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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.1975
Aktenzeichen: 8-75
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3
Vorschriften:
Verordnung Nr. 3 Art. 8 | |
Verordnung Nr. 3 Art. 13 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 3 Art. 29 |
1. FÜR EINEN ARBEITNEHMER, DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT WOHNT UND GELEGENTLICH SEINE BERUFSTÄTIGKEIT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTER BEDINGUNGEN AUSÜBT, DIE ALS AUSLÖSER DAFÜR GEEIGNET SIND, IHN DEM VOM LETZTEREN STAAT FÜR ARBEITNEHMER ODER IHNEN GLEICHGESTELLTE GESCHAFFENEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ZU UNTERWERFEN, GELTEN NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES WOHNSITZSTAATES, SOFERN ER ALS ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER DEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT DIESES STAATES ANGESCHLOSSEN IST. ANDERNFALLS UNTERLIEGT ER GEMÄSS ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG DEN SOZIALVERSICHERUNGSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATES, IN DEM ER GELEGENTLICH SEINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT.
2. EIN ARBEITGEBER, DER NICHT IN DEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG IST, DESSEN SOZIALVERSICHERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DEN ARBEITNEHMER GELTEN, IST ZWAR NICHT DEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGERN SEINES LANDES GEGENÜBER BEITRAGSPFLICHTIG, HAT JEDOCH DIE NACH DEN FÜR DEN ARBEITGELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN BEITRAEGE ZU ZAHLEN.
3. BEI ARBEITSUNFÄLLEN, EINSCHLIESSLICH WEGEUNFÄLLEN EINES ARBEITNEHMERS ODER IHM GLEICHGESTELLTEN, DER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEINES WOHNSITZSTAATES UNTERLIEGT, AUCH WENN ER GELEGENTLICH IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES BESCHÄFTIGT WIRD, IST DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DES LETZTEREN STAATES ALS TRAEGER DES ORTES, AN DEM SICH DER ARBEITNEHMER BEFINDET, GEGEBENENFALLS NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 NUR VERPFLICHTET, DIE NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN SACHLEISTUNGEN ZU LASTEN DES TRAEGERS DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES ZU ERBRINGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. JUNI 1975. - CAISSE PRIMAIRE D'ASSURANCE MALADIE DE SELESTAT GEGEN ASSOCIATION DU FOOT-BALL CLUB D'ANDLAU. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER FRANZOESISCHEN COUR DE CASSATION. - RECHTSSACHE 8-75.
Entscheidungsgründe:
1/2 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 4. DEZEMBER 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 29. JANUAR 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER UND DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG NR. 4 VORGELEGT. DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES BEI DIESEM GERICHT ABHÄNGIGEN RECHTSSTREITS, IN DEM SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAEGE NACH DEM ALLGEMEINEN FRANZÖSISCHEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT GEGEN DEN FRANZÖSISCHEN ARBEITGEBER VON FÜNF DEUTSCHEN MUSIKERN GELTEND GEMACHT WERDEN, DIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNEN UND DIE IM JAHRE 1970 BEI DREI VON DER ASSOCIATION DU FOOT-BALL CLUB ANDLAU ORGANISIERTEN BÄLLEN IN FRANKREICH TÄTIG WAREN.
ZUR ERSTEN FRAGE
3 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, " OB DIE DEUTSCHEN SOZIALVERSICHERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EINEN DEUTSCHEN MUSIKER GELTEN, DER IN DEUTSCHLAND WOHNT, IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ALS ARBEITNEHMER ODER ALS SELBSTÄNDIGER EINEM SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER ANGESCHLOSSEN IST ODER AUCH NICHT ANGESCHLOSSEN IST, UND DER GELEGENTLICH IN FRANKREICH ALS BÜHNENKÜNSTLER TÄTIG WIRD, WAS GEWÖHNLICH ZUR FOLGE HAT, DASS ER DEM FRANZÖSISCHEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR ARBEITNEHMER UND IHNEN GLEICHGESTELLTE UNTERLIEGT ".
4/6 NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 " GELTEN FÜR ARBEITNEHMER UND IHNEN GLEICHGESTELLTE, DIE IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATES BESCHÄFTIGT SIND, DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUCH DANN,... WENN SICH IHR ARBEITGEBER ODER DER SITZ DES UNTERNEHMENS, DAS SIE BESCHÄFTIGT, IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES BEFINDET ". ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ENTHÄLT AUSNAHMEN VON DIESEM GRUNDSATZ VOR ALLEM FÜR DIE FÄLLE, IN DENEN ES MIT RÜCKSICHT AUF DIE LAGE DES ORTES, AN DEM SICH DER SITZ DES UNTERNEHMENS ODER DER ARBEITGEBER BEFINDET, NICHT MÖGLICH ODER UNGERECHTFERTIGT ERSCHEINT, AUF DEN ARBEITNEHMER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES ANZUWENDEN, IN DEM ER VORÜBERGEHEND BESCHÄFTIGT WIRD. NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C " ( GELTEN ) FÜR ARBEITNEHMER UND IHNEN GLEICHGESTELLTE, DIE... IHRE BERUFSTÄTIGKEIT GEWÖHNLICH IM HOHEITSGEBIET MEHRERER MITGLIEDSTAATEN AUSÜBEN, DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DESJENIGEN MITGLIEDSTAATES, IN DESSEN HOHEITSGEBIET SIE WOHNEN ".
7/10 DIESE BESTIMMUNG WILL IM WESENTLICHEN VERMEIDEN, DASS GLEICHZEITIG DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN FÜR EINEN ARBEITNEHMER GELTEN, DER DEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT DES MITGLIEDSTAATES ANGESCHLOSSEN IST, IN DEM ER WOHNT, SICH ABER AUFGRUND SEINER BERUFSTÄTIGKEIT ZEITWEILIG IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN BEGIBT, OHNE DABEI SEINEN WOHNSITZ ZU ÄNDERN. DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG SETZT ALSO VORAUS, DASS DER ARBEITNEHMER BEI EINEM TRAEGER DER SOZIALEN SICHERHEIT DES WOHNSITZSTAATES VERSICHERT IST. IST ER DORT NICHT VERSICHERT, SO BESTIMMEN SICH DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN NACH DEM IN ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ, SOFERN DER ARBEITNEHMER AUFGRUND SEINER BERUFSTÄTIGKEIT DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT, VON DENEN DIE SOZIALVERSICHERUNGSVORSCHRIFTEN DES BESCHÄFTIGUNGSLANDES DIE BEGRÜNDUNG EINES VERSICHERUNGSVERHÄLTNISSES ABHÄNGIG MACHEN. SOWEIT IN ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 FERNER VON ARBEITNEHMERN DIE REDE IST, DIE IHRE BERUFSTÄTIGKEIT " GEWÖHNLICH " IM HOHEITSGEBIET MEHRERER MITGLIEDSTAATEN AUSÜBEN, SOLL DAMIT NICHT GESAGT WERDEN, DASS DIESE BESTIMMUNG AUF EINEN ARBEITNEHMER UNANWENDBAR IST, DER, OHNE DIE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZU ERFÜLLEN, SEINE BERUFSTÄTIGKEIT NICHT ÜBLICHERWEISE, SONDERN GELEGENTLICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM WOHNSITZSTAAT AUSÜBT.
11 AUS DIESEN GRÜNDEN LAUTET DIE ANTWORT WIE FOLGT : FÜR EINEN ARBEITNEHMER, DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT WOHNT UND GELEGENTLICH SEINE BERUFSTÄTIGKEIT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSÜBT, GELTEN NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES WOHNSITZSTAATES, SOFERN ER ALS ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER DEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT DIESES STAATES ANGESCHLOSSEN IST, UND ANDERNFALLS DIE SOZIALVERSICHERUNGSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATES, IN DEM ER GELEGENTLICH SEINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT.
ZUR ZWEITEN FRAGE
12 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB DER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE " DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ZUR FOLGE HAT, DASS DER FRANZÖSISCHE ARBEITGEBER VON DEN BEITRAEGEN BEFREIT WIRD, DIE ER NORMALERWEISE AN DIE FRANZÖSISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER ZU ZAHLEN HAT, WENN ER BÜHNENKÜNSTLER IN FRANKREICH BESCHÄFTIGT, UND OB DADURCH EINE LAGE GESCHAFFEN WIRD, IN DER ES FÜR IHN GÜNSTIGER IST, DEUTSCHE ANSTELLE VON FRANZÖSISCHEN MUSIKERN ZU ENGAGIEREN ".
13 ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 3 BESTIMMT : " DIE PERSONEN, DIE IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATES WOHNEN UND AUF WELCHE DIESE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET, HABEN DIE GLEICHEN PFLICHTEN UND RECHTE AUS DEN DIE SOZIALE SICHERHEIT BETREFFENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATES WIE DESSEN EIGENE STAATSANGEHÖRIGE ".
14/16 WIE SICH AUS DER AUF DIE ERSTE FRAGE ERTEILTEN ANTWORT ERGIBT, GELTEN FÜR DAS HIER ERÖRTERTE SOZIALVERSICHERUNGSVERHÄLTNIS DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES WOHNSITZSTAATES, WENN DER ARBEITNEHMER BEI EINEM SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DIESES STAATES VERSICHERT IST. DAHER TRIFFT DIE PFLICHT, DIE NACH DEN SOZIALVERSICHERUNGSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN BEITRAEGE ZU ZAHLEN, AUCH DEN ARBEITGEBER, DER IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG IST, IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ARBEITNEHMER ZEITWEILIG SEINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT. FÜR DIESEN FALL ENTHÄLT ARTIKEL 51 DER VERORDNUNG BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINZIEHUNG UND BEITREIBUNG DER BEITRAEGE, DIE EINEM TRAEGER DES MITGLIEDSTAATES GESCHULDET WERDEN, SOWIE ÜBER DIE ALLGEMEINEN MODALITÄTEN, NACH DENEN DIESE BEITRAEGE IM HOHEITSGEBIET DES BESCHÄFTIGUNGSSTAATES EINGEZOGEN ODER BEIGETRIEBEN WERDEN KÖNNEN.
17 DIE ZWEITE FRAGE IST ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS EIN ARBEITGEBER, DER NICHT IN DEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG IST, DESSEN SOZIALVERSICHERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DEN ARBEITNEHMER GELTEN, ZWAR NICHT DEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGERN SEINES LANDES GEGENÜBER BEITRAGSPFLICHTIG IST, JEDOCH DIE NACH DEN FÜR DEN ARBEITNEHMER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN BEITRAEGE ZU ZAHLEN HAT.
ZUR DRITTEN FRAGE
18 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN, " OB DEN DEUTSCHEN MUSIKERN BEI EINEM ARBEITS - ODER WEGEUNFALL IN FRANKREICH VON DEN FRANZÖSISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGERN KEINE LEISTUNGEN ZU GEWÄHREN SEIEN ".
19/21 NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3, DER " ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN " BETRIFFT, " ( ERHÄLT ) JEDER ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER, DER EINEN ARBEITSUNFALL... ERLITTEN HAT, SOFERN ER SICH IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN ALS DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES AUFHÄLT, DURCH DEN TRAEGER SEINES WOHN - ODER AUFENTHALTSORTES SACHLEISTUNGEN, DIE ZU LASTEN DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS GEHEN ". GEMÄSS ABSATZ 6 DIESES ARTIKELS WERDEN DIE GENANNTEN LEISTUNGEN " DEN TRAEGERN, DIE SIE GEWÄHRT HABEN,... ERSTATTET ". FERNER STELLT ABSATZ 7 DIESES ARTIKELS FÜR DIE ZAHLUNG VON GELDLEISTUNGEN KLAR, DASS SIE " ZU LASTEN DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS NACH DEN FÜR IHN GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT ( WERDEN ) ".
22 IM FALLE EINES ARBEITNEHMERS ODER IHM GLEICHGESTELLTEN, FÜR DEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES, IN DEM ER WOHNT, GELTEN, AUCH WENN ER SEINE BERUFSTÄTIGKEIT GELEGENTLICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSÜBT, IST " ZUSTÄNDIGER MITGLIEDSTAAT " IM SINNE DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN SEIN WOHNSITZSTAAT UND " ZUSTÄNDIGER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER " DER TRAEGER DIESES STAATES.
23 DAHER IST ZU ANTWORTEN, DASS BEI ARBEITSUNFÄLLEN, EINSCHLIESSLICH WEGEUNFÄLLEN EINES ARBEITNEHMERS ODER IHM GLEICHGESTELLTEN, DER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEINES WOHNSITZSTAATES UNTERLIEGT, AUCH WENN ER GELEGENTLICH IM HOHEITSEINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES BESCHÄFTIGT WIRD, DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DES LETZTEREN STAATES ALS TRAEGER DES ORTES, AN DEM SICH DER ARBEITNEHMER BEFINDET, GEGEBENENFALLS NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NUR VERPFLICHTET IST, DIE NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN SACHLEISTUNGEN ZU LASTEN DES TRAEGERS DES ZUSTÄNDIGEN STAATES ZU ERBRINGEN.
Kostenentscheidung:
24/25 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 4. DEZEMBER 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. FÜR EINEN ARBEITNEHMER, DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT WOHNT UND GELEGENTLICH SEINE BERUFSTÄTIGKEIT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSÜBT, GELTEN NACH ARTIKEL 13 ABSATZ 1 BUCHSTABE C UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DES WOHNSITZSTAATES, SOFERN ER ALS ARBEITNEHMER ODER IHM GLEICHGESTELLTER DEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT DIESES STAATES ANGESCHLOSSEN IST. ANDERNFALLS UNTERLIEGT ER DEN SOZIALVERSICHERUNGSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATES, IN DEM ER GELEGENTLICH SEINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT.
2. BEI ARBEITSUNFÄLLEN, EINSCHLIESSLICH WEGEUNFÄLLEN EINES ARBEITNEHMERS ODER IHM GLEICHGESTELLTEN, DER DEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEINES WOHNSITZSTAATES UNTERLIEGT, AUCH WENN ER GELEGENTLICH IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES BESCHÄFTIGT WIRD, IST DER SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER DES LETZTEREN STAATES ALS TRAEGER DES ORTES, AN DEM SICH DER ARBEITNEHMER BEFINDET, GEGEBENENFALLS NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 3 NUR VERPFLICHTET, DIE NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHENEN SACHLEISTUNGEN ZU LASTEN DES TRAEGERS DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES ZU ERBRINGEN.
Ende der Entscheidung
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