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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.04.1978
Aktenzeichen: 80-77
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 816/70 vom 28.04.1970, Vertrag, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Verordnung Nr. 816/70 vom 28.04.1970 Art. 31 Abs. 2 | |
Vertrag Art. 169 | |
EWG-Vertrag Art. 38 Abs. 2 |
1. DIE AUFHEBUNG DER ZÖLLE UND DER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN STELLT EIN GRUNDLEGENDES PRINZIP DES GEMEINSAMEN MARKTES DAR , DAS FÜR SÄMTLICHE ERZEUGNISSE UND HANDELSWAREN GILT , SO DASS JEDE AUSNAHME , DIE ÜBRIGENS ENG AUSZULEGEN WÄRE , KLAR UND EINDEUTIG ANGEORDNET SEIN MUSS.
2. DIE ARTIKEL 39 BIS 46 DES VERTRAGES ENTHALTEN KEINE BESTIMMUNG , DIE NACH DEM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT DIE EINFÜHRUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE AUF DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ANORDNET ODER ZULIESSE.
3. SOWEIT ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DIE ERZEUGENDEN MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT MIT DEN ERZEUGNISEN , DIE DER DURCH DIESE VERORDNUNG ERRICHTETEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN , ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE EINZUFÜHREN UND ZU ERHEBEN , IST ER UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 13 , INSBESONDERE MIT DESSEN ABSATZ 2 , SOWIE MIT DEN ARTIKELN 38 BIS 46 DES VERTRAGES UND FOLGLICH UNGÜLTIG.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. APRIL 1978. - SOCIETE LES COMMISSIONNAIRES REUNIS S.A.R.L. GEGEN RECEVEUR DES DOUANES. - S.A.R.L. LES FILS DE HENRI RAMEL GEGEN RECEVEUR DES DOUANES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL D'INSTANCE BOURG-EN-BRESSE. - FRANZOESISCHE ABGABE AUF ITALIENISCHEN WEINEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 80 UND 81-77.
Entscheidungsgründe:
1/2MIT ZWEI URTEILEN VOM 30. JUNI 1977 , EINGETRAGEN IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM 4. JULI 1977 ALS RECHTSSACHEN 80/77 ( SOCIETE LES COMMISSIONNAIRES REUNIS/RECEVEUR DES DOUANES ) UND 81/77 ( LES FILS DE HENRI RAMEL/RECEVEUR DES DOUANES ) HAT DAS TRIBUNAL D ' INSTANCE BOURG-EN- BRESSE GEMÄSS ARTIKEL 17 EWG-VERTRAG IN JEDEM DER BEIDEN URTEILE ZWEI FRAGEN , DIE EINE ZUR GÜLTIGKEIT , DIE ANDERE ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 99 , S. 1 ) GESTELLT. DIESE FRAGEN AN DEN GERICHTSHOF LAUTEN WIE FOLGT :
' ' 1. IST ( ' ' WAR ' ' IN DER RECHTSSACHE 81/77 ) ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES MIT DEM EWG-VERTRAG VEREINBAR , OBWOHL DIESE BESTIMMUNG ZU MASSNAHMEN ERMÄCHTIGT ( ' ' ERMÄCHTIGTE ' ' IN DER RECHTSSACHE 81/77 ), DIE IM WIDERSPRUCH ZU DEN SEIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ANWENDBAREN VERTRAGSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR STEHEN?
2. FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER VORHERGEHENDEN FRAGE :
WAR ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG AM 11. SEPTEMBER 1975 NOCH ANWENDBAR , OBWOHL MÖGLICHERWEISE ALLE FÜR DIE VERWALTUNG DES WEINMARKTES NOTWENDIGEN VERWALTUNGSMECHANISMEN EINGEFÜHRT WAREN?
' '
3SIE SIND IN STREITSACHEN ZWISCHEN DER FRANZÖSISCHEN ZOLLVERWALTUNG UND WEINHÄNDLERN AUFGEWORFEN WORDEN , DIE ZWISCHEN ANFANG SEPTEMBER 1975 UND MÄRZ 1976 PARTIEN WEIN AUS ITALIEN NACH FRANKREICH IMPORTIERT HATTEN ; ES GEHT DARIN UM DIE VEREINBARKEIT EINER ABGABE MIT DEM VERTRAG , DIE SICH AUF FF 1,13 PRO ALKOHOLGRAD UND HL BELIEF UND DIE MIT WIRKUNG VOM 12. SEPTEMBER 1975 DURCH DAS DEKRET NR. 75-846 DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK VOM 11. SEPTEMBER 1975 ( JO DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VOM 12. SEPTEMBER 1975 ) EINGEFÜHRT UND ANLÄSSLICH DER BESAGTEN IMPORTE ERHOBEN WORDEN WAR.
4MIT BESCHLUSS VOM 26. OKTOBER 1977 HAT DER GERICHTSHOF DIE VERBINDUNG DER BEIDEN RECHTSSACHEN ZUR GEMEINSAMEN MÜNDLICHEN VERHANDLUNG UND ENTSCHEIDUNG ANGEORDNET.
ALLGEMEINE ERKLÄRUNGEN
5/7MIT DER VERORDNUNG NR. 816/70 , DIE NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT IN KRAFT TRAT , WURDE EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ERRICHTET ; DIESE UMFASST EINERSEITS EINE PREIS- UND INTERVENTIONSREGELUNG , REGELN ÜBER DIE ERZEUGUNG UND DIE KONTROLLE DER ENTWICKLUNG DER ANPFLANZUNGEN , REGELN ÜBER ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DAS INVERKEHRBRINGEN EINSCHLIESSLICH DER EINTEILUNG DER GEMEINSCHAFT IN WEINBAUZONEN , FERNER BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG UND DIE DESTILLATION SOWIE ANDERERSEITS EINE REGELUNG DES HANDELS MIT DRITTLÄNDERN , ZU DER DIE ERTEILUNG VON EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN , DIE EINFÜHRUNG VON REFERENZPREISEN , VON AUSGLEICHSABGABEN BEI DER EINFUHR UND ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR SOWIE EINE SCHUTZKLAUSEL GEHÖREN , DIE IM FALLE ERHEBLICHER STÖRUNGEN ANGEMESSENE MASSNAHMEN ERLAUBT. BESTANDTEIL DIESER ORGANISATION IST FERNER SOWOHL KRAFT DER ARTIKEL 12 BIS 15 UND 30 BIS 33 EWG-VERTRAG ALS AUCH DES ARTIKELS 31 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DAS VERBOT DER ERHEBUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT - MIT ALLEINIGER AUSNAHME DER ANWENDUNG GEWISSER BESTIMMUNGEN DES DEM VERTRAG BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS BETREFFEND DIE LANDWIRTSCHAFT DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG - SOWIE JEDER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNG ODER MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG. ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG HAT FOLGENDEN WORTLAUT : ' ' DIE ERZEUGENDEN MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN , ABWEICHEND VON ABSATZ 1 , SOLANGE NICHT ALLE FÜR DIE VERWALTUNG DES WEINMARKTES NOTWENDIGEN VERWALTUNGSMECHANISMEN - MIT AUSNAHME DES WEINBAUKATASTERS FÜR DIE ZEIT BIS ZUM 31. DEZEMBER 1971 - ANGEWENDET WERDEN , MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG DER EINFUHREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT TREFFEN , UM STÖRUNGEN AUF IHREM MARKT ZU VERHINDERN. DIESE MASSNAHMEN WERDEN DER KOMMISSION MITGETEILT , DIE UNVERZUEGLICH DARÜBER ENTSCHEIDET , OB DIESE MASSNAHMEN BEIZUBEHALTEN , ZU ÄNDERN ODER AUFZUHEBEN SIND. ' '
8/9DAS JAHR 1975 WAR UNTER ANDEREM ALS FOLGE REICHER ERNTEN UND DER SCHRITTWEISEN ABWERTUNG DER LIRA DURCH EINEN AUSSERGEWÖHNLICHEN ZUSTROM ITALIENISCHER WEINE NAMENTLICH AUF DEN FRANZÖSISCHEN MARKT GEKENNZEICHNET. DER RAT ERWOG DIESE LAGE INSBESONDERE IM LAUFE SEINER TAGUNGEN VOM 15. APRIL , VOM 21./22. JULI UND VOM 9. SEPTEMBER 1975 , WOBEI UNTERSCHIEDLICHE MASSNAHMEN IN BETRACHT GEZOGEN WURDEN ; NACHDEM DIE WIEDEREINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN AUSGESCHLOSSEN WORDEN WAR , ENTSCHIED MAN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 816/70 DERART GEÄNDERT WERDEN SOLLTE , DASS SIE DIE ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 21. APRIL 1975 ÜBER DIE NEUEN ORIENTIERUNGEN ZUR BERUHIGUNG DES WEINMARKTES BERÜCKSICHTIGTE.
10/11AM 11. SEPTEMBER 1975 ERLIESS DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 EIN DEKRET , DAS DIE EINFUHR BESTIMMTER WEINE AUS ITALIEN MIT DER OBEN BESCHRIEBENEN ABGABE BELEGTE. SIE TEILTE DIESE MASSNAHME GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DER KOMMISSION MIT FERNSCHREIBEN VOM 11. SEPTEMBER 1975 MIT ; IN DIESER MITTEILUNG HEISST ES : ' ' IM LAUFE DER MINISTERRATSTAGUNGEN VOM 15. APRIL , VOM 21. JULI UND VOM 9. SEPTEMBER 1975 WURDE DIE LAGE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT FÜR TAFELWEIN EINGEHEND UNTERSUCHT. ES WURDE FESTGESTELLT , DASS DIE DERZEITIGE UNZULÄNGLICHKEIT DER GEMEINSCHAFTLICHEN INTERVENTIONSMECHANISMEN EINER SELBSTTÄTIGEN WIEDERERLANGUNG DES GLEICHGEWICHTS AUF DIESEM VON DER ABWERTUNG DER GRÜNEN LIRA IM LAUFE DER LETZTEN JAHRE ERHEBLICH GESTÖRTEN MARKT ENTGEGENSTEHT. DIE FRANZÖSISCHE DELEGATION LEGTE DIE FOLGEN DIESER LAGE FÜR IHRE ERZEUGER DAR UND SCHLUG STÄNDIG LÖSUNGEN VOR , DIE SICH IN ERSTER LINIE AUF EINE REFORM DER VERORDNUNG NR. 816/70 STÜTZTEN. DER MINISTERRAT HATTE AM 15. APRIL 1975 BESCHLOSSEN , DASS EINE SOLCHE ÄNDERUNG SPÄTESTENS AM 1. AUGUST 1975 ERLASSEN UND VOM WEINWIRTSCHAFTSJAHR 1975/76 AN ANGEWANDT WERDEN SOLLTE. AUF DER RATSTAGUNG VOM 21./22. JULI 1975 WURDE DIE ERÖRTERUNG DER VORSCHLAEGE DER KOMMISSION VERTAGT ; AUF DER TAGUNG VOM 9. SEPTEMBER 1975 ERZIELTE MAN KEINE ENTSCHEIDUNG. WIE ES DER FRANZÖSISCHE LANDWIRTSCHAFTSMINISTER UND SEIN STAATSSEKRETÄR DARLEGTEN , ERFORDERT DIE IN FRANKREICH DURCH DIE UNORDNUNG DES WEINMARKTES GESCHAFFENE LAGE SOMIT SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN DIE EINFUHREN AUS ITALIEN ZU BILLIGSTPREISEN. DER RAT BERIET SICH EINGEHEND. TROTZ DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION UND UNSERER PARTNER , AUF DIESEM GEBIET ZU EINER POLITISCHEN ÜBEREINSTIMMUNG ZU GELANGEN , UND DER ANREGUNGEN DER FRANZÖSISCHEN DELEGATION KONNTE DER RAT ZU KEINER EINSTIMMIGEN ENTSCHEIDUNG GELANGEN. DAHER BESCHLOSS DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG , GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG NR. 816/70 VORZUGEHEN. ' '
12/13DIE KOMMISSION BESTRITT DIE VEREINBARKEIT DIESER MASSNAHME MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UND LEITETE DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES EIN , VERZICHTETE ABER AUF DIE FORTSETZUNG DESSELBEN , ALS DAS DEKRET VOM 11. SEPTEMBER 1975 DURCH DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NR. 76-287 VOM 31. MÄRZ 1976 ( JO DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VOM 1. APRIL 1976 ) MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1976 AUFGEHOBEN WURDE. DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN BERUFEN SICH AUF DIE UNMITTELBARE WIRKUNG DES VERBOTS , NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERHEBEN , UND BESTREITEN DIE GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 , JEDENFALLS ABER SEINE ANWENDBARKEIT IM ZEITPUNKT DER STREITIGEN EINFUHREN ; SIE HABEN VOR DEM NATIONALEN GERICHT KLAGEN MIT DEM ZIEL DER RÜCKERSTATTUNG DER VORHER GEMÄSS DEM DEKRET NR. 75-846 GEZAHLTEN ABGABEN ERHOBEN.
ZUR ERSTEN FRAGE
14/15DIE ERSTE FRAGE GEHT IM KERN DAHIN , OB ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 INSOWEIT GÜLTIG IST , ALS DIE ERZEUGENDEN MITGLIEDSTAATEN IN IHM ERMÄCHTIGT WERDEN , UNTER DEN DORT VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT MIT EINEM DEM ANHANG II DES VERTRAGES UNTERLIEGENDEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNIS , IM VORLIEGENDEN FALL MIT TAFELWEIN , EINZUFÜHREN UND ZU ERHEBEN. DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE MACHT DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 38 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERFORDERLICH , WONACH ' ' DIE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES... AUF DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE ANWENDUNG ( FINDEN ), SOWEIT IN DEN ARTIKELN 39 BIS 46 NICHT ETWAS ANDERES BESTIMMT IST ' '.
16DIE KLAEGERINNEN DER AUSGANGSVERFAHREN TRAGEN VOR , DIESE BESTIMMUNG ERLAUBE ES DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT FÜR DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESE EINER MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN , NICHT , VON DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR ABZUWEICHEN ODER DEN MITGLIEDSTAATEN ABWEICHUNGEN ZU ERLAUBEN.
17/19DEMGEGENÜBER MACHT DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK GELTEND , DIESE BESTIMMUNG ERLAUBE ES DEM RAT IN ANBETRACHT DER STELLUNG DES AGRARSEKTORS IM GEMEINSAMEN MARKT SOWIE DER BESONDERHEITEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT UND DER SPEZIFISCHEN ZIELE DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK , VON DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES IM ALLGEMEINEN UND VON DENEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR IM BESONDEREN ABZUWEICHEN , SOWEIT DIESE ABWEICHUNGEN IN DEN ARTIKELN 39 BIS 46 DES VERTRAGES IHRE RECHTLICHE BEGRÜNDUNG FÄNDEN. EINE REIHE VON MARKTORDNUNGSMECHANISMEN , ZUM BEISPIEL DIE PREISFESTSETZUNG UND DAS INTERVENTIONSSYSTEM , STELLTEN , INDEM SIE DEN HANDELSVERKEHR ORGANISIERTEN UND EINENGTEN , EBENSO BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS DAR ; SIE SEIEN WEDER VORÜBERGEHENDE BESTIMMUNGEN NOCH DURCH BESONDERE UMSTÄNDE GERECHTFERTIGT , SONDERN GEHÖRTEN ZU DEN WESENSZUEGEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK. DIE ZIELE DES FREIEN WARENVERKEHRS UND DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DÜRFTEN DAHER WEDER GEGENEINANDER GESTELLT NOCH RANGMÄSSIG EINGEORDNET WERDEN ; SIE MÜSSTEN IM GEGENTEIL MITEINANDER VERBUNDEN WERDEN , WOBEI DER FREIE WARENVERKEHR DEN GRUNDSATZ DARSTELLE , SOWEIT NICHT DIE BESONDERHEIT DES AGRARSEKTORS ANPASSUNGEN VERLANGE.
20NACH ANSICHT DES RATES IST ARTIKEL 38 ABSATZ 2 IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ARTIKELN 39 BIS 46 DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS FÜR DEN AGRARSEKTOR NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT EINE NACHGIEBIGERE AUSLEGUNG DES GRUNDSATZES DER AUFHEBUNG DER ABGABEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZULÄSSIG SEI , SO DASS DIESE HEMMNISSE ALS VORÜBERGEHENDE , DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION BEGLEITENDE MASSNAHMEN AUFRECHTERHALTEN WERDEN KÖNNTEN , WENN DIE ORGANISATION OHNE DIESE MASSNAHMEN MÖGLICHERWEISE NICHT ERRICHTET WERDEN KÖNNTE.
21DIE KOMMISSION SCHLIESSLICH TRAEGT VOR , ARTIKEL 38 ABSATZ 2 MÜSSE IN VERBINDUNG MIT DEN ANDEREN BESTIMMUNGEN DES TITELS II SO AUSGELEGT WERDEN , DASS ER DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT NICHT DIE MÖGLICHKEIT LASSE , SICH DER ANWENDUNG DER REGELN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR ZU ENTZIEHEN , SOWEIT ES SICH NICHT UM MASSNAHMEN HANDELE , DIE JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN DER GEMEINSCHAFT IM SINNE DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 AUSSCHLÖSSEN UND DIE DIE EINHEIT DES MARKTES NICHT BERÜHRTEN , WAS VON VORNHEREIN DER EINFÜHRUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT ENTGEGENSTEHE.
22/23NACH ARTIKEL 2 EWG-VERTRAG SOLL DIE GEMEINSCHAFT NAMENTLICH DURCH DIE ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES UND DIE SCHRITTWEISE ANNÄHERUNG DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN DIE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , DIE HEBUNG DER LEBENSHALTUNG UND ENGERE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FÖRDERN. NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 1 DES VERTRAGES , DER AM ANFANG DES DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK GEWIDMETEN TITELS STEHT , UMFASST DER GEMEINSAME MARKT AUCH DIE LANDWIRTSCHAFT UND DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN.
24DIE AUFHEBUNG DER ZÖLLE UND DER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN STELLT EIN GRUNDLEGENDES PRINZIP DES GEMEINSAMEN MARKTES DAR , DAS FÜR SÄMTLICHE ERZEUGNISSE UND HANDELSWAREN GILT , SO DASS , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 13. NOVEMBER 1964 ( RECHTSSACHEN 90 UND 91/63 , KOMMISSION/GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG UND KÖNIGREICH BELGIEN , SLG. 1964 , 1329 , 1347 ) FESTGESTELLT HAT , JEDE AUSNAHME , DIE ÜBRIGENS ENG AUSZULEGEN WÄRE , KLAR UND EINDEUTIG ANGEORDNET SEIN MUSS.
25/26NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 2 FINDEN DIE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES AUF DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE ANWENDUNG , ' ' SOWEIT IN DEN ARTIKELN 39 BIS 46 NICHT ETWAS ANDERES BESTIMMT IST ' '. DER VORBEHALT IN ARTIKEL 38 ABSATZ 2 KANN SOMIT FÜR DIE EINFÜHRUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE AUF DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT NUR GELTEN , WENN IN DEN ARTIKELN 39 BIS 46 EINE BESTIMMUNG AUFGEZEIGT WERDEN KANN , DIE DIE EINFÜHRUNG SOLCHER ABGABEN AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND ANORDNET ODER ZULÄSST.
27/33DIE ARTIKEL 39 BIS 46 ENTHALTEN KEINE BESTIMMUNG DIESER ART. DIE GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN HABEN IM GEGENTEIL NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 AUSDRÜCKLICH JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN. NACH ARTIKEL 43 ABSATZ 3 BUCHSTABE B STELLT JEDE GEMEINSAME MARKTORGANISATION ' ' FÜR DEN HANDELSVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEDINGUNGEN SICHER..., DIE DENEN EINES BINNENMARKTES ENTSPRECHEN ' '. ARTIKEL 44 HAT AUSDRÜCKLICH DIE SCHRITTWEISE BESEITIGUNG DER ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT IM AUGE ; DIESE AUSDRÜCKE MÜSSEN , IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 12 BIS 17 UND 30 BIS 35 DES VERTRAGES GELESEN , SO AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE AUCH DIE ANGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE UND DIE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN BETREFFEN. NACH DERSELBEN BESTIMMUNG , MIT DER EIN NUR FÜR DIE ÜBERGANGSZEIT GELTENDES VORÜBERGEHENDES SYSTEM EINGEFÜHRT WURDE , KONNTEN DIE MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DIESER ZEIT , SOWEIT DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU PREISEN FÜHREN KONNTE , WELCHE DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 GEFÄHRDETEN , UNTER BESTIMMTEN BEDINGUNGEN IN NICHTDISKRIMINIERENDER WEISE EIN SYSTEM VON MINDESTPREISEN ANWENDEN. SOMIT WAREN BEREITS WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT ALLE ANDEREN BEHINDERUNGEN DES HANDELSVERKEHRS AUSSER DER EINFÜHRUNG VON MINDESTPREISEN AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN. ES STÜNDE DAHER OFFENKUNDIG IM WIDERSPRUCH ZUM VERTRAG , NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ANDERE HANDELSHINDERNISSE ZUZULASSEN , DIE EBENSO , WENN NICHT IN HÖHEREM MASSE , EINSCHNEIDEND WÄREN WIE DIEJENIGEN , DIE NUR WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT ZULÄSSIG WAREN.
34IM ÜBRIGEN ENTHALTEN DIE ARTIKEL 39 BIS 46 ENTWEDER KEINE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE AUSNAHME VON DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ( ARTIKEL 39 UND 41 ) ODER SIE BETREFFEN EIN ANDERES , ENG UMSCHRIEBENES GEBIET , WIE ARTIKEL 42 , DER SICH MIT DEN WETTBEWERBSREGELN BEFASST , ODER SIE BETREFFEN AUSDRÜCKLICH DEN FALL DER VORÜBERGEHENDEN AUFRECHTERHALTUNG EINZELSTAATLICHER MARKTORDNUNGEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT , BIS DIESE DURCH GEMEINSAME ORGANISATIONEN ERSETZT SEIN WERDEN ( ARTIKEL 45 UND 46 ).
35/36AUS DER GESAMTHEIT DIESER BESTIMMUNGEN UND AUS IHREN WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN ERGIBT SICH SOMIT , DASS DIE DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN IM HINBLICK AUF DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK EINGERÄUMTEN WEITREICHENDEN BEFUGNISSE NAMENTLICH SEKTORIELLER UND REGIONALER ART - JEDENFALLS SEIT ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT - UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER EINHEIT DES MARKTES UND UNTER AUSSCHLUSS JEGLICHER MASSNAHME AUSGEUEBT WERDEN MÜSSEN , DIE DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ODER DER ABGABEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GEFÄHRDEN KÖNNTE. JEDE GEFÄHRDUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN BESITZSTANDES AUF DEM GEBIET DER EINHEIT DES MARKTES KÖNNTE IM ÜBRIGEN UNTER VERLETZUNG DES IN ARTIKEL 2 DES VERTRAGES GENANNTEN ZIELS DER SCHRITTWEISEN ANNÄHERUNG DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN DESINTEGRATIONSMECHANISMEN AUSLÖSEN.
37FÜR EINE ANDERE AUSLEGUNG KANN MAN SICH NICHT AUF DIE EINFÜHRUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE BERUFEN ; DIESE RECHTFERTIGEN SICH FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN NUR AUS DEM ZWANG , DIE WIRKUNGEN DER SCHWANKUNGEN DER UNBESTÄNDIGEN WECHSELKURSE ZU BERICHTIGEN , DIE IN EINER AUF GEMEINSAME PREISE GESTÜTZTEN GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE NATURGEMÄSS STÖRUNGEN IM HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN HERVORRUFEN ; DIESE MASSNAHMEN SOLLEN DAHER , SOWEIT MÖGLICH , DIE ERHALTUNG DER NORMALEN HANDELSSTRÖME TROTZ DES EINFLUSSES DER DIVERGIERENDEN WÄHRUNGSPOLITIKEN GEWÄHRLEISTEN , DEREN KOORDINIERUNG DIE MITGLIEDSTAATEN ENTGEGEN ARTIKEL 105 DES VERTRAGES NOCH NICHT SICHERGESTELLT HABEN.
38NACH ALLEM IST AUF DIE ERSTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 , SOWEIT ER DIE ERZEUGENDEN MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT MIT DEN ERZEUGNISSEN , DIE DER DURCH DIESE VERORDNUNG ERRICHTETEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN , ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE EINZUFÜHREN UND ZU ERHEBEN , MIT ARTIKEL 13 , INSBESONDERE MIT DESSEN ABSATZ 2 , SOWIE MIT DEN ARTIKELN 38 BIS 46 DES VERTRAGES UNVEREINBAR UND FOLGLICH UNGÜLTIG IST.
39AUFGRUND DIESER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE ERÜBRIGT SICH EINE BEANTWORTUNG DER ZWEITEN FRAGE.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
40/41DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL D ' INSTANCE BOURG-EN-BRESSE MIT URTEILEN VOM 30. JUNI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
SOWEIT ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DIE ERZEUGENDEN MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , IM BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT MIT DEN ERZEUGNISSEN , DIE DER DURCH DIESE VERORDNUNG ERRICHTETEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN , ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE EINZUFÜHREN UND ZU ERHEBEN , IST ER UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 13 , INSBESONDERE MIT DESSEN ABSATZ 2 , SOWIE MIT DEN ARTIKELN 38 BIS 46 DES VERTRAGES UND FOLGLICH UNGÜLTIG.
Ende der Entscheidung
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