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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.1964
Aktenzeichen: 78-63
Rechtsgebiete: EWGV, EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWGV Art. 179
EWG/EAG BeamtStat Art. 5
EWG/EAG BeamtStat Art. 25
EWG/EAG BeamtStat Art. 90
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
EWG/EAG BeamtStat Art. 102 Nr. 1
EWG/EAG BeamtStat Art. 110
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 79/63 UND 82/63.

NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 90, 91 BEAMTENSTATUT KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DIE DEM BEAMTEN GEGENÜBER DIE BEFUGNISSE DES DIENSTHERRN AUSÜBT, IN PROZESSEN DES BEAMTEN GEGEN DIE VERWALTUNG VOR GERICHT AUFTRETEN.

*/ 663J0079 /*.

2. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 18/63.

DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG UND EAG IST GEGEN DAS ORGAN ZU RICHTEN, DEM DER BETROFFENE ANGEHÖRT; DIESES ORGAN KANN DIE GEMEINSCHAFT VOR GERICHT VERTRETEN.

*/ 663J0018 /*.

3. VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS 26/63.

ALS BESCHWEREND IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS KÖNNEN NUR SOLCHE MASSNAHMEN ANGESEHEN WERDEN, DIE GEEIGNET SIND, UNMITTELBAR AUF EINE BESTIMMTE RECHTSSTELLUNG EINZUWIRKEN.

*/ 663J0026 /*.

4. VGL. LEITSATZ NR. 4 DES URTEILS 26/63.

DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES STELLT IM HINBLICK AUF DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 KEINE SELBSTÄNDIGE MASSNAHME DAR, DIE SICH VON DER VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE TRENNEN LIESSE. DER ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS UND DER STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST DAHER, SOWEIT DIESE MASSNAHMEN UNABHÄNGIG VON DER KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG ANGEFOCHTEN WERDEN, UNZULÄSSIG. DAS DER BEGRÜNDUNG DIESES ANTRAGS DIENENDE VORBRINGEN KANN JEDOCH GEGEN DIE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG SELBST GELTEND GEMACHT WERDEN.

VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 84/63.

5. VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS 26/63.

ZWAR KANN DER GERICHTSHOF AUCH IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( PLEINE JURIDICTION ), WIE ES IN ARTIKEL 91 NR. 1 DES STATUTS VORGESEHEN IST, DER VERWALTUNG KEINE ANWEISUNGEN ERTEILEN; DIE WIEDERERÖFFNUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS WÄRE INDES, FALLS DER KLAGE STATTGEGEBEN WÜRDE, ALS EINE BLOSSE FOLGE DES URTEILSVOLLZUGES ANZUSEHEN.

*/ 663J0026 /*.

6. VGL. LEITSATZ NR. 6 DES URTEILS 26/63.

DIE IN ARTIKEL 110 DES BEAMTENSTATUTS VORGESEHENEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN HABEN " ALLGEMEINEN " CHARAKTER. SIE SIND DAHER NUR FÜR DIE ANWENDUNG DER FÜR DIE DAUER GELTENDEN STATUTSVORSCHRIFTEN ERFORDERLICH.

*/ 663J0026 /*.

7. VGL. LEITSATZ NR. 7 DES URTEILS 26/63.

DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 DES BEAMTENSTATUTS KANN NICHT ALS EINE FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 102 UNERLÄSSLICHE RECHTLICHE MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN.

*/ 663J0026 /*.

8. VGL. LEITSATZ NR. 8 DES URTEILS 26/63.

VOR ABGABE EINER ABLEHNENDEN STELLUNGNAHME MUSS DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS DEM BETROFFENEN GELEGENHEIT GEBEN, SICH ZU DEN UMSTÄNDEN, DIE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG BEEINFLUSSEN KÖNNEN, ZU ÄUSSERN. DEM IST GENÜGT, WENN DER AUSSCHUSS DEN BETROFFENEN - GLEICHGÜLTIG WANN - ZU DEN TEILEN DES BERICHTS GEHÖRT HAT, DIE ER SEINER ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE GELEGT UND DEREN SCHLUSSFOLGERUNGEN ER SICH ZU EIGEN GEMACHT HAT.

*/ 663J0026 /*.

9. VGL. LEITSATZ NR. 9 DES URTEILS 26/63.

DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN GIBT DER VERWALTUNG DIE MÖGLICHKEIT, DIE BEAMTEN AUSZUWÄHLEN, DENEN IN ZUKUNFT DIE VORTEILE AUS DEM STATUT ZUGUTE KOMMEN SOLLEN. DIESE AUSLESE SETZT EINEN GEWISSEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM UND DESHALB EIN VERFAHREN VORAUS, IN DEM NICHT UNBEDINGT ALLE DEN BEAMTEN IM SINNE DES STATUTS VORBEHALTENEN GARANTIEN GEWAHRT ZU WERDEN BRAUCHEN. DIE RICHTERLICHE KONTROLLE KANN SICH ALSO NUR AUF SOLCHE UMSTÄNDE ERSTRECKEN, DIE EINE OFFENSICHTLICHE UNGERECHTIGKEIT ERKENNEN LASSEN.

*/ 663J0026 /*.

10. VGL. LEITSATZ NR. 10 DES URTEILS 26/63.

DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST DURCH DIE BEZUGNAHME AUF DIE BENUTZTEN AUSKÜNFTE UND AUF DIE DIE BEURTEILUNG TRAGENDEN SACHLICHEN GESICHTSPUNKTE HINREICHEND BEGRÜNDET.

*/ 663J0026 /*.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 1. JULI 1964. - REMY HUBER GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 78-63.

Entscheidungsgründe:

S. 806

A - ZUR PERSON DER BEKLAGTEN

DIE KLAGE IST GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND " GEGEBENENFALLS " GEGEN DIE KOMMISSION DIESER GEMEINSCHAFT GERICHTET.

NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG " ( IST ) DER GERICHTSHOF... FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN ". AUS DEN WORTEN " BEDINGUNGEN..., DIE IM STATUT... FESTGELEGT SIND " IST ZWINGEND ZU ENTNEHMEN, DASS DIE ORGANE ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDEN, DIE IHRE BEFUGNISSE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR AUSÜBEN, IN PROZESSEN, IN DENEN SIE IHREN BEDIENSTETEN GEGENÜBERSTEHEN, SELBST VOR GERICHT AUFTRETEN KÖNNEN.

NACH ARTIKEL 90 DES STATUTS DER BEAMTEN, DER DIE DEM GERICHTLICHEN VERFAHREN VORAUSGEHENDE VERWALTUNGSBESCHWERDE REGELT, KANN JEDER BEAMTE SICH AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SEINES ORGANS WENDEN. FÜR DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS MUSS IN ERMANGELUNG ENTGEGENSTEHENDER BESTIMMUNGEN ENTSPRECHENDES GELTEN; SIE MUSS DAHER GEGEN DASSELBE ORGAN GERICHTET WERDEN. DER VERTRAG DES KLAEGERS WURDE DURCH VERFÜGUNG DES PRÄSIDIALAUSSCHUSSES GEKÜNDIGT, DER BEI DER EWG-KOMMISSION DIE BEFUGNISSE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH ARTIKEL 2 DES STATUTS DER BEAMTEN AUSÜBT. DIE KLAGE IST DAHER ALS GEGEN DIE EWG-KOMMISSION GERICHTET ANZUSEHEN.

S. 807

B - ZUM ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DER KLAEGER BEANTRAGT IN ERSTER LINIE DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS, DEM ER UNTERZOGEN WORDEN IST, SOWIE DER IHM MIT SCHREIBEN VOM 18. JUNI 1963 MITGETEILTEN STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES. DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIESER ANTRAG SEI UNZULÄSSIG, DA DAS VERFAHREN UND DIE STELLUNGNAHME, GEGEN DIE ER SICH RICHTE, KEINEN ENTSCHEIDUNGSCHARAKTER HÄTTEN.

NACH ARTIKEL 91 NR. 1 DES STATUTS IST DER GERICHTSHOF FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND EINER DER IM STATUT GENANNTEN PERSONEN ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT EINER " DIESE PERSON BESCHWERENDEN " MASSNAHME ZUSTÄNDIG. ALS BESCHWEREND KÖNNEN NUR SOLCHE MASSNAHMEN ANGESEHEN WERDEN, DIE GEEIGNET SIND, UNMITTELBAR AUF EINE BESTIMMTE RECHTSLAGE EINZUWIRKEN.

DAHER STELLT DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN, DAS SICH AUS EINER REIHE VON VORBEREITUNGSMASSNAHMEN ZU DER STREITIGEN KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG ZUSAMMENSETZT, KEINE DEN KLAEGER FÜR SICH ALLEIN SCHON BESCHWERENDE MASSNAHME DAR.

DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST ZWAR NACH ARTIKEL 102 NR. 1 DES STATUTS EIN WESENTLICHER FAKTOR FÜR DIE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU TREFFENDE VERFÜGUNG, DENN SIE IST FÜR DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BINDEND, WENN SIE SICH GEGEN DIE ÜBERLEITUNG DES BEDIENSTETEN AUSSPRICHT. IM HINBLICK AUF DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 STELLT SIE INDES KEINE SELBSTÄNDIGE MASSNAHME DAR, DIE SICH VON DER VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE TRENNEN LIESSE. SIE KANN DAHER GLEICHFALLS NICHT ALS EINE KLAEGER UNMITTELBAR BESCHWERENDE MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN.

DER ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS UND DER STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST DAHER, SOWEIT DIESE MASSNAHMEN UNABHÄNGIG VON DER KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG ANGEFOCHTEN WERDEN, UNZULÄSSIG. DAS DER BEGRÜNDUNG DIESES ANTRAGS DIENENDE VORBRINGEN KANN JEDOCH GEGEN DIE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG SELBST GELTEND GEMACHT WERDEN.

S. 808

DER KLAEGER BEANTRAGT FERNER FESTZUSTELLEN, DASS DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST, FÜR IHN NACH ERFÜLLUNG DER IN DEN ARTIKELN 5 LETZTER ABSATZ UND 110 DES STATUTS VORGESEHENEN FORMVORAUSSETZUNGEN ERNEUT DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN ZU ERÖFFNEN. DIE BEKLAGTE HÄLT DIESEN ANTRAG FÜR UNZULÄSSIG, DA ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL UM EINE NICHTIGKEITSKLAGE HANDLE UND DER GERICHTSHOF AUF EINE SOLCHE KLAGE HIN DIE VOM KLAEGER ERSTREBTE ANORDNUNG NICHT TREFFEN KÖNNE.

ZWAR KANN DER GERICHTSHOF AUCH IM VERFAHREN MIT UNBESCHRÄNKTER RECHTSPRECHUNG ( PLEINE JURIDICTION ), WIE ES IN ARTIKEL 91 NR. 1 DES STATUTS VORGESEHEN IST, DIE VERWALTUNG NICHT ZU EINEM TUN VERURTEILEN; DIE WIEDERERÖFFNUNG DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS WÄRE INDES, FALLS DER KLAGE STATTGEGEBEN WÜRDE, ALS EINE BLOSSE FOLGE DES URTEILSVOLLZUGS ANZUSEHEN.

DER KLAEGER BEANTRAGT SCHLIESSLICH, DIE IHM MIT SCHREIBEN VOM 18. JUNI 1963 ZUGESTELLTE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG AUFZUHEBEN. DIE BEKLAGTE HAT DIE ZULÄSSIGKEIT DIESES ANTRAGS NICHT BESTRITTEN; AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

VERLETZUNG VON ARTIKEL 110 DES STATUTS

DER KLAEGER MACHT DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS, DEM ER NACH ARTIKEL 102 DES STATUTS UNTERZOGEN WORDEN IST, MIT DER BEGRÜNDUNG GELTEND, ES FEHLTEN ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 110 ABSATZ 1 DES STATUTS.

DIE IN ARTIKEL 110 VORGESEHENEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN HABEN " ALLGEMEINEN " CHARAKTER. SIE SIND DAHER NUR FÜR DIE ANWENDUNG DER FÜR DIE DAUER GELTENDEN STATUTSVORSCHRIFTEN ERFORDERLICH. UNABHÄNGIG VON DER BEANTWORTUNG DER FRAGE, OB ARTIKEL 102 DES STATUTS HINREICHEND KLAR GEFASST IST, UM OHNE WEITERE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ANGEWANDT WERDEN ZU KÖNNEN, IST FESTZUSTELLEN, DASS ER NUR FÜR BEGRENZTE ZEIT GILT. DA ES SICH IM WESENTLICHEN UM EINE ÜBERGANGSVORSCHRIFT HANDELT, KÖNNEN DIE ZU SEINER DURCHFÜHRUNG GETROFFENEN MASSNAHMEN KEINEN ALLGEMEINEN CHARAKTER HABEN. SOMIT SIND DIE AM 13. DEZEMBER 1961 UND 9. MÄRZ 1962 VON DER KOMMISSION ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 102 ERLASSENEN VORSCHRIFTEN BESONDERE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN, DIE MIT DEN ALLGEMEINEN MASSNAHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 110 NICHT VERWECHSELT WERDEN DÜRFEN UND AUS DIESEM GRUND AUCH NICHT UNTER BEACHTUNG DER IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN ZU ERGEHEN BRAUCHTEN.

S. 809

DIE ERSTE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.

VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 LETZTER ABSATZ DES STATUTS

DER KLAEGER MACHT GELTEND, DAS STRITTIGE ÜBERLEITUNGSVERFAHREN SEI RECHTSWIDRIG, DA DIE IN ARTIKEL 5 LETZTER ABSATZ DES STATUTS VORGESEHENE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS FÜR JEDEN DIENSTPOSTEN NICHT VORHER NACH ARTIKEL 110 ERSTELLT WORDEN SEI; WEGEN DIESES MANGELS SEI DIE KÜNDIGUNG SEINES EINSTELLUNGSVERTRAGES FEHLERHAFT.

DIE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN SOLL VOR ALLEM DIE EINSTUFUNG DER ÜBERGELEITETEN BEDIENSTETEN AUF GRUND DES ANHANGS I ZUM STATUT ERMÖGLICHEN. SIE KANN DAHER NICHT ALS EINE FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 102 UNERLÄSSLICHE RECHTLICHE MASSNAHME ANGESEHEN WERDEN. IM VORLIEGENDEN FALL IST IM ÜBRIGEN AUCH IN ANBETRACHT DER SCHWIERIGKEIT UND DAUER DER MIT DER BESCHREIBUNG DER EINZELNEN DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN ARBEITEN UND MIT RÜCKSICHT AUF DIE FÜR JEDES ORGAN BESTEHENDE NOTWENDIGKEIT, SEINE BEDIENSTETEN MÖGLICHST SCHNELL ÜBERZULEITEN, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IN DIESEM PUNKT ALS RECHTMÄSSIG ANZUSEHEN.

S. 810

VERLETZUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS UND ALLGEMEINER RECHTSGRUNDSÄTZE

DER KLAEGER BRINGT EINE REIHE VON UMSTÄNDEN VOR, AUS DENEN SICH NACH SEINER AUFFASSUNG ERGIBT, DASS IM VERFAHREN VOR DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SEIN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR SOWIE ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE VERLETZT WORDEN SIND.

UNSTREITIG KAM DER BERICHT DER DIENSTVORGESETZTEN ÜBER BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DES KLAEGERS ZU DEM ERGEBNIS, DASS DER KLAEGER NICHT IN DER LAGE SEI, DIE IHM ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ZU ERFÜLLEN. NACH ARTIKEL 102 NR. 1 DES STATUTS DER BEAMTEN IST DIE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES FÜR DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BINDEND. VOR ABGABE EINER SOLCHEN STELLUNGNAHME MUSS DIESER AUSSCHUSS DESHALB DEM BETROFFENEN GELEGENHEIT GEBEN, SICH ZU DEN UMSTÄNDEN, DIE DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG BEEINFLUSSEN KÖNNEN, ZU ÄUSSERN. DEM IST GENÜGT, WENN DER AUSSCHUSS DEN BETROFFENEN ZU DEN TEILEN DES BERICHTS GEHÖRT HAT, DIE ER SEINER ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE GELEGT UND DIE ER SICH ZU EIGEN GEMACHT HAT.

DIE SACHLAGE WÄRE ANDERS ZU BEURTEILEN, WENN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES BERICHTS NACH ANHÖRUNG NEUER ZEUGEN GEÄNDERT WORDEN WÄREN, OHNE DASS DER BEDIENSTETE AUFGEFORDERT WORDEN WÄRE, HIERZU ERNEUT STELLUNG ZU NEHMEN. DIES IST IM VORLIEGENDEN FALL JEDOCH NICHT GESCHEHEN. DER KLAEGER HATTE KENNTNIS VON DEM BERICHT, DEN SEINE DIENSTVORGESETZTEN ÜBER IHN ABGEGEBEN HATTEN. ER HAT UNSTREITIG ZU DEM ERGEBNIS DIESES BERICHTS STELLUNG GENOMMEN, ER HAT SCHRIFTSÄTZE EINGEREICHT UND IST VOM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS ANGEHÖRT WORDEN.

DER UMSTAND, DASS DEM KLAEGER DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VON DEM GENANNTEN AUSSCHUSS DURCHGEFÜHRTE ZEUGENVERNEHMUNG NICHT ZUGÄNGLICH GEMACHT UND ER NACH DIESER VERNEHMUNG NICHT ERNEUT ANGEHÖRT WURDE, BERÜHRT DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS NICHT, DENN DIESE VERNEHMUNGEN HABEN SICH IN KEINER WEISE AUF DIE IM BERICHT DER DIENSTVORGESETZTEN ENTHALTENEN SCHLUSSFOLGERUNGEN AUSGEWIRKT, DIE DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SICH ZU EIGEN GEMACHT HAT.

S. 811

DIE KLAGE IST DAHER IN DIESEM PUNKT UNBEGRÜNDET.

DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND, FÜR DIE STELLUNGNAHME SEINES DIENSTVORGESETZTEN SEIEN GEFÜHLE PERSÖNLICHER ANIMOSITÄT IHM GEGENÜBER BESTIMMEND GEWESEN. DIESER VORWURF RICHTET SICH NUR GEGEN DEN UNMITTELBAREN DIENSTVORGESETZTEN DES KLAEGERS, HERRN BERGHOLD. DER BERICHT ÜBER BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DES KLAEGERS WURDE JEDOCH NICHT ALLEIN DURCH HERRN BERGHOLD, SONDERN AUCH DURCH ANDERE DIENSTVORGESETZTE ERSTELLT. ZWAR WAREN NACH DEM KLAGEVORBRINGEN DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM KLAEGER UND HERRN BERGHOLD MÖGLICHERWEISE ETWAS GESPANNT, ES IST INDES NICHT ERSICHTLICH, DASS DIESER UMSTAND FÜR DIE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG IM ÜBERLEITUNGSBERICHT BESTIMMEND WAR.

SCHLIESSLICH IST WEDER DIE ANWESENHEIT EINES - IM ÜBRIGEN NUR ALS EINFACHER BEOBACHTER FUNGIERENDEN - DRITTEN BEI DEN BERATUNGEN DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES NOCH DER UMSTAND, DASS DEM KLAEGER KEIN KOLLEGE ODER ANWALT ZUR SEITE STAND, GEEIGNET, DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS VOR DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS IN FRAGE ZU STELLEN.

DIE KLAGE IST ALSO AUCH INSOWEIT UNBEGRÜNDET.

VERLETZUNG VON ARTIKEL 102 DES STATUTS

DER KLAEGER HÄLT DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES FÜR RECHTSWIDRIG, WEIL DIESER AUSSCHUSS NICHT VORSCHRIFTSMÄSSIG NACH ARTIKEL 102 NR. 1 DES STATUTS ZUSAMMENGESETZT GEWESEN SEI, DENN EINES SEINER MITGLIEDER, HERR DE LA FONTAINE, ÜBE KEINE LEITENDE TÄTIGKEIT AUS.

HERR DE LA FONTAINE IST IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 2 EINGESTUFT. NACH ANHANG I DES STATUTS ENTSPRICHT DIESE BESOLDUNGSGRUPPE DER GRUNDAMTSBEZEICHNUNG EINES DIREKTORS. AUCH IN DIESEM PUNKT HAFTEN SOMIT DER STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES KEINE MÄNGEL AN.

S. 812

VERLETZUNG VON ARTIKEL 25 DES STATUTS

DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES SEI UNZUREICHEND BEGRÜNDET.

DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HAT SEINE STELLUNGNAHME VOM 18. JULI 1962 ZUFOLGE IHREM WORTLAUT ERST " NACH KENNTNISNAHME VON DEM BERICHT ÜBER BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DES HERRN HUBER..., NACH EINHOLUNG ALLER ERFORDERLICHEN AUSKÜNFTE UND NACH ANHÖRUNG DES BEDIENSTETEN SELBST " ABGEGEBEN. DER AUSSCHUSS GIBT, WAS DIE EIGNUNG DES KLAEGERS FÜR DIE ERFÜLLUNG DER IHM ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ANBELANGT, FÜR SEINE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG ALS BEGRÜNDUNG AN, DASS

" HERR HUBER WEDER DIE ERFORDERLICHEN KENNTNISSE IM VERWALTUNGSWESEN NOCH DIE ERFORDERLICHE VORBILDUNG BESITZT, UM DIE TÄTIGKEIT EINES BEDIENSTETEN DER LAUFBAHNGRUPPE B AUSZUÜBEN ".

HIERNACH IST ABER DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES DURCH DIE BEZUGNAHME AUF DIE BENUTZTEN AUSKÜNFTE UND AUF DIE DIE BEURTEILUNG TRAGENDEN SACHLICHEN GESICHTSPUNKTE HINREICHEND BEGRÜNDET.

DIES GILT AUCH FÜR DIE DEM KLAEGER AM 18. JUNI 1963 ZUGESTELLTE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG, IN DER SICH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE IN DER STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES ENTHALTENEN GRÜNDE ZU EIGEN MACHT. DIESES ANGRIFFSMITTEL GREIFT SONACH NICHT DURCH.

VERLETZUNG DES GLEICHHEITSGRUNDSATZES

DER KLAEGER MACHT GELTEND, DAS IHN BETREFFENDE ÜBERLEITUNGSVERFAHREN SEI FEHLERHAFT, DENN IN ERMANGELUNG VON IM VORAUS FESTGELEGTEN EINHEITLICHEN BEURTEILUNGSMASSSTÄBEN SEIEN DIE BEURTEILUNGEN WEITGEHEND SUBJEKTIV UND VERSTIESSEN, DA SIE ZU UNTERSCHIEDLICHEN ERGEBNISSEN FÜHREN MÜSSTEN, GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEDIENSTETEN.

S. 813

DIE IN ARTIKEL 102 NR. 1 DES STATUTS VORGESEHENEN BERICHTE ÜBER BEFÄHIGUNG, DIENSTLICHE LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG SIND DURCH DIE DIENSTVORGESETZTEN DER DEM ÜBERLEITUNGSVERFAHREN UNTERZOGENEN BEDIENSTETEN ABZUGEBEN. SIE SOLLEN EIN WERTURTEIL ÜBER DIE BERUFLICHE EIGNUNG DER BEDIENSTETEN FÄLLEN UND IHR GESAMTES VERHALTEN WÜRDIGEN UND ENTHALTEN DESHALB NOTWENDIGERWEISE SUBJEKTIVE URTEILE. DER ZWECK DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS BESTEHT JEDENFALLS NICHT DARIN, EINEN VERGLEICH ZWISCHEN DEN VERDIENSTEN DER EINZELNEN BEAMTEN ANZUSTELLEN, SONDERN NUR IN DER PRÜFUNG, OB DER BETROFFENE DIE ERFORDERLICHE BEFÄHIGUNG FÜR DIE AUSÜBUNG DER VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS VON IHM AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT HAT.

DIE KLAGE IST DAHER IN DIESEM PUNKT GLEICHFALLS UNBEGRÜNDET.

UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNG UND -WÜRDIGUNG

DER KLAEGER MACHT SCHLIESSLICH NOCH GELTEND, DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS HABE SEINE STELLUNGNAHME AUF UNRICHTIGE TATSACHENFESTSTELLUNGEN GESTÜTZT ODER TATSACHEN FALSCH GEWÜRDIGT.

HIERZU BRINGT DER KLAEGER NUR VOR, DER BERICHT HABE ZU UNRECHT ANGEGEBEN, SEINE BEHERRSCHUNG DES DEUTSCHEN IN DER SCHRIFT LASSE ZU WÜNSCHEN ÜBRIG. HIERZU IST ZU SAGEN, DASS SICH DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES DIESE FESTSTELLUNG NICHT ZU EIGEN MACHT; SIE SCHEINT ALSO - SEI SIE NUN RICHTIG ODER UNRICHTIG - WEDER FÜR DIE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG DER BEFÄHIGUNG DES KLAEGERS NOCH FÜR DIE KÜNDIGUNG SEINES VERTRAGES AUSSCHLAGGEBEND GEWESEN ZU SEIN.

DIESE RÜGE ENTBEHRT DAHER DER GRUNDLAGE.

S. 814

C - ZUM SCHADENERSATZANTRAG

DER KLAEGER HAT IM LAUFE DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERKLÄRT, SEIN ANTRAG AUF DIE ZUERKENNUNG VON SCHADENERSATZ SEI IN DEM SINNE ZU VERSTEHEN, DASS DIE KOMMISSION IM FALLE DER NICHTIGERKLÄRUNG DER ANGEFOCHTENEN KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG VERURTEILT WERDEN SOLLE, IHM DIE RÜCKSTÄNDIGEN MONATLICHEN BEZUEGE ZU ZAHLEN.

DIE KLAGE GEGEN DIE KÜNDIGUNGSVERFÜGUNG HAT SICH ALS UNBEGRÜNDET ERWIESEN. ÜBER DEN SCHADENERSATZANTRAG BRAUCHT DAHER NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.

Kostenentscheidung:

DER KLAEGER IST MIT DER KLAGE UNTERLEGEN.

NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE IN VERFAHREN, IN DENEN SIE IHREN BEDIENSTETEN GEGENÜBERSTEHEN, IHRE KOSTEN SELBST.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE KOSTEN SELBST.

Ende der Entscheidung

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