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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.1978
Aktenzeichen: 88-78
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 945/70, Verordnung Nr. 1380/75, Verordnung Nr. 192/75


Vorschriften:

Verordnung Nr. 945/70 Art. 2
Verordnung Nr. 1380/75 Art. 6
Verordnung Nr. 192/75 Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG DES WEINSEKTORS DIENT DIE IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 945/70 ENTHALTENE DEFINITION DER WEINARTEN NICHT DER TARIFLICHEN EINORDNUNG , SONDERN DEN ZWECKEN DES DURCH DIESE REGELUNG GESCHAFFENEN PREISSYSTEMS ; DIE IN DIESER VERORDNUNG GETROFFENE UNTERSCHEIDUNG VERSCHIEDENER ARTEN VON TAFELWEIN GEHT FOLGLICH VON DEN EIGENHEITEN DER PREISBILDUNG AUF DEN VERSCHIEDENEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT AUS.

2. ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 DER KOMMISSION UND ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 192/75 DER KOMMISSION SIND IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS FÜR EINEN VERSCHNITTWEIN , DER NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN DAFÜR ERFÜLLT , INSGESAMT ALS TAFELWEIN DER WEINART A II ANGESEHEN ZU WERDEN , BEI DER AUSFUHR IN EIN DRITTLAND KEINE ANTEILIGEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE IN IHM ENTHALTENE MENGE WEIN DER WEINART A II GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 30. NOVEMBER 1978. - HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS GEGEN HERMANN KENDERMANN OHG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - WEIN. - RECHTSSACHE 88-78.

Entscheidungsgründe:

1DER BUNDESFINANZHOF HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 28. FEBRUAR 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 30. MÄRZ 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG BESTIMMTER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN UND DES SYSTEMS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF DEM WEINSEKTOR VORGELEGT.

2DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN UND DER DEUTSCHEN ZOLLVERWALTUNG AUFGEWORFEN WORDEN , DIE ES ABGELEHNT HAT , DIESEM UNTERNEHMEN DIE VON IHM BEANTRAGTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE ZWISCHEN DEM 3. UND 15. OKTOBER 1975 ERFOLGTE AUSFUHR BESTIMMTER MENGEN VERSCHNITT VON WEISSEM TAFELWEIN NACH EINEM DRITTLAND ZU GEWÄHREN. DIE BETREFFENDEN WEINE STAMMTEN AUS VERSCHNITTEN VON WEIN DER ' ' WEINART A II ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 945/70 DES RATES VOM 26. MAI 1970 ZUR BESTIMMUNG DER TAFELWEINARTEN ( ABL. L 114 VOM 27. 5. 1970 , S. 1 ) MIT WEIN DER ' ' WEINART A I ' ' IM SINNE DIESER BESTIMMUNG. ZUR ZEIT DER IN FRAGE STEHENDEN AUSFUHREN WAR DIE ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 2448/75 DER KOMMISSION VOM 25. SEPTEMBER 1975 ZUR AUFHEBUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR BESTIMMTE WEINE ( ABL. L 250 VOM 26. 9. 1975 , S. 29 ) BEI TAFELWEIN DER WEINART A I , NICHT JEDOCH IN DEUTSCHLAND BEI TAFELWEIN DER WEINART A II IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 945/70 AUSGESETZT.

ZU DEN FRAGEN 1 UND 2

3DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN DES BUNDESFINANZHOFS GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB WEINE , DIE AUS EINEM VERSCHNITT VON TAFELWEINEN DER ARTEN A II UND A I BESTEHEN , DANN ALS ZUR WEINART A II GEHÖRIG ANZUSEHEN SIND , WENN DER CHARAKTERBESTIMMENDE BESTANDTEIL DES WEINES DIE ART A II IST , ODER WENIGSTENS DANN , WENN DER GEHALT AN WEIN DER ART A I SEHR GERING IST. DIE KLAEGERIN UND REVISIONSBEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN IST , WIE ÜBRIGENS AUCH DAS IM ERSTEN RECHTSZUG MIT DEM RECHTSSTREIT BEFASSTE DEUTSCHE GERICHT , DER ANSICHT , ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE SEIEN DIE ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFTEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS HERANZUZIEHEN , AUF DIE IN ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 99 VOM 5. 5. 1970 , S. 1 ) VERWIESEN WERDE.

4IM RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG DIENT DIE IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 945/70 ENTHALTENE DEFINITION DER WEINARTEN JEDOCH NICHT DER TARIFLICHEN EINORDNUNG , SONDERN DEN ZWECKEN DES DURCH DIESE REGELUNG GESCHAFFENEN PREISSYSTEMS. DENN DIE VERORDNUNG NR. 945/70 IST INSBESONDERE ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS 2 DER VERORDNUNG NR. 816/70 ERLASSEN WORDEN , NACH DEM JEDES JAHR EIN ORIENTIERUNGSPREIS FÜR JEDE REPRÄSENTATIVE TAFELWEINART DER GEMEINSCHAFTSERZEUGUNG FESTGESETZT WIRD. DIE IN DER VERORDNUNG NR. 945/70 GETROFFENE UNTERSCHEIDUNG VERSCHIEDENER ARTEN VON TAFELWEIN GEHT FOLGLICH VON DEN EIGENHEITEN DER PREISBILDUNG AUF DEN VERSCHIEDENEN MÄRKTEN DER GEMEINSCHAFT AUS.

5DIE WEINART A II IST WEDER AUF DIE WEINE EINER EINZIGEN REBSORTE NOCH AUF DIE WEINE DER ZWEI AUSDRÜCKLICH BEZEICHNETEN REBSORTEN , NÄMLICH SYLVANER UND MÜLLER-THURGAU , BESCHRÄNKT , SONDERN KANN ANDERE REBSORTEN UMFASSEN , AUS DENEN DIESEN SORTEN ÄHNLICHE WEINE GEWONNEN WERDEN. UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER PREISBILDUNG IST ES IM ÜBRIGEN MARKTKONFORM , IN GEWISSEN GRENZEN ZUZULASSEN , DASS DIE WEINE DER WEINART A II NICHT AUSSCHLIESSLICH VON EINER EINZIGEN REBSORTE STAMMEN.

6DA DAS ZULÄSSIGE AUSMASS DES VERSCHNITTS ZUR ZEIT DES IN FRAGE STEHENDEN SACHVERHALTS NOCH NICHT GEMEINSCHAFTSRECHTLICH FESTGELEGT WAR , OBLIEGT ES DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN. DAHER KÖNNEN HIER DIE BESTIMMUNGEN DER PAR PAR 8 UND 10 DER DEUTSCHEN WEINVERORDNUNG VOM 15. JULI 1971 , DIE EINE BEIMISCHUNG VON BIS ZU 25 % DES VERSCHNITTS ZULASSEN , BERÜCKSICHTIGT WERDEN.

7ES IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 945/70 DES RATES FÜR DIE ZWECKE DER GEWÄHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 2448/75 DER KOMMISSION IN DEM SINNE AUSZULEGEN IST , DASS DIE AUS DEM VERSCHNITT VON TAFELWEINEN DER WEINART A II UND A I STAMMENDEN WEINE WÄHREND DES IN FRAGE STEHENDEN ZEITRAUMS ZUR WEINART A II GEHÖRTEN , SOWEIT DER VERSCHNITT NACH DEN INNERSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN ZULÄSSIG WAR.

ZUR FRAGE 3

8DIE DRITTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DER VERSCHNITTWEIN , WENN ER NICHT INSGESAMT ALS ZUR WEINART A II GEHÖRIG ANGESEHEN WERDEN KANN , WENIGSTENS INSOWEIT , ALS ER WEIN DER WEINART A II ENTHÄLT , ALS WEIN DIESER ART ANZUSEHEN IST , FÜR DEN ANTEILIG WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN. DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DER ANSICHT , DIESE FRAGE SEI ZU BEJAHEN , UND BERUFT SICH HIERZU AUF ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 DER KOMMISSION VOM 29. MAI 1975 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 139 VOM 30. 5. 1975 , S. 37 ) UND AUF ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 192/75 DER KOMMISSION VOM 17. JANUAR 1975 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ( ABL. L 25 VOM 31. 1. 1975 , S. 1 ). GEMÄSS DER ERSTGENANNTEN VORSCHRIFT GELTEN IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , WÄHREND DIE ZWEITE BESTIMMUNG DEN FALL ZUSAMMENGESETZTER ERZEUGNISSE BEHANDELT , FÜR DIE EINE ERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE EINES BESTANDTEILS ODER MEHRERER IHRER BESTANDTEILE FESTZUSETZEN IST.

9INSOWEIT GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DIESER FALL VORLIEGEND NICHT GEGEBEN IST , DENN EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG IST WEDER FÜR DEN AUSGEFÜHRTEN VERSCHNITTWEIN IN SEINER EIGENSCHAFT ALS ZUSAMMENGESETZTES ERZEUGNIS NOCH FÜR DEN AUSGEFÜHRTEN TAFELWEIN DER WEINART A II IN SEINER EIGENSCHAFT ALS BESTANDTEIL EINES SOLCHEN ERZEUGNISSES FESTGESETZT.

10AUF DIE DRITTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 DER KOMMISISON UND ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 192/75 DER KOMMISSION IN DEM SINNE AUSZULEGEN SIND , DASS FÜR EINEN VERSCHNITTWEIN , DER NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN DAFÜR ERFÜLLT , INSGESAMT ALS TAFELWEIN DER WEINART A II ANGESEHEN ZU WERDEN , BEI DER AUSFUHR IN EIN DRITTLAND KEINE ANTEILIGEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE IN IHM ENTHALTENE MENGE WEIN DER WEINART A II GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN.

ZUR FRAGE 4

11DIE VIERTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE VERORDNUNG NR. 2448/75 DER KOMMISSION AUCH DANN RECHTSGÜLTIG IST , WENN SICH AUS IHREN BESTIMMUNGEN IN VERBINDUNG MIT DEN ÜBRIGEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN ERGIBT , DASS BEI DER AUSFUHR DER IN FRAGE STEHENDEN VERSCHNITTWEINE KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEZAHLT WERDEN. DIESE FRAGE IST INSOWEIT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN , ALS SICH AUS DEN ANTWORTEN AUF DIE BEIDEN ERSTEN FRAGEN ERGIBT , DASS FÜR WEINVERSCHNITTE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN.

12ES IST JEDOCH AUCH KEIN GRUND ERSICHTLICH , DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 2448/75 FÜR DEN FALL IN FRAGE ZU STELLEN , DASS DIE GEWÄHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN DESHALB NICHT VORGESEHEN IST , WEIL DIE BEIMISCHUNG ÜBER DIE IN DEN INNERSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN FESTGESETZTEN GRENZWERTE HINAUSGEHT. DER GERICHTSHOF HAT BEREITS IM URTEIL VOM 25. MAI 1978 IN DER RECHTSSACHE 136/77 ( RACKE/HAUPTZOLLAMT MAINZ - SLG. 1978 , 1245 ) ENTSCHIEDEN , DASS DIE KOMMISSION DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS NICHT ÜBERSCHRITTEN HAT , ALS SIE DIE AUFRECHTERHALTUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE BEI EIN- UND AUSFUHREN VON WEIN NACH UND VON DEUTSCHLAND WEGEN DER IM BEURTEILUNGSZEITRAUM BESTEHENDEN LAGE AUF DEM WEINMARKT FÜR GERECHTFERTIGT HIELT. DIE KOMMISSION HAT SICH IM ÜBRIGEN , WIE SIE WÄHREND DES VERFAHRENS DARGELEGT HAT , BEI ERLASS DER VERORDNUNG NR. 2448/75 , DEREN BESTIMMUNGEN NOTWENDIG FÜR DIE EINFUHR UND FÜR DIE AUSFUHR GLEICHERMASSEN GELTEN SOLLTEN , DAVON LEITEN LASSEN , DASS DIE MARKTENTWICKLUNG ES DAMALS ZWAR ZULIESS , DURCH DEN ABBAU DES WÄHRUNGSAUSGLEICHS DEN DEUTSCHEN MARKT FÜR SOLCHE AUSLÄNDISCHEN TAFELWEINE ZU ÖFFNEN , DIE SICH INFOLGE IHRER EIGENART HINREICHEND VON DEN TYPISCHEN EINHEIMISCHEN WEINEN DER WEINARTEN A II UND A III UNTERSCHIEDEN , EIN SCHUTZBEDÜRFNIS ABER WEITERHIN GEGENÜBER SOLCHEN AUSLÄNDISCHEN WEINEN BESTAND , DIE IHNEN UNMITTELBAR ENTSPRACHEN UND KONKURRENZ MACHTEN. DA DIE SICH DARAUS FÜR DIE NICHT ALS WEINE DER WEINART A II VERKEHRSFÄHIGEN WEINE ERGEBENDE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG SOMIT OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WAR , KANN VON DISKRIMINIERENDEN WIRKUNGEN DER VERORDNUNG NICHT GESPROCHEN WERDEN.

13DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG KANN VON DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN AUCH NICHT UNTER BERUFUNG AUF DEN GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES IN ZWEIFEL GEZOGEN WERDEN , DA HÄUFIGE ÄNDERUNGEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ENTSPRECHEND DER JEWEILIGEN MARKTLAGE DEM SYSTEM SELBST IMMANENT SIND.

14DAHER IST ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 2448/75 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

15DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VERFAHREN VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 28. FEBRUAR 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 945/70 DES RATES IST FÜR DIE ZWECKE DER GEWÄHRUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 2448/75 DER KOMMISSION IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS DIE AUS DEM VERSCHNITT VON TAFELWEINEN DER WEINART A II UND A I STAMMENDEN WEINE WÄHREND DES IN FRAGE STEHENDEN ZEITRAUMS ZUR WEINART A II GEHÖRTEN , SOWEIT DER VERSCHNITT NACH DEN INNERSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN ZULÄSSIG WAR.

2. ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 DER KOMMISSION UND ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 192/75 DER KOMMISSION SIND IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS FÜR EINEN VERSCHNITTWEIN , DER NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN DAFÜR ERFÜLLT , INSGESAMT ALS TAFELWEIN DER WEINART A II ANGESEHEN ZU WERDEN , BEI DER AUSFUHR IN EIN DRITTLAND KEINE ANTEILIGEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE IN IHM ENTHALTENEN MENGE WEIN DER WEINART A II GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN.

3. DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 2448/75 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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