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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.1977
Aktenzeichen: 86-76
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 469/69
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 | |
VO 469/69 Art. 1 |
LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN , DIE HAUPTSÄCHLICH AUS MILCHFETT BESTEHEN , WERDEN IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VON DER TARIFNUMMER 21.07 ERFASST UND KÖNNEN FOLGLICH NICHT UNTER DIE NUMMER 15.13 FALLEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 23. MAERZ 1977. - GERVAIS-DANONE AG GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENCHEN-MITTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - RECHTSSACHE 86-76.
Entscheidungsgründe:
1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 27. JULI 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13. SEPTEMBER 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN VORGELEGT ; SIE BETREFFEN DIE ANWENDBARKEIT DER TARIFNUMMER 15.13 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUF GEWISSE FETTMISCHUNGEN SOWIE - BEI BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE - DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 496/69 DER KOMMISSION VOM 18. MÄRZ 1969 ( ABL. 1969 , L 67 , S. 7 ) ÜBER DIE EINREIHUNG VON WAREN IN DIE TARIFSTELLEN 21.07 F VIII UND IX DES TARIFS.
2 DIESE FRAGEN HABEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE TARIFIERUNG EINES ERZEUGNISSES GESTELLT , DAS ZWISCHEN DEM 20. DEZEMBER 1968 UND DEM 22. MÄRZ 1969 IN MEHREREN PARTIEN AUS EINEM DRITTLAND IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT UND VOM IMPORTEUR ALS ' ' KUNSTSPEISEFETT ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 15.13 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEZEICHNET WURDE. IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 496/69 WIESEN DIE ZOLLBEHÖRDEN DAS ERZEUGNIS DER TARIFSTELLE 21.07 F IX ( ' ' LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN , ANDERWEITIG WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN :... ANDERE... MIT EINEM GEHALT AN MILCHFETT VON 85 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR ' ' ) ZU , WEIL SICH HERAUSGESTELLT HATTE , DASS SEIN GEHALT AN MILCHFETT ( BUTTERFETT ) HÖHER ALS 85 GEWICHTSHUNDERTTEILE WAR.
3 DER IMPORTEUR DER WARE WEHRTE SICH GEGEN DIESE EINORDNUNG MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE VERORDNUNG NR. 496/69 , WELCHE VOR DER ABFERTIGUNG DER LETZTEN EINFUHRSENDUNG IN KRAFT GETRETEN WAR , HABE - NOCH DAZU RÜCKWIRKEND - DEN ANWENDUNGSBEREICH DER TARIFNUMMERN 15.13 UND 21.07 GEÄNDERT , SIE VERSTOSSE ALSO GEGEN WORTLAUT UND SINN DIESER POSITIONEN UND ÜBERSCHREITE DESHALB DIE DER KOMMISSION DURCH DIE GRUNDVERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES VOM 16. JANUAR 1969 ( ABL. 1969 , L 14 , S. 1 ) EINGERÄUMTEN BEFUGNISSE. DIE KOMMISSION IST DAGEGEN DER ANSICHT , DIE VERORDNUNG NR. 496/69 BESCHRÄNKE SICH AUF EINE VERBINDLICHE AUSLEGUNG DER FRAGLICHEN TARIFNUMMERN IM WEGE EINER KLARSTELLUNG DES INHALTS UND DER TRAGWEITE , DIE SIE BEREITS VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG GEHABT HÄTTEN.
4 DER BUNDESFINANZHOF FRAGT ERSTENS , OB DIE TARIFNUMMER 15.13 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 496/69 SO AUSZULEGEN WAR , DASS SIE FÜR FETTMISCHUNGEN GALT , DIE AUS
- 85 % BUTTERREINFETT ( 99,5 % ),
10 % RAFFINIERTEM TALG ,
5 % SESAMÖL
BEI DEN ERSTEN BEIDEN PARTIEN UND
- 85 % BUTTERFETT ,
5 % QUARK ,
5 % MAGERMILCHPULVER ,
5 % RAFFINIERTEM RINDERTALG
BEI DEN ÜBRIGEN PARTIEN
BESTEHEN. FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DIESER FRAGE MÖCHTE DER BUNDESFINANZHOF ZWEITENS WISSEN , OB DIE VERORDNUNG NR. 496/69 VOM 18. MÄRZ 1969 RECHTSGÜLTIG IST ODER OB SIE UNGÜLTIG WAR , WEIL SIE DIE TARIFNUMMERN 15.13 UND 21.07 NICHT ERLÄUTERT , SONDERN ANGEÄNDERT HABE UND INFOLGEDESSEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 97/69 VOM 16. JANUAR 1969 NICHT GEDECKT SEI.
5 DIE TARIFNUMMER 15.13 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GILT FÜR WAREN , DIE ALS ' ' MARGARINE , KUNSTSPEISEFETT UND ANDERE GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE ' ' BEZEICHNET SIND. WIE AUS DER FRAGE HERVORGEHT , IST HAUPTBESTANDTEIL DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT BESCHRIEBENEN ERZEUGNISSE DAS BUTTERFETT MIT BEIMISCHUNG GERINGFÜGIGER MENGEN PFLANZLICHER UND TIERISCHER FETTE.
6 IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA UND ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF WIRD ' ' BUTTERFETT ' ' ALS EINES DER ERZEUGNISSE ANGESEHEN , DIE VON DEM BEGRIFF ' ' BUTTER ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 04.03 DES UNTER ANDEREM FÜR ' ' MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ' ' GELTENDEN KAPITELS ERFASST WERDEN. DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF STELLEN ZU DIESER TARIFNUMMER AUSSERDEM KLAR , DASS LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN AUF DER GRUNDLAGE VON ' ' BUTTERFETT ' ' UNTER DIE TARIFNUMMER 21.07 FALLEN. DIESE ERLÄUTERUNGEN BESTÄTIGEN BEI DER AUFZÄHLUNG DER ERZEUGNISSE DER TARIFNUMMER 21.07 ( INSBESONDERE UNTER DEM BUCHSTABEN D II ), DASS DIE FETTE IN DEN LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN , AUF DIE SICH DIESE TARIFNUMMER ERSTRECKT , ' ' MILCHFETTE ' ' SIND.
7 NACH DIESEN HINWEISEN KÖNNEN DIE IN DER FRAGE GENANNTEN ERZEUGNISSE , UNABHÄNGIG DAVON , WELCHE BEZEICHNUNG IHNEN DER IMPORTEUR GIBT , WEGEN IHRES HAUPTFETTBESTANDTEILS NICHT ALS LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN IM SINNE DER ANDERE PFLANZLICHE ODER TIERISCHE FETTE WIE MARGARINE UND KUNSTSPEISEFETT BETREFFENDEN TARIFNUMMER 15.13 ANGESEHEN WERDEN. ZWAR SCHLIESSEN DIE ERLÄUTERUNGEN ZUM BRÜSSELER ZOLLTARIFSCHEMA NICHT AUS , DASS GEMISCHE VON TIERISCHEM FETT UNTER DIE TARIFNUMMER 15.13 FALLEN KÖNNEN , DOCH ERGIBT SICH SCHON AUS DEM WORTLAUT DER ERLÄUTERUNGEN , DASS ES SICH DANN UM GEMISCHE HANDELN MUSS , BEI DENEN DAS MILCHFETT , INSBESONDERE DAS BUTTERFETT , NICHT DER HAUPTBESTANDTEIL IST. LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN , DIE ZU 85 % AUS BUTTERFETT BESTEHEN , SIND ALS GEMISCHE ANZUSEHEN , DEREN HAUPTBESTANDTEIL MILCHFETT IST. WENN DIESEN ZUBEREITUNGEN MÖGLICHERWEISE PFLANZLICHE ÖLE , RAFFINIERTER RINDERTALG ODER SONSTIGER TALG BEIGEMISCHT SIND , DANN GENÜGT DIES NICHT , UM IHRE TARIFIERUNG NACH DER TARIFNUMMER 15.13 ZU RECHTFERTIGEN , DENN DURCH DIE BEIMISCHUNG GERINGER ANTEILE DIESER FETTE ÄNDERT SICH DER GEHALT AN MILCHFETT IN DEM ERZEUGNIS NICHT WESENTLICH. DIES GILT ERST RECHT , WENN MAGERMILCHPULVER ODER QUARK BEIGEMISCHT WERDEN , DA DIESE ZUSÄTZE SELBST AUS MILCH ERZEUGT WERDEN.
8 DIESES ERGEBNIS STEHT IM ÜBRIGEN IM EINKLANG MIT DER STELLUNG DER TARIFNUMMER 21.07 UND IHRER FUNKTION IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK IM BEREICH DER MILCHERZEUGNISSE UND TIERISCHEN FETTE : MILCH UND DIE MILCHERZEUGNISSE DES KAPITELS 4 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS SIND SEIT DER VERORDNUNG NR. 13/64 DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1964 EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERWORFEN. IM RAHMEN DIESER ORGANISATION ERFASST DIE VERORDNUNG NR. 160/66 DES RATES VOM 27. OKTOBER 1966 ( ABL. 1966 , NR. 195 , S. 3361 ) ÜBER DIE EINFÜHRUNG EINER HANDELSREGELUNG FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE IN IHRER ANLAGE VON DEN UNTER DIE TARIFNUMMER 21.07 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FALLENDEN WAREN AUCH ' ' LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN ,... MILCHERZEUGNISSE... ENTHALTEND ' '. DAGEGEN ERSTRECKT SICH NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 136/66 DES RATES VOM 22. SEPTEMBER 1966 ( ABL. 1966 , NR. 172 , S. 3025 ), DURCH DIE EINE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR FETTE ( AUSSER MILCHFETT ) ERRICHTET WURDE , DER ANWENDUNGSBEREICH DIESER ORGANISATION AUF DIE GENIESSBAREN VERARBEITETEN FETTE DER TARIFNUMMER 15.13. DIESE ABGRENZUNG DES JEWEILIGEN ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNGEN NR. 136/66 UND 160/66 BESTÄTIGT , DASS LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN , DIE HAUPTSÄCHLICH AUS MILCHFETT BESTEHEN , IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VON DER TARIFNUMMER 21.07 ERFASST WERDEN UND FOLGLICH NICHT UNTER DIE NR. 15.13 FALLEN KÖNNEN.
9 DIE ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE MUSS ALSO LAUTEN , DASS DIE TARIFNUMMER 15.13 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUCH VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 496/69 DER KOMMISSION VOM 18. MÄRZ 1969 SO AUSZULEGEN WAR , DASS SIE NICHT FÜR FETTMISCHUNGEN GALT , DIE AUS
85 % BUTTERREINFETT ( 99,5 % ),
10 % RAFFINIERTEM TALG ,
5 % SESAMÖL
ODER AUS
85 % BUTTERFETT ,
5 % QUARK ,
5 % MAGERMILCHPULVER ,
5 % RINDERTALG
BESTEHEN.
10 DIE ZWEITE FRAGE BRAUCHT NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN , DA SIE NUR FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER ERSTEN GESTELLT IST.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
11 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 27. JULI 1976 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE TARIFNUMMER 15.13 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WAR AUCH VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 496/69 DER KOMMISSION VOM 18. MÄRZ 1969 SO AUSZULEGEN , DASS SIE NICHT FÜR FETTMISCHUNGEN GALT , DIE AUS
85 % BUTTERREINFETT ( 99,5 % ),
10 % RAFFINIERTEM TALG ,
5 % SESAMÖL
ODER AUS
85 % BUTTERFETT ,
5 % QUARK ,
5 % MAGERMILCHPULVER ,
5 % RINDERTALG
BESTEHEN.
Ende der Entscheidung
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