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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.1983
Aktenzeichen: 80/82
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 816/70, Verordnung Nr. 337/79
Vorschriften:
Verordnung Nr. 816/70 Nr. 8 Anhang II | |
Verordnung Nr. 337/79 Nr. 9 Anhang II |
EIN WEIN MIT EINEM HEFEANTEIL , DER DEUTLICH UNTER DEM BEIM ERSTEN ABSTICH ERZIELTEN DURCHSCHNITTLICHEN HEFEANTEIL LIEGT , KANN ALS VON SEINER HEFE GETRENNT IM SINNE VON NR. 8 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 816/70 ÜBER DIE GE MEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ANGESEHEN WERDEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DEN FRAGLICHEN ANTEIL NACH DEN DEN JEWEILIGEN WEIN BETREFFENDEN WEINBAUTRADITIONEN ZU BEURTEILEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 5. MAI 1983. - ADMINISTRATION DES IMPOTS GEGEN GUY SOLER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COUR DE CASSATION, FRANKREICH. - JUNGWEIN DESSEN ALKOHOLISCHE GAERUNG NOCH NICHT BEENDET IST - BEGRIFF. - RECHTSSACHE 80/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE FRANZÖSISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 4. JANUAR 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1. MÄRZ 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' JUNGWEIN ' ' ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DER IN NR. 8 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 99 , S. 1 ) - AN DEREN STELLE INZWISCHEN NR. 9 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 337/79 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 54 , S. 1 ) GETRETEN IST - DEFINIERT IST.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS , IN WELCHEM DEM ANGEKLAGTEN VORGEWORFEN WIRD , ER HABE ZUM ZWECKE DES VERKAUFS UNTER DER BEZEICHNUNG WEIN EIN ERZEUGNIS BESESSEN , DAS DIE MERKMALE EINES ' ' JUNGWEINS ' ' AUFGEWIESEN HABE. GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 ( ERSETZT DURCH ARTIKEL 48 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 337/79 ) GEHÖRT ' ' JUNGWEIN ' ' NICHT ZU DEN ERZEUGNISSEN , DIE IN DER GEMEINSCHAFT ZUM UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERBRAUCH ANGEBOTEN ODER ABGEGEBEN WERDEN DÜRFEN.
3 SOWOHL NACH DER VERORDNUNG NR. 816/70 ALS AUCH NACH DER VERORDNUNG NR. 337/79 IST ' ' JUNGWEIN ' ' EIN WEIN , ' ' DESSEN ALKOHOLISCHE GÄRUNG NOCH NICHT BEENDET IST UND DER NOCH NICHT VON SEINER HEFE GETRENNT IST ' '. NACH ANSICHT DER COUR DE CASSATION GEHT ES ALLEIN DARUM , OB DER WEIN IM VORLIEGENDEN FALL ALS ' ' VON SEINER HEFE GETRENNT ' ' ANGESEHEN WERDEN KONNTE.
4 DIE COUR DE CASSATION HAT DEN GERICHTSHOF UM AUSLEGUNG DIESER DEFINITION ERSUCHT UND IHM FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT : ' ' DARF EIN NATIONALES GERICHT WEIN MIT EINEM HEFEANTEIL ZWISCHEN 0,35 UND 0,40 % DESHALB ALS VON SEINER HEFE GETRENNT ANSEHEN , WEIL DIESER ANTEIL NACH ANSICHT VON SACHVERSTÄNDIGEN UNBEDEUTEND IST?
' '
5 DIESE FRAGE GEHT IM KERN DAHIN , OB EIN WEIN , DER EINEN ANGEBLICH UNBEDEUTENDEN HEFEANTEIL ENTHÄLT , ALS VON SEINER HEFE GETRENNT IM SINNE VON NR. 8 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 816/70 ( ERSETZT DURCH NR. 9 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 337/79 ) ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ANGESEHEN WERDEN KANN.
6 AUS DEN ERKLÄRUNGEN , DIE SOWOHL DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG ALS AUCH DIE KOMMISSION UND DER ANGEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , FOLGT , DASS DER IM WEIN NACH DER ' ' TRENNUNG ' ' VERBLEIBENDE HEFEANTEIL VON ZAHLREICHEN FAKTOREN ABHÄNGT UND NICHT ABSTRAKT BESTIMMT WERDEN KANN. SO SOLL DER VERBLEIBENDE HEFEANTEIL JE NACHDEM , WELCHES VERFAHREN FÜR DIE TRENNUNG BENUTZT WURDE ( ABSTICH , ZENTRIFUGIERUNG ODER FILTRIERUNG ), SOWIE JE NACH KLIMA , SORTE ODER REIFEGRAD DER TRAUBE VARIIEREN. HINZU KOMMT , DASS DER HEFEANTEIL IN FLÜSSIG- ODER TROCKENMASSE AUSGEDRÜCKT WERDEN KANN. SO MUSS BEI DEM VON DER COUR DE CASSATION GENANNTEN ANTEIL VON 0,35 BIS 0,40 % DANACH DIFFERENZIERT WERDEN , OB ER SICH AUF FLÜSSIG- ODER TROCKENHEFE BEZIEHT.
7 TROTZ DER SCHWIERIGKEITEN , DIE IN BEZUG AUF DIE BESTIMMUNG EINES NACH DER TRENNUNG DES WEINS VON SEINER HEFE VERBLEIBENDEN GENAUEN HEFEANTEILS MÖGLICHERWEISE AUFTRETEN , STEHT JEDENFALLS FEST , DASS DIESE TRENNUNG NIEMALS VOLLSTÄNDIG SEIN KANN. DAS ZEIGT UNTER ANDEREM DIE TATSACHE , DASS SICH SOGAR IN EINEM GENUSSTAUGLICHEN WEIN JEDERZEIT HEFE NEU BILDEN KANN. ZU DIESER DEKANTIERUNG KOMMT ES ENTWEDER INFOLGE EINER NEUEN GÄRUNG DES WEINS ODER SOGAR AUCH OHNE GÄRUNG.
8 AUSSERDEM MACHEN DIE ERGEBNISSE EINER VON DER KOMMISSION ZITIERTEN WISSENSCHAFTLICHEN UNTERSUCHUNG DEUTLICH , DASS DER VON DER COUR DE CASSATION IM VORLIEGENDEN FALL GENANNTE HEFEANTEIL WEIT UNTER DEM BEIM ERSTEN ABSTICH ERZIELTEN DURCHSCHNITTLICHEN HEFEANTEIL LIEGT UND ( JE NACHDEM , OB ES SICH UM FLÜSSIG- ODER TROCKENHEFE HANDELT ) GERINGER IST ALS DAS BEIM ERSTEN ABSTICH ERZIELTE MINIMUM BEZIEHUNGSWEISE DIESEM MINIMUM UNGEFÄHR ENTSPRICHT.
9 DIE FRAGE DER COUR DE CASSATION IST ALSO WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : EIN WEIN MIT EINEM HEFEANTEIL , DER DEUTLICH UNTER DEM BEIM ERSTEN ABSTICH ERZIELTEN DURCHSCHNITTLICHEN HEFEANTEIL LIEGT , KANN ALS VON SEINER HEFE GETRENNT IM SINNE VON NR. 8 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 816/70 ( ERSETZT DURCH NR. 9 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 337/79 ) ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ANGESEHEN WERDEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DEN FRAGLICHEN ANTEIL NACH DEN DEN JEWEILIGEN WEIN BETREFFENDEN WEINBAUTRADITIONEN ZU BEURTEILEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER FRANZÖSISCHEN COUR DE CASSATION MIT URTEIL VOM 4. JANUAR 1982 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
EIN WEIN MIT EINEM HEFEANTEIL , DER DEUTLICH UNTER DEM BEIM ERSTEN ABSTICH ERZIELTEN DURCHSCHNITTLICHEN HEFEANTEIL LIEGT , KANN ALS VON SEINER HEFE GETRENNT IM SINNE VON NR. 8 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 816/70 ( ERSETZT DURCH NR. 9 DES ANHANGS II DER VERORDNUNG NR. 337/79 ) ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ANGESEHEN WERDEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DEN FRAGLICHEN ANTEIL NACH DEN DEN JEWEILIGEN WEIN BETREFFENDEN WEINBAUTRADITIONEN ZU BEURTEILEN.
Ende der Entscheidung
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