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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.04.1956
Aktenzeichen: 8-54
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
SIEHE URTEIL IN SACHEN NR. 7/54 UND NR. 9/54 ZIFF. 1.
DIE WORTE " JE NACH LAGE DES FALLES " MÜSSEN SO AUFGEFASST WERDEN, DASS VON DEN IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN DEMJENIGEN DIE BEFUGNIS ZUERKANNT WIRD, DIE HOHE BEHÖRDE ZU BEFASSEN, DER EIN INTERESSE AN DER ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG HAT, ZU DEREN ERLASS DIE HOHE BEHÖRDE ANGEBLICH VERPFLICHTET IST.
DIE IN ARTIKEL 35 GENANNTEN VERBÄNDE KÖNNEN NUR UNTERNEHMENSVERBÄNDE IN DEM SINNE SEIN, DEN ARTIKEL 80 DES VERTRAGES DEM WORT " UNTERNEHMEN " FÜR DEN GANZEN VERTRAG VERLIEHEN HAT.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. APRIL 1956. - ASSOCIATION DES UTILISATEURS DE CHARBON DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 8-54 UND 10-54.
Entscheidungsgründe:
S. 183
DER GERICHTSHOF STÜTZT SEINE ENTSCHEIDUNG IN DIESEN RECHTSSACHEN AUF FOLGENDE RECHTLICHE ERWAEGUNGEN :
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN NR. 8/54 UND NR. 10/54
ZUR BEFUGNIS DES KLAEGERS, DIE HOHE BEHÖRDE GEMÄSS ARTIKEL 35 DES VERTRAGES ZU BEFASSEN
ARTIKEL 35 BERECHTIGT DIE " UNTERNEHMEN UND VERBÄNDE ", DIE HOHE BEHÖRDE ZU BEFASSEN. DIE HIERMIT GEMEINTEN VERBÄNDE KÖNNEN NUR UNTERNEHMENSVERBÄNDE IN DEM SINNE SEIN, DEN ARTIKEL 80 DES VERTRAGES DEM WORT " UNTERNEHMEN " FÜR DEN GANZEN VERTRAG VERLIEHEN HAT. DENN ANDERENFALLS KÖNNTE EIN VERBAND EINE KLAGEBEFUGNIS HABEN, WELCHE KEINEM SEINER MITGLIEDER FÜR SICH ALLEIN UND AUS EIGENEM RECHT ZUSTÜNDE. IN ERMANGELUNG EINER GEGENTEILIGEN BESTIMMUNG SIEHT DER VERTRAG EINE DERART UNGLEICHE BEHANDLUNG EINES VERBANDES UND SEINER MITGLIEDER NICHT VOR.
ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB DER KLAEGER DIE OBEN GENANNTE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT.
DIE " ASSOCIATION DES UTILISATEURS DE CHARBON DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG " WIRD GEBILDET VON
DER " FEDERATION DES INDUSTRIELS LUXEMBOURGEOIS ",
DEM " GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES ",
S. 184
DEM " GROUPEMENT DE NEGOCIANTS DE COMBUSTIBLES EN GROS ",
DER " SOCIETE NATIONALE DES CHEMINS DE FER LUXEMBOURGEOIS ",
HERRN INGENIEUR LEON BRASSEUR, ALS VERTRETER DER GASWERKE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG.
NACH ARTIKEL 1 IHRER SATZUNG VERFOLGT SIE FOLGENDE ZWECKE :
A ) DIE INTERESSEN DER KOHLEVERBRAUCHER IM RAHMEN DER VON DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL VERFOLGTEN ZIELE WAHRZUNEHMEN UND ZU VERTRETEN;
B ) STELLUNGNAHMEN ZU DEN FRAGEN ABZUGEBEN, DIE DIE KOHLEVERBRAUCHER BETREFFEN UND IHR VON EINEM ORGAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ODER VON EINER ANDEREN BEHÖRDE UNTERBREITET WERDEN.
DIE " ASSOCIATION " IST ALSO, WIE AUS IHREM NAMEN DEUTLICH HERVORGEHT, EIN VERBAND VON KOHLEVERBRAUCHERN. DIE TATSACHE, DASS DAS " GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES " ZU IHREN MITGLIEDERN ZÄHLT, ÄNDERT NICHTS AN DIESER EIGENSCHAFT; AUSSERDEM HAT DAS " GROUPEMENT " SCHON EINE EIGENE KLAGE MIT DEMSELBEN GEGENSTAND EINGEREICHT. ARTIKEL 1 DER SATZUNG DER " ASSOCIATION " LÄSST KEINEN ZWEIFEL DARÜBER ZU, DASS SIE DEN ZWECK VERFOLGT, DIE INTERESSEN IHRER MITGLIEDER IN IHRER EIGENSCHAFT ALS KOHLEVERBRAUCHER WAHRZUNEHMEN UND ZU VERTRETEN UND STELLUNGNAHMEN ZU DEN FRAGEN ABZUGEBEN, DIE DIE KOHLEVERBRAUCHER BETREFFEN. AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE " ASSOCIATION DES UTILISATEURS DE CHARBON DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG " UNBESCHADET DER IN ANWENDUNG ANDERER ARTIKEL DES VERTRAGES ZUR KLAGEERHEBUNG ERFORDERLICHEN EIGENSCHAFTEN NICHT EIN VERBAND, DER DIE HOHE BEHÖRDE GEMÄSS ARTIKEL 35 BEFASSEN KANN. DIE KLAGEN NR. 8/54 UND NR. 10/54 SIND DAHER UNZULÄSSIG;
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF,
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN NR. 8/54 UND NR. 10/54 WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
DIE PROZESSKOSTEN, EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES INTERVENIENTEN, WERDEN DEM KLAEGER AUFERLEGT.
Ende der Entscheidung
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