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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1970
Aktenzeichen: 75-69
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 35 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. JULI 1970. - FIRMA ERNST HAKE UND CO. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 75-69.
Entscheidungsgründe:
1 MIT IHRER AM 15. DEZEMBER 1969 IN DER KANZLEI EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFT HAT DIE KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 35 EGKS-VERTRAG BEIM GERICHTSHOF UNTÄTIGKEITSKLAGE ERHOBEN MIT DEM ZIEL DER " VERURTEILUNG " DER BEKLAGTEN, ZUR SICHERUNG DES WETTBEWERBS AUF DEM STAHL - UND SCHROTTMARKT BESTIMMTE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, WELCHE DIE KLAEGERIN BEREITS MIT SCHREIBEN VOM 16. SEPTEMBER UND 3. OKTOBER 1969 BEANTRAGT HATTE.
I - KLAGEANTRAEGE ZU 1 UND 2
2 DIE PARTEIEN SIND DARÜBER EINIG, DASS DIE KOMMISSION MIT DER ENTSCHEIDUNG ( AMTSBLATT L 29/1970 S. 30 ), DIE SIE AM 21. JANUAR 1970 ÜBER DAS KARTELL ERLASSEN HAT, DAS GEGENSTAND DER IN DEN OBENGENANNTEN SCHREIBEN GESTELLTEN ANTRAEGE WAR, DEN KLAGEANTRAEGEN ZU 1 UND 2 ENTSPROCHEN HAT, SO DASS ES INSOWEIT KEINER ENTSCHEIDUNG MEHR BEDARF.
3 DIES IST FESTZUSTELLEN.
II - KLAGEANTRAG ZU 3
4 MIT DEM KLAGEANTRAG ZU 3 BEGEHRT DIE KLAEGERIN DIE VERURTEILUNG DER KOMMISSION DAZU, " GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR SICHERUNG DES WETTBEWERBS AUF DEM SCHROTTMARKT ZU ERGREIFEN, WIE INSBESONDERE DIE FESTSETZUNG DER ( DURCH DIE STAHLUNTERNEHMEN ) VON FREIEN ( NICHT KONZERNGEBUNDENEN ) HÄNDLERN INSGESAMT ZU BEZIEHENDEN SCHROTTBEDARFSMINDESTQUOTE ". DA EINE UNTÄTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 35 NUR GEGEN DIE DEM SCHWEIGEN DER BEHÖRDE ZU ENTNEHMENDE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG GERICHTET WERDEN KANN, IST DIESER ANTRAG NUR ZULÄSSIG, SOWEIT ER AUF DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANGEBLICH IN DEN SCHREIBEN VOM 16. SEPTEMBER UND 3. OKTOBER 1969 ENTHALTENEN ANTRAG GERICHTET IST, ZU DEN IN DER KLAGE GENANNTEN BEDINGUNGEN MINDESTQUOTEN FESTZUSETZEN.
5 DIE BEKLAGTE BEANTRAGT, DIESEN TEIL DER KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN, DA EIN ANTRAG DIESES INHALTS IN DEN SCHREIBEN VOM 16. SEPTEMBER UND 3. OKTOBER NICHT ENTHALTEN GEWESEN SEI.
6 DAS SCHREIBEN VOM 16. SEPTEMBER 1969 ENTHIELT KEINERLEI HINWEIS AUF EINE SOLCHE QUOTENFESTSETZUNG, SONDERN LEDIGLICH DEN ANTRAG AN DIE BEKLAGTE, DAS BESTEHEN DES KARTELLS DER DEUTSCHEN STAHLWERKE FESTZUSTELLEN UND GEGEN DIE BETEILIGTEN SANKTIONEN ZU VERHÄNGEN, WELCHE BEIDE MASSNAHMEN DIE BEKLAGTE MIT IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 21. JANUAR 1970 TATSÄCHLICH GETROFFEN HAT.
7 MIT SCHREIBEN VOM 3. OKTOBER 1969 BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN, DIE BEKLAGTE MÖGE " AUSREICHENDE UND ANGEMESSENE MASSNAHMEN ZUR WIEDERHERSTELLUNG UND SICHERUNG DES NORMALEN WETTBEWERBS AUF DEM DEUTSCHEN SCHROTTMARKT ERGREIFEN, INSBESONDERE " DIE BEREITS IM SCHREIBEN VOM 16. SEPTEMBER AUFGEFÜHRTEN MASSNAHMEN. DIESEM WORTLAUT LÄSST SICH NICHT MIT SICHERHEIT ENTNEHMEN, DASS DIE KLAEGERIN BEI DER BEKLAGTEN AUSSER DEN IN DEN BEIDEN SCHREIBEN KONKRET BEZEICHNETEN NOCH ERGÄNZENDE MASSNAHMEN BEANTRAGT HABE. DAS SCHREIBEN VOM 3. OKTOBER 1969 LÄSST SICH IM GEGENTEIL AUCH DAHIN GELTEND AUSLEGEN, DASS DIE KLAEGERIN IN BEZUG AUF SOLCHE MASSNAHMEN DIE ENTSCHEIDUNG INS ERMESSEN DER BEKLAGTEN GESTELLT HAT.
8 ABER SELBST ANGENOMMEN, DIE KLAEGERIN HÄTTE AUSDRÜCKLICH ERGÄNZENDE MASSNAHMEN BEANTRAGT, SO HAT SIE DOCH DEREN INHALT NICHT BEZEICHNET. BEI DIESER SACHLAGE LÄSST SICH DIE DER BEKLAGTEN ZU UNTERSTELLENDE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG NICHT ALS ABLEHNUNG EINES ANTRAGS AUF FESTSETZUNG VON MINDESTQUOTEN ZUGUNSTEN DER UNABHÄNGIGEN SCHROTTHÄNDLER AUSLEGEN.
9 DIE BEKLAGTE IST DAHER NICHT SO ANZUSEHEN, ALS HABE SIE ES BEI ABLAUF DER MIT DEM ANTRAG DER KLAEGERIN IN GANG GESETZTEN ZWEIMONATSFRIST DURCH EINE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG ABGELEHNT, ZUGUNSTEN DER UNABHÄNGIGEN SCHROTTHÄNDLER UNTER DEN IM KLAGEANTRAG ZU 3 GENANNTEN BEDINGUNGEN MINDESTQUOTEN FESTZUSETZEN.
10 SOMIT IST DIESER KLAGEANTRAG ALS GEGENSTANDSLOS FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.
Kostenentscheidung:
11 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 5 DER VERFAHRENSORDNUNG ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF ÜBER DIE KOSTEN NACH FREIEM ERMESSEN, WENN ER DIE HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT. DER KLAEGERIN IST ZUGUTE ZU HALTEN, DASS DIE BEKLAGTE WESENTLICH AUF IHR BETREIBEN DIE IN DEN KLAGEANTRAEGEN GEFORDERTEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN UND DAMIT DIE KLAGE ALS BEGRÜNDET ANERKANNT HAT UND DASS SIE DIES ERST NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 35 ABSATZ 3 EGKS-VERTRAG GENANNTEN ZWEIMONATIGEN FRIST UND NACH EINREICHUNG DER UNTÄTIGKEITSKLAGE GETAN HAT. BEI DIESER SACHLAGE SIND DER BEKLAGTEN DIE GESAMTEN KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEANTRAEGE ZU 1 UND 2 BEDÜRFEN KEINER ENTSCHEIDUNG.
2. DER KLAGEANTRAG ZU 3 WIRD ABGEWIESEN.
3. DIE BEKLAGTE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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