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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.1976
Aktenzeichen: 88-76 R
Rechtsgebiete: VERFAHRENSORDNUNG
Vorschriften:
VERFAHRENSORDNUNG ART. 83 PAR 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 19. OKTOBER 1976. - SOCIETE POUR L'EXPORTATION DES SUCRES GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 88-76 R.
Entscheidungsgründe:
1 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG MÜSSEN FÜR DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UMSTÄNDE GEGEBEN SEIN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT DIESER MASSNAHME ERGIBT ; FERNER IST DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG GLAUBHAFT ZU MACHEN.
2/6 EINERSEITS STAND ES DER ANTRAGSTELLERIN NACH DER ANGEFOCHTENEN ABLEHNUNG DER ANNULLIERUNG FREI , DIE FRAGLICHEN LIZENZEN BIS ZUM ABLAUF IHRER GÜLTIGKEITSDAUER NOCH IN ANSPRUCH ZU NEHMEN. ANDERERSEITS HAT , DA DIE BEABSICHTIGTE AUSFUHR NICHT STATTGEFUNDEN HAT , DIE ABLEHNUNG DER ANNULLIERUNG RECHTLICH DEN VERFALL DER KAUTION IM ZEITPUNKT DES ABLAUFS DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZEN ZUR FOLGE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KOMMT ALS EINZIGE IM WEGE DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS MÖGLICHE MASSNAHME , DIE DEM GEGENSTAND DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE ENTSPRICHT , EINE AUSSETZUNG DES VERFALLS DER KAUTION IN BETRACHT. DAGEGEN WÜRDE EINE VERLÄNGERUNG DER GÜLTIGKEITSDAUER DER LIZENZEN DER ANTRAGSTELLERIN EINEN ZUSÄTZLICHEN VORTEIL VERSCHAFFEN , DER MIT DEM GEGENSTAND DER KLAGE ODER DEN DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN NACHTEILEN NICHTS ZU TUN HÄTTE. DER ANTRAG , EINE DERARTIGE VERLÄNGERUNG ANZUORDNEN , IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
7/9 ZU DEM HILFSANTRAG , MIT DEM SIE DIE ANORDNUNG BEGEHRT , DASS DIE KAUTION NICHT VOR DEM DEN RECHTSSTREIT IN DER HAUPTSACHE ABSCHLIESSENDEN URTEIL VERFÄLLT , HAT DIE ANTRAGSTELLERIN MÜNDLICH VORGETRAGEN , DASS IHR AUCH DANN , WENN IHR NACH EINEM FÜR SIE GÜNSTIGEN ENDURTEIL DIE KAUTION ZURÜCKGEWÄHRT WÜRDE , BETRÄCHTLICHE UND UNWIEDERBRINGLICH VERLORENE KOSTEN FÜR ZINSEN ENTSTEHEN WÜRDEN , WEIL ZWISCHENZEITLICH DIE KAUTION ALS VERFALLEN ANGESEHEN WERDEN WÜRDE. DIE ANTRAGSGEGNERIN HAT DIES NICHT ODER ALLENFALLS IN SCHWACHER UND WENIG KONKRETER FORM BESTRITTEN. DESHALB IST ES ANGEZEIGT , DER KOMMISSION AUFZUGEBEN , DIE ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN BEHÖRDEN DAVON ZU UNTERRICHTEN , DASS DIE STREITIGE KAUTION NICHT ALS VERFALLEN ANGESEHEN WERDEN KANN , SOLANGE DER GERICHTSHOF NICHT DAS DEN RECHTSSTREIT IN DER HAUPTSACHE ABSCHLIESSENDE URTEIL ERLASSEN HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10/11 BEIDE PARTEIEN HABEN BEANTRAGT , DER GEGENSEITE DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN. BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS IST DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
BESCHLIESST
DER PRÄSIDENT
IM WEGE DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG UND UNTER GLEICHZEITIGER ZURÜCKWEISUNG ALLER WEITEREN ANTRAEGE :
1. DER KOMMISSION WIRD AUFGEGEBEN , DIE ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN BEHÖRDEN DAVON ZU UNTERRICHTEN , DASS DIE STREITIGE KAUTION NICHT ALS VERFALLEN ANGESEHEN WERDEN KANN , SOLANGE DER GERICHTSHOF NICHT DAS DEN RECHTSSTREIT IN DER HAUPTSACHE ABSCHLIESSENDE URTEIL ERLASSEN HAT.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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