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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.02.1966
Aktenzeichen: 8-65
Rechtsgebiete: Entscheidung 2/57
Vorschriften:
Entscheidung 2/57 Art. 4 Abs. 2 |
DIE SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN IST AUSREICHEND BEGRÜNDET, WENN IN KNAPPER FORM IHR WESENTLICHER GRUND BEZEICHNET IST; DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE IST NICHT VERPFLICHTET, IHRE BEURTEILUNG AUSFÜHRLICH ZU ERLÄUTERN ODER DIE BUCHFÜHRUNGSUNTERLAGEN UND DIE TECHNISCHEN UNTERSUCHUNGEN ANZUFÜHREN, AUF DENEN IHRE BEURTEILUNG BERUHT.
ENTBEHREN DIE ERKLÄRUNGEN DES UNTERNEHMENS NICHT JEDER GRUNDLAGE, SO DARF SICH DIE BEKLAGTE HOHE BEHÖRDE NICHT AUF DIE BEMERKUNG BESCHRÄNKEN, DIESE ERKLÄRUNGEN SEIEN NICHT VOLLKOMMEN BEWEISKRÄFTIG, UND SICH NICHT EINER BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG ENTHALTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. FEBRUAR 1966. - ACCIAIERIE E FERRIERE PUGLIESI GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 8-65.
Entscheidungsgründe:
S. 9
A - ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 13. NOVEMBER 1964 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN DER KLAEGERIN GEGENÜBER DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG IST NICHT BESTRITTEN UND AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.
S. 10
B - ZUR BEGRÜNDETHEIT
ZUM ERSTEN KLAGEGRUND
DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN, DA SIE UNZUREICHEND BEGRÜNDET SEI. DIE ENTSCHEIDUNG RECHTFERTIGE DIE BERICHTIGUNGEN, DIE SIE AN DEN VON DER KLAEGERIN ZUR BESTIMMUNG IHRER VERANLAGUNGSGRUNDLAGE ABGEGEBENEN MELDUNGEN VORNIMMT, LEDIGLICH MIT DER BEHAUPTUNG, ES SEI NICHT ERWIESEN, DASS DER STREITIGE SCHROTT AUSSERHALB DES STAHLWERKS VERBRAUCHT WORDEN SEI, DIESER BEWEIS WÄRE ABER ERFORDERLICH GEWESEN, DAMIT DER FRAGLICHE SCHROTT VON DER AUSGLEICHSLAST HÄTTE FREIGESTELLT WERDEN KÖNNEN. DIE BEKLAGTE HABE DAMIT DIE BEWEISLAST UMGEKEHRT UND ES INFOLGEDESSEN UNTERLASSEN, DIE BERICHTIGUNGEN, DIE SIE AN DEN VON DER KLAEGERIN ORDNUNGSGEMÄSS ABGEGEBENEN MELDUNGEN DES AUSGLEICHSPFLICHTIGEN SCHROTTS VORGENOMMEN HAT, AUSREICHEND ZU BEGRÜNDEN.
DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG STELLT JEDOCH IN DER SECHSTEN UND SIEBTEN ERWAEGUNG FEST, DASS SICH BEI DEN NACHPRÜFUNGEN DIFFERENZEN IN HÖHE VON INSGESAMT 10 520 TONNEN ZWISCHEN DEN GEMELDETEN UND DEN TATSÄCHLICH DEM AUSGLEICHSBEITRAG UNTERLIEGENDEN SCHROTTMENGEN ERGEBEN HÄTTEN. IN DER ACHTEN ERWAEGUNG GIBT SIE AN, FÜR WELCHE MENGEN BERICHTIGUNGEN ERFORDERLICH SEIEN :
" 1 055 T VOM HANDEL BEZOGENER SCHROTT, DER - WIE DAS UNTERNEHMEN BEHAUPTET - FÜR DIE ( NICHT UNTER DEN VERTRAG FALLENDE ) INTEGRIERTE EISENGIESSEREI BESTIMMT WAR; EIN BEWEIS HIERFÜR WURDE NICHT ERBRACHT;
9 200 T ZUKAUFSCHROTT, DER VON DEM UNTERNEHMEN ALS KREISLAUFMATERIAL ANGESEHEN WIRD; DIESE MENGE ERGIBT SICH AUS DER ERHÖHUNG DER BESTÄNDE, WIE SIE DIE ALLGEMEINE SCHROTTBILANZ AUSWEIST;
364 T ZU UNRECHT IN ABZUG GEBRACHTER SCHROTT, DER AUS DEM ( NICHT BEITRAGSPFLICHTIGEN ) SCHROTTBESTAND DER INTEGRIERTEN EISENGIESSEREI VERKAUFT WORDEN IST;
1 347 T VOM STAHLWERK AN DIE EISENGIESSEREI ABGEGEBENER SCHROTT, ÜBER DEN KEINE BELEGE VORLIEGEN. "
UNSTREITIG HAT DIE KLAEGERIN WÄHREND DES IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BERÜCKSICHTIGTEN ZEITRAUMS BESTIMMTE SCHROTTMENGEN IN IHREM STAHLWERK, ANDERE IN IHRER INTEGRIERTEN EISENGIESSEREI VERBRAUCHT. FÜR LETZTERE BESTAND KEINE BEITRAGSPFLICHT. IN EINEM SOLCHEN FALL KANN DIE HOHE BEHÖRDE UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VERLANGEN, DASS ANHAND ZUVERLÄSSIGER BELEGE NACHGEWIESEN WIRD, WELCHE SCHROTTMENGEN NICHT DER AUSGLEICHSPFLICHT UNTERWORFEN SIND. FEHLEN DIESE BELEGE, SO KANN DIE HOHE BEHÖRDE AUF DAS VERFAHREN DER SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN ZURÜCKGREIFEN.
IN DER ZITIERTEN ERWAEGUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST AUSGEFÜHRT, DAS UNTERNEHMEN HABE DIE MELDUNGEN DES VON DER BEITRAGSPFLICHT FREIGESTELLTEN SCHROTTS NICH RICHTIG ABGEGEBEN. DAMIT IST, WENN AUCH IN NUR KNAPPER FORM, DER WESENTLICHE GRUND GENANNT, AUF DEN DIE ENTSCHEIDUNG GESTÜTZT IST. DIE HOHE BEHÖRDE IST NICHT VERPFLICHTET, BEI DER BEGRÜNDUNG EINER ENTSCHEIDUNG IHRE BEURTEILUNG AUSFÜHRLICH ZU ERLÄUTERN ODER DIE BUCHFÜHRUNGSUNTERLAGEN UND DIE TECHNISCHEN UNTERSUCHUNGEN ANZUFÜHREN, AUF DENEN IHRE BEURTEILUNG BERUHT.
S. 11
DIE KLAEGERIN BESTREITET FERNER DIE SACHLICHE RICHTIGKEIT DER GRÜNDE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SOWIE DER AN IHREN MELDUNGEN VORGENOMMENEN BERICHTIGUNGEN. DIESE RÜGE IST INDESSEN NICHT UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN ZU PRÜFEN. DA DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SOMIT AUSREICHEND BEGRÜNDET IST, IST DIE ERSTE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.
ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND
DIE KLAEGERIN RÜGT IN ERSTER LINIE, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG HABE DIE VERANLAGUNGSGRUNDLAGE UM 1 055 UND 1 347 TONNEN SCHROTT ERHÖHT, DEREN VERWENDUNG IN DER EISENGIESSEREI DIE HOHE BEHÖRDE ZU UNRECHT BESTRITTEN HABE. ZUR STÜTZUNG IHRES VORBRINGENS LEGT DIE KLAEGERIN AUSZUEGE AUS IHREN RECHNUNGSBÜCHERN VOR, UM DARZUTUN, DASS SIE WÄHREND DES STREITIGEN ZEITRAUMS GIESSEREIERZEUGNISSE IN EINEM UMFANG VERKAUFT HABE, DER SICH MIT EINEM SCHROTTVERBRAUCH VON WENIGER ALS 4 000 TONNEN NICHT VEREINBAREN LASSE. DIE BEKLAGTE HABE DAHER DEN SCHROTTVERBRAUCH IN DER EISENGIESSEREI MISSBRÄUCHLICH UND OHNE ZUREICHENDE BEGRÜNDUNG AUF 1 552 TONNEN BESCHRÄNKT.
DIE BEKLAGTE NIMMT ZU DIESEM VORBRINGEN NICHT SUBSTANTIIERT STELLUNG, SONDERN BESCHRÄNKT SICH DARAUF, DAS FEHLEN EINER VOLLSTÄNDIGEN BUCHFÜHRUNG FÜR DIE EISENGIESSEREI GELTEND ZU MACHEN. SIE BEGRÜNDET AUCH DIE VON IHR ANGENOMMENEN ZAHLEN NICHT IM EINZELNEN. DIE BEHAUPTUNGEN DER KLAEGERIN SIND DAHER NICHT AUSREICHEND WIDERLEGT. SOMIT FEHLT ES DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AN EINER GRUNDLAGE FÜR DIE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE SCHÄTZUNG DER AUSGLEICHSBEITRAEGE VON AMTS WEGEN.
DIE KLAEGERIN RÜGT SODANN, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG HABE IHRE VERANLAGUNGSGRUNDLAGE UM 9 200 TONNEN SCHROTT ERHÖHT, DIE NACH MEINUNG DER HOHEN BEHÖRDE EINER AUSGLEICHSPFLICHTIGEN VORRATSERHÖHUNG ENTSPRÄCHEN. IN WIRKLICHKEIT HANDLE ES SICH JEDOCH UM ZUR WIEDERVERWENDUNG BESTIMMTES MATERIAL, DAS NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 NICHT BEITRAGSPFLICHTIGES EIGENAUFKOMMEN DARSTELLE.
DIE BEKLAGTE HÄLT IHREN VORWURF AUFRECHT, DIE BUCHFÜHRUNG DES UNTERNEHMENS SEI UNVOLLSTÄNDIG. DER HERKUNFT DES DURCH DIE BERICHTIGUNG BETROFFENEN SCHROTTS IST SIE NICHT NACHGEGANGEN, DA ES SICH IN JEDEM FALL UM AUSGLEICHSPFLICHTIGE MENGEN HANDLE. AUF ANORDNUNG DES GERICHTSHOFES HAT DIE BEKLAGTE EIN ALS " ALLGEMEINE BILANZ DER SCHROTTBEWEGUNGEN " BEZEICHNETES DOKUMENT FÜR DEN ZEITRAUM VON APRIL 1954 BIS JANUAR 1957 VORGELEGT. IN IHRER STELLUNGNAHME ZU DIESEM DOKUMENT HAT DIE KLAEGERIN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERKLÄRT, DAS VON IHR GEMELDETE EIGENAUFKOMMEN SEI WEGEN IHRER UNZUREICHENDEN BUCHFÜHRUNG ÜBER DEN AUF DIE VORRATSHALDEN ZURÜCKGEGANGENEN EIGENEN ABFALLSCHROTT WEIT NIEDRIGER ALS BEIM DURCHSCHNITT DER VERGLEICHBAREN UNTERNEHMEN.
S. 12
MIT IHRER AUFFASSUNG, DASS DIE FRAGLICHEN VORRATSERHÖHUNGEN IN JEDEM FALL ZU DEN AUSGLEICHSBEITRAEGEN HERANGEZOGEN WERDEN MÜSSTEN, VERKENNT DIE BEKLAGTE, DASS DIE FESTGESTELLTEN DIFFERENZEN SICH MÖGLICHERWEISE DURCH DAS EIGENAUFKOMMEN DES UNTERNEHMENS ERKLÄREN LASSEN, DESSEN BUCHFÜHRUNG NACH DEM EIGENEN VORBRINGEN DER BEKLAGTEN UNZUREICHEND IST. MIT RÜCKSICHT HIERAUF DURFTE DIE BEKLAGTE DIE VON DER KLAEGERIN GEGEBENE ERKLÄRUNG NICHT VON VORNHEREIN ZURÜCKWEISEN, SONDERN MUSSTE SIE PRÜFEN. DIE BEKLAGTE BESCHRÄNKT SICH JEDOCH AUF DIE BEMERKUNG, ES SEI SACHE DER KLAEGERIN, SIE ZU ÜBERZEUGEN, SIE SEI JEDOCH NICHT ÜBERZEUGT WORDEN. DAS AUF ANORDNUNG DES GERICHTSHOFES VORGELEGTE DOKUMENT LÄSST ZWAR WIDERSPRÜCHE IN DEN MELDUNGEN DES UNTERNEHMENS ERKENNEN, ES BELEGT ABER KEINESWEGS DIE IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ALS AUSGLEICHSPFLICHTIG BERÜCKSICHTIGTEN 9 200 TONNEN. DIE BEKLAGTE HAT AUCH KEINE SONSTIGEN TATSACHEN VORGETRAGEN, DIE DIESE SCHÄTZUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTEN. DIE ERHÖHUNG DER AUSGLEICHSGRUNDLAGE UM DIESE 9 200 TONNEN IST ALSO NICHT HINREICHEND BEGRÜNDET.
SONACH IST DER KLAGE STATTZUGEBEN UND DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHEIDEN :
1. DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL VOM 13. NOVEMBER 1964 ÜBER DIE FINANZIELLEN VERPFLICHTUNGEN DER KLAEGERIN IM RAHMEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINFUHRSCHROTT UND SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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