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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.1981
Aktenzeichen: 799/79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Beamtenstatut
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 | |
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 63 | |
Beamtenstatut Art. 64 |
1. EINE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 DES RATES IST UNZULÄSSIG , DA DIESE VERORDNUNGEN ALLGEMEINE GELTUNG HABEN UND NICHT ALS ENTSCHEIDUNGEN ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , DIE , OBWOHL SIE IN DER FORM VON VERORDNUNGEN ERGANGEN SIND , DIE BEAMTEN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN.
2. EINE PARTEI , DIE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE GELTEND MACHEN WILL , IST ZWAR NICHT GEZWUNGEN , DIE AUFHEBUNG DER RECHTSWIDRIGEN MASSNAHME ZU BETREIBEN , DIE DEN SCHADEN VERURSACHT HAT ; SIE KANN JEDOCH IM WEGE EINER SCHADENSERSATZKLAGE NICHT VERSUCHEN , EIN GLEICHARTIGES ERGEBNIS WIE DAS SICH AUS EINER NICHTIGERKLÄRUNG DIESER MASSNAHME ERGEBENDE ZU ERZIELEN , WENN DIE NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN DIESE MASSNAHME UNZULÄSSIG WÄRE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. NOVEMBER 1981. - GUENTER BRUCKNER GEGEN KOMMISSION UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - WECHSELKURS FUER DIE BERECHNUNG DER DIENSTBEZUEGE. - RECHTSSACHE 799/79.
Entscheidungsgründe:
1 HERR GÜNTER BRUCKNER , BEAMTER DER KOMMISSION BEI DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE ISPRA , ITALIEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 12. NOVEMBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 91 BEAMTENSTATUT KLAGE GEGEN DEN RAT UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERHOBEN.
2 DIE ARTIKEL 63 UND 64 BEAMTENSTATUT BESTIMMTEN IN IHRER BIS ENDE DES JAHRES 1978 GELTENDEN FASSUNG : ' ' DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN. SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT. DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER VOM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGENOMMENEN PARITÄTEN BERECHNET , DIE AM 1. JANUAR 1965 GEGOLTEN HABEN. AUF DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN , DIE AUF BELGISCHE FRANKEN LAUTEN , WIRD... EIN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER JE NACH DEN LEBENSBEDINGUNGEN AM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG 100 V. H. ODER EINEN HÖHEREN ODER NIEDRIGEREN HUNDERTSATZ BETRAEGT... AM 1. JANUAR 1962 BETRAEGT DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DIE DIENSTBEZUEGE DER AN DEN VORLÄUFIGEN SITZEN DER GEMEINSCHAFT TÄTIGEN BEAMTEN 100 V. H. ' '
3 NACH ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT KANN DER BEAMTE EINEN TEIL SEINER BEZUEGE REGELMÄSSIG ODER AUSNAHMSWEISE IN EIN ANDERES LAND ALS DASJENIGE ÜBERWEISEN LASSEN , IN DEM ER SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT. ABSATZ 4 DIESES ARTIKELS BESTIMMTE IN SEINER BIS ZUM 31. MÄRZ 1979 GELTENDEN FASSUNG , DASS DIESE ÜBERWEISUNGEN VON DEM ORGAN , DEM DER BETREFFENDE BEAMTE UNTERSTEHT , ' ' ZU DEM AM TAGE DER ÜBERWEISUNG GELTENDEN AMTLICHEN WECHSELKURS AUSGEFÜHRT WERDEN ' '. ALS ' ' AMTLICHER WECHSELKURS ' ' IM SINNE DIESER VORSCHRIFT WURDE DIE JEWEILS LETZTE VOM IWF ANGENOMMENE PARITÄT ANGESEHEN ; DIESE WAR SEIT DEM 1. NOVEMBER 1969 UNVERÄNDERT GEBLIEBEN ( Z. B. 13,66 BFR PRO 1 DM ).
4 DER RAT ERLIESS AM 21. DEZEMBER 1978 DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR. 3085/78 ( ABL. L 369 , S. 6 ). GEMÄSS ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG ERHÄLT ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT FOLGENDE FASSUNG :
' ' DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN. SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT.
DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER WECHSELKURSE BERECHNET , DIE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AM 1. JULI 1978 ANGEWANDT WORDEN SIND.
DIESER ZEITPUNKT WIRD ANLÄSSLICH DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS GEMÄSS ARTIKEL 65 GEÄNDERT ; DER RAT BESCHLIESST DABEI AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT DER IN ARTIKEL 148 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES EWG-VERTRAGS UND ARTIKEL 118 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES EURATOM-VERTRAGS VORGESEHENEN QUALIFIZIERTEN MEHRHEIT.
UNBESCHADET DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 64 UND 65 WERDEN DIE GEMÄSS DIESEN ARTIKELN FESTGESETZTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IM FALL EINER ÄNDERUNG DES GENANNTEN ZEITPUNKTS VOM RAT ANGEPASST ; HIERBEI BERICHTIGT DER RAT NACH DEM VERFAHREN DES ABSATZES 3 DIE AUSWIRKUNGEN DER VERÄNDERUNG DES BELGISCHEN FRANKEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN WECHSELKURSEN IM SINNE DES AB- SATZES 2. ' '
5 ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG LAUTET :
' ' ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM STATUT ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
, ARTIKEL 17
( 1 ) DIE EINEM BEAMTEN ZUSTEHENDEN BEZUEGE WERDEN AN DEM ORT UND IN DER WÄHRUNG DES LANDES GEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT.
( 2 ) NACH MASSGABE EINER VON DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFTEN IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN NACH STELLUNGNAHME DES STATUTSBEIRATS BESCHLOSSENEN REGELUNG KANN DER BEAMTE
A ) EINEN TEIL SEINER BEZUEGE , DER DEN BETRAG DER VON IHM BEZOGENEN AUSLANDSZULAGE ODER EXPATRIIERUNGSZULAGE NICHT ÜBERSTEIGT , DURCH DAS ORGAN , DEM ER UNTERSTEHT , REGELMÄSSIG ÜBERWEISEN LASSEN , UND ZWAR :
- ENTWEDER IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS , DESSEN STAATSANGEHÖRIGER ER IST , ODER
- IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM SICH SEIN WOHNSITZ BEFINDET ODER SICH EIN UNTERHALTSBERECHTIGTES MITGLIED SEINER FAMILIE STÄNDIG AUFHÄLT , ODER
- IN DER WÄHRUNG DES LANDES SEINER VORHERIGEN DIENSTLICHEN VERWENDUNG ODER DES LANDES , IN DEM DAS ORGAN , DEM ER ANGEHÖRT , SEINEN SITZ HAT , SOFERN ES SICH UM EINEN BEAMTEN HANDELT , DER AUSSERHALB DES HOHEITSGEBIETS DER GEMEINSCHAFTEN DIENSTLICH VERWENDET WIRD ;
B)REGELMÄSSIGE ÜBERWEISUNGEN , DIE DEN ZU BEGINN VON BUCHSTABE A GENANNTEN HÖCHSTBETRAG ÜBERSTEIGEN , VORNEHMEN LASSEN , SOFERN SIE ZUR DECKUNG DER KOSTEN BESTIMMT SIND , DIE SICH FÜR DEN BEAMTEN INSBESONDERE AUS REGELMÄSSIGEN UND NACHGEWIESENEN VERPFLICHTUNGEN AUSSERHALB DES LANDES ERGEBEN , IN DEM ER SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT ;
C)UNABHÄNGIG VON DEN GENANNTEN REGELMÄSSIGEN ÜBERWEISUNGEN AUSNAHMSWEISE FÜR ORDNUNGSGEMÄSS BEGRÜNDETE FÄLLE DIE GENEHMIGUNG ERHALTEN , BETRAEGE ÜBERWEISEN ZU LASSEN , ÜBER DIE ER IN DEN UNTER BUCHSTABE A GENANNTEN WÄHRUNGEN VERFÜGEN MÖCHTE.
( 3 ) DIE ÜBERWEISUNGEN NACH ABSATZ 2 ERFOLGEN AUF DER GRUNDLAGE DER IN ARTIKEL 63 ABSATZ 2 DES STATUTS GENANNTEN WECHSELKURSE ; AUF DIE ÜBERWIESENEN BETRAEGE WIRD DER KÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER SICH AUS DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DAS LAND , IN DESSEN WÄHRUNG DER BETRAG ÜBERWIESEN WIRD , UND DEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DAS LAND DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG DES BEAMTEN ERGIBT. ' ' '
6 GEMÄSS IHREM ARTIKEL 4 TRITT DIE VERORDNUNG AM 1. JANUAR 1979 IN KRAFT UND GILT MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1979.
7 AM 21. DEZEMBER 1978 ERLIESS DER RAT AUCH DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR. 3086/78 ZUR ANPASSUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIE DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANGEWANDT WERDEN , IM ANSCHLUSS AN DIE ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE BEI DER ANWENDUNG DES STATUTS ZU VERWENDENDEN WÄHRUNGSPARITÄTEN. IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG WIRD UNTER ANDEREM DER FÜR DIE DIENSTBEZUEGE GELTENDE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR ITALIEN AUF 74,3 UND FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUF 98,7 FESTGESETZT.
8 DER KLAEGER LIESS GEMÄSS ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT DURCH DIE KOMMISSION REGELMÄSSIG EINEN BESTIMMTEN TEIL SEINER DIENSTBEZUEGE IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBERWEISEN ; DABEI WURDE DER AM 1. NOVEMBER 1969 GELTENDE WECHSELKURS ANGEWANDT. DIE ANWENDUNG DER VORSTEHEND WIEDERGEGEBENEN NEUEN BESTIMMUNGEN FÜHRTE DAZU , DASS SICH DER FÜR DIESE ÜBERWEISUNGEN AUFZUWENDENDE LIRABETRAG VOM 1. APRIL 1979 AN UM 284 463 LIT ERHÖHTE.
9 GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT LEGTE DER KLAEGER AM 21. JUNI 1979 BEI DER KOMMISSION BESCHWERDE GEGEN DIESE ERHÖHUNG DES FÜR SEINE ÜBERWEISUNGEN AUFZUWENDENDEN BETRAGS EIN. DIE KOMMISSION ANTWORTETE AM 28. SEPTEMBER 1979 , ZUM EINEN SEI ES IHR NICHT MÖGLICH , WOLLE SIE IHRE ZUSTÄNDIGKEITEN NICHT ÜBERSCHREITEN , ORDNUNGSGEMÄSS IN KRAFT GETRETENE RATSVERORDNUNGEN NICHT ANZUWENDEN ; ZUM ANDEREN HALTE SIE DIE BETREFFENDEN ÄNDERUNGEN DES BEAMTENSTATUTS IN DER SACHE FÜR RICHTIG.
10 DARAUFHIN HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE , GEGEN DEN RAT UND DIE KOMMISSION GERICHTETE KLAGE ERHOBEN. ER BEANTRAGT IM WESENTLICHEN
( 1 ) AUFHEBUNG DER VERHÜTUNGSMITTEILUNGEN FÜR DIE MONATE JANUAR UND APRIL 1979 SOWIE DER BESCHWERDEENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION VOM 12. JULI UND 28. SEPTEMBER 1979 INSOWEIT , ALS DIESE VERGÜTUNGSMITTEILUNGEN GEHALTSABRECHNUNGEN NACH MASSGABE DER VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 DES RATES ENTHALTEN ;
( 2)FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS DEM KLAEGER SEIT EINSCHLIESSLICH APRIL 1979 EIN VERGÜTUNGSANSPRUCH ZUSTEHT , DER MINDESTENS DEM ENTSPRICHT , WAS DER KLAEGER BIS EINSCHLIESSLICH MÄRZ 1979 IN ITALIENISCHER LIRA AUSBEZAHLT ERHIELT , UND ZWAR NACH AUSFÜHRUNG DER GLEICHEN ÜBERWEISUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 17 ANHANG VII ZUM STATUT WIE BIS MÄRZ 1979 , JEDOCH ERHÖHT UM DEN PROZENTSATZ DER AB APRIL 1979 GEMÄSS ARTIKEL 65 ABSATZ 1 BEAMTENSTATUT VORGENOMMENEN GEHALTSANPASSUNG ;
( 3)DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 FÜR UNANWENDBAR AUF DIE REGELMÄSSIGEN ÜBERWEISUNGEN DES KLAEGERS ZU ERKLÄREN ;
( 4)DIE BEKLAGTEN ZUM ERSATZ DES VERMÖGENSSCHADENS DES KLAEGERS NEBST ZINSEN ZU VERURTEILEN , DER SICH AUS DER ANWENDUNG DER STRITTIGEN VERORDNUNGEN ERGIBT.
11 DER RAT HAT MIT SCHRIFTSATZ VOM 11. JANUAR 1980 DIE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ERHOBEN. NACH ANSICHT DES RATES LASSEN SICH IN DER KLAGE FOLGENDE DREI KLAGETYPEN UNTERSCHEIDEN : 1. EINE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 , 2. EINE SCHADENSERSATZKLAGE WEGEN AUSSERVERTRAGLICHER HAFTUNG UND 3. EIN ANTRAG AUF UNANWENDBARERKLÄRUNG.
12 HINSICHTLICH DER ANFECHTUNGSKLAGE HÄLT DER RAT ZWEI ANNAHMEN FÜR MÖGLICH , NÄMLICH A ) EINE AUF ARTIKEL 91 BEAMTENSTATUT GESTÜTZTE KLAGE UND B ) EINE AUF ARTIKEL 146 EAG-VERTRAG ( ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ) GESTÜTZTE KLAGE. UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER ERSTEN ANNAHME SEI DIE KLAGE NUR ZULÄSSIG , WENN DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT EINGEHALTEN SEIEN ; DIES SEI VORLIEGEND NICHT DER FALL. EINERSEITS HABE DER KLAEGER NIEMALS EINE BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT AN DEN RAT GERICHTET. ANDERERSEITS KÖNNE DER RAT NICHT ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE GEGENÜBER DEM KLAEGER ANGESEHEN WERDEN. ARTIKEL 91 BEAMTENSTATUT ERLAUBE ES NUR , GEGEN BESCHWERENDE MASSNAHMEN ZU KLAGEN , UND SOLCHE KÖNNTEN NUR VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUSGEHEN.
13 EINE ANFECHTUNGSKLAGE KÖNNE SICH EBENSOWENIG AUF ARTIKEL 146 EAG-VERTRAG STÜTZEN. DIE VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 SEIEN AUF ALLE BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN ANWENDBAR. MAN KÖNNE ALSO NICHT BEHAUPTEN , DASS ES SICH UM ENTSCHEIDUNGEN HANDELE , DIE AN DEN KLAEGER ERGANGEN SEIEN , ODER UM ENTSCHEIDUNGEN , DIE IHN UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRÄFEN , OBWOHL SIE ALS VERORDNUNGEN ERGANGEN SEIEN. AUSSERDEM SEI DIE KLAGE NICHT INNERHALB DER FRIST VON ZWEI MONATEN NACH VERÖFFENTLICHUNG DER BETREFFENDEN VERORDNUNGEN ERHOBEN WORDEN , WIE ES ARTIKEL 173 ABSATZ 3 VORSEHE.
14 DIE SCHADENSERSATZKLAGE SEI EBENFALLS UNZULÄSSIG. NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES FALLE EINE SOLCHE KLAGE , WENN SIE IM DIENSTVERHÄLTNIS ZWI SCHEN DEM BEAMTEN UND DEM ORGAN WURZELE , INSBESONDERE HINSICHTLICH IHRER ZULÄSSIGKEIT NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 178 UND 215 EWG-VERTRAG.
15 DER ANTRAG AUF UNANWENDBARKEIT DER VERORDNUNGEN SCHEINE AUF ARTIKEL 156 EAG-VERTRAG ( ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG ) GESTÜTZT ZU SEIN. DIESER ARTIKEL ERLAUBE ES JEDER PARTEI IN EINEM RECHTSSTREIT , BEI DEM ES AUF DIE GELTUNG EINER VERORDNUNG ANKOMME , VOR DEM GERICHTSHOF DIE UNANWENDBARKEIT DIESER VERORDNUNG AUS DEN IN ARTIKEL 173 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG GENANNTEN GRÜNDEN GELTEND ZU MACHEN. WIE SICH JEDOCH AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERGEBE , SEI DIE UNANWENDBARERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 184 EWG-VERTRAG EIN INZIDENTER RECHTSBEHELF UND HABE BEGRENZTE WIRKUNG. DIE BLOSSE MÖGLICHKEIT EINER UNANWENDBARERKLÄRUNG ERÖFFNE NICHT SCHON DESHALB EINEN KLAGEWEG GEGEN DEN RAT , WEIL DIESER DEN RECHTSAKT ERLASSEN HABE , DESSEN RECHTMÄSSIGKEIT BESTRITTEN WERDE.
16 DER KLAEGER MACHT GEGENÜBER DIESER EINREDE GELTEND , DIE KLAGE GEGEN DEN RAT SEI KEINE ANFECHTUNGS- , SONDERN NUR EINE SCHADENSERSATZKLAGE. WENN DIE ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT AUF DIE ZWISCHEN DEM KLAEGER UND DEM RAT BESTEHENDEN BEZIEHUNGEN NICHT ANWENDBAR SEIEN , KÖNNTEN SIE AUCH NICHT ALS LEGES SPECIALES DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 151 UND 188 ABSATZ 2 EAG-VERTRAG AUSSCHALTEN. DER KLAEGER VERTRITT DEMNACH DIE ANSICHT , ER KÖNNE SEINE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE AUF DIESE BESTIMMUNGEN STÜTZEN.
17 GEHE MAN DAVON AUS , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT IN JEDEM FALL ERFÜLLT SEIN MÜSSTEN , SO MÜSSE IHRE ERFÜLLUNG DURCH DEN KLAEGER BEJAHT WERDEN , DA ER EINE BESCHWERDE GEGEN DIE VOM RAT ERLASSENEN VERORDNUNGEN BEI DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE EINGELEGT HABE. DER RAT WIDERSPRECHE SICH , WENN ER DIE ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT FÜR DIE ANFECHTUNGSKLAGE AUSSCHLIESSEN , FÜR DIE SCHADENSERSATZKLAGE JEDOCH ANGEWANDT SEHEN WOLLE. DER KLAEGER MACHE DIE UNANWENDBARKEIT DER VERORDNUNG NUR INZIDENTER GELTEND.
18 DER VOM RAT ERHOBENEN EINREDE IST STATTZUGEBEN. EINE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNGEN NRN. 3085/78 UND 3086/78 DES RATES IST UNZULÄSSIG , DA DIESE VERORDNUNGEN ALLGEMEINE GELTUNG HABEN UND NICHT ALS ENT SCHEIDUNGEN ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , DIE , OBWOHL SIE IN DER FORM VON VERORDNUNGEN ERGANGEN SIND , DEN KLAEGER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN. SELBST WENN EINE SOLCHE KLAGE GEGEN DEN RAT IN DIESER HINSICHT ZULÄSSIG WÄRE , WÄRE SIE IM ÜBRIGEN DENNOCH ALS VERSPÄTET UNZULÄSSIG , DA SIE NICHT INNERHALB DER FRIST DES ARTIKELS 146 ABSATZ 3 EAG-VERTRAG , DER ARTIKEL 173 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ENTSPRICHT , ERHOBEN WORDEN IST.
19 MIT SEINEM SCHADENSERSATZBEGEHREN VERSUCHT DER KLAEGER , GERADE DAS ERGEBNIS HERBEIZUFÜHREN , DAS ER DURCH DIE NICHTIGERKLÄRUNG DIESER VERORDNUNGEN ERREICHEN WÜRDE. DER GERICHTSHOF HAT MEHRFACH , UNTER ANDEREN IM URTEIL VOM 15. DEZEMBER 1966 IN DER RECHTSSACHE 59/65 ( SCHRECKENBERG , SLG. 1966 , 815 ), FESTGESTELLT , DASS EINE PARTEI , DIE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE GELTEND MACHEN WILL , ZWAR DURCH KEINE VORSCHRIFT GEZWUNGEN WIRD , DIE AUFHEBUNG DER RECHTSWIDRIGEN MASSNAHME ZU BETREIBEN , DIE DEN SCHADEN VERURSACHT HAT , DASS SIE AUF DIESEM WEGE JEDOCH NICHT DIE UNZULÄSSIGKEIT EINER GEGEN DIESELBE RECHTSWIDRIGE MASSNAHME GERICHTETEN UND AUF DIE GLEICHEN FINANZIELLEN FOLGEN ABZIELENDEN KLAGE UMGEHEN KANN. DIE SCHADENSERSATZKLAGE IST MITHIN UNZULÄSSIG.
20 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE KLAGE , SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST , ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
21 DIE KOMMISSION BESTREITET DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE , SOWEIT DIESE GEGEN SIE GERICHTET IST , NICHT. DAS VERFAHREN IN DER SACHE NIMMT DEMNACH SEINEN FORTGANG.
Kostenentscheidung:
22 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
23 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD , SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST , ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DER KLAEGER UND DER RAT TRAGEN IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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