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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.1972
Aktenzeichen: 78-71
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 1 ABS. 1 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE G DES ANHANGS III |
1. DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT GENANNTEN ANGABEN SOLLEN DIE GEWÄHR BIETEN, DASS BEI JEDER STELLENBESETZUNG IM WEGE EINES AUSWAHLVERFAHRENS DIE EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN MÖGLICHST GENAU DEN ANFORDERUNGEN DES ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTENS ANGEPASST WERDEN. MIT DER ZWINGENDEN VORSCHRIFT, DASS DIESE BEDINGUNGEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG IM EINZELNEN ANZUGEBEN SIND, WOLLTEN DIE VERFASSER DES STATUTS VERHINDERN, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE AUSSCHALTUNG BESTIMMTER BEWERBER UNTER BERUFUNG AUF EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN RECHTFERTIGEN KANN, DIE DEN BETROFFENEN VORHER NICHT IN GEHÖRIGER FORM BEKANNTGEGEBEN WURDEN.
2. UNTER DEN EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEAMTE KANN DAS ALTER EIN WICHTIGES KRITERIUM FÜR DIE BEURTEILUNG VON BEFÄHIGUNG UND LEISTUNG DES EINZUSTELLENDEN BEAMTEN SEIN. ES IST ZWAR NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS DAS ALTER DES BEAMTEN FÜR BESTIMMTE DIENSTPOSTEN OHNE BEDEUTUNG IST, DOCH MUSS DIESE MÖGLICHKEIT EINE AUSNAHME BLEIBEN, DIE NUR AUFGRUND DER BESONDEREN NATUR DIESER DIENSTPOSTEN ZUGELASSEN WERDEN KANN. IN EINEM SOLCHEN FALL MUSS DIE STELLENAUSSCHREIBUNG DIE ANGABE ENTHALTEN, DASS EINE ALTERSGRENZE NICHT BESTEHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 22. MAERZ 1972. - MARIO COSTACURTA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 78-71.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER BEGEHRT DIE AUFHEBUNG DES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS KOM 152/70, DAS ZUR BESETZUNG VON FÜNF PLANSTELLEN FÜR KORREKTOREN ( VERWALTUNGSHAUPTINSPEKTOREN ) ITALIENISCHER SPRACHE DER LAUFBAHN B3-B2 BEIM AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DURCHGEFÜHRT WIRD, UND DIE AUFHEBUNG DER EINWEISUNG DER DAMEN GIOVANNA PASQUINI UND TERESITA COLOMBO SOWIE DER HERREN GIUSEPPE MENDOSA, EDUARDO BENEDUSI UND GIOVANNI LAVIOLA IN DIE GENANNTEN PLANSTELLEN.
2 DER KLAEGER MACHT ZUNÄCHST GELTEND, DA IN DER AUSSCHREIBUNG KEIN HÖCHSTALTER GENANNT SEI, VERSTOSSE DIESE GEGEN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE G DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT, WONACH IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG " DAS HÖCHSTALTER SOWIE DAS HINAUSGESCHOBENE HÖCHSTALTER FÜR BEDIENSTETE, DIE SEIT MINDESTENS EINEM JAHR IM DIENST DES ORGANS STEHEN, ( ANZUGEBEN SIND ) ".
3/6 NACH ARTIKEL 28 DES STATUTS DARF ZUM BEAMTEN NUR ERNANNT WERDEN, WER " DIE BEDINGUNGEN DES IN ANHANG III GEREGELTEN AUSWAHLVERFAHRENS AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN ODER PRÜFUNGEN ODER AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN ERFÜLLT HAT; ARTIKEL 29 ABSATZ 2 BLEIBT UNBERÜHRT ". AUSSERDEM SAGT ARTIKEL 29 AUSDRÜCKLICH, DASS DAS AUSWAHLVERFAHREN IN ANHANG III GEREGELT IST. DIESE VORSCHRIFTEN MACHEN ES SOMIT NOTWENDIG, DASS IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG NACH DEM AUSDRÜCKLICHEN WORTLAUT DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE G DAS HÖCHSTALTER SOWIE DAS HINAUSGESCHOBENE HÖCHSTALTER ANGEGEBEN WERDEN. DER FESTLEGUNG EINES HÖCHSTALTERS STEHT ALSO EINE VORZUGSREGELUNG FÜR DIE BEREITS IM DIENST BEFINDLICHEN BEDIENSTETEN GEGENÜBER.
7/8 FERNER SOLLEN DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DES ANHANGS III GENANNTEN ANGABEN DIE GEWÄHR BIETEN, DASS BEI JEDER STELLENBESETZUNG IM WEGE EINES AUSWAHLVERFAHRENS DIE EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN MÖGLICHST GENAU DEN ANFORDERUNGEN DES ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTENS ANGEPASST WERDEN. MIT DER ZWINGENDEN VORSCHRIFT, DASS DIESE BEDINGUNGEN IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG IM EINZELNEN ANZUGEBEN SIND, WOLLTEN DIE VERFASSER DES STATUTS VERHINDERN, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE AUSSCHALTUNG BESTIMMTER BEWERBER UNTER BERUFUNG AUF EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN RECHTFERTIGEN KANN, DIE DEN BETROFFENEN VORHER NICHT IN GEHÖRIGER FORM BEKANNTGEGEBEN WURDEN.
9/11 VON DIESEN BEDINGUNGEN KANN DAS ALTER EIN WICHTIGES KRITERIUM FÜR DIE BEURTEILUNG VON BEFÄHIGUNG UND LEISTUNG DES EINZUSTELLENDEN BEAMTEN SEIN. ES IST ZWAR NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS DAS ALTER DES BEAMTEN FÜR BESTIMMTE DIENSTPOSTEN OHNE BEDEUTUNG IST UND DIE AUSSCHREIBUNG DESHALB IN DIESEN FÄLLEN AN EINEN MÖGLICHST WEITEN PERSONENKREIS ZU RICHTEN IST, DOCH MUSS DIESE MÖGLICHKEIT EINE AUSNAHME BLEIBEN, DIE NUR AUFGRUND DER BESONDERHEIT DIESER DIENSTPOSTEN ZUGELASSEN WERDEN KANN. IN EINEM SOLCHEN FALL MUSS DIE STELLENAUSSCHREIBUNG AUSDRÜCKLICH ANGEBEN, DASS EINE ALTERSGRENZE NICHT FÜR ERFORDERLICH ERACHTET WURDE.
12 DA DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DAS HÖCHSTALTER IN DER STREITIGEN STELLENAUSSCHREIBUNG NICHT ANGEGEBEN HAT, IST DIESE GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE G DES ANHANGS III ZUM STATUT FEHLERHAFT.
13 DAHER SIND DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM 152/70 UND DIE ABSCHLIESSEND ERGANGENEN ERNENNUNGSVERFÜGUNGEN AUFZUHEBEN.
14 BEI DIESER RECHTSLAGE ERÜBRIGT SICH DIE PRÜFUNG DER WEITEREN KLAGEGRÜNDE.
Kostenentscheidung:
15/16 NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM 152/70 UND DIE ERNENNUNGEN DER DAMEN GIOVANNA PASQUINI UND TERESITA COLOMBO SOWIE DER HERREN GIUSEPPE MENDOSA, EDUARDO BENEDUSI UND GIOVANNI LAVIOLA WERDEN AUFGEHOBEN.
2. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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