGE AUF DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ABZIELT , DIE ANTRAGSTELLERIN NICHT ZU DEM AUSWAHLVERFAHREN ZUZULASSEN. NACH ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HAT DIESE KLAGE KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ; DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG AUSSETZEN.
9 DER ANTRAG RICHTET SICH JEDOCH IN WIRKLICHKEIT NICHT AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG , SONDERN DARAUF , DASS DER GERICHTSHOF DIE ZULASSUNG DER ANTRAGSTELLERIN ZU DEN PRÜFUNGEN IM WEGE DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES ANORDNET. DIE ANTRAGSTELLERIN BEANTRAGT SOMIT , EINE EINSTWEILIGE MASSNAHME ANZUORDNEN , DIE DER GERICHTSHOF IN SEINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KLAGE ALS ENDGÜLTIGE MASSNAHME NICHT ANORDNEN KÖNNTE.
10 WIE DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER IN SEINEM BESCHLUSS VOM 13. JANUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 4/78 R ( SALERNO/KOMMISSION , SLG. 1978 , 1 ) ENTSCHIEDEN HAT , LIEFE DIE ZULASSUNG EINES BEWERBERS ZU EINEM AUSWAHLVERFAHREN UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NICHT NUR AUF EINE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME HINAUS , SONDERN - WENN AUCH NUR EINSTWEILIG - AUF EINE VOLLSTÄNDIGE UMGESTALTUNG DER LAGE , DIE GEEIGNET WÄRE , DAS HAUPTVERFAHREN GEGENSTANDSLOS ZU MACHEN. DER GERICHTSHOF IST DAHER NICHT BEFUGT , IM WEGE DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG ODER DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG DIE ZULASSUNG DER ANTRAGSTELLERIN ZU DEN IN REDE STEHENDEN PRÜFUNGEN ANZUORDNEN.
11 IM ÜBRIGEN NIMMT DER GERICHTSHOF KENNTNIS VON DER ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU DEN WIRKUNGEN DES VOLLZUGS EINES EVENTÜLL ZUGUNSTEN DER ANTRAGSTELLERIN IM HAUPTVERFAHREN ZU ERLASSENDEN URTEILS UND NAMENTLICH ZU DER MÖGLICHKEIT , GEGEBENENFALLS FORTBILDUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE ANTRAGSTELLERIN ZU VERANSTALTEN.
12 DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS
BESCHLOSSEN :
1 ) DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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