Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1965
Aktenzeichen: 83-63
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91 § 1
Beamtenstatut Art. 102
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE ÄNDERUNG DER ANTRAEGE DER KLAGESCHRIFT IST IM LAUFE DES VERFAHRENS NUR ZULÄSSIG, WENN SIE AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WIRD, DIE WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND.

2. EIN BEAMTER KANN DIE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT SEINER EINSTUFUNG VERLANGEN, DENN EINE SOLCHE KLAGE STELLT EINE STREITSACHE VERMÖGENSRECHTLICHER ART IM SINNE VON ARTIKEL 91 NR. 1 DES BEAMTENSTATUTS DAR.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 8. JULI 1965. - STEFAN KRAWCZYNSKI GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 83-63.

Entscheidungsgründe:

S. 840

I. ZUR ZULÄSSIGKEIT

1. DIE BEKLAGTE ERHEBT EINE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE, DIE SIE DAMIT BEGRÜNDET, DASS DER KLAEGER DIE ZURÜCKWEISUNG SEINER DENSELBEN GEGENSTAND WIE DIE KLAGE BETREFFENDEN VERWALTUNGSBESCHWERDE VOM 16. OKTOBER 1962 NICHT RECHTZEITIG ANGEFOCHTEN HABE.

DIE KLAGE IST AUF FOLGENDE DREI KLAGEGRÜNDE GESTÜTZT : FEHLERHAFTE EINSTUFUNG DES KLAEGERS, UNTERLASSENE BEISTANDSLEISTUNG GEGEN DIE ANGEBLICHE FEINDSELIGKEIT DES HERRN GÜRON UND ANGEBLICH MANGELHAFTE ORGANISATION DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA. DIE VORGENANNTE VERWALTUNGSBESCHWERDE, DIE IM ÜBRIGEN DER ÜBERLEITUNG DES KLAEGERS VORAUSGING, RICHTETE SICH NICHT GEGEN DIE EINSTUFUNG. DIE BEIDEN ANDEREN KLAGEGRÜNDE STÜTZT DER KLAEGER UNTER ANDEREM AUF EINE NACH DER ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE EINGETRETENE TATSACHE, NÄMLICH AUF DEN VORFALL VOM 25. APRIL 1963; SOWEIT DER KLAEGER SICH AUF DIESEN VORFALL BERUFT, IST DIE EINREDE ALSO ZURÜCKZUWEISEN.

2. DER GERICHTSHOF STELLT VON AMTS WEGEN FEST, DASS DIE ERWIDERUNG DIE ANTRAEGE DER KLAGESCHRIFT IN VERÄNDERTER FORM WIEDERHOLT, OHNE DIE GRÜNDE FÜR DIESE ÄNDERUNG ZU NENNEN. WENN ARTIKEL 42 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG NEUE ANGRIFFS - UND VERTEIDIGUNGSMITTEL NUR UNTER DER VORAUSSETZUNG ZULÄSST, DASS SIE AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN, DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND, SO GILT DIES ERST RECHT FÜR JEDE ÄNDERUNG DER ANTRAEGE. DAHER KÖNNEN NUR DIE IN DER KLAGESCHRIFT GESTELLTEN ANTRAEGE BERÜCKSICHTIGT WERDEN.

NACH ALLEM IST DIE KLAGE MIT DEN GENANNTEN EINSCHRÄNKUNGEN ZULÄSSIG.

S. 841

DIE BEKLAGTE BESTREITET SCHLIESSLICH DIE ZULÄSSIGKEIT DER ERSTEN RÜGE MIT DER BEGRÜNDUNG, EIN BEAMTER KÖNNE DIE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT SEINER EINSTUFUNG NICHT VERLANGEN.

DIESE EINREDE GREIFT JEDOCH NICHT DURCH, DENN ARTIKEL 91 PARAGRAPH 1 DES BEAMTENSTATUTS ERWÄHNT AUSDRÜCKLICH " STREITSACHEN VERMÖGENSRECHTLICHER ART ZWISCHEN EINER DER GEMEINSCHAFTEN UND EINER DER IN DIESEM STATUT BEZEICHNETEN PERSONEN ".

II. ZUR BEGRÜNDETHEIT

1. ZUM ERSTEN KLAGEANSPRUCH

A - VORBEMERKUNGEN

1. DIE KLAGE RICHTET SICH GEGEN DIE AM 23. JULI 1963 ERFOLGTE AUSDRÜCKLICHE ZURÜCKWEISUNG DER VERWALTUNGSBESCHWERDE VOM 17. MAI 1963, MIT DER DER KLAEGER DIE BERICHTIGUNG DER IHM BEI DER ÜBERNAHME IN DAS BEAMTENVERHÄLTNIS ZUERKANNTEN BESOLDUNGSGRUPPE ANSTREBTE. DIE BEGRÜNDETHEIT DER VORLIEGENDEN RÜGE IST ALSO FÜR DEN ZEITPUNKT VOM 23. JULI 1963 UNTER AUSSCHLUSS SPÄTERER EREIGNISSE ZU PRÜFEN.

2. DIE BEKLAGTE HAT DEN KLAEGER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ZUM BEAMTEN ERNANNT; DIESE ENTSPRICHT DER BESOLDUNGSGRUPPE, DIE IHM VOR DER ÜBERLEITUNG ZUERKANNT WORDEN WAR.

DER GERICHTSHOF HAT BEREITS FRÜHER ENTSCHIEDEN, DASS ARTIKEL 102 DES STATUTS EIN SOLCHES VORGEHEN GESTATTET, JEDOCH UNBESCHADET DER VERPFLICHTUNG, DIE EINSTUFUNG IN DEN FÄLLEN ZU BERICHTIGEN, IN DENEN DER GRUNDSATZ DER ENTSPRECHUNG VON TÄTIGKEIT UND BESOLDUNGSGRUPPE ES ERFORDERT. ES IST ALSO ZU PRÜFEN, OB DIESER GRUNDSATZ DIE BEKLAGTE VERPFLICHTETE, DEN KLAEGER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3, HILFSWEISE A 4, EINZUSTUFEN. HIERBEI IST ZUNÄCHST DIE RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS AM 1. JANUAR 1962 ZU PRÜFEN, DEM ZEITPUNKT ALSO, AUF DEN DIE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN ZURÜCKWIRKTE. DA DIE ERNENNUNGSVERFÜGUNG DEM KLAEGER ABER ERST IM JAHRE 1963 ZUGESTELLT WORDEN IST, IST FERNER ZU PRÜFEN, OB ZWISCHEN DEM 1. JANUAR 1962 UND DEM 23. JULI 1963 IN DER RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS EINGETRETENE VERÄNDERUNGEN ZU EINER ANDEREN BEURTEILUNG FÜHREN.

3. DIE EINSTUFUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN BEAMTEN DER GEMEINSAMEN KERNFORSCHUNGSSTELLE RICHTET SICH NACH ANHANG I B ZUM STATUT SOWIE NACH DER VON DER BEKLAGTEN GEMÄSS ARTIKEL 5 DES STATUTS FÜR DIESE BEAMTEN ERSTELLTEN DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG. DIESE BESCHREIBUNG STELLT NAMENTLICH FÜR DIE LAUFBAHNEN A 3, A 4 UND A 8 / A 5 ZWEI KRITERIEN AUF, VON DENEN DAS ERSTE VOR ALLEM DEN DIENSTLICHEN RANG, DAS ZWEITE DIE QUALIFIKATION DES BETROFFENEN UND DIE ART SEINER WISSENSCHAFTLICHEN ODER TECHNISCHEN TÄTIGKEIT BETRIFFT. DIE RÜGE DES KLAEGERS IST DAHER IM LICHTE DIESER KRITERIEN, DIE IM FOLGENDEN ALS " RANGKRITERIUM " UND " WISSENSCHAFTLICHES UND INDIVIDÜLLES KRITERIUM " BEZEICHNET WERDEN, IN ZWEI BESONDEREN ABSCHNITTEN ZU PRÜFEN.

S. 842

B - ANWENDUNG DES RANGKRITERIUMS

1. RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS AM 1. JANUAR 1962

DER KLAEGER MACHT GELTEND, SOWOHL IM ÜBERLEITUNGSBERICHT ALS AUCH IN EINEM " ORGANISATIONSPLAN " DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA VOM JANUAR 1962 WERDE ER ALS " MIT DER LEITUNG DES " SERVICE REPROCESSING " BEAUFTRAGT " ODER ALS " VERANTWORTLICHER " DIESES " SERVICE " BEZEICHNET. ER STÜTZT SEINEN ANSPRUCH AUF DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 3 DARAUF, DASS DIE NACH DER DAMALIGEN TERMINOLOGIE MIT " SERVICE " BEZEICHNETE VERWALTUNGSEINHEIT DER " DIVISION " DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG ENTSPRECHE; DIE EINE WIE DIE ANDERE HÄTTEN VOR WIE NACH INKRAFTTRETEN DIESER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG UNMITTELBAR DER ALS " HAUPTABTEILUNG " BEZEICHNETEN EINHEIT UNTERSTANDEN. HILFSWEISE VERLANGT DER KLAEGER DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4, DA DIE DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG DIESE BESOLDUNGSGRUPPE DEN " HAUPTREFERATSLEITERN " ( CHEFS DE SERVICE ) ZUERKENNE.

DIE BEKLAGTE WENDET EIN, DA DIE PROGRAMME VON EURATOM UND DIE EINZELHEITEN IHRER AUSFÜHRUNG ZU JENER ZEIT NOCH KEINE FESTUMRISSENE GESTALT ANGENOMMEN HÄTTEN, HABE DIE STRUKTUR DER WISSENSCHAFTLICHEN KADER NOCH NICHT ENDGÜLTIG FESTGELEGT WERDEN KÖNNEN. SIE FÜHRT FERNER AUS, DER VORGENANNTE " ORGANISATIONSPLAN " SEI VON ÖRTLICHEN DIENSTSTELLEN AUSGEARBEITET UND DER VERWALTUNG AM SITZ DER GEMEINSCHAFT NICHT ZUR GENEHMIGUNG VORGELEGT WORDEN. DIE VOM KLAEGER ERWÄHNTE TERMINOLOGIE SEI SCHLIESSLICH ZU EINER ZEIT BENUTZT WORDEN, ZU DER IHRE SCHÖPFER WEDER DEN WORTLAUT DES STATUTS, DAS IM ÜBRIGEN AN DIESER TERMINOLOGIE NICHT FESTHALTE, NOCH DEN DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG HÄTTEN KENNEN KÖNNEN.

DER KLAEGER HAT NICHT ERNSTHAFT BESTRITTEN, DASS DER SEINERZEIT IN ANGRIFF GENOMMENE ODER GEPLANTE AUFBAU NUR VORLÄUFIGER NATUR WAR UND JEDERZEIT WIEDER GEÄNDERT WERDEN KONNTE. DIES WIRD IM ÜBRIGEN DURCH DAS ZEUGNIS DES HERRN RITTER BESTÄTIGT, DER URHEBER ODER MITURHEBER DER VOM KLAEGER ANGEFÜHRTEN BEZEICHNUNGEN WAR UND DESSEN WOHLWOLLENDE EINSTELLUNG GEGENÜBER DEM KLAEGER AUSSER ZWEIFEL STEHT. DIESER ZEUGENAUSSAGE IST INSBESONDERE ZU ENTNEHMEN, DASS DER AUSDRUCK " SERVICE " NACH DEM WILLEN SEINER URHEBER FÜR EINEN TÄTIGKEITSBEREICH, NICHT FÜR EINE HIERARCHISCHE EINHEIT GEDACHT WAR.

DAS ARGUMENT DER BEKLAGTEN, DIE DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG SEI ERST SPÄTER ERSTELLT WORDEN, IST JEDOCH NICHT VÖLLIG STICHHALTIG. DENN DIESE BESCHREIBUNG WIRKT ALS DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFT ZUM STATUT GENAU WIE DIESES SELBST AUF DEN 1. JANUAR 1962 ZURÜCK. SIE VERWENDET IN NICHT UNERHEBLICHEM UMFANG DIE BEGRIFFE DES VORERWÄHNTEN " ORGANISATIONSPLANS ", INDEM SIE INSBESONDERE DEN " SERVICE " ( HAUPTREFERAT ) DEM " DEPARTEMENT " ( HAUPTABTEILUNG ) UND DIE " SECTION " ( REFERAT ) SOWIE DIE " GROUPE " ( GRUPPE ) DEM " SERVICE " ( HAUPTREFERAT ) NACHORDNET. SCHLIESSLICH SCHEINT SIE DAVON AUSZUGEHEN, DASS NORMALERWEISE DER VERANTWORTLICHE LEITER EINES TÄTIGKEITSBEREICHS, DER UNMITTELBAR EINER HAUPTABTEILUNG NACHGEORDNET IST, EINE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 3 ODER WENIGSTENS A 4 ENTSPRECHENDE TÄTIGKEIT AUSÜBT.

S. 843

ZU PRÜFEN IST ALSO LETZTLICH NUR, OB DIE VOM KLAEGER AM 1. JANUAR 1962 AUSGEUEBTE TÄTIGKEIT AUSREICHEND FESTGELEGT WAR, UM UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES RANGKRITERIUMS EINEM DER BEGRIFFE DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG ZUGEORDNET WERDEN ZU KÖNNEN.

AUS DEM EIGENEN VORBRINGEN DES KLAEGERS GEHT BEREITS HERVOR, DASS ZU DIESEM ZEITPUNKT DIE HOFFNUNGEN DES HERRN RITTER UND DES KLAEGERS, DEM " REPROCESSING " ( AUFARBEITUNG ) EINE BESONDERS BEDEUTSAME ROLLE EINRÄUMEN ZU KÖNNEN, DURCH DIE ENTGEGENGESETZTEN ABSICHTEN DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN AM SITZ DER GEMEINSCHAFTEN - ABSICHTEN, DIE WENIG SPÄTER KONKRETE GESTALT ANNEHMEN SOLLTEN - ERNSTHAFT IN FRAGE GESTELLT WAREN. AUSSERDEM ERGIBT SICH AUS DEN AKTEN, DASS SEINERZEIT DIE ARBEITEN DES KLAEGERS DAS STADIUM DER VORBEREITENDEN UNTERSUCHUNGEN UND DER ABSTRAKTEN PROGRAMMIERUNG NOCH NICHT NENNENSWERT ÜBERSCHRITTEN HATTEN. WENN AUCH MÖGLICHERWEISE DIE VERWIRKLICHUNG DER ERSTEN PLÄNE DEM KLAEGER EINE VERANTWORTUNG ÜBERTRAGEN HÄTTE, MIT DER EINE GÜNSTIGERE EINSTUFUNG VERBUNDEN GEWESEN WÄRE, SO KANN DOCH DER GERICHTSHOF SEIN URTEIL NICHT AUF HYPOTHESEN STÜTZEN, DIE BEGRIFFSNOTWENDIG UNGEWISS SIND.

IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST AUCH DIE BEHAUPTUNG DES KLAEGERS UNERHEBLICH, DASS HERR RITTER IHM VERSPROCHEN HABE, IHM BESTIMMTE ARBEITEN AUF DEM GEBIET DER AUFARBEITUNG ZU ÜBERTRAGEN. WENN ES AUCH ZUTREFFEN MAG, DASS HERR RITTER SEINEM ZUKÜNFTIGEN MITARBEITER DERGLEICHEN IN AUSSICHT GESTELLT HATTE, SO IST DOCH EINE DAHINGEHENDE RECHTLICHE VERPFLICHTUNG SCHON DESHALB AUSGESCHLOSSEN, WEIL DER ARBEITSVERTRAG, DEN DER KLAEGER VORBEHALTLOS UNTERZEICHNET HAT, HIERÜBER NICHTS ENTHÄLT. SO BEDAUERLICH DIE ETWAIGEN BERUFLICHEN ENTTÄUSCHUNGEN DES KLAEGERS SEIN MÖGEN, FÜR DIE FRAGE DER EINSTUFUNG KÖNNE BLOSSE HOFFNUNGEN NICHT DER WIRKLICHKEIT GLEICHGESTELLT WERDEN. DIE TEILNAHME DES KLAEGERS AN DEN ARBEITEN BESTIMMTER AUSSCHÜSSE, DIE IM ÜBRIGEN NOCH KEINE FESTE GESTALT HATTEN, IST EBENSOWENIG BEWEISKRÄFTIG.

SOMIT SIND DIE ANSPRÜCHE DES KLAEGERS UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES RANGKRITERIUMS, BEZOGEN AUF DEN 1. JANUAR 1962, NICHT BEGRÜNDET.

2. RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS AM 23. JULI 1963

S. 844

DURCH VERFÜGUNG DER HERREN GÜRON UND RITTER WURDEN DEM KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 1. JUNI 1962 DIE AUFGABEN DES " LEITERS DER SEKTION DEKONTAMINATION UND BEHANDLUNG VON ABWÄSSERN " ÜBERTRAGEN; DIESE TÄTIGKEIT UND DIENSTBEZEICHNUNG HATTE ER AUCH AM 23. JULI 1963 NOCH INNE.

NACH DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG ENTSPRICHT DIE TÄTIGKEIT DES LEITERS EINER " SECTION " ( REFERAT ) DER LAUFBAHN A 8 / A 5. DIESE TATSACHE REICHT ABER, WIE AUCH DIE BEKLAGTE STILLSCHWEIGEND EINRÄUMT, FÜR SICH ALLEIN NICHT AUS, UM DIE ANSPRÜCHE DES KLAEGERS ZURÜCKZUWEISEN. DENN AUCH NACH DER VERÖFFENTLICHUNG DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG HAT DIE BEKLAGTE ZUMINDES INNERHALB DER HAUPTABTEILUNG, DER DER KLAEGER ANGEHÖRT, EINHEITEN, DIE WIE DIE VOM KLAEGER GELEITETE UNMITTELBAR DER HAUPTABTEILUNG UNTERSTANDEN, WEITER ALS " SEKTIONEN " BEZEICHNET, OBWOHL NACH DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG DIE TÄTIGKEIT DES LEITERS EINER EINHEIT DIESES RANGES NORMALERWEISE DEN BESOLDUNGSGRUPPEN A 3 ODER A 4 ENTSPRICHT. DARÜBER HINAUS HAT SIE DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE MEISTEN DIESER " SEKTIONEN " BEAMTEN ÜBERTRAGEN, DIE IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 ERNANNT WORDEN SIND, VON DENEN EINIGE ABER NICHT MEHR ODER SOGAR WENIGER UNTERGEBENE HABEN ALS DER KLAEGER. DIE ZUMINDEST VERWIRRENDE UND WENIG FOLGERICHTIGE ART, IN DER DIE BEKLAGTE DIE RANGKRITERIEN DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG ANGEWANDT HAT, IST DARIN ANSCHAULICH ZUTAGE GETRETEN, DASS HERR RITTER SOGAR NOCH BEI SEINER VERNEHMUNG ALS ZEUGE DEN KLAEGER ALS " ABTEILUNGSLEITER " BEZEICHNET HAT.

NACH ALLEDEM IST ALSO ZUMINDEST UNKLAR, WELCHER RANG DEM KLAEGER NACH DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG ZUKOMMT.

AUF DIESE FRAGE BRAUCHT JEDOCH NICHT WEITER EINGEGANGEN ZU WERDEN; DENN DA DIE DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG ERST KURZE ZEIT VOR DER ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE DES KLAEGERS VERÖFFENTLICHT WORDEN WAR, DURFTE SICH DIE BEKLAGTE ANGESICHTS DER UNMÖGLICHKEIT, DIE NOCH UNGEWISSE STRUKTUR DER WISSENSCHAFTLICHEN KADER IN SO KURZER FRIST DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG ANZUPASSEN, GANZ ÜBERWIEGEND AUF DAS WISSENSCHAFTLICHE UND INDIVIDÜLLE KRITERIUM STÜTZEN. IM WESENTLICHEN IST ALSO DIESES KRITERIUM BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN VORLIEGENDEN KLAGEANSPRUCH ZU BERÜCKSICHTIGEN.

C - ANWENDUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN UND INDIVIDÜLLEN KRITERIUMS

1. DIE BEKLAGTE HAT BEI DER AUFSTELLUNG DER ERSTEN WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITSGRUPPEN DER HOCHSCHULBILDUNG, DER BERUFSERFAHRUNG UND DEM LEBENSALTER DIE GRÖSSTE BEDEUTUNG BEIGEMESSEN, UND ZWAR MIT RECHT, DA DIESE GESICHTSPUNKTE AM BESTEN GEEIGNET WAREN, EINE OBJEKTIVE EINSTUFUNG ZU GEWÄHRLEISTEN.

S. 845

A ) WAS DIE HOCHSCHULBILDUNG ANBELANGT, SO VERMAG DER KLAEGER DIE ABSOLUT BESTEN NOTEN NACHZUWEISEN, DIE IN SEINEM HERKUNFTSLAND ERTEILT WERDEN. UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT KANN ER DAHER SICHERLICH DIE HÖCHSTE MIT SEINER TÄTIGKEIT RECHTLICH VEREINBARE EINSTUFUNG VERLANGEN. DIESER EINDRUCK WIRD DURCH DIE ZUGEHÖRIGKEIT DES KLAEGERS ZU BESTIMMTEN ERSTRANGIGEN WISSENSCHAFTLICHEN GREMIEN NOCH BEKRÄFTIGT.

B ) FÜR DIE EINSTUFUNG EINES WISSENSCHAFTLERS, DEM FÜHRUNGSAUFGABEN ÜBERTRAGEN WURDEN, KOMMT JEDOCH DEM LEBENSALTER UND VOR ALLEM DER BERUFSERFAHRUNG EINE GRÖSSERE BEDEUTUNG ZU.

AM 23. JULI 1963 WAR DER KLAEGER KNAPP 34 JAHRE ALT. VON DEN " SEKTIONS " LEITERN DERSELBEN HAUPTABTEILUNG HAT NUR EIN EINZIGER, HERR LAURENT, DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 VOR VOLLENDUNG DES 34. LEBENSJAHRES ERREICHT. WAS DEN EINFLUSS DES LEBENSALTERS ANBELANGT, SO HAT DER GERICHTSHOF DIE VON DER BEKLAGTEN VORGELEGTEN UNTERLAGEN - DEREN WESENTLICHEN INHALT DER KLAEGER NICHT BESTREITET - UND DIE ZEUGENAUSSAGE DES HERRN HUBERT GEPRÜFT. HIERNACH IST DER KLAEGER UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES ALTERS SELBST DANN NICHT DISKRIMINIERT WORDEN, WENN MAN DAVON AUSGEHT, DASS ER MIT DER AUSSICHT AUF EINE " GLÄNZENDE " LAUFBAHN EINGESTELLT WORDEN IST.

AM 23. JULI 1963 HATTE DER KLAEGER EINE BERUFSERFAHRUNG VON ETWA SIEBEN JAHREN. VON DEN SEINER HAUPTABTEILUNG ANGEHÖRENDEN " SEKTIONS " LEITERN HAT NUR EIN EINZIGER, HERR HANNÄRT, DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 ZU EINEM ZEITPUNKT ERREICHT, ZU DEM ER EINE NICHT MEHR ALS SIEBENJÄHRIGE BERUFSERFAHRUNG HATTE. AUS DER VON DER BEKLAGTEN ANGEFERTIGTEN ÜBERSICHT GEHT HERVOR, DASS NORMALERWEISE SELBST BEI " GLÄNZENDEN " WISSENSCHAFTLERN AN EIN AUFRÜCKEN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 ERST BEI NEUNJÄHRIGER BERUFSERFAHRUNG GEDACHT WIRD. DIESES ERGEBNIS WIRD IM GANZEN DURCH DIE ANGABEN ÜBER DIE " SEKTIONS " LEITER DER FRAGLICHEN HAUPTABTEILUNG BESTÄTIGT. WAS SEINE BERUFSERFAHRUNG ANBETRIFFT, SO KANN VON EINER DISKRIMINIERUNG DES KLAEGERS SOMIT OFFENSICHTLICH NICHT GESPROCHEN WERDEN.

2. DER KLAEGER BEHAUPTET AUSSERDEM, INSOFERN DISKRIMINIERT WORDEN ZU SEIN, ALS DIE BEKLAGTE SICH DURCH EINE VEREINBARUNG MIT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERPFLICHTET HABE, DEN DEUTSCHEN WISSENSCHAFTLERN WÄHREND DER PROBEZEIT KEINE DIE FRÜHEREN INLANDSBEZUEGE UM MEHR ALS 20 PROZENT ÜBERSTEIGENDEN GEHÄLTER ZU ZAHLEN.

DIE BEKLAGTE WIDERSPRICHT DIESER BEHAUPTUNG ENTSCHIEDEN. ES IST IM ÜBRIGEN SEHR UNWAHRSCHEINLICH, DASS EIN MITGLIEDSTAAT UND EIN ORGAN DER GEMEINSCHAFT VEREINBARUNGEN SO OFFENSICHTLICH RECHTSWIDRIGEN INHALTS GETROFFEN HABEN SOLLTEN. EINE ANDERE FRAGE IST FREILICH, OB DIE BEKLAGTE VON SICH AUS BEI DER ERSTEN EINSTUFUNG DER WISSENSCHAFTLER DIE FRÜHEREN INLANDSBEZUEGE BERÜCKSICHTIGT HAT. WIE DEM AUCH SEI, ES ERSCHEINT AUSGESCHLOSSEN, DASS AM 23. JULI 1965 DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS, DIE SCHON UNTER DEN GESICHTSPUNKTEN DES ALTERS UND DER BERUFSERFAHRUNG GERECHTFERTIGT WAR, DURCH SOLCHE VERZERRUNGEN BEEINFLUSST WORDEN IST.

S. 846

3. NACH ALLEDEM KONNTE DIE BEKLAGTE UNTER DEM BLICKPUNKT DES WISSENSCHAFTLICHEN UND PERSÖNLICHEN KRITERIUMS, BEZOGEN AUF DEN 23. JULI 1963, DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS IN A 5 BEIBEHALTEN. DA DIE BEANSTANDETE EINSTUFUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT IST, GEHT DIE BEHAUPTUNG DES KLAEGERS, SIE SEI AUF DIE FEINDSELIGKEIT DES HERRN GÜRON ZURÜCKZUFÜHREN, SCHON AUS DENKGESETZLICHEN ERWAEGUNGEN FEHL.

NACH ALLEDEM IST DER VORLIEGENDE KLAGEANSPRUCH ABZUWEISEN.

DIESES ERGEBNIS BESAGT JEDOCH NICHTS DARÜBER, WIE DIE RECHTSSTELLUNG DES KLAEGERS ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT ALS DEM 23. JULI 1963 ZU BEURTEILEN SEIN WÜRDE, INSBESONDERE IM HINBLICK DARAUF, DASS ALTER UND BERUFSERFAHRUNG STÄNDIG ZUNEHMEN, SOWIE AUF DIE NOTWENDIGKEIT, DEN VERWALTUNGSAUFBAU IN ISPRA DER TERMINOLOGIE UND DEM SINN DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG ANZUPASSEN, WIE SCHWIERIG ES AUCH SEIN MAG, WISSENSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT EINER ADMINISTRATIVEN RANGORDNUNG ZU UNTERWERFEN.

2. ZUM ZWEITEN KLAGEANSPRUCH

DER KLAEGER RÜGT DIE STILLSCHWEIGENDE ZURÜCKWEISUNG SEINER BESCHWERDE VOM 28. APRIL 1963, MIT DER ER DIE BEKLAGTE GEBETEN HATTE, IHM GEGEN DAS VERHALTEN DES HERRN GÜRON BEISTAND ZU LEISTEN.

OHNE WIDERSPRUCH DER BEKLAGTEN BESCHREIBT DER KLAEGER DEN FRAGLICHEN VORFALL WIE FOLGT : "... BETRAT ICH... DEN KONFERENZRAUM, WO ICH... DIE HERREN... IM EINFÜHRUNSGESPRÄCH STEHEND ANTRAF. ICH GING AUF... HERRN... GÜRON ZU, VERBEUGTE MICH RESPEKTVOLL UND STRECKTE IHM DIE HAND ZUM GRUSS ENTGEGEN. HERR GÜRON ERWIDERTE MEINEN GRUSS NICHT - NEIN, ER LIESS MICH MIT DER AUSGESTRECKTEN GRUSSHAND EINE PEINLICHE WEILE LANG STEHEN, UM SICH DANN BRÜSK VON MIR ABZUWENDEN, OHNE MICH NUR EINES EINZIGEN WORTES GEWÜRDIGT ZU HABEN... "

DER KLAEGER STÜTZT SICH AUF ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES BEAMTENSTATUTS, WONACH DIE GEMEINSCHAFT DEM BEAMTEN BEISTAND ZU LEISTEN HAT, WENN ER DAS OPFER BESTIMMTER STRAFBARER HANDLUNGEN GEWORDEN IST.

DAS VERHALTEN DES HERRN GÜRON ZEIGT EINEN MANGEL AN UMGANGSFORMEN, DER UM SO GRAVIERENDER IST, ALS SICH DER VORFALL IN GEGENWART ZAHLREICHER ZEUGEN ABGESPIELT HAT UND HERR GÜRON ALS HOHER BEAMTER MEHR ALS JEDER ANDERE GEHALTEN WAR, SEINE ERREGUNG, AUCH WENN SIE VERSTÄNDLICH GEWESEN SEIN MAG, ZU BEMEISTERN. ANDERERSEITS WAR JENES VERHALTEN JEDOCH NICHT DERART SCHWERWIEGEND, DASS DIE BEKLAGTE ZU MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 24 DES BEAMTENSTATUTS HÄTTE GREIFEN MÜSSEN.

DIESE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

S. 847

3. ZUM DRITTEN KLAGEANSPRUCH

DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE ANGEBLICH MANGELHAFTE ORGANISATION DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA HABE IHM EINEN SCHADEN ZUGEFÜGT.

DIESER VORWURF IST ZWAR IN DER KLAGESCHRIFT AUSGEFÜHRT, ERSCHEINT ABER IN DEREN ANTRAEGEN NUR IN DER FORM VON BEWEISANGEBOTEN, DIE ZUDEM NOCH " HILFSWEISE " VORGEBRACHT SIND. EIN ENTSPRECHENDER ANTRAG FINDET SICH ERST IN DER ERWIDERUNG. DIESES PROZESSVERHALTEN IST MIT ARTIKEL 38 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE D DER VERFAHRENSORDNUNG UNVEREINBAR, WONACH DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS IN DER KLAGESCHRIFT ENTHALTEN SEIN MÜSSEN. DA DIE VERSPÄTUNG DURCH NICHTS GERECHTFERTIGT IST, SIND DIE IN DER ERWIDERUNG GESTELLTEN ANTRAEGE UNZULÄSSIG.

4. BEWEISANGEBOTE

DER RECHTSTREIT IST ENTSCHEIDUNGSREIF, OHNE DASS ES - ABGESEHEN VON DEN VOM GERICHTSHOF BEREITS ERHOBENEN BEWEISEN - AUF DIE BEWEISANGEBOTE DER PARTEIEN, INSBESONDERE DEN VOM KLAEGER AM 17. DEZEMBER 1964 EINGEREICHTEN " ANTRAG AUF EINHOLUNG ZUSÄTZLICHER AUSKÜNFTE UND ERHEBUNG WEITERER BEWEISE " NOCH ANKÄME.

Kostenentscheidung:

DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN. NACH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG MÜSSTE ER SOMIT VERURTEILT WERDEN, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS, MIT AUSNAHME DER DER BEKLAGTEN ENTSTANDENEN KOSTEN, ZU TRAGEN.

ES ERSCHEINT JEDOCH IM VORLIEGENDEN FALL ANGEBRACHT, ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN, WONACH DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN KANN, WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST. DIE DER BEKLAGTEN BEI DER BEZEICHNUNG DER VERWALTUNGSEINHEITEN UNTERLAUFENEN ODER VON IHR GEDULDETEN UNGENAUIGKEITEN UND DIE BEI DER ANWENDUNG DER DIENSPOSTENBESCHREIBUNG AUFGETRETENEN WIDERSPRÜCHE HABEN MÖGLICHERWEISE DEN KLAEGER MIT DAZU BESTIMMT, EINE GÜNSTIGERE EINSTUFUNG ZU VERLANGEN. AUSSERDEM KONNTE DER KLAEGER DAS VERHALTEN DES HERRN GÜRON, EINES HOHEN BEAMTEN DER BEKLAGTEN, IN DER SITZUNG VOM 25. APRIL 1963 ALS BELEIDIGEND ANSEHEN. DAHER SIND DIE KOSTEN SO ZU VERTEILEN, WIE ES SICH AUS DER URTEILSFORMEL ERGIBT.

DIE REISEKOSTEN DER ZEUGEN SIND VON DER BEKLAGTEN ZU TRAGEN, DA DIE ZEUGEN IN IHRER EIGENSCHAFT ALS BEAMTE GEHÖRT WORDEN SIND.

IN IHREM BESCHLUSS VOM 25. JANUAR 1965 HAT DIE ERSTE KAMMER DES GERICHTSHOFES DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN, DIE DURCH DEN VOM KLAEGER AM 17. DEZEMBER 1964 EINGEREICHTEN " ANTRAG AUF EINHOLUNG ZUSÄTZLICHER AUSKÜNFTE UND ERHEBUNG WEITERER BEWEISE " VERURSACHT WORDEN SIND, DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN. ÜBER DIESE KOSTEN IST IM GLEICHEN SINN ZU ENTSCHEIDEN WIE ÜBER DIE KOSTEN DER HAUPTSACHE.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DER ANTRAG DES KLAEGERS AUF ÄNDERUNG SEINER EINSTUFUNG WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DER ANTRAG DES KLAEGERS FESTZUSTELLEN, DASS DIE BEKLAGTE IHRE BEISTANDS - UND SCHUTZPFLICHT VERLETZT HABE, WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

3. DER DIE ANGEBLICH MANGELHAFTE ORGANISATION DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA BETREFFENDE ANTRAG WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

4. A ) DIE BEKLAGTE HAT IHRE EIGENEN KOSTEN SOWIE ZWEI FÜNFTEL DER DEM KLAEGER IM HAUPTPROZESS UND DURCH SEINEN ANTRAG VOM 17. DEZEMBER 1964 AUF EINHOLUNG ZUSÄTZLICHER AUSKÜNFTE UND ERHEBUNG WEITERER BEWEISE ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN.

B ) DIE BEKLAGTE HAT DIE REISEKOSTEN DER ZEUGEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück