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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1964
Aktenzeichen: 79-63
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 102
EWG-Vertrag Art. 179
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 90, 91 BEAMTENSTATUT KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DIE DEM BEAMTEN GEGENÜBER DIE BEFUGNISSE DES DIENSTHERRN AUSÜBT, IN PROZESSEN DES BEAMTEN GEGEN DIE VERWALTUNG VOR GERICHT AUFTRETEN.

2. DAS BEAMTENSTATUT IST IN DEM IN ARTIKEL 212 DES VERTRAGES VORGESEHENEN VERFAHREN VON DEN DAZU BERUFENEN BEHÖRDEN ERLASSEN UND VON DEN ORGANEN ZU BEACHTEN. HIERAUS FOLGT, DASS AUCH DIE GERICHTLICHE AUSLEGUNG DIESES STATUTS VON ALLEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT ZU BEACHTEN IST.

3. DA DIE GEMEINSCHAFT EIN UNTEILBARES GANZES DARSTELLT, IST ES UNDENKBAR, DASS EINE GERICHTSENTSCHEIDUNG, DIE GEGEN EIN ORGAN RECHTSKRAFT WIRKT, NICHT DER GANZEN GEMEINSCHAFT GEGENÜBER DIE GLEICHE WIRKUNG HABEN SOLLTE.

4. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 20 UND 21/63.

NACH ARTIKEL 102 ABSATZ 1 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG WERDEN DIE IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ÜBERGELEITETEN BEDIENSTETEN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT, DIE IHNEN VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS STILLSCHWEIGEND ZUERKANNT WORDEN WAR, OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE, SCHON IN DIESEM ERSTEN ABSCHNITT DER ÜBERLEITUNG DIE ETWAIGE NICHTÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DIESER BESOLDUNGSGRUPPE UND DERJENIGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE DEM DIENSTPOSTEN DES BETREFFENDEN BEDIENSTETEN IN ANBETRACHT DER DAMIT VERBUNDENEN DIENSTLICHEN TÄTIGKEIT ZUZUORDNEN WÄRE.

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5. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 20 UND 21/63.

ALLE BEDIENSTETEN, DIE NACH IHRER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF EINEM SCHON BESTEHENDEN DIENSTPOSTEN VERBLIEBEN SIND, DEM DER DAMIT VERBUNDENEN TÄTIGKEIT ENTSPRECHEND NACH DEM NEUEN STATUT EINE HÖHERE ALS DIE IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 102 ERLANGTE BESOLDUNGSGRUPPE ZUZUORDNEN WÄRE, HABEN NACH DEN IN ANHANG I AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZEN DER ZUORDNUNG VON TÄTIGKEIT UND BESOLDUNGSGRUPPE ANSPRUCH AUF BERICHTIGUNG IHRER EINSTUFUNG.

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URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. JUNI 1964. - JEAN REYNIER UND PIERO ERBA GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 79 UND 82-63.

Entscheidungsgründe:

S. 575

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE KLAEGER HABEN IHRE KLAGEN GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BEZIEHUNGSWEISE GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTET.

NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG IST " DER GERICHTSHOF... FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN. " DER FORMULIERUNG "... BEDINGUNGEN..., DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN... " IST ZWINGEND ZU ENTNEHMEN, DASS DER LEITER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DER DEM BEAMTEN GEGENÜBER DIE BEFUGNISSE DES DIENSTHERRN AUSÜBT, IN DER LAGE SEIN MUSS, VOR GERICHT AUFZUTRETEN.

S. 576

ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST IM VORLIEGENDEN FALL DIE KOMMISSION.

DIESE ÜBERLEGUNG FINDET IHRE BESTÄTIGUNG IM WORTLAUT DES STATUTS. ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT FOLGT IN TITEL VII DIESES STATUTS, DER DIE ÜBERSCHRIFT " BESCHWERDEGANG UND RECHTSSCHUTZ " TRAEGT, AUF DEN DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE REGELNDEN ARTIKEL 90; ES IST SACHDIENLICH UND ERWÜNSCHT, DASS VON DIESEM RECHTSBEHELF GEBRAUCH GEMACHT WIRD, BEVOR DER KLAGEWEG BESCHRITTEN WIRD. MIT DIESER VERWALTUNGSBESCHWERDE KANN DER BEAMTE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SEINES ORGANS ANRUFEN. DA NICHTS ANDERES BESTIMMT IST, MUSS FÜR DIE IN ARTIKEL 91 GEREGELTE KLAGE ENTSPRECHENDES GELTEN, SIE INSBESONDERE GEGEN DIE GLEICHE BEHÖRDE ZU RICHTEN SEIN.

DIE KLAEGER MACHEN JEDOCH GELTEND, SIE SEIEN WEGEN DER VERTEILUNG DER HAUSHALTSRECHTLICHEN ZUSTÄNDIGKEITEN AUF MEHRERE ORGANE DER GEMEINSCHAFT GENÖTIGT, DIE KLAGEN AUCH GEGEN DIE GEMEINSCHAFT ZU RICHTEN.

DAS BEAMTENSTATUT IST IN DEM IN ARTIKEL 212 DES VERTRAGES VORGESEHENEN VERFAHREN VON DEN DAZU BERUFENEN BEHÖRDEN ERLASSEN UND VON DEN ORGANEN ZU BEACHTEN. HIERAUS FOLGT, DASS AUCH DIE GERICHTLICHE AUSLEGUNG DIESES STATUTS VON ALLEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT ZU BEACHTEN IST.

DIE RECHTSKRAFT VERHINDERT ANDERERSEITS, DASS GERICHTLICH FESTGESTELLTE RECHTE ERNEUT BESTRITTEN WERDEN KÖNNEN. DA DIE GEMEINSCHAFT EIN UNTEILBARES GANZES DARSTELLT, IST ES UNDENKBAR, DASS EINE GERICHTSENTSCHEIDUNG, DIE GEGEN EIN ORGAN, IM VORLIEGENDEN FALL DIE KOMMISSION, RECHTSKRAFT WIRKT, NICHT DER GANZEN GEMEINSCHAFT GEGENÜBER DIE GLEICHE WIRKUNG HABEN SOLLTE.

AUS DIESEN GRÜNDEN SIND DIE KLAGEN ALS GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTET ANZUSEHEN.

IHRER ZULÄSSIGKEIT STEHT IM ÜBRIGEN NICHTS ENTGEGEN.

S. 577

ZUR BEGRÜNDETHEIT

DIE KLAEGER BEGEHREN IN ERSTER LINIE DIE AUFHEBUNG IHRER EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4.

ARTIKEL 102, DESSEN ABSÄTZE 1 BIS 4 UNVERÄNDERT IN ANHANG X DES NEUEN BEAMTENSTATUTS DER EGKS ÜBERNOMMEN SIND, SOLLTE EINE EINHEITLICHE REGELUNG NICHT NUR FÜR DIE UNTER SOGENANNTEN " BRÜSSELER " VERTRAEGEN EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN, SONDERN IN VERSCHIEDENER HINSICHT AUCH FÜR DIE BEAMTETEN UND NICHT BEAMTETEN BEDIENSTETEN TREFFEN, DIE DEM FRÜHEREN EGKS-STATUT UNTERSTANDEN HATTEN. EINE DER GEMEINSAMKEITEN BESTEHT DARIN, DASS ALLEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS UNTER DEM NEUEN STATUT ÜBERGELEITET WERDEN SOLLTEN, DIE VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS ERLANGTE RECHTSSTELLUNG GESICHERT WERDEN SOLLTE ( AUSSER IM FALL DES ABSATZES 2 DES GENANNTEN ARTIKELS ). DIES SOLLTE DURCH EINE BEINAHE SELBSTTÄTIGE ÜBERTRAGUNG DER IHNEN AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ZUERKANNT GEWESENEN BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE IN DIE TABELLE DES ARTIKELS 66 DES STATUTS ERREICHT WERDEN.

DEN UNTER SOGENANNTEN " BRÜSSELER VERTRAEGEN " EINGESTELLTEN BEDIENSTETEN HATTE VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS MANGELS EINES IHRE DIENSTVERHÄLTNISSE BEHERRSCHENDEN STATUTS EINE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE NUR IN ANALOGIE ZU DEN BESTIMMUNGEN ZUERKANNT WERDEN KÖNNEN, DIE DAMALS IN DER EGKS GALTEN.

DAHER KANN DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DASS ARTIKEL 102 DIESE PERSONEN DADURCH UNTER SEINE REGELUNG EINBEZIEHT, DASS ER VON DER " STILLSCHWEIGEND " ZUERKANNTEN BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE SPRICHT, NÄMLICH VON DER STILLSCHWEIGEND IN ANALOGIE ZU DER IN DER EGKS GELTENDEN REGELUNG ZUERKANNTEN BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE. DENN DIESER ARTIKEL STELLT, WAS DIE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN BETRIFFT, NUR AUF DIE SCHON ERREICHTE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE AB. DIE VERWALTUNG BRAUCHT DAHER NICHT UNBEDINGT SCHON IM VERFAHREN DER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN NACH ARTIKEL 102, DEM ERSTEN ABSCHNITT DER ÜBERLEITUNG DER BEDIENSTETEN INS BEAMTENVERHÄLTNIS UNTER DEM STATUT, DIE ETWAIGE NICHTÜBEREINSTIMMUNG DER DEN EINZELNEN BEAMTEN SO ZUERKANNTEN BESOLDUNGSGRUPPEN MIT DENJENIGEN BESOLDUNGSGRUPPEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE DEN DIENSTPOSTEN DIESER BEAMTEN NACH ANHANG I DES STATUTS UND NACH DER BESCHREIBUNG, VON DER IN ARTIKEL 5 LETZTER ABSATZ DIE REDE IST, ZUZUORDNEN WÄREN.

S. 578

DIE ÜBERLEITUNGSVERFÜGUNGEN SIND ALSO NICHT DESWEGEN ZU BEANSTANDEN, WEIL SIE DIE KLAEGER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE EINGESTUFT HABEN, DIE IHNEN VOR INKRAFTTRETEN DES STATUTS STILLSCHWEIGEND ZUERKANNT WORDEN WAREN.

DEMNACH SIND DIE KLAGEN ABZUWEISEN, SOWEIT SIE AUS DIESEM GRUNDE AUF DIE AUFHEBUNG DER ÜBERLEITUNGSVERFÜGUNGEN GERICHTET SIND.

JEDOCH HABEN ALLE BEAMTEN, DIE NACH IHRER ÜBERLEITUNG AUF IHREM FRÜHEREN DIENSTPOSTEN WEITERBESCHÄFTIGT WERDEN, DANN ANSPRUCH AUF NEUEINSTUFUNG ENTSPRECHEND DEN IN ANHANG I DES STATUTS AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZEN DER ZUORDNUNG DER BESOLDUNGSGRUPPEN ZU DEN GRUNDAMTSBEZEICHNUNGEN, WENN DIESEM DIENSTPOSTEN NACH DEM NEUEN STATUT EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE ZUZUORDNEN WÄRE ALS DIE, DIE IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 102 ZUERKANNT WORDEN IST. DIE KLAEGER HABEN MIT SCHREIBEN VOM 2. BEZIEHUNGSWEISE 4. APRIL 1963 IHRE NEUEINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 BEANTRAGT. ES STEHT FEST, DASS DIE KLAEGER DIE DIENSTPOSTEN VON ABTEILUNGSLEITERN INNEHATTEN UND ALS SOLCHE BEHANDELT WURDEN. DIESEN DIENSTPOSTEN ENTSPRICHT NACH DEN NEUEN STATUTEN DER BEAMTEN DER DREI GEMEINSCHAFTEN ALLEIN DIE LAUFBAHN DES ABTEILUNGSLEITERS, DIE SICH NUR ÜBER DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ERSTRECKT. ÜBRIGENS HAT AUCH DIE KOMMISSION SELBST DIE VERWALTUNGSEINHEITEN, WELCHE DIE KLAEGER LEITEN, ALS " ABTEILUNGEN " BEZEICHNET.

DER UMSTAND, DASS DIE KOMMISSION DIE IN ARTIKEL 5 BEAMTENSTATUT VORGESEHENE BESCHREIBUNG DER DIENSTPOSTEN NICHT RECHTZEITIG ERSTELLT HAT, DURFTE DIE EINSTUFUNG DER KLAEGER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 NICHT HINDERN. DENN IN ANHANG I, MIT DEM DER RAT RICHTLINIEN FÜR DIE AUSARBEITUNG DIESER BESCHREIBUNG GEGEBEN HATTE, WAR SCHON SEIT INKRAFTTRETEN DES STATUTS VORGESEHEN, DASS ABTEILUNGSLEITER IN DIESE BESOLDUNGSGRUPPE EINZUSTUFEN SEIEN.

S. 579

NACH ALLEDEM GEWÄHRTE DAS STATUT, DEM SIE UNTERSTELLT WURDEN, DEN KLAEGERN EINEN ANSPRUCH AUF EINSTUFUNG IN DIE IHREN DIENSTPOSTEN ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 MIT WIRKUNG VOM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES STATUTS.

DA SONACH DIE HAUPTANTRAEGE DER KLAEGER BEGRÜNDET SIND, SIND DIE SCHADENERSATZANTRAEGE UNBEGRÜNDET.

DIE SACHE IST ZUM VOLLZUG DES URTEILS AN DIE KOMMISSION ZURÜCKZUVERWEISEN.

Kostenentscheidung:

DIE BEKLAGTE IST IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN. IHR SIND DAHER NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 VERFAHRENSORDNUNG DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS AUFZUERLEGEN.

DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN DER ZWISCHEN DEN GLEICHEN PARTEIEN ANHÄNGIG GEWESENEN RECHTSSACHEN 98 UND 99/63 UND DER VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN IN DIESEN RECHTSSACHEN IST DURCH BESCHLÜSSE DER ZWEITEN KAMMER VOM 12. MÄRZ 1964 DEM ENDURTEIL IN VORLIEGENDER SACHE VORBEHALTEN WORDEN.

DIE KLAEGER HABEN IHRE KLAGEN IN JENEN SACHEN ZURÜCKGENOMMEN. DIE RÜCKNAHME DER KLAGEN FINDET EINEN AUSREICHENDEN GRUND IM VERHALTEN DER BEKLAGTEN, DIE AM 11. NOVEMBER 1963 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ÜBER DIE ANTRAEGE AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS ERKLÄRT HATTE, SIE WERDE DIE KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 EINSTUFEN, WENN SIE MIT IHREN KLAGEN 79 UND 82/63 ERFOLG HABEN SOLLTEN.

DIE KLAGEN 98 UND 99/63 WÄREN ÜBERFLÜSSIG GEWESEN, WENN DIESE ERKLÄRUNG FRÜHER ABGEGEBEN WORDEN WÄRE. DESHALB SIND DIE KOSTEN DER VERFAHREN 98 UND 99/63 UND 98 R UND 99 R/63 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 4 VERFAHRENSORDNUNG DER BEKLAGTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE VERFÜGUNG VOM 21. MAI 1963, MIT DER DIE KOMMISSION ES ABGELEHNT HAT, DIE KLAEGER REYNIER UND ERBA NEU EINZUSTUFEN, WIRD AUFGEHOBEN.

2. DIE SACHEN WERDEN AN DIE KOMMISSION ZURÜCKVERWIESEN.

3. DIE KOSTEN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHEN UND DER RECHTSSACHEN 98 UND 99/63 EINSCHLIESSLICH DER VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN WERDEN DER BEKLAGTEN AUFERLEGT.

Ende der Entscheidung

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