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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.10.1980
Aktenzeichen: 823-79
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 234
EG Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR STEHEN EINER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG NICHT ENTGEGEN , WONACH ES DEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNHAFTEN PERSONEN UNTER STRAFE VERBOTEN IST , KRAFTFAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DENEN EINE REGELUNG ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR ZUGUTE GEKOMMEN IST UND FÜR DIE DAHER KEINE MEHRWERTSTEUER ZU ENTRICHTEN WAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 9. OKTOBER 1980. - STRAFVERFAHREN GEGEN GIOVANNI CARCIATI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE RAVENNA. - FREIER WARENVERKEHR - VORUEBERGEHENDE EINFUHR VON KRAFTFAHRZEUGEN. - RECHTSSACHE 823-79.

Entscheidungsgründe:

1 MIT BESCHLUSS VOM 17. DEZEMBER 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 21. DEZEMBER 1979 , HAT DAS TRIBUNALE RAVENNA NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER VEREINBARKEIT BESTIMMTER ITALIENISCHER RECHTSVORSCHRIFTEN MIT DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR VORGELEGT.

2 DEM BEIM TRIBUNALE RAVENNA ANHÄNGIGEN VERFAHREN LIEGT FOLGENDER SACHVERHALT ZUGRUNDE : DER IN RAVENNA WOHNHAFTE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGE CARCIATI WURDE VON DER ' ' GUARDIA DI FINANZA ' ' ( FINANZPOLIZEI ) GESTELLT , ALS ER AUF ITALIENISCHEM GEBIET EINEN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENEN KRAFTWAGEN FÜHRTE. ER ERKLÄRTE , EIN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNENDER DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER HABE IHM DIESES FAHRZEUG ÜBERLASSEN , UM ES BEI SEINEN ZAHLREICHEN GESCHÄFTSREISEN IN ITALIEN ZUR VERFÜGUNG ZU HABEN. GEGEN HERRN CARCIATI WURDE EINE FÖRMLICHE ANZEIGE WEGEN SCHMUGGELS ERSTATTET , IN DER IHM ZUR LAST GELEGT WURDE , ALS IN ITALIEN WOHNHAFTE PERSON UNTER VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR EINEN IM AUSLAND ZUGELASSENEN KRAFTWAGEN IM INLÄNDISCHEN ZOLLGEBIET IN GEWAHRSAM GEHABT UND BENUTZT ZU HABEN.

3 IM VERFAHREN VOR DEM TRIBUNALE RAVENNA BESCHLOSS DIESES , DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :

' ' WIDERSPRECHEN DIE ARTIKEL 25 , 216 , 282 , 287 UND 339 DES DEKRETS NR. 43 DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK VOM 23. JANUAR 1973 IN VERBINDUNG MIT DEM GESETZ NR. 1163 VOM 27. NOVEMBER 1957 ZUR RATIFIZIERUNG DES INTERNATIONALEN ABKOMMENS VON NEW YORK VOM 4. JUNI 1954 UND MIT DEN ARTIKELN 67 , 69 , 70 UND 71 DES DEKRETS NR. 633 DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK VOM 26. OKTOBER 1972 DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR?

' '

4 DER GERICHTSHOF IST ZWAR IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT BEFUGT , ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINZELSTAATLICHER RECHTSETZUNGSAKTE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU ENTSCHEIDEN , ER KANN JEDOCH , WENN ER ES MIT EINEM UNZUTREFFEND FORMULIERTEN VORLAGEBESCHLUSS ZU TUN HAT , DIE DAS GEMEIN SCHAFTSRECHT BETREFFENDE FRAGE IN EINER WEISE ERMITTELN , DASS IHR WORTLAUT IHM EINE ENTSCHEIDUNG ERMÖGLICHT. IM VORLIEGENDEN FALL BESTEHT DIE ZU LÖSENDE FRAGE DARIN , OB DIE GRUNDSÄTZE DES VERTRAGES FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGENSTEHEN , WONACH DIE GEWÖHNLICHE EINFUHR VON FAHRZEUGEN MEHRWERTSTEUERPFLICHTIG UND ES IM HOHEITSGEBIET DES JEWEILIGEN STAATES WOHNHAFTEN PERSONEN VERBOTEN IST , FAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DENEN EINE REGELUNG ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR UND DAMIT DIE FREISTELLUNG VON DER GENANNTEN STEUER ZUGUTE GEKOMMEN IST.

5 ARTIKEL 2 DES - VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT RATIFIZIERTEN - NEW YORKER ABKOMMENS VOM 4. JUNI 1954 REGELT DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON KRAFTFAHRZEUGEN OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN. NACH SEINEM ABSATZ 1 WIRD JEDER VERTRAGSSTAAT ' ' DIEJENIGEN FAHRZEUGE OHNE ENTRICHTUNG DER EINGANGSABGABEN... VORÜBERGEHEND ZUR EINFUHR ZULASSEN , DEREN EIGENTÜMER IHREN GEWÖHNLICHEN WOHNORT AUSSERHALB SEINES GEBIETES HABEN ; VORAUSSETZUNG IST , DASS DIE FAHRZEUGE VON DEN EIGENTÜMERN SELBST ODER VON ANDEREN PERSONEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN WOHNORT AUSSERHALB SEINES GEBIETES HABEN , ANLÄSSLICH EINES VORÜBERGEHENDEN AUFENTHALTS ZU IHREM EIGENEN GEBRAUCH EINGEFÜHRT UND BENUTZT WERDEN ' '.

6 ARTIKEL 216 DES DEKRETS NR. 43 DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK VOM 23. JANUAR 1973 ( ' ' TESTO UNICO DELLE DISPOSIZIONE LEGISLATIVE IN MATERIA DOGANALE ' ' ( ZUSAMMENSTELLUNG DER ZOLLRECHTLICHEN GESETZE ZU EINEM EINHEITLICHEN GANZEN )) REGELT DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON STRASSENFAHRZEUGEN ZUM EIGENEN GEBRAUCH DURCH VERWEISUNG AUF DAS NEW YORKER ABKOMMEN UND BESTIMMT IN ABSATZ 2 , DASS BEI FEHLEN ODER WEGFALL DER IN DIESEM ABKOMMEN AUFGEFÜHRTEN VORAUSSETZUNGEN DIE FÜR SCHMUGGEL VORGESEHENEN STRAFEN VERHÄNGT WERDEN KÖNNEN. DER GENANNTE TESTO UNICO LEGT DARÜBER HINAUS FEST , MIT WELCHER GELDSTRAFE ZU BELEGEN IST , WER AUSLÄNDISCHE WAREN IN SEINEM GEWAHRSAM HAT , OHNE DEREN RECHTMÄSSIGE HERKUNFT NACHWEISEN ZU KÖNNEN ( ARTIKEL 282 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 25 ), ODER WER AUSLÄNDISCHE WAREN , BEI DEREN EINFUHR KEINE ODER ERMÄSSIGTE ABGABEN ENTRICHTET WURDEN , GANZ ODER TEILWEISE EINER ANDEREN ALS DERJENIGEN VERWENDUNG ZUFÜHRT , DERETWEGEN DIE FREISTELLUNG ODER ERMÄSSIGUNG GEWÄHRT WURDE ( ARTIKEL 287 ).

7 WAS DIE NICHT ENTRICHTETEN ABGABEN ANGEHT , NACH DEREN HÖHE SICH DIE GELDBUSSE BEMISST , SO BESTIMMT DAS DEKRET NR. 633 DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK VOM 26. OKTOBER 1972 , DURCH DAS DIE MEHRWERTSTEUER EINGEFÜHRT UND GERE GELT WURDE , DASS DIESE STEUER U. A. AUF EINFUHREN UNABHÄNGIG VON DER PERSON DES EINFÜHRENDEN ZU ERHEBEN IST ; ES ENTHÄLT IN DEN ARTIKELN 67 BIS 70 DIE BESONDERE REGELUNG FÜR DIE EINFUHRSTEUER.

8 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE ERHEBUNG VON MEHRWERTSTEUER AUF DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN IN ARTIKEL 2 DER ZWEITEN RICHTLINIE DES RATES VOM 11. APRIL 1967 - 67/228/EWG - ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( ABL. S. 1303 ) AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN IST. NACH ARTIKEL 14 DER AUF DEMSELBEN GEBIET ERGANGENEN SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17. MAI 1977 - 77/338/EWG - ( ABL. L 145 , S. 1 ) BEFREIEN DIE MITGLIEDSTAATEN UNBESCHADET SONSTIGER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN , DIE FÜR EIN VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR ANGEMELDET WORDEN SIND , UNTER DEN BEDINGUNGEN VON DER STEUER , DIE SIE ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINER KORREKTEN UND EINFACHEN ANWENDUNG DER VORGESEHENEN BEFREIUNGEN SOWIE ZUR VERHÜTUNG VON STEUERHINTERZIEHUNGEN , STEUERUMGEHUNGEN UND ETWAIGEN MISSBRÄUCHEN FESTSETZEN.

9 DEN MITGLIEDSTAATEN VERBLEIBEN ALSO WEITGEHENDE BEFUGNISSE AUF DEM GEBIET DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR , DIE IHNEN DIE UNTERBINDUNG VON STEUERHINTERZIEHUNGEN ERMÖGLICHEN SOLLEN. SOWEIT DIE ZU DIESEM ZWECK GETROFFENEN MASSNAHMEN NICHT UNVERHÄLTNISMÄSSIG SIND , SIND SIE DEMNACH MIT DEM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS VEREINBAR.

10 WAS DAS VON EINEM MITGLIEDSTAAT DEN IN SEINEM HOHEITSGEBIET WOHNHAFTEN PERSONEN AUFERLEGTE VERBOT ANGEHT , VORÜBERGEHEND UNTER FREISTELLUNG VON DEN EINGANGSABGABEN EINGEFÜHRTE FAHRZEUGE ZU BENUTZEN , SO STELLT ES EIN WIRKSAMES MITTEL DAR , STEUERHINTERZIEHUNGEN ZU VERHINDERN UND SICHERZUSTELLEN , DASS DIE STEUERN IM BESTIMMUNGSLAND DER GEGENSTÄNDE ENTRICHTET WERDEN. TATSÄCHLICH WURDE DIE ERFORDERLICHKEIT EINER DERARTIGEN MASSNAHME DURCH DEN VON DER KOMMISSION AM 30. OKTOBER 1975 VORGELEGTEN VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES RATES ÜBER STEUERBEFREIUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEI VORÜBERGEHENDER EINFUHR VON BESTIMMTEN VERKEHRSMITTELN ANERKANNT ; ARTIKEL 3 DIESES VORSCHLAGS ( DER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR BESTIMMTER VERKEHRSMITTEL FÜR DIE PRIVATE NUTZUNG BETRIFFT ) SIEHT NÄMLICH VOR , DASS ' ' DIE PRIVATPERSON , DIE DIESE GEGENSTÄNDE EINFÜHRT , AA )... IHREN HAUPTWOHNSITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT ALS DEM DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR HABEN ( MUSS ) ' ' UND ' ' B ) DIE VERKEHRSMITTEL... IM MITGLIEDSTAAT DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR WEDER VERÄUSSERT NOCH VERMIETET ODER AN EINEN GEBIETSANSÄSSIGEN DIESES STAATES VERLIEHEN WERDEN ( DÜRFEN ) ' '.

11 DA DIE FRAGE , OB VORSCHRIFTEN VON DER ART JENER , DIE ZU DER IM VORLIEGENDEN FALL STRITTIGEN EINZELSTAATLICHEN REGELUNG GEHÖREN , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SIND , ZU BEJAHEN IST , LIEGEN KEINE GRÜNDE VOR , DIE ES GESTATTEN WÜRDEN , DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN ZUR STRAFRECHTLICHEN AHNDUNG DER NICHTBEACHTUNG DER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG IN FRAGE ZU STELLEN.

12 AUF DIE VOM TRIBUNALE RAVENNA VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR EINER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG NICHT ENTGEGENSTEHEN , WONACH ES DEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNHAFTEN PERSONEN UNTER STRAFE VERBOTEN IST , KRAFTFAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DENEN EINE REGELUNG ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR ZUGUTE GEKOMMEN IST UND FÜR DIE DAHER KEINE MEHRWERTSTEUER ZU ENTRICHTEN WAR.

Kostenentscheidung:

13 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE RAVENNA MIT BESCHLUSS VOM 26. NOVEMBER 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR STEHEN EINER EINZELSTAATLICHEN REGELUNG NICHT ENTGEGEN , WONACH ES DEN IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNHAFTEN PERSONEN UNTER STRAFE VERBOTEN IST , KRAFTFAHRZEUGE ZU BENUTZEN , DENEN EINE REGELUNG ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR ZUGUTE GEKOMMEN IST UND FÜR DIE DAHER KEINE MEHRWERTSTEUER ZU ENTRICHTEN WAR.

Ende der Entscheidung

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