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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1955
Aktenzeichen: 8-54
(1)
Rechtsgebiete: Satzung des EuGH
Vorschriften:
Satzung des EuGH Art. 34 Abs. 1 | |
Satzung des EuGH Art. 34 Abs. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 24. NOVEMBER 1955. - ASSOCIATION DES UTILISATEURS DE CHARBON DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 8-54 UND 10-54.
Entscheidungsgründe:
NACH KENNTNISNAHME VON DEN AM 24. OKTOBER 1955 EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHMEN UND ANTRAEGEN DER HOHEN BEHÖRDE, BEKLAGTE IM HAUPTPROZESS;
NACH KENNTNISNAHME VON DEN AM GLEICHEN TAGE EINGEGANGENEN SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHMEN UND ANTRAEGEN DER ASSOCIATION DES UTILISATEURS DE CHARBON DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG, KLAEGERIN IM HAUPTPROZESS;
NACH ANHÖRUNG DER MÜNDLICHEN AUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN;
NACH ANHÖRUNG DER IM GLEICHEN SINNE GESTELLTEN SCHLUSSANTRAEGE DES GENERALANWALTS;
IN ERWAEGUNG, DASS ARTIKEL 34 ABS. 1 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES BESTIMMT, DASS NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN, DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG EINES BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITES HABEN, SICH AM STREIT BETEILIGEN KÖNNEN;
IN ERWAEGUNG, DASS DER ZWEITE ABSATZ DES VORZITIERTEN ARTIKELS GENAU BESTIMMT, DASS MIT DEN ANTRAEGEN DER BEITRITTSERKLÄRUNG NUR DIE ANTRAEGE EINER PARTEI UNTERSTÜTZT ODER DEREN ABWEISUNG VERLANGT WERDEN KÖNNEN;
IN ERWAEGUNG, DASS DAS INTERESSE DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG, SICH AM STREIT ZU BETEILIGEN, NICHT BESTRITTEN WERDEN KANN UND AUCH NICHT BESTRITTEN WURDE;
IN ERWAEGUNG, DASS MIT DEN ANTRAEGEN DER BEITRITTSERKLÄRUNG NUR DIE ABWEISUNG DER VON DER ASSOCIATION DES UTILISATEURS DE CHARBON DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG EINGEREICHTEN KLAGE VERLANGT WIRD, UND DASS DIESE ANTRAEGE SOMIT DEN IN ARTIKEL 34 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES VORGESCHRIEBENEN ERFORDERNISSEN ENTSPRECHEN;
Tenor:
DER BEITRITT DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG WIRD ZUGELASSEN.
DIE PRÜFUNG DER IN DER BEITRITTSERKLÄRUNG VORGEBRACHTEN VERTEIDIGUNGSMITTEL UND AUSFÜHRUNGEN SOWIE IHRER ZULÄSSIGKEIT WIRD DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE VORBEHALTEN.
DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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