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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.05.1982
Aktenzeichen: 84/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 652/79


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 652/79 Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT VERBIETET ES ZWAR IM ALLGEMEINEN , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTES DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE DANN ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST.

2. ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1011/80 DES RATES VOM 23. APRIL 1980 HAT RÜCKWIRKEND BESTÄTIGT , DASS DIE ZUSTÄNDIGE NATIONALE STELLE AUF ZWISCHEN DEM 1. UND DEM 25. APRIL 1980 GETÄTIGTE AUSFUHREN VON MILCHERZEUGNISSEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 846/80 DER KOMMISSION , DAS HEISST IM VERHÄLTNIS ZUR ECU UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES FREIBETRAGS VON 1,50 PUNKTEN , GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN HATTE , ALLERDINGS VORBEHALTLICH DER RECHTE , DIE ZUGUNSTEN DER MARKTTEILNEHMER DURCH VON DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLE ZWISCHEN DEM 1. UND DEM 25. APRIL 1980 ERLASSENE VERFÜGUNGEN ENDGÜLTIG BEGRÜNDET WORDEN SIND.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. MAI 1982. - STAPLE DAIRY PRODUCTS LIMITED GEGEN INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION, COMMERCIAL COURT). - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. - RECHTSSACHE 84/81.

Entscheidungsgründe:

1 DER HIGH COURT OF JUSTICE HAT MIT BESCHLUSS VOM 2. MÄRZ 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 10. APRIL 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG NR. 652/79 DES RATES VOM 29. MÄRZ 1979 ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSSYSTEMS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL. L 84 , S. 1 ) IN DER FASSUNG DER RATSVERORDNUNGEN NR. 1264/79 VOM 25. JUNI 1979 ( ABL. L 161 , S. 1 ) UND NR. 1011/80 VOM 23. APRIL 1980 ( ABL. L 108 , S. 3 ) SOWIE NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 846/80 DER KOMMISSION VOM 2. APRIL 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2140/79 BEZUEGLICH DER AUFHEBUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF BESTIMMTEN SEKTOREN UND IHRER EINFÜHRUNG AUF ANDEREN SEKTOREN FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ( ABL. L 91 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN DEM VERFAHREN ÜBER EINE KLAGE DER ENGLISCHEN FIRMA STAPLE DAIRY PRODUCTS LIMITED GEGEN DEN INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE , DIE UNTER ANDEREM FÜR DIE AUSZAHLUNG DER VON DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK GEWÄHRTEN BETRAEGE ZUSTÄNDIGE STELLE. DIE KLAEGERIN FÜHRTE ZWISCHEN DEM 1. UND DEM 26. APRIL 1980 MILCHERZEUGNISSE AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH ANDEREN MITGLIED STAATEN AUS. DER INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE ZAHLTE IHR FÜR DIESE AUSFUHREN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 846/80 DER KOMMISSION , IN DER DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM VERHÄLTNIS ZUR ECU UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 652/79 DES RATES EINGEFÜHRTEN FREIBETRAEGE - IM VORLIEGENDEN FALL DES FREIBETRAGS VON 1,50 PUNKTEN - FESTGELEGT WORDEN SIND.

3 DURCH DAS IN VERSCHIEDENEN FORMEN SEIT 1974 BESTEHENDE SYSTEM DER FREIBETRAEGE WIRD DER BEI DER FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZUGRUNDE GELEGTE ABSTAND ZWISCHEN DEN WÄHRUNGSKURSEN UM EINEN BESTIMMTEN SATZ VERRINGERT ; DADURCH SOLL EINE ÜBERKOMPENSATION BEI DER ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERMIEDEN WERDEN. DIESES SYSTEM WURDE DURCH DIE GENANNTE VERORDNUNG NR. 652/79 DES RATES BEIBEHALTEN , DIE IM ANSCHLUSS AN DIE ERRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSSYSTEMS DIE RECHNUNGSEINHEIT FÜR DIE ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DURCH DIE ECU ERSETZTE. DER DURCH DIESE VERORDNUNG FESTGELEGTE SATZ DES FREIBETRAGS BETRUG SEINERZEIT 1,50 PUNKTE FÜR MITGLIEDSTAATEN WIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH , DEREN WÄHRUNGEN NICHT DEM EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSSYSTEM ANGEHÖRTEN.

4 DIE GELTUNGSDAUER DER URSPRÜNGLICH BIS ZUM 30. JUNI 1979 ANWENDBAREN VERORDNUNG NR. 652/79 WURDE BIS ZUM 31. MÄRZ 1980 VERLÄNGERT ; AN DIESEM TAGE TRAT SIE AUSSER KRAFT , DA DER RAT DIE VORSCHLAEGE DER KOMMISSION , DIE BESTEHENDEN AGRARMONETÄREN BESTIMMUNGEN ZU KONSOLIDIEREN ODER ALTERNATIV DIE GELTUNG DER VERORDNUNG BIS ZUM 30. JUNI 1980 ZU VERLÄNGERN , NICHT RECHTZEITIG ANGENOMMEN HATTE.

5 AM 2. APRIL 1980 ERLIESS DIE KOMMISSION JEDOCH IM ANSCHLUSS AN EINE NEUBEWERTUNG DES PFUND STERLING DIE GENANNTE VERORDNUNG NR. 846/80 , MIT DER SIE UNTER ANDEREM AUF DEM MILCHSEKTOR FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE EINFÜHRTE , DABEI ALLERDINGS DIE BERECHNUNGSWEISE IM VERHÄLTNIS ZUR ECU UND DEN FREIBETRAG VON 1,50 PUNKTEN BEIBEHIELT. NACHDEM SICH DER WERT BESTIMMTER WÄHRUNGEN , DARUNTER DAS PFUND STERLING , ERNEUT GEÄNDERT HATTE , WURDE DIESE AM 7. APRIL 1980 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG DURCH DIE VERORDNUNG NR. 967/80 DER KOMMISSION VOM 18. APRIL 1980 ZUR ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 103 , S. 1 ) ERSETZT , DIE DIESELBE BERECHNUNGSWEISE UND DENSELBEN FREIBETRAG BEIBEHIELT , JEDOCH DIE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GELTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE MEISTEN SEKTOREN , DARUNTER DEN MILCHSEKTOR , MIT DER BEGRÜNDUNG AUFHOB , DIE AUF DIESE WEISE BERECHNETEN BETRAEGE SEIEN VERGLICHEN MIT DEM DURCHSCHNITTSWERT DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE UNBEDEUTEND.

6 IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNGEN NRN. 846/80 UND 967/80 HEISST ES : ' ' UM EINE UNTERBRECHUNG DER REGELUNG ZU VERMEIDEN , DIE FÜR EINIGE MITGLIEDSTAATEN INSBESONDERE DIE ERHÖHUNG ODER DIE WIEDEREINFÜHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN NACH SICH ZIEHEN WÜRDE , ERSCHEINT ES IM UNBESTREITBAREN ÖFFENTLICHEN INTERESSE ERFORDERLICH , VORSORGLICH UND BIS EINE ENDGÜLTIGE DIESBEZUEGLICHE ENTSCHEIDUNG DES RATES VORLIEGT , DIE ANWENDUNG DER REGELUNG IN IHRER DERZEITIGEN FORM , NÄMLICH DER BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IM VERHÄLTNIS ZUR ECU UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER FREIBETRAEGE GEMÄSS VERORDNUNG ( EWG ) NR. 652/79 , ZU VERLÄNGERN. ' ' IN DIE GLEICHE RICHTUNG GEHT EINE VON DER KOMMISSION AM 9. APRIL 1980 IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTE MITTEILUNG ( ABL. C 87 , S. 12 ).

7 ERST AM 23. APRIL 1980 ERLIESS DER RAT DIE VERORDNUNG NR. 1011/80 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 652/79 ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DES EUROPÄISCHEN WÄHRUNGSSYSTEMS IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ( ABL. L 108 , S. 3 ). IN ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG WURDE MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1980 DIE GELTUNG DER VERORDNUNG NR. 652/79 BIS ZUM 30. JUNI 1980 MIT DER MASSGABE VERLÄNGERT , DASS ' ' DIES... NICHT DIE VON DEN BETROFFENEN ERWORBENEN INDIVIDÜLLEN RECHTE ( BERÜHRT ) ' '. DIE VERORDNUNG TRAT AM 26. APRIL 1980 , DEM TAGE IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT , IN KRAFT.

8 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR DIE FIRMA STAPLE DAIRY PRODUCTS LIMITED DER ANSICHT , FÜR DIE ZWISCHEN DEM 1. UND 26. APRIL 1980 ERFOLGTEN AUSFUHREN VON MILCHERZEUGNISSEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HÄTTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE OHNE ANWENDUNG EINES FREIBETRAGS GEZAHLT WERDEN MÜSSEN. SIE ERHOB DAHER EINE KLAGE BEIM HIGH COURT , MIT DER SIE IM WESENTLICHEN DIE FESTSTELLUNG BEGEHRT , DASS SIE EINEN ANSPRUCH AUF DIE ZAHLUNG DER NICHT UM DEN FREIBETRAG VERRINGERTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE HABE.

9 DER HIGH COURT KAM ZU DER AUFFASSUNG , ER MÜSSE EINE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ERWIRKEN , UM EIN URTEIL ERLASSEN ZU KÖNNEN ; ER HAT DESHALB DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1. WAREN DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IN ANBETRACHT DER IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 652/79 DES RATES IN DER DURCH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1264/79 DES RATES GEÄNDERTEN FASSUNG BEI ZWISCHEN DEM 1. APRIL 1980 UND DEM 26. APRIL 1980 EINSCHLIESSLICH DURCHGEFÜHRTEN GESCHÄFTEN VERPFLICHTET , FÜR AUSFUHREN VON MILCHERZEUGNISSEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU ZAHLEN , OHNE EINEN ABZUG IN HÖHE VON 1,50 PROZENTPUNKTEN VORZUNEHMEN?

2.IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 846/80 DER KOMMISSION , DIE NACH DEM IN ARTIKEL 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 652/79 DES RATES IN IHRER GEÄNDERTEN FASSUNG VORGESEHENEN ZEITPUNKT ERLASSEN WORDEN IST , WEGEN FEHLENDER ZUSTÄNDIGKEIT ODER AUS IRGENDEINEM ANDEREN GRUNDE INSOWEIT UNWIRKSAM , ALS SIE DEN INHALT HAT , VOR DER VERÖFFENTLICHUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1011/80 DES RATES DIE BEI DER AUSFUHR VON MILCHERZEUGNISSEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZAHLBAREN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UM 1,50 PROZENTPUNKTE HERABZUSETZEN?

3.IM HINBLICK AUF ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1011/80 DES RATES :

A ) WELCHE AUSWIRKUNGEN HAT DIESE VORSCHRIFT AUF GESCHÄFTE IM ZUSAMMENHANG MIT AUSFUHREN VON MILCHERZEUGNISSEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DIE IN DEM ZEITRAUM ZWISCHEN DEM 1. APRIL 1980 UND DEM 26. APRIL 1980 DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND?

B)WELCHER ART SIND DIE DORT ANGEFÜHRTEN INDIVIDÜLLEN RECHTE DER BETROFFENEN , WIE UND UNTER WELCHEN UMSTÄNDEN WERDEN DIESE RECHTE ERWORBEN UND IN WELCHER WEISE SOLLEN SIE NICHT BERÜHRT WERDEN?

' '

10 ES EMPFIEHLT SICH , ZUNÄCHST DIE DRITTE FRAGE ZU PRÜFEN. DIESE GEHT IM KERN DAHIN , OB ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1011/80 DES RATES VOM 23. APRIL 1980 RÜCKWIRKEND BESTÄTIGT , DASS DIE ZUSTÄNDIGE NATIONALE STELLE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG INSBESONDERE DES IN DIESE VORSCHRIFT AUFGENOMMENEN VORBEHALTS BEZUEGLICH DER VON DEN BETROFFENEN ERWORBENEN INDIVIDÜLLEN RECHTE AUF ZWISCHEN DEM 1. UND DEM 25. APRIL 1980 - DEM TAG VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 1011/80 - DURCHGEFÜHRTE AUSFUHREN VON MILCHERZEUGNISSEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DIE GEMÄSS DER KOMMISSIONSVERORDNUNG NR. 846/80 GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN HATTE.

11 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT VORGETRAGEN , DIESE BESTIMMUNG SEI WEGEN RECHTSWIDRIGER RÜCKWIRKUNG UNWIRKSAM , SOWEIT SIE SICH AUCH AUF AUSFUHREN ERSTRECKE , DIE IN DEM GENANNTEN ZEITRAUM ERFOLGT SEIEN.

12 IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEN URTEILEN VOM 25. JANUAR 1979 ( RECHTSSACHEN 98/78 , RACKE , SLG. S. 69 , UND 99/78 , DECKER , SLG. S. 101 ) ENTSCHIEDEN , DASS DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT ES ZWAR IM ALLGEMEINEN VERBIETET , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN , DASS DIES ABER AUSNAHMSWEISE DANN ANDERS SEIN KANN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST. DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND IM VORLIEGENDEN FALL ERFÜLLT.

13 WAS DIE ERSTE VORAUSSETZUNG ANBELANGT , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS ES IM HINBLICK AUF DAS ANGESTREBTE ZIEL ERFORDERLICH WAR , DAS DURCH DIE GRUNDVERORDNUNG NR. 652/79 ERRICHTETE SYSTEM MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1980 WIEDERHERZUSTELLEN. MIT DIESER VERORDNUNG WURDE EINE REIHE VON MASSNAHMEN EINGEFÜHRT , DIE SICH AUF DAS EUROPÄISCHE WÄHRUNGSSYSTEM IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK BEZIEHEN. DIESE MASSNAHMEN BILDEN EIN UNTEILBARES GANZES ; DAZU GEHÖRT SOWOHL DIE ERSETZUNG DER RECHNUNGSEINHEIT DURCH DIE ECU FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ALS AUCH DIE EINFÜHRUNG DES FREIBETRAGS ZU DEM ZWECK , PREISVERZERRUNGEN ZU VERHINDERN UND SCHRITTWEISE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ABZUSCHAFFEN.

14 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HÄTTE DIE WIEDERHERSTELLUNG DES DURCH DIE VERORDNUNG NR. 652/79 ERRICHTETEN SYSTEMS NUR FÜR DIE ZUKUNFT , DAS HEISST UNTER AUSSCHLUSS DES ZEITRAUMS ZWISCHEN DEM 1. UND 25. APRIL 1980 , DAZU GEFÜHRT , DASS IN DIESEM ZEITRAUM DIE ANWENDUNG NICHT NUR DES FREIBETRAGS , SONDERN AUCH DER ECU UNTERBROCHEN WORDEN WÄRE ; INFOLGEDESSEN HÄTTE ZUR BERECHNUNG DER IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ZAHLBAREN BETRAEGE AUF DIE RECHNUNGSEINHEIT ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN MÜSSEN. BEI DIESEM RÜCKGRIFF AUF DIE RECHNUNGSEINHEIT HÄTTEN DIE ZWISCHENZEITLICH IN ECU FESTGESETZTEN BETRAEGE MIT HILFE EINER UMGEKEHRTEN ANWENDUNG DES DURCH DIE VERORDNUNG NR. 652/79 FESTGESETZTEN UMRECHNUNGSKÖFFIZIENTEN , DAS HEISST OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DER UNTERDESSEN EINGETRETENEN WERTVERÄNDERUNGEN DER ECU , WIEDER ZURÜCKGERECHNET WERDEN MÜSSEN ; INFOLGEDESSEN HÄTTEN DIE AGRARPREISE FÜR DEN GENANNTEN ZEITRAUM NICHT AUFRECHTERHALTEN WERDEN KÖNNEN , WAS ZU STÖRUNGEN DES GESAMTEN AGRARMONETÄREN SYSTEMS HÄTTE FÜHREN KÖNNEN.

15 ZUM ANDEREN WURDE IM VORLIEGENDEN FALL DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET UND SOMIT DIE ZWEITE VORAUSSETZUNG DAFÜR ERFÜLLT , DASS EIN RECHTSAKT DER GEMEINSCHAFT BEREITS FÜR DIE ZEIT VOR SEINEM INKRAFTTRETEN RECHTSWIRKUNGEN ERZEUGEN KANN. DENN IN DER DAMALIGEN SITUATION DURFTEN DIE BETROFFENEN MARKTTEILNEHMER NICHT DAMIT RECHNEN , DASS DAS SYSTEM DER FREIBETRAEGE NACH DEM 31. MÄRZ 1980 ABGESCHAFFT WÜRDE. DIE MARKTTEILNEHMER KONNTEN IM GEGENTEIL DER ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DER IN REDE STEHENDEN REGELUNG SOWIE DEREN GELTUNGSBEREICH UND ZIELSETZUNG ENTNEHMEN , DASS DER FREIBETRAG , DER SEIT JAHREN EIN FESTER BESTANDTEIL DES SYSTEMS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WAR , FÜR LÄNGERE ZEIT BESTAND HABEN WÜRDE. AUCH AUS DEN VORSCHLAEGEN , DIE VON DER KOMMSSION IM FEBRUAR UND MÄRZ 1980 DEM RAT VORGELEGT WURDEN UND DIE EINDEUTIG AUF DIE BEIBEHALTUNG DES SYSTEMS - WENN AUCH AUF EINER ETWAS ANDEREN GRUNDLAGE - HINAUSLIEFEN , SOWIE AUS DEN KOMMISSIONSVERORDNUNGEN NR. 846/80 VOM 2. APRIL 1980 UND NR. 967/80 VOM 18. APRIL 1980 UND AUS DER VON DER KOMMISSION AM 9. APRIL 1980 VERÖFFENTLICHTEN MITTEILUNG LÄSST SICH DIESELBE SCHLUSSFOLGERUNG ZIEHEN.

16 IM ÜBRIGEN IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 846/80 DER KOMMISSION , WIE SICH AUS IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ERGIBT , FÜR BESTIMMTE SEKTOREN , DARUNTER DEN MILCHSEKTOR , POSITIVE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE EINGEFÜHRT WURDEN. DA DIE VERORDNUNG NR. 1011/80 DES RATES DIESE REGELUNG RÜCKWIRKEND BESTÄTIGT , KANN SIE DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER EXPORTEURE UM SO WENIGER BEEINTRÄCHTIGEN , ALS DIESE OHNE DIESE REGELUNG RECHTLICH KEINEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG HÄTTEN BEKOMMEN KÖNNEN.

17 IM LICHTE DER VORSTEHENDEN ÜBERLEGUNGEN MÜSSEN INHALT UND BEDEUTUNG DES VORBEHALTS IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1011/80 BEZUEGLICH DER VON DEN BETROFFENEN ERWORBENEN INDIVIDÜLLEN RECHTE GEPRÜFT WERDEN. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MEINT , DIESER VORBEHALT SEI DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS DIE EXPORTEURE GENERELL DAS RECHT HÄTTEN , ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IM ZEITPUNKT DER AUSFUHR IN KRAFT SEIEN , BEHANDELT ZU WERDEN ; DAS BEDEUTE , DASS DER FREIBETRAG AUF IHRE ZWISCHEN DEM 1. UND 25. APRIL 1980 GETÄTIGTEN AUSFUHREN NICHT ANWENDBAR SEI.

18 EINER SOLCHEN AUSLEGUNG , DIE DARAUF HINAUSLIEFE , DASS JEGLICHE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1011/80 VOR IHREM INKRAFTTRETEN AUSGESCHLOSSEN WÄRE , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. SIE WIDERSPRÄCHE DEM KLAREN WORTLAUT DER REGELUNG UND BEEINTRÄCHTIGTE DARÜBER HINAUS DEREN PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT , DA SIE DAS ANGEMESSENE FUNKTIONIEREN DES SYSTEMS IN FRAGE STELLEN WÜRDE.

19 DER HINWEIS IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1011/80 AUF DIE VON DEN BETROFFENEN ERWORBENEN INDIVIDÜLLEN RECHTE BEZIEHT SICH NUR AUF DIE RECHTE , DIE ZUGUNSTEN DIESER BETROFFENEN DURCH VON DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLE ZWISCHEN DEM 1. UND 25. APRIL 1980 ERLASSENE VERFÜGUNGEN ENDGÜLTIG BEGRÜNDET WORDEN SIND.

20 DIE DRITTE FRAGE IST ALSO WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1011/80 DES RATES VOM 23. APRIL 1980 HAT RÜCKWIRKEND BESTÄTIGT , DASS DIE ZUSTÄNDIGE NATIONALE STELLE AUF ZWISCHEN DEM 1. UND DEM 25. APRIL 1980 GETÄTIGTE AUSFUHREN VON MILCHERZEUGNISSEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 846/80 DER KOMMISSION , DAS HEISST IM VERHÄLTNIS ZUR ECU UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES FREIBETRAGS VON 1,50 PUNKTEN , GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN HATTE , ALLERDINGS VORBEHALTLICH DER RECHTE , DIE ZUGUNSTEN DER MARKTTEILNEHMER DURCH VON DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLE ZWISCHEN DEM 1. UND DEM 25. APRIL 1980 ERLASSENE VERFÜGUNGEN ENDGÜLTIG BEGRÜNDET WORDEN SIND.

21 IN ANBETRACHT DER ANTWORT AUF DIE DRITTE FRAGE BRAUCHT AUF DIE ERSTE UND DIE ZWEITE FRAGE NICHT MEHR EINGEGANGEN ZU WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

DIE AUSLAGEN DER BRITISCHEN REGIERUNG SOWIE DES RATES UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM HIGH COURT OF JUSTICE MIT BESCHLUSS VOM 2. MÄRZ 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1011/80 DES RATES VOM 23. APRIL 1980 HAT RÜCKWIRKEND BESTÄTIGT , DASS DIE ZUSTÄNDIGE NATIONALE STELLE AUF ZWISCHEN DEM 1. UND DEM 25. APRIL 1980 GETÄTIGTE AUSFUHREN VON MILCHERZEUGNISSEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH NACH ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 846/80 DER KOMMISSION , DAS HEISST IM VER HÄLTNIS ZUR ECU UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES FREIBETRAGS VON 1,50 PUNKTEN , GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ANZUWENDEN HATTE , ALLERDINGS VORBEHALTLICH DER RECHTE , DIE ZUGUNSTEN DER MARKTTEILNEHMER DURCH VON DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLE ZWISCHEN DEM 1. UND DEM 25. APRIL 1980 ERLASSENE VERFÜGUNGEN ENDGÜLTIG BEGRÜNDET WORDEN SIND.

Ende der Entscheidung

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