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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.06.1971
Aktenzeichen: 77-70
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 7 ABS.2 |
1. EINEM VON EINER PARTEI NACH SCHLUSS DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GESTELLTEN BEWEISANTRAG KANN NUR STATTGEGEBEN WERDEN, WENN ER TATSACHEN BETRIFFT, DIE GEEIGNET SIND, EINEN ENTSCHEIDENDEN EINFLUSS AUSZUÜBEN, UND WENN DIE PARTEI DIESE TATSACHEN NICHT SCHON VOR SCHLUSS DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GELTEND MACHEN KONNTE.
2. DER UMSTAND, DASS EIN BEAMTER AUFGABEN WAHRNIMMT, DIE AUCH ZU EINEM DIENSTPOSTEN EINER HÖHEREN LAUFBAHN GEHÖREN, KANN ZWAR FÜR DIE BEFÖRDERUNG DES BEAMTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIN, ER KANN ABER FÜR SICH ALLEIN KEINE HÖHERE EINSTUFUNG SEINES DIENSTPOSTENS RECHTFERTIGEN.
DIES GILT INSBESONDERE IN DIENSTEN, IN DENEN AUF BEAMTE VERSCHIEDENER BESOLDUNGSGRUPPEN AUFGABEN VERTEILT SIND, DIE IHRER ART NACH VERGLEICHBAR UND DAHER AUSTAUSCHBAR SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 16. JUNI 1971. - MAURICE PRELLE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 77-70.
Entscheidungsgründe:
1/5 DIE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE VERFÜGUNG, MIT DER DIE KOMMISSION DIE VOM KLAEGER AM 16. JUNI 1970 EINGEREICHTE VERWALTUNGSBESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN HAT. DER KLAEGER MACHT IN DER KLAGESCHRIFT GELTEND, ER HABE ÜBER DEN IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENEN ZEITRAUM HINAUS EINEN DIENSTPOSTEN EINER HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPE SEINER LAUFBAHNGRUPPE VERWALTET UND DESHALB ANSPRUCH AUF ERSATZ DES IMMATERIELLEN UND MATERIELLEN SCHADENS, DER IHM AUS DEM FORTBESTEHEN EINER SOLCHEN STATUTSWIDRIGEN DIENSTSTELLUNG ENTSTANDEN SEI. DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 16. DEZEMBER 1970 IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEN GLEICHEN PARTEIEN FESTGESTELLT, DASS DER KLAEGER KEINEN ANSPRUCH AUF DIE IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENE AUSGLEICHSZULAGE HATTE, DA MIT DEN VON IHM WAHRGENOMMENEN AUFGABEN KEINE HÖHERE ALS SEINE GEWÖHNLICHE VERANTWORTUNG VERBUNDEN WAR. DER KLAEGER HAT IN SEINER ERWIDERUNG SEINEN STANDPUNKT WIE FOLGT PRÄZISIERT : DA AUS DEM GENANNTEN URTEIL HERVORGEHE, DASS SEINE AUFGABEN DENEN EINES BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 GLICHEN, SEI SEIN DIENSTPOSTEN IN DIESE BESOLDUNGSGRUPPE UND LAUFBAHN EINZUSTUFEN. DESHALB BEANTRAGT ER, MIT WIRKUNG VOM 25. APRIL 1970 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 EINGESTUFT ZU WERDEN, ODER HILFSWEISE, DIE KOMMISSION ZUR ZAHLUNG EINES ANGEMESSENEN FINANZIELLEN AUSGLEICHS ZU VERURTEILEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DES ANTRAGS VOM 28. MAI 1971
6 MIT SCHRIFTSATZ VOM 28. MAI 1971 HAT DER KLAEGER BEANTRAGT, DER GERICHTSHOF MÖGE NACH ARTIKEL 60 DER VERFAHRENSORDNUNG ZUM BEWEIS FÜR DEN RANG DER AUFGABEN, DIE ER AUF DEM STREITIGEN DIENSTPOSTEN WAHRGENOMMEN HAT, DIE VERNEHMUNG VON ZEUGEN BESCHLIESSEN.
7 DIESEM ANTRAG, DER EINGEBRACHT WORDEN IST, NACHDEM DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG BEREITS GEMÄSS ARTIKEL 59 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG GESCHLOSSEN WORDEN WAR, KÖNNTE NUR STATTGEGEBEN WERDEN, WENN ER TATSACHEN BETRÄFE, DIE GEEIGNET WÄREN, EINEN ENTSCHEIDENDEN EINFLUSS AUSZUÜBEN, UND WENN DER KLAEGER DIESE TATSACHEN NICHT SCHON VOR SCHLUSS DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HÄTTE GELTEND MACHEN KÖNNEN.
8 DA DIES NICHT DER FALL IST, IST DER ANTRAG UNZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
9/13 DER IM JURISTISCHEN DIENST DER KOMMISSION IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 EINGESTUFTE KLAEGER HAT ZUMINDEST EINEN WESENTLICHEN TEIL DER AUFGABEN EINES KOLLEGEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ÜBERNOMMEN, DER VOM 25. APRIL 1969 AN AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBT WAR UND AM 1. JANUAR 1971 WIEDER IN DEN JURISTISCHEN DIENST ZURÜCKGEKEHRT IST. MIT DEM VORGENANNTEN URTEIL IST RECHTSKRÄFTIG FESTGESTELLT WORDEN, DASS BEI DER ORGANISATION DES JURISTISCHEN DIENSTES DER KOMMISSION ZWISCHEN DEN DEM DIENSTPOSTEN DES KLAEGERS ZUGEORDNETEN AUFGABEN UND DENEN DES VON IHM VERTRETUNGSWEISE VERWALTETEN DIENSTPOSTENS KEIN AUSGEPRAEGTER UNTERSCHIED BESTEHT. DER UMSTAND, DASS EIN BEAMTER AUFGABEN WAHRNIMMT, DIE AUCH ZU EINEM DIENSTPOSTEN EINER HÖHEREN LAUFBAHN GEHÖREN, KANN INDESSEN ZWAR FÜR SEINE ETWAIGE BEFÖRDERUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIN, ER KANN ABER FÜR SICH ALLEIN KEINE HÖHERE EINSTUFUNG DES DIENSTPOSTENS DIESES BEAMTEN RECHTFERTIGEN. DIES GILT INSBESONDERE IN DIENSTEN WIE DEM DES KLAEGERS, IN DENEN AUF BEAMTE VERSCHIEDENER BESOLDUNGSGRUPPEN AUFGABEN VERTEILT SIND, DIE IHRER ART NACH VERGLEICHBAR UND DAHER UNTEREINANDER AUSTAUSCHBAR SIND. DESHALB KANN DARIN, DASS DIE FRAGLICHEN AUFGABEN DEM DIENSTPOSTEN DES KLAEGERS ZUGEORDNET WURDEN, KEINE ANHEBUNG DIESES DIENSTPOSTENS LIEGEN, DIE SEINE EINSTUFUNG IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE ERFORDERLICH MACHEN WÜRDE.
14 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DER HAUPTKLAGEANTRAG ABZUWEISEN.
15 WAS DEN HILFSANTRAG AUF ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ BETRIFFT, SO GEHT AUS DEN OBIGEN ERWAEGUNGEN HERVOR, DASS DEM KLAEGER DARAUS, DASS ER DIESE AUFGABEN ÜBERNEHMEN MUSSTE, KEIN IMMATERIELLER UND MATERIELLER SCHADEN ENTSTANDEN IST, FÜR DEN ER ENTSCHÄDIGT WERDEN MÜSSTE.
16 DER HILFSANTRAG IST DAHER GLEICHFALLS ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
17/19 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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