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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.1977
Aktenzeichen: 87-76
Rechtsgebiete: EWGV 1408/71
Vorschriften:
EWGV 1408/71 Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 | |
EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. j |
1. DER BEGRIFF DER RECHTSVORSCHRIFTEN IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UMFASST ALLE ARTEN VON RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , DIE VON MITGLIEDSTAATEN ERLASSEN WERDEN , UND IST SO ZU VERSTEHEN , DASS ER SICH AUF SÄMTLICHE EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN NICHT NUR IM JEWEILIGEN MUTTERLAND , SONDERN AUCH IN DEN HOHEITSGEBIETEN BEZIEHT , DIE MIT DIESEN STAATEN BESONDERE BEZIEHUNGEN UNTERHALTEN.
2. MANGELS AUSDRÜCKLICHER ENTGEGENSTEHENDER BESTIMMUNGEN GILT DIE AUFHEBUNG DER WOHNORTKLAUSELN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IM FALLE EINES EMPFÄNGERS VON LEISTUNGEN , DIE VON DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GARANTIERT WORDEN SIND UND SICH AUF EINE AUSSCHLIESSLICH IN EINEM HOHEITSGEBIET , DAS SEINERZEIT MIT EINEM MITGLIEDSTAAT BESONDERE BEZIEHUNGEN UNTERHIELT , AUSGEUEBTE UNSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT BEZIEHEN , WENN DER EMPFÄNGER ALS STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES STAATES WOHNT , DER DIE LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT AUFGRUND DER IN DEM GENANNTEN HOHEITSGEBIET AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT ZU ZAHLEN HAT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. MAERZ 1977. - WALTER BOZZONE GEGEN OFFICE DE SECURITE SOCIALE D'OUTRE-MER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRUESSEL. - RECHTSSACHE 87-76.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 6. SEPTEMBER 1976 , IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 11. OKTOBER 1976 , NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN VORGELEGT :
1. IST ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ÜBER DIE AUFHEBUNG DER WOHNORTKLAUSELN AUF EINEN EMPFÄNGER VON LEISTUNGEN ANWENDBAR , DIE AUFGRUND EINER AUSSCHLIESSLICH IN EINEM ASSOZIIERTEN HOHEITSGEBIET AUSGEUEBTEN UNSELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT ERWORBEN WURDEN , WENN DER EMPFÄNGER ALS STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES STAATES WOHNT , DER DIE LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT AUFGRUND DER IN DEM ASSOZIIERTEN HOHEITSGEBIET AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT ZU ZAHLEN HAT? MIT ANDEREN WORTEN : VERSTÖSST ARTIKEL 2 NUMMER 2 DES DECRET COLONIAL VOM 7. AUGUST 1952 IN DER FASSUNG DES DECRET VOM 2. JULI 1956 INSOWEIT , ALS DANACH VERLANGT WIRD , DASS DER GEWÖHNLICHE TATSÄCHLICHE WOHNORT IN BELGIEN , BELGISCH-KONGO , RUANDA-URUNDI ODER IN EINEM STAAT BESTEHT , MIT DEM EIN GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN GESCHLOSSEN IST , GEGEN DIE VERORDNUNG NR. 1408/71?
2. IST EIN ARBEITNEHMER , DER IN EINEM ASSOZIIERTEN HOHEITSGEBIET BESCHÄFTIGT WAR UND ZU DIESER ZEIT DEN FÜR DIESES GEBIET UND DIE DORT BESCHÄFTIGTEN ERLASSENEN SONDERBESTIMMUNGEN EINES MITGLIEDSTAATS - HIER DEM DECRET COLONIAL VOM 7. AUGUST 1952 - UNTERLAG , ALS ARBEITNEHMER ANZUSEHEN , FÜR DEN IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GELTEN ODER GALTEN?
2/3 DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , DEN EIN IN ITALIEN WOHNENDER ITALIENISCHER ARBEITNEHMER GEGEN EINEN BELGISCHEN TRAEGER DER SOZIALEN SICHERHEIT ERHEBT , UM DIE AUFHEBUNG EINES BESCHEIDS DIESES TRAEGERS ZU ERLANGEN , DURCH DEN IHM INVALIDITÄTSLEISTUNGEN AUFGRUND VON VERSICHERUNGSZEITEN VERSAGT WERDEN , DIE ER IM FRÜHEREN BELGISCH-KONGO , HEUTE REPUBLIK ZAIRE , ZURÜCKGELEGT HAT. DIE VERSAGUNG DER LEISTUNGEN WURDE DAMIT BEGRÜNDET , DASS NACH DEM VOM VORLEGENDEN GERICHT HERANGEZOGENEN DECRET COLONIAL - DAS FÜR DEN KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS GEGOLTEN HATTE UND DESSEN HIER EINSCHLAEGIGE BESTIMMUNGEN IN EINEM BELGISCHEN GESETZ EINGANG GEFUNDEN HABEN - DERARTIGE LEISTUNGEN NUR DEN PERSONEN GEWÄHRT WÜRDEN , DIE IHREN TATSÄCHLICHEN GEWÖHNLICHEN WOHNORT IN BELGIEN ODER IN EINER DER FRÜHEREN BELGISCHEN KOLONIEN HÄTTEN.
4 DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 VOM 14. JUNI 1971 ( ABL. L 149 , S. 2 ) GILT NACH IHREM ARTIKEL 2 ABSATZ 1 FÜR ARBEITNEHMER , FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN ODER GALTEN , SOWEIT SIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND.
5/6 MIT RÜCKSICHT AUF DIESE BESTIMMUNG IST DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTE ZWEITE FRAGE ZUERST ZU BEANTWORTEN ; DENN WÄRE DER KLAEGER - DESSEN EIGENSCHAFTEN ALS ARBEITNEHMER UND ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS NICHT BESTRITTEN WERDEN - NICHT ALS ARBEITNEHMER ANZUSEHEN , ' ' FÜR DEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GELTEN ODER GALTEN ' ' , SO FIELE ER NICHT UNTER DIE GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN MIT DER FOLGE , DASS DIE ERSTE FRAGE GEGENSTANDSLOS WÜRDE. DAHER IST ZUNÄCHST DIE TRAGWEITE DES BEGRIFFS ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ' ' ZU UNTERSUCHEN.
7/8 DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS TRAEGT VOR , UNTER ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ' ' SEIEN ZU VERSTEHEN DIE ' ' IN DIESEM MITGLIEDSTAAT GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN IM GEGENSATZ ZU DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE IN EINEM LAND ODER HOHEITSGEBIET GELTEN , DAS MIT DIESEM MITGLIEDSTAAT BESONDERE BEZIEHUNGEN UNTERHÄLT ' '. AUFGRUND DIESER AUSLEGUNG IST ER DER AUFFASSUNG , DIE GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN HÄTTEN AUSSCHLIESSLICH FÜR DAS JEWEILIGE MUTTERLAND DER MITGLIEDSTAATEN GELTUNG.
9/11 FÜR DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' IST ARTIKEL 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG NR. 1408/71 HERANZUZIEHEN ; DANACH BEZEICHNET DIESER BEGRIFF IN JEDEM MITGLIEDSTAAT DIE BESTEHENDEN UND KÜNFTIGEN GESETZE , VERORDNUNGEN , SATZUNGEN UND ALLE ANDEREN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DIE ZWEIGE UND SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT , DIE IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 GENANNT SIND , ALSO IN DEM ARTIKEL , DER DEN SACHLICHEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG BESTIMMT UND DER UNTER ANDEREM AUCH DIE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ERWÄHNT , AUF DIE DIE FORDERUNG DES KLAEGERS GERICHTET IST. DIESE BEGRIFFSBESTIMMUNG IST DURCH IHREN WEITEN INHALT GEKENNZEICHNET , DER ALLE ARTEN VON RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UMFASST , DIE VON MITGLIEDSTAATEN ERLASSEN WERDEN ; SIE IST SO ZU VERSTEHEN , DASS SIE SICH AUF SÄMTLICHE EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN BEZIEHT. IM LICHTE DIESER ERWAEGUNG IST ZU PRÜFEN , OB BESTIMMUNGEN WIE DIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT GENANNTEN UNTER DEN BEGRIFF ' ' RECHTSVORSCHRIFTEN ( EINES MITGLIEDSTAATS ) ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE J UND 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG FALLEN.
12/16 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS AUF DEN BETROFFENEN ZUNÄCHST DAS DECRET COLONIAL VOM 7. AUGUST 1952 ÜBER DIE KRANKEN- UND INVALIDENVERSICHERUNG DER ARBEITNEHMER IN DEN KOLONIEN ANGEWANDT WURDE , AUFGRUND DESSEN IHM EINE INVALIDENRENTE GEWÄHRT WURDE. DURCH EIN BELGISCHES GESETZ VOM 16. JUNI 1960 , DAS DIE KONTINUITÄT DES MIT DEM GENANNTEN DECRET VOM 7. AUGUST 1952 GESCHAFFENEN SYSTEMS SICHERTE , WURDE DIESES VERSICHERUNGSSYSTEM GARANTIERT UND WURDEN DIE UNTER SEINER GELTUNG ERWORBENEN RECHTE BESTÄTIGT. DIESES GESETZ BESCHRÄNKTE SICH IM ÜBRIGEN NICHT DARAUF , DIE UNTER DER GELTUNG DES DECRET ERWORBENEN LEISTUNGSANSPRÜCHE ZU GARANTIEREN , SONDERN ES ERGÄNZTE DAS DECRET IM WEGE SPÄTERER ÄNDERUNGEN DURCH DIE GEWÄHRUNG ZUSÄTZLICHER LEISTUNGEN ( ART. 5 A ) UND PASSTE ES VOR ALLEM AUCH GEMÄSS DEN IN BELGIEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN AN DIE LEBENSHALTUNGSKOSTEN AN ( ART. 11 AM ENDE ). DIESE BESTIMMUNGEN IN IHRER GESAMTHEIT STELLEN SONACH ' ' NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAR. SCHLIESSLICH IST IN DEN ANHÄNGEN DER VERORDNUNG KEINE BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG FÜR DIE FRAGLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGESEHEN.
17 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN IST DIE ZWEITE FRAGE DES TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BEI RICHTIGER AUSLEGUNG FÜR ARBEITNEHMER GILT , DIE DEM VERSICHERUNGSSYSTEM UNTERWORFEN WAREN ODER SIND , DAS MIT DEM DECRET VOM 7. AUGUST 1952 GESCHAFFEN WURDE UND DESSEN KONTINUITÄT DAS BELGISCHE GESETZ VOM 16. JUNI 1960 SICHERT.
18/20 HINSICHTLICH DER ERSTEN FRAGE GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 ' ' DIE GELDLEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT..., AUF DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ANSPRUCH ERWORBEN WORDEN IST ,... SOFERN IN DIESER VERORDNUNG NICHTS ANDERES BESTIMMT IST , NICHT DESHALB GEKÜRZT , GEÄNDERT , ZUM RUHEN GEBRACHT , ENTZOGEN ODER BESCHLAGNAHMT WERDEN ( DÜRFEN ), WEIL DER BERECHTIGTE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES STAATES WOHNT , IN DESSEN GEBIET DER ZUR ZAHLUNG VERPFLICHTETE TRAEGER SEINEN SITZ HAT ' '. DIE VERORDNUNG ENTHÄLT KEINE BESTIMMUNG , DIE FÜR FÄLLE WIE DEN VORLIEGENDEN VON DIESEM ARTIKEL ABWEICHT. DIE ERSTE FRAGE KANN DAHER NUR BEJAHT WERDEN.
21 DIESE FRAGE DES TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS MANGELS AUSDRÜCKLICHER ENTGEGENSTEHENDER BESTIMMUNGEN DIE AUFHEBUNG DER WOHNORTKLAUSELN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IM FALLE EINES EMPFÄNGERS VON LEISTUNGEN GILT , DIE VON DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GARANTIERT WORDEN SIND UND SICH AUF EINE AUSSCHLIESSLICH IN EINEM HOHEITSGEBIET , DAS SEINERZEIT MIT EINEM MITGLIEDSTAAT BESONDERE BEZIEHUNGEN UNTERHIELT , AUSGEUEBTE UNSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT BEZIEHEN , WENN DER EMPFÄNGER ALS STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES STAATES WOHNT , DER DIE LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT AUFGRUND DER IN DEM GENANNTEN HOHEITSGEBIET AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT ZU ZAHLEN HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
22/23 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 6. SEPTEMBER 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER FÜR ARBEITNEHMER GILT , DIE DEM VERSICHERUNGSSYSTEM UNTERWORFEN WAREN ODER SIND , DAS MIT DEM DECRET VOM 7. AUGUST 1952 GESCHAFFEN WURDE UND DESSEN KONTINUITÄT DAS BELGISCHE GESETZ VOM 16. JUNI 1960 SICHERT.
2. MANGELS AUSDRÜCKLICHER ENTGEGENSTEHENDER BESTIMMUNGEN GILT DIE AUFHEBUNG DER WOHNORTKLAUSELN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IM FALLE EINES EMPFÄNGERS VON LEISTUNGEN , DIE VON DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GARANTIERT WORDEN SIND UND SICH AUF EINE AUSSCHLIESSLICH IN EINEM HOHEITSGEBIET , DAS SEINERZEIT MIT EINEM MITGLIEDSTAAT BESONDERE BEZIEHUNGEN UNTERHIELT , AUSGEUEBTE UNSELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT BEZIEHEN , WENN DER EMPFÄNGER ALS STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DES STAATES WOHNT , DER DIE LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT AUFGRUND DER IN DEM GENANNTEN HOHEITSGEBIET AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT ZU ZAHLEN HAT.
Ende der Entscheidung
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