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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1971
Aktenzeichen: 8-71
Rechtsgebiete: EWG-Vertr.
Vorschriften:
EWG-Vertr. Art. 175 | |
EWG-Vertr. Art. 85 | |
EWG-Vertr. Art. 86 |
ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG MEINT DIE UNTÄTIGKEIT DURCH NICHTBESCHEIDUNG ODER NICHTSTELLUNGNAHME, NICHT ABER DEN ERLASS EINES ANDEREN ALS DES VON DEN BETROFFENEN GEWÜNSCHTEN ODER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN RECHTSAKTES.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1971. - DEUTSCHER KOMPONISTENVERBAND E.V. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 8-71.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER HAT AM 12. MÄRZ 1971 EINE KLAGE NACH ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG ERHOBEN, MIT DER ER DIE FESTSTELLUNG BEGEHRT, DASS DIE KOMMISSION GEGEN IHRE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HABE, IHN ALS PERSONENVEREINIGUNG, DIE IN DEM NACH ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG GEGEN DIE GESELLSCHAFT FÜR MUSIKALISCHE AUFFÜHRUNGS - UND MECHANISCHE VERVIELFÄLTIGUNGSRECHTE EINGELEITETEN VERFAHREN EIN AUSREICHENDES INTERESSE GLAUBHAFT GEMACHT HABE, ANZUHÖREN. DIE BEKLAGTE HAT MIT SCHRIFTSATZ VOM 21. APRIL 1971 GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG EINE AUF ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG GESTÜTZTE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN.
2 ARTIKEL 175 ABSATZ 3 BESTIMMT, DASS JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON NACH MASSGABE DER ABSÄTZE 1 UND 2 DIESES ARTIKELS VOR DEM GERICHTSHOF BESCHWERDE DARÜBER FÜHREN KANN, DASS EIN ORGAN DER GEMEINSCHAFT ES UNTERLASSEN HAT, EINEN ANDEREN AKT ALS EINE EMPFEHLUNG ODER EINE STELLUNGNAHME AN SIE ZU RICHTEN. AUS DEM ZUSAMMENHANG, INSBESONDERE AUS ABSATZ 1, GEHT HERVOR, DASS DIE BESTIMMUNG MIT DEN WORTEN " ES UNTERLASSEN HAT, EINEN..... AKT........ AN SIE ZU RICHTEN " DIE UNTÄTIGKEIT DURCH NICHTBESCHEIDUNG ODER NICHTSTELLUNGSNAHME MEINT, NICHT ABER DEN ERLASS EINES ANDEREN ALS DES VON DEN BETROFFENEN GEWÜNSCHTEN ODER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN RECHTSAKTES.
3 DER KLAEGER HAT MIT FERNSCHREIBEN VOM 13. NOVEMBER 1970 DEN ANTRAG GESTELLT, IN DEN VERSCHIEDENEN GEGEN DIE GEMA EINGELEITETEN VERFAHREN NACH ARTIKEL 19 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 99/63 ANGEHÖRT ZU WERDEN. ER HAT MIT SCHREIBEN VOM 17. NOVEMBER 1970 DEN BESCHEID ERHALTEN, DASS DIE KOMMISSION IHM UNBESCHADET DER FRAGE, OB ER IM SINNE DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN EIN AUSREICHENDES INTERESSE HABE, GELEGENHEIT GEBE, INNERHALB EINES MONATS SCHRIFTLICH STELLUNG ZU NEHMEN; DIESE FRIST IST ZWEIMAL VERLÄNGERT WORDEN. DIE KOMMISSION HAT ALSO AUFGRUND VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 99/63 " ÜBER DIE ANHÖRUNG NACH ARTIKEL 19 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES " GEHANDELT. SONACH HAT SIE ES IM VORLIEGENDEN FALL NICHT UNTERLASSEN, DEN ANTRAG DES KLAEGERS ZU BESCHEIDEN, SO DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 175 NICHT GEGEBEN SIND.
4 DIE KLAGE IST DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
5 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WORDEN IST, IST DER KLAEGER ZU VERURTEILEN, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DER KLAEGER WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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