Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.11.1956
Aktenzeichen: 9-55
Rechtsgebiete: EG, EWG, VerfO EuGH, EuGH Satzung
Vorschriften:
EG Art. 230 | |
EWG Art. 173 | |
EWG Art. 50 Abs. 2 | |
EWG Art. 33 | |
VerfO EuGH Art. 29 | |
EuGH Satzung Art. 22 |
1. SIEHE URTEIL 8/55 VOM 16. JULI 1956, NR. 1.
DIE ENTSCHEIDUNG NR. 22/55, DIE IM RAHMEN EINER DURCH PARAGRAPH 26 DES ÜBERGANGSABKOMMENS FÜR BELGIEN VORGESEHENEN SONDERREGELUNG FÜR DIE DAUER DER ÜBERGANGSZEIT ERLASSEN WORDEN IST UND DIE NACH FESTUMRISSENEN MODALITÄTEN, WIE SEHR INS EINZELNE GEHEND UND VERSCHIEDEN DIESE AUCH SEIN MÖGEN, FÜR SÄMTLICHE UNTERNEHMEN UND FÜR ALLE RECHTSGESCHÄFTE, DIE UNTER DIE GENANNTE REGELUNG FALLEN, GILT, IST ALLGEMEINER NATUR. - DER UMSTAND, DASS ALLE VON DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BETROFFENEN UNTERNEHMEN IN DEM KLAGENDEN VERBAND VEREINIGT SIND, ÄNDERT IM VORLIEGENDEN FALLE NICHTS AN DEREN ALLGEMEINER NATUR. - DIE GEBIETSMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG BEDEUTET KEINERLEI NÄHERE INDIVIDÜLLE BEZEICHNUNG; DIE KONKRETEN AUSWIRKUNGEN EINER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG ÄNDERN NICHTS AN DEREN ALLGEMEINER NATUR. - DIE ALLGEMEINE ODER INDIVIDÜLLE NATUR EINER ENTSCHEIDUNG IST NACH OBJEKTIVEN MERKMALEN ZU BESTIMMEN; ES IST AUF DIE TRAGWEITE UND NICHT AUF DIE FORM ABZUSTELLEN
*/ 655J0008 /*.
2. SIEHE URTEIL 8/55 VOM 16. JULI 1956, NR. 2.
DER TEIL DES SCHREIBENS DER HOHEN BEHÖRDE VOM 28. MAI 1955, IN DEM DIESE GANZ KLAR ZUM AUSDRUCK BRINGT, WELCHE HALTUNG SIE FÜR DEN FALL EINZUNEHMEN GEDENKT, DASS BESTIMMTE IN DEM GLEICHEN SCHREIBEN BEZEICHNETE BEDINGUNGEN EINTRETEN SOLLTEN, IST EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 14 DES VERTRAGES
*/ 655J0008 /*.
3. AUCH WENN EIN UNBESTREITBARER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN ZWEI KLAGEN BESTEHT, GENÜGT EINE ALLGEMEINE VERWEISUNG AUF DAS IN DER ANDEREN RECHTSSACHE VORGETRAGENE ZUR BEOBACHTUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 22 DER SATZUNG UND DES ARTIKELS 29 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES NICHT. - ERSTMALIG IN DER KLAGEERWIDERUNG VORGETRAGENE, IN DER KLAGESCHRIFT NICHT ERWÄHNTE NICHTIGKEITSGRÜNDE SIND UNZULÄSSIG
4. SIEHE URTEIL 8/55 VOM 16. JULI 1956, NR. 3.
WENN DER VERTRAG BESTIMMT, DASS DEN PRIVATEN UNTERNEHMEN DAS RECHT ZUSTEHT, DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG WEGEN EINES IHNEN GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCHS ZU VERLANGEN, SO DESWEGEN, WEIL IHNEN EIN KLAGERECHT AUS ANDEREN GRÜNDEN NICHT EINGERÄUMT WORDEN IST. - DER VERTRAG ENTHÄLT KEINERLEI HINWEIS, DER DEN SCHLUSS ZULIESSE, DASS DEN PRIVATEN UNTERNEHMEN EIN RECHT AUF NACHPRÜFUNG DER " VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT " ( " CONSTITUTIONNALITE " ) DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN EINGERÄUMT WORDEN SEI, DA ES SICH BEI DIESEN IMMERHIN FAST UM GESETZGEBUNGSAKTE HANDELT, DIE VON EINEM TRAEGER ÖFFENTLICHER GEWALT AUSGEHEN UND NORMATIVE WIRKUNG " ERGA OMNES " ENTFALTEN. WENN AUCH ARTIKEL 33 EIN KLAGERECHT AUF NICHTIGERKLÄRUNG EINER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG WEGEN EINES EINEM UNTERNEHMEN GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCHS GEWÄHRT, SO HANDELT ES SICH DABEI JEDOCH UM EINE AUSNAHME, DIE SICH DARAUS ERKLÄRT, DASS IN DIESEM FALLE IMMER NOCH DAS INDIVIDÜLLE MOMENT ÜBERWIEGT. FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT DER NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG GENÜGT ES, WENN DIE KLAEGERIN AUSDRÜCKLICH EINEN IHR GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAUPTET UNTER ANGABE DER GRÜNDE, AUS DENEN SICH NACH IHRER ANSICHT DIESER ERMESSENSMISSBRAUCH ERGIBT; DIE FRAGE, OB DER GELTEND GEMACHTE VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS BEGRÜNDET IST, GEHÖRT ZUR PRÜFUNG DER HAUPTSACHE.
*/ 655J0008 /*.
5. SIEHE URTEIL 8/55 VOM 29. NOVEMBER 1956, NR. 7.
MIT DER GEWÄHRUNG UNTERSCHIEDLICHER AUSGLEICHSZAHLUNGEN JE NACH DEN TATSÄCHLICHEN FÖRDERBEDINGUNGEN SOLLEN VERGLEICHBARE FÄLLE GLEICH BEHANDELT UND DADURCH DISKRIMINIERUNGEN VERMIEDEN WERDEN.
- MIT DEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN SOLL NICHT NOTWENDIGERWEISE DER GESAMTE UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN HERABGESETZTEN VERKAUFSPREISEN UND DEN EINNAHMEN, WIE SIE ZU ANFANG DER ÜBERGANGSZEIT BESTANDEN, AUSGEGLICHEN WERDEN, WEIL DIE AUSGLEICHSREGELUNG NUR EINE SCHUTZMASSNAHME DARSTELLT, UM ÜBERSTÜRZTE UND GEFÄHRLICHE PRODUKTIONSVERLAGERUNGEN ZU VERHINDERN. DAS ÜBERGANGSABKOMMEN ENTHÄLT KEINE GARANTIE FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG DER URSPRÜNGLICHEN EINNAHMEN.
*/ 655J0008 /*.
6. DIE HÖHE DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN IST JE NACH DEN UMSTÄNDEN NOTWENDIGERWEISE UNTERSCHIEDLICH; DAS VORLIEGEN SOLCHER UNTERSCHIEDE ALLEIN IST NICHT GEEIGNET, DEN NACHWEIS DAFÜR ZU ERBRINGEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN WILLKÜRLICH UND IN EINER DEN ZIELEN DES PARAGRAPH 26 DES ÜBERGANGSABKOMMENS ZUWIDERLAUFENDEN WEISE FESTGESETZT HABE.
7. SIEHE URTEIL 8/55 VOM 29. NOVEMBER 1956, NR. 8.
SOLLTEN EINIGE UNTERNEHMEN DAS NEUORDNUNGS - UND NEUAUSRÜSTUNGSVORHABEN SCHULDHAFT NICHT VERWIRKLICHEN, SO WÜRDEN SIE SICH, DURCH EIGENES VERSCHULDEN, DES ANSPRUCHS AUF AUSGLEICHSZAHLUNGEN BEGEBEN.
*/ 655J0008 /*.
8. SIEHE URTEIL 8/55 VOM 29. NOVEMBER 1956, NR. 6.
DIE HERABSETZUNG ODER SOGAR DER ENTZUG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN LEDIGLICH IN BESTIMMTEN INDIVIDÜLLEN FÄLLEN HAT NICHT DIE HERAUSNAHME DER VON DIESEN AUSNAHMEFÄLLEN BETROFFENEN KOHLENSORTEN AUS DER PREISTABELLE ZUR FOLGE, WEIL ES SICH BEI DER IN ANWENDUNG DES PARAGRAPH 26, 2 ERLASSENEN PREISTABELLE FÜR ALLE VERBRAUCHER BELGISCHER KOHLE NUR UM EINE EINZIGE HANDELN KANN.
*/ 655J0008 /*.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 29. NOVEMBER 1956. - SOCIETE DES CHARBONNAGES DE BEERINGEN SOCIETE DES CHARBONNAGES DE HOUTHALEN SOCIETE DES CHARBONNAGES DE HELCHTEREN ET ZOLDER GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 9-55.
Entscheidungsgründe:
S. 361
A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
DIE KLAGE IST AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER FOLGENDEN ENTSCHEIDUNGEN GERICHTET :
1. DER IM AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFT VOM 31. MAI 1955 VERÖFFENTLICHTEN ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NR. 22/55 VOM 28. MAI 1955 UND DER DIESER ALS ANLAGE BEIGEFÜGTEN PREISTAFEL, INSOFERN ALS DIESE FÜR EINIGE KOHLENSORTEN HERABGESETZTE PREISE FESTSETZEN;
2. DER IN DEM SCHREIBEN DER HOHEN BEHÖRDE AN DIE BELGISCHE REGIERUNG VOM 28. MAI 1955 UND IN DER DIESEM SCHREIBEN BEIGEFÜGTEN TABELLE DER AUSGLEICHSSÄTZE ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNGEN, INSOFERN ALS :
S. 362
A ) FÜR EINIGE ERZEUGER GLEICHER KOHLENSORTEN DURCH DEN ENTZUG ODER DIE HERABSETZUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN EINE DISKRIMINIERUNG HERBEIGEFÜHRT WIRD,
B ) NACH DEN BESTIMMUNGEN DIESES SCHREIBENS DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN EINIGEN UNTERNEHMEN DESHALB ENTZOGEN WERDEN ODER ENTZOGEN WERDEN KÖNNEN, WEIL DIESE DIE FÜR MÖGLICH UND ERFORDERLICH GEHALTENEN NEUAUSRÜSTUNGSMASSNAHMEN NICHT DURCHFÜHREN ODER SICH WEIGERN, DIE ABTRETUNG ODER DEN TAUSCH VON LAGERSTÄTTEN VORZUNEHMEN, DIE ZU BESSEREN EINTEILUNG DER ABBAUFELDER FÜR NOTWENDIG GEHALTEN WERDEN.
WAS DIE ENTSCHEIDUNG NR. 22/55 ANGEHT, SO BEHAUPTEN DIE KLAEGERINNEN, DIESE SEI INDIVIDÜLLER NATUR; DIE BEKLAGTE DAGEGEN VERTRITT DIE ANSICHT, ES HANDELE SICH UM EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG. NACH ANSICHT DER KLAEGERINNEN LASSE SICH DIE INDIVIDÜLLE NATUR DER ENTSCHEIDUNG AUS DER TATSACHE HERLEITEN, DASS INFOLGE DES UNAUFLÖSLICHEN ZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DER LEISTUNG VON AUSGLEICHSZAHLUNGEN UND DER FESTSETZUNG DER PREISE DIE AUSWIRKUNGEN DER PREISLISTE FÜR DIE DREI KOHLENBERGWERKE DES KEMPENLANDES UND FÜR DIE ÜBRIGEN BELGISCHEN ZECHEN IN DEM AUSMASSE VONEINANDER VERSCHIEDEN SEIEN, ALS DIE DREI KOHLENBERGWERKE NICHT DIE GLEICHEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN ERHIELTEN WIE DIE ÜBRIGEN ZECHEN.
OHNE IN ABREDE ZU STELLEN, DASS DIE AUSWIRKUNGEN DER PREISLISTE SICH IN DEM AUSMASSE ÄNDERN, IN DEM SICH DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN SELBST ÄNDERN, LEHNT DER GERICHTSHOF DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERINNEN AB, DASS DIESE ÄNDERUNGEN IN DEN AUSWIRKUNGEN DER PREISLISTE DIE RECHTSNATUR DER ENTSCHEIDUNG NR. 22/55 BESTIMMTEN.
DIESE ENTSCHEIDUNG IST NÄMLICH IM RAHMEN EINER DURCH PARAGRAPH 26 DES ÜBERGANGSABKOMMENS FÜR DIE DAUER DER ÜBERGANGSZEIT FÜR BELGIEN VORGESEHENEN SONDERREGELUNG ERLASSEN WORDEN UND GILT NACH FESTUMRISSENEN MODALITÄTEN, WIE SEHR INS EINZELNE GEHEND UND VERSCHIEDEN DIESE AUCH SEIN MÖGEN, FÜR SÄMTLICHE UNTERNEHMEN UND FÜR ALLE RECHTSGESCHÄFTE, DIE UNTER DIE GENANNTE REGELUNG FALLEN.
IM RAHMEN DIESER REGELUNG WERDEN DIE UNTERNEHMEN VON DER ENTSCHEIDUNG NUR DESHALB BETROFFEN, WEIL SIE KOHLENERZEUGER SIND, UND ZWAR OHNE EINE SONSTIGE NÄHERE BEZEICHNUNG. FALLS IN BELGIEN NEUE LAGERSTÄTTEN ENTDECKT WERDEN SOLLTEN, SO WÄRE DERJENIGE, DER SIE ABBAUT, GEHALTEN, ZU DEN IN DER ENTSCHEIDUNG FESTGESETZTEN PREISEN ZU VERKAUFEN. FERNER BEDEUTET DIE GEBIETSMÄSSIGE BEGRENZUNG KEINERLEI INDIVIDÜLLE SPEZIFIKATION UND IST DESWEGEN GERECHTFERTIGT, WEIL DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN VON DER BELGISCHEN INDUSTRIE BENÖTIGT WERDEN.
S. 363
DER UMSTAND, DASS DIE ENTSCHEIDUNG NR. 22/55 INS EINZELNE GEHENDE UND FESTUMRISSENE, AUF VERSCHIEDENE SITUATIONEN ANWENDBARE VORSCHRIFTEN ENTHÄLT, STEHT ZU DER ALLGEMEINEN NATUR DER ENTSCHEIDUNG NICHT IM WIDERSPRUCH. ARTIKEL 50 PARAGRAPH 2 DES VERTRAGES BESTIMMT NÄMLICH, DASS DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERANLAGUNG UND ERHEBUNG DER UMLAGE DURCH EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE FESTGESETZT WERDEN, WAS BEWEIST, DASS DIE KONKRETEN, INS EINZELNE GEHENDEN UND VERSCHIEDENEN AUSWIRKUNGEN EINER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG DEN ALLGEMEINEN CHARAKTER DERSELBEN NICHT BEEINTRÄCHTIGEN.
WAS DIE IN DEM SCHREIBEN VOM 28. MAI 1955 ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNGEN ANGEHT, SO SIND DIE PARTEIEN DER ANSICHT, DASS DIE ERSTE, DIE SICH AUF DIE HERABSETZUNG UND DEN ENTZUG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN BEZIEHT, INDIVIDÜLLER NATUR UND DIE ZWEITE, DIE DEN ENTZUG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN ANDROHT, ALLGEMEINER NATUR SEI; IN DIESEM PUNKT SCHLIESST SICH DER GERICHTSHOF DER AUFFASSUNG DER PARTEIEN AN.
IM VERLAUFE DES MÜNDLICHEN VERFAHRENS HAT DIE BEKLAGTE DIE FRAGE AUFGEWORFEN, OB ES ÜBERHAUPT ZULÄSSIG SEI, DIE LETZTERE ERKLÄRUNG ALS EINE ENTSCHEIDUNG ANZUSEHEN, DIE DEN GEGENSTAND EINER NICHTIGKEITSKLAGE NACH ARTIKEL 33 DES VERTRAGES BILDEN KÖNNE. DIE HOHE BEHÖRDE HAT JEDOCH IN IHREM SCHREIBEN VOM 28. MAI 1955 FESTGESTELLT, DASS DIE AUSGLEICHSHILFE DURCH EINEN GESAMTKOMPLEX VON MASSNAHMEN SEITENS DER BELGISCHEN REGIERUNG ERGÄNZT WERDEN MÜSSE; SIE IST FERNER DER ANSICHT, DASS DIE BELGISCHE REGIERUNG DIE UNTER DEN BUCHSTABEN A, B, C UND D GEREGELTEN MASSNAHMEN ERGREIFEN MÜSSE. DIE UNTER BUCHSTABE " D " ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN GEHÖREN SOMIT ZU DEM GESAMTKOMPLEX VON MASSNAHMEN, WELCHE DIE BELGISCHE REGIERUNG GEGEBENENFALLS ZU TREFFEN HAT. DIE HOHE BEHÖRDE HAT SOMIT IN UNZWEIDEUTIGER WEISE FESTGELEGT, WIE SIE SICH VON NUN AB VERHALTEN WERDE FÜR DEN FALL, DASS DIE UNTER ZIFFER 2 BUCHSTABE " D " DES SCHREIBENS ANGEGEBENEN VORAUSSETZUNGEN VORLIEGEN SOLLTEN. MIT ANDEREN WORTEN, SIE HAT EINE REGEL AUFGESTELLT, DIE IM GEGEBENEN FALLE ANGEWENDET WERDEN KANN. ES IST HIERIN DAHER EINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 14 DES VERTRAGES ZU ERBLICKEN.
S. 364
DA SOMIT FESTSTEHT, OB DIE EINZELNEN ENTSCHEIDUNGEN INDIVIDÜLLER ODER ALLGEMEINER NATUR SIND, KÖNNEN DIE KLAEGERINNEN DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER IN DEM SCHREIBEN VOM 28. MAI 1955 ENTHALTENEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE HERABSETZUNG UND DEN ENTZUG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN VERLANGEN, UND ZWAR UNTER ANRUFUNG ALLER IN ARTIKEL 33 DES VERTRAGES AUFGEFÜHRTEN KLAGEGRÜNDE; SIE SIND BERECHTIGT, INSOFERN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER BEIDEN ANDEREN ENTSCHEIDUNGEN ZU KLAGEN, ALS DIESE NACH IHRER AUFFASSUNG EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH IHNEN GEGENÜBER DARSTELLEN, WEIL DIESE ENTSCHEIDUNGEN ALLGEMEINER NATUR SIND.
FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT DER NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG GENÜGT ES, DASS DIE KLAEGERINNEN AUSDRÜCKLICH EINEN IHNEN GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEHAUPTEN, UND ZWAR UNTER SCHLÜSSIGEM VORBRINGEN DER GRÜNDE, AUS DENEN SICH NACH IHRER ANSICHT DER ERMESSENSMISSBRAUCH IHNEN GEGENÜBER ERGIBT.
WAS DEN VIERTEN UND DEN FÜNFTEN VORWURF ANGEHT, SO HAT DIE BEKLAGTE DIE FRAGE AUFGEWORFEN, OB DIE VON DEN KLAEGERINNEN EINGEREICHTE KLAGESCHRIFT, INSBESONDERE WAS DIE ANGABE DER KLAGEGRÜNDE SOWIE DIE KURZE DARSTELLUNG DERSELBEN ANGEHT, DEN FORMERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 22 DER SATZUNG SOWIE DES ARTIKELS 29 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES ENTSPRECHE.
IN DEN KLAGEANTRAEGEN SIND JEDOCH DIE ZUR UNTERSTÜTZUNG DES VIERTEN UND FÜNFTEN VORWURFES ERFORDERLICHEN KLAGEGRÜNDE ENTHALTEN; DIES IST NACH DEN OBEN ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN AUSREICHEND. ES IST GLEICHFALLS ZU ERWAEGEN, DASS IN DER KLAGESCHRIFT AUCH EINE KURZE DARSTELLUNG DER ZUR UNTERSTÜTZUNG DES FÜNFTEN VORWURFES DIENENDEN KLAGEGRÜNDE ENTHALTEN IST; FÜR DEN VIERTEN VORWURF IST DIES JEDOCH NICHT DER FALL. DER VIERTE VORWURF BESTEHT NÄMLICH NUR IN EINER VERWEISUNG AUF " DIE IN DER KLAGESCHRIFT DER " FEDECHAR " ENTHALTENE ERKLÄRUNG, DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE SEI INSOFERN RECHTSWIDRIG, ALS SIE FÜR EINIGE KOHLENSORTEN HOHEITLICH NIEDRIGERE PREISE FESTSETZE ". TROTZ DES UNBESTREITBAREN ZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DEN BEIDEN KLAGEN GENÜGT IN DER KLAGESCHRIFT EINE ALLGEMEINE VERWEISUNG AUF DAS IN EINER ANDEREN RECHTSSACHE VORGETRAGENE ZUR BEOBACHTUNG DER OBEN ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN NICHT, UND ZWAR UM SO WENIGER, ALS DIE VERWEISUNG - WIE ES BEIM VIERTEN VORWURF DER VORLIEGENDEN KLAGE DER FALL IST - ERFOLGTE, OHNE DASS RECHTZEITIG DIE VERBINDUNG DER BEIDEN RECHTSSACHEN BEANTRAGT WORDEN WÄRE; DER ENTSPRECHENDE ANTRAG IST NÄMLICH ERST ZU BEGINN DES MÜNDLICHEN VERFAHRENS GESTELLT WORDEN; DER VIERTE VORWURF IST DAHER NICHT ZULÄSSIG.
S. 365
AUS DEM GLEICHEN GRUNDE SIND DIE KLAGEGRÜNDE, WELCHE DIE KLAEGERINNEN ERSTMALIG IN IHRER ERWIDERUNG VORTRUGEN, OHNE DIESE IN DER KLAGESCHRIFT AUCH NUR ERWÄHNT ZU HABEN, NICHT ZULÄSSIG; DAS GESAGTE BEZIEHT SICH AUF DEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN VERKAUFSPREISEN UND VORAUSSICHTLICHEN PRODUKTIONSKOSTEN SOWIE AUF DAS EINSCHREITEN DER BELGISCHEN REGIERUNG.
DIE KLAGE IST DAHER, UNTER VORBEHALT DES OBEN GESAGTEN, ZULÄSSIG.
WAS JEDOCH DIE ZULÄSSIGKEIT EINIGER VON DEN KLAEGERINNEN GEGEN DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN GELTEND GEMACHTER KLAGEGRÜNDE ANGEHT, SO SIND DIE PARTEIEN ÜBER DIE GENAUE BEDEUTUNG DES ARTIKELS 33 DES VERTRAGES VERSCHIEDENER AUFFASSUNG.
DIE BEKLAGTE BEHAUPTET, EIN UNTERNEHMEN KÖNNE DEN KLAGEGRUND EINES IHM GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCHS NUR DANN GELTEND MACHEN, WENN DIE HOHE BEHÖRDE EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG " DIESEM UNTERNEHMEN GEGENÜBER " IN EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG MIT RECHTSSATZCHARAKTER GEKLEIDET ERLASSEN HABE.
DIESE AUFFASSUNG IST ABZULEHNEN, DENN AUCH EINE VERSTECKTE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG BLEIBT EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG, WEIL DIE NATUR EINER ENTSCHEIDUNG NICHT VON IHRER ÄUSSEREN FORM, SONDERN VON IHREM INHALT ABHÄNGT. IM ÜBRIGEN KANN EINER SOLCHEN AUSLEGUNG DES ARTIKELS 33, UND INSBESONDERE DER WORTE " IHNEN GEGENÜBER " NICHT GEFOLGT WERDEN, WEIL DER AUSDRUCK " IHNEN GEGENÜBER " KEINEN ANDEREN SINN HAT ALS DEN SINN SEINER WORTE, D.H. ES MUSS SICH UM EIN UNTERNEHMEN HANDELN, DAS DEN GEGENSTAND ODER ZUM MINDESTEN DAS OPFER DES VON IHM BEHAUPTETEN ERMESSENSMISSBRAUCHS BILDET. DER GERICHTSHOF IST DER AUFFASSUNG, DASS ARTIKEL 33 KLAR BESTIMMT, DASS DIE VERBÄNDE UND DIE UNTERNEHMEN NICHT NUR INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNGEN, SONDERN AUCH ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNGEN IM EIGENTLICHEN SINNE DES WORTES ANFECHTEN KÖNNEN.
S. 366
HILFSWEISE BEHAUPTET DIE BEKLAGTE, DIE KLAEGERINNEN SEIEN LEDIGLICH BERECHTIGT, DEN KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS GELTEND ZU MACHEN, ALLE ANDEREN KLAGEGRÜNDE MÜSSTEN ZURÜCKGEWIESEN WERDEN. DIE KLAEGERINNEN SIND DAGEGEN DER AUFFASSUNG, DASS SIE NICHT NUR ZUR GELTENDMACHUNG ALLER NICHTIGKEITSGRÜNDE BERECHTIGT SEIEN, WENN SIE NUR SCHLÜSSIG DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS BEHAUPTETEN, SONDERN AUCH, DASS SIE SICH ZUM BEWEIS FÜR DAS VORLIEGEN DES ERMESSENSMISSBRAUCHS AUF DEN NACHWEIS DER ÜBRIGEN MÄNGEL STÜTZEN KÖNNTEN; NACH IHRER ANSICHT SCHAFFE DER VERTRAG EINE RECHTSORDNUNG, IN DER DEN PRIVATUNTERNEHMEN NUR DER KLAGEGRUND EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS IHNEN GEGENÜBER ZUR VERFÜGUNG STEHE, WENN IHRE KLAGEN ZULÄSSIG SEIN SOLLTEN; ES WÄRE DESWEGEN UNLOGISCH, DIESEN KLAGEGRUND NUR IN AUSNAHMEFÄLLEN ZUZULASSEN UND IHM EINE SUBSIDIÄRE ROLLE ZUZUWEISEN.
DIESE AUFFASSUNG IST ABZULEHNEN; WENN DER VERTRAG BESTIMMT, DASS DEN PRIVATEN UNTERNEHMEN DAS RECHT ZUSTEHT, DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG WEGEN EINES IHNEN GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCHS ZU VERLANGEN, SO DESWEGEN, WEIL IHNEN EIN KLAGERECHT AUS ANDEREN GRÜNDEN NICHT EINGERÄUMT WORDEN IST.
WÄRE DIE AUFFASSUNG DER KLAEGERINNEN RICHTIG, DANN HÄTTEN DIE UNTERNEHMEN EIN EBENSO WEITGEHENDES KLAGERECHT WIE DIE STAATEN UND DER RAT, UND ES WÄRE UNERKLÄRLICH, AUS WELCHEM GRUNDE ARTIKEL 33, ANSTATT DAS KLAGERECHT DER UNTERNEHMEN GANZ EINFACH GENAUSO AUSZUGESTALTEN WIE DASJENIGE DER STAATEN UND DES RATES, EINE SEHR KLARE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN INDIVIDÜLLEN UND DEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN EINGEFÜHRT UND IM FALLE DER UNTERNEHMEN DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN AUF DAS VORLIEGEN EINES IHNEN GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCHS BESCHRÄNKT HAT. DER ZUSATZ " UNTER DENSELBEN BEDINGUNGEN " KANN NICHT DAHINGEHEND AUSGELEGT WERDEN, DASS DIE UNTERNEHMEN BERECHTIGT WÄREN, WENN SIE DAS VORLIEGEN EINES IHNEN GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCHS NACHGEWIESEN HABEN, DARÜBER HINAUS AUCH NOCH DIE ANDEREN NICHTIGKEITSGRÜNDE GELTEND ZU MACHEN; SOBALD DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS IHNEN GEGENÜBER NÄMLICH FESTGESTELLT IST, MUSS DIE BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN, OHNE DASS DIE NICHTIGKEIT NOCHMALS AUS ANDEREN GRÜNDEN AUSGESPROCHEN ZU WERDEN BRAUCHTE.
S. 367
DIESE ERWAEGUNGEN WIDERLEGEN KLAR DIE MANGELNDE LOGIK DER KLAEGERINNEN, DIE DEN ANSCHEIN ERWECKEN WOLLEN, ALS MÜSSE BEI DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES DER WUNSCH BERÜCKSICHTIGT WERDEN, DEN PRIVATEN UNTERNEHMEN PRAKTISCH DAS GLEICHE KLAGERECHT EINZURÄUMEN, WIE ES DEN STAATEN UND DEM RAT ZUSTEHT. EIN SOLCHER WUNSCH IST VERSTÄNDLICH, ALLEIN DER VERTRAG ENTHÄLT KEINERLEI HINWEIS, DER DEN SCHLUSS ZULIESSE, DASS DEN PRIVATEN UNTERNEHMEN EIN SOLCHES RECHT AUF NACHPRÜFUNG DER " VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT " DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN, D.H. IHRER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM VERTRAG, EINGERÄUMT WORDEN SEI, DA ES SICH BEI DIESEN IMMERHIN FAST UM GESETZGEBUNGSAKTE HANDELT, DIE VON EINEM TRAEGER ÖFFENTLICHER GEWALT AUSGEHEN UND NORMATIVE WIRKUNG " ERGA OMNES " ENTFALTEN.
ES TRIFFT ALLERDINGS ZU, DASS ARTIKEL 33 EIN KLAGERECHT AUF NICHTIGERKLÄRUNG EINER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG WEGEN EINES EINEM UNTERNEHMEN GEGENÜBER BEGANGENEN ERMESSENSMISSBRAUCHS GEWÄHRT, ES HANDELT SICH DABEI JEDOCH UM EINE AUSNAHME, DIE SICH DARAUS ERKLÄRT, DASS IN DIESEM FALL IMMER NOCH DAS INDIVIDÜLLE MOMENT ÜBERWIEGT.
DIE KLAEGERINNEN KÖNNEN DAHER GEGEN DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NUR DEN KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS IHNEN GEGENÜBER GELTEND MACHEN; WAS DIE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG ANGEHT, SO KÖNNEN DIE KLAEGERINNEN, DA DIE PARTEIEN SICH ÜBER DEREN RECHTSNATUR EINIG SIND, ALLE IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1 AUFGEFÜHRTEN KLAGEGRÜNDE GELTEND MACHEN.
B - ZUR HAUPTSACHE
ERSTER VORWURF. - HERABSETZUNG ODER ENTZUG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN FÜR BESTIMME UNTERNEHMEN
DIE KLAEGERINNEN MACHEN IN ERSTER LINIE GELTEND, DIE EINFÜHRUNG EINES SELEKTIVEN MERKMALS IM RAHMEN DER AUSGLEICHSREGELUNG, D.H. DIE ANPASSUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN AN DIE INDIVIDÜLLE LAGE DER UNTERNEHMEN, STELLE EINE DURCH DEN VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR.
DIESE AUFFASSUNG IST ABZULEHNEN. MIT DER IN DEM SCHREIBEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 28. MAI 1955 ENTHALTENEN ENTSCHEIDUNG WERDEN DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN IN DEM MASSE HERABGESETZT, JA SOGAR VÖLLIG ENTZOGEN, ALS DIE AUS DEN WENIGER GÜNSTIGEN ABBAUBEDINGUNGEN HERRÜHRENDEN NACHTEILE, DIE EINE DER UREIGENSTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESONDERE DER BELGISCHEN KOHLENINDUSTRIE ZUGESTANDENE REGELUNG DARSTELLEN, SICH TATSÄCHLICH ALS NICHT MEHR BESTEHEND HERAUSGESTELLT HABEN. DARAUS FOLGT, DASS DIE ABSTUFUNG IN DER HÖHE DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN ENTSPRECHEND DEN WIRKLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN DAS BESTREBEN ERKENNEN LÄSST, TATSÄCHLICH BESTEHENDE UNTERSCHIEDE ANZUERKENNEN UND DAMIT IN VERGLEICHBAREN FÄLLEN GLEICHE VORTEILE ZU GEWÄHREN UND SO DISKRIMINIERUNGEN ZU VERMEIDEN. DIE BEHAUPTUNG DER KLAEGERINNEN WÄRE NUR DANN ZUTREFFEND, WENN DIE HOHE BEHÖRDE KEINE OBJEKTIVEN UND GLEICHFÖRMIGEN KRITERIEN ZUR FESTSTELLUNG DESSEN ANGEWANDT HÄTTE, OB DIE INDIVIDÜLLE LAGE DER UNTERNEHMEN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER AUSGLEICHSREGELUNG ERFÜLLT. DIE IN DEM SCHREIBEN ENTHALTENE ENTSCHEIDUNG GIBT IM ÜBRIGEN EINE DEFINITION EINES SOLCHEN KRITERIUMS, AUCH IST UNBESTRITTEN GEBLIEBEN, DASS DIE LAGE DER DREI KOHLENGRUBEN MIT DIESEM KRITERIUM ÜBEREINSTIMMT.
S. 368
IN ZWEITER LINIE HABEN DIE KLAEGERINNEN FOLGENDE AUFFASSUNG VERTRETEN : INFOLGE DER TATSACHE, DASS IN PARAGRAPH 26, 2 VON " BELGISCHER KOHLE " DIE REDE SEI, UND WEGEN DER GLOBALEN NATUR DER UNTER B ) UND C ) VORGESEHENEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN MÜSSTEN DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN NACH A ) GLEICHFALLS GLOBALER NATUR SEIN.
DIESE BEHAUPTUNG IST NICHT SCHLÜSSIG, WEIL DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN NACH B ) UND C ) UNZWEIDEUTIG DAZU BESTIMMT SIND, DIE BELGISCHE EISENINDUSTRIE WIE AUCH DIE KOHLENEXPORTEURE IN DIE LAGE ZU VERSETZEN, DER KONKURRENZ AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ENTGEGENZUTRETEN, UND ZWAR FÜR DEN FALL, DASS DIE SICH AUS DEN VORAUSSICHTLICHEN PRODUKTIONSKOSTEN ERGEBENDE HÖCHSTGRENZE ZU WEIT ÜBER DEN PREISEN DES GEMEINSAMEN MARKTES LIEGEN SOLLTE. AUS DIESEM GRUNDE SIND DIE MIT DEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN NACH B ) UND C ) VERFOLGTEN ZIELE ANDERER NATUR ALS DIEJENIGEN, DIE MIT DEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN NACH A ) VERFOLGT WERDEN. DARÜBER HINAUS WERDEN DIE ABSÄTZE B ) UND C ) DURCH EINE VIELZAHL VON VORSCHRIFTEN ERGÄNZT, DIE DIE VERTEILUNG DIESER AUSGLEICHSZAHLUNGEN REGELN, WÄHREND SOLCHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN NACH A ) FEHLEN. IN ANBETRACHT DIESER UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN ABSÄTZEN A, B UND C UND IN ANBETRACHT DESSEN, DASS DER AUSDRUCK " BELGISCHE KOHLE " DIE EINE WIE DIE ANDERE AUSLEGUNG GESTATTET, KANN AUS DEM WORTLAUT DES PARAGRAPH 26 ALS SOLCHEM ALLEIN NOCH NICHT DARAUF GESCHLOSSEN WERDEN, DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN NACH A ) MÜSSTEN GLOBALER NATUR SEIN.
S. 369
WENN MAN DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN NACH A ) ALLEN UNTERNEHMEN GLEICHERMASSEN GEWÄHRTE, OHNE DEN UNTERSCHIEDLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN, DANN WÜRDE DIE AUSGLEICHSREGELUNG DISKRIMINATORISCH UND WÜRDE DER EXISTENZBERECHTIGUNG ENTBEHREN, WEIL SIE SICH NÄMLICH INSOWEIT, ALSO SOLCHE UNTERNEHMEN SIE ERHIELTEN, DEREN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN NICHT DIEJENIGEN NACHTEILE AUFWEISEN, DIE DIE EIGENSTEN VORAUSSETZUNGEN DER AUSGLEICHSREGELUNG DARSTELLEN, IN EINE SUBVENTION VERWANDELT HÄTTE. DARAUS FOLGT, DASS BEI DER AUSGLEICHSREGELUNG DER INDIVIDÜLLEN SITUATION DER UNTERNEHMEN IM HINBLICK AUF DEREN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN RECHNUNG ZU TRAGEN IST.
ZUR STÜTZUNG IHRER AUFFASSUNG BERUFEN SICH DIE KLAEGERINNEN NOCH AUF EINE FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG DER EINNAHMEN BESTEHENDE GARANTIE.
OBWOHL DAS ÜBERGANGSABKOMMEN SICH ZU DER FRAGE DES ZWISCHEN AUSGLEICHSREGELUNG UND EINNAHMEN GEGEBENENFALLS BESTEHENDEN ZUSAMMENHANGES AUSSCHWEIGT UND LETZTERE LEDIGLICH IN PARAGRAPH 25 IM ZUSAMMENHANG MIT DER UMLAGE ERWÄHNT, WÄRE EINE DERARTIGE AUSLEGUNG NUR ZULÄSSIG, WENN MIT DEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN UNBEDINGT UND UNTER ALLEN UMSTÄNDEN DER GESAMTE UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN HERABGESETZTEN VERKAUFSPREISEN UND DEN EINNAHMEN ZU BEGINN DER ÜBERGANGSZEIT AUSGEGLICHEN WERDEN MÜSSTE. DIES IST ABER NICHT DER FALL. DIE AUSGLEICHSREGELUNG IST NUR EINE ZUR VERMEIDUNG ÜBERSTÜRZTER UND GEFÄHRLICHER PRODUKTIONSVERLAGERUNGEN ERFORDERLICHE SCHUTZMASSNAHME. BEI DER ZU DIESEM ZWECKE VORGESEHENEN AUSNAHMEREGELUNG IST ENTSPRECHEND PARAGRAPH 24 DES ÜBERGANGSABKOMMENS DER IM AUGENBLICK DER ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES BESTEHENDEN LAGE RECHNUNG ZU TRAGEN. ES GEHT JEDOCH NICHT AN, DIESE VORSCHRIFT WEIT AUSZULEGEN, D.H. IM SINNE EINER GARANTIE FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG DER EINNAHMEN IN IHRER URSPRÜNGLICHEN HÖHE. DIE EINFÜHRUNG EINER AUSNAHMEREGELUNG, WIE DIE DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN, ERKLÄRT SICH DARAUS, DASS IN BELGIEN BESTIMMTE PRODUKTIONSBEDINGUNGEN BESTEHEN, DIE SICH VON DENJENIGEN IN DEN ÜBRIGEN AM GEMEINSAMEN MARKT BETEILIGTEN STAATEN WESENTLICH UNTERSCHEIDEN. MIT DEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN DARF DAHER DIE GRENZE DESSEN NICHT ÜBERSCHRITTEN WERDEN, WAS UNBEDINGT ERFORDERLICH IST, UM BIS ZU EINEM GEWISSEN GRADE DIE AUSWIRKUNGEN DER AUS DIESEN UNTERSCHIEDEN HERRÜHRENDEN NACHTEILE AUSZUGLEICHEN, WAS WIEDERUM EINE GARANTIE FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG DER URSPRÜNGLICHEN EINNAHMEN NICHT MITEINSCHLIESST. DIE FRAGE, IN WELCHEM UMFANGE DIE SUMME AUS DEN VERKAUFSPREISEN UND DEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN - DIE SUMME, DIE DIE EINNAHMEN DER UNTERNEHMEN DARSTELLT - IM LAUFE DER ÜBERGANGSZEIT VARIIEREN KANN, IST EINE FRAGE, DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BEI DER NEUAUSRÜSTUNG UND NEUORDNUNG DER BELGISCHEN KOHLENGRUBEN ERZIELTEN FORTSCHRITTEN ZU PRÜFEN IST.
S. 370
WENN DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN DAZU BESTIMMT WÄREN, DIE AUFRECHTERHALTUNG DER URSPRÜNGLICHEN EINNAHMEN ZU GEWÄHRLEISTEN, DANN WÜRDEN SIE AUSSERDEM ZU DEM IN PARAGRAPH 25 DES ÜBERGANGSABKOMMENS AUSGESPROCHENEN GRUNDSATZ DER DEGRESSIVITÄT IN WIDERSPRUCH GERATEN. DAS ÜBERGANGSABKOMMEN SIEHT FERNER IN SEINEM ERSTEN PARAGRAPHEN DIE FORTSCHREITENDE ANPASSUNG DER ERZEUGUNG AN DIE AUS DER ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ENTSTEHENDEN NEUEN BEDINGUNGEN VOR UND NICHT ETWA DIE ENTSPRECHENDE ANPASSUNG DER NEUEN BEDINGUNGEN ZUM ZWECKE DER AUFRECHTERHALTUNG DER ZU BEGINN DER ÜBERGANGSZEIT BESTEHENDEN LAGE.
WENN MIT DEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN IM ÜBRIGEN, WIE DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, DEN KOHLENGRUBEN DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG IHRER NEUAUSRÜSTUNGSPROGRAMME FÜR ERFORDERLICH GEHALTENEN FINANZIELLEN MITTEL GEWÄHRT WERDEN SOLLTEN, DANN WÜRDE DAS ZIEL DER AUSGLEICHSREGELUNG DIE SIE ERKLÄRENDEN URSACHEN BEI WEITEM HINTER SICH LASSEN; DIESE WÜRDE SICH DANN IN EINE MASSNAHME VERWANDELN, DIE DAZU BESTIMMT WÄRE, IN AKTIVER UND UNMITTELBARER WEISE ZU DER NEUORDNUNG DER BELGISCHEN GRUBEN BEIZUTRAGEN, WAS ZU DER EHER PASSIVEN NATUR EINER SCHUTZMASSNAHME IM WIDERSPRUCH STÜNDE.
DIE KLAEGERINNEN MACHEN IN LETZTER LINIE GELTEND, DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN MÜSSTEN AUF GRUND DER TATSACHE, DASS IN DEM VERTRAGE UND IN DEM ÜBERGANGSABKOMMEN, INSBESONDERE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 4 UND 62 DES VERTRAGES SOWIE IN PARAGRAPHEN 24 UNTER B UND 26, 4 DES ÜBERGANGSABKOMMENS, BESONDERE MASSNAHMEN VORGESEHEN SEIEN, UM DIE ZWISCHEN DEN EINZELNEN KOHLENGRUBEN BESTEHENDEN UNTERSCHIEDE AUSZUGLEICHEN, FÜR ALLE KOHLENGRUBEN EINHEITLICH SEIN.
DIESE BEHAUPTUNG IST NICHT STICHHALTIG; WENN DIE VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN NÄMLICH ZUR ABHILFE FÜR DIE ZWISCHEN DEN KOHLENGRUBEN BESTEHENDEN UNTERSCHIEDE ANDERE MASSNAHMEN ALS AUSGLEICHSZAHLUNGEN VORSEHEN, SO VERHINDERT DIES KEINESWEGS, DASS IM FALLE VON BELGIEN BEI DER AUSGLEICHSREGELUNG AUCH DIE INDIVIDÜLLEN UNTERSCHIEDE INSOWEIT BERÜCKSICHTIGT WERDEN, ALS DIE FÜR DIESES LAND VORGESEHENE AUSGLEICHSREGELUNG DIES MIT SICH BRINGT.
S. 371
DIESER VORWURF IST INFOLGEDESSEN UNBEGRÜNDET.
ZWEITER VORWURF. - PAUSCHALE FESTSETZUNG DER NEUEN AUSGLEICHSSÄTZE
MIT DIESEM VORWURF WIRD BEHAUPTET, DIE NEUE METHODE, DIE IN DER PAUSCHALEN FESTSETZUNG DER NEUEN AUSGLEICHSSÄTZE OHNE ANGABE DER " RECHNUNGSTAFEL " BESTEHT, SEI WILLKÜRLICH UND VON BEWEGGRÜNDEN BEEINFLUSST, DIE DEM PARAGRAPH 26 DES ÜBERGANGSABKOMMENS FREMD SEIEN.
ZUNÄCHST MUSS BEMERKT WERDEN, DASS DER FÜR JEDE SORTE FESTGESETZTE VERKAUFSPREIS ZUSAMMEN MIT DEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN DEM FRÜHEREN " RECHNUNGSPREIS " GLEICHKOMMT UND DASS DIE SUMME DIESER BEIDEN IN 4 FÄLLEN NIEDRIGER UND IN 52 FÄLLEN HÖHER IST ALS DIE BIS DAHIN GÜLTIGEN " RECHNUNGSPREISE ". BEVOR UNTERSUCHT WIRD, OB DIE NEUEN, ZU DEN NEUEN VERKAUFSPREISEN HINZUKOMMENDEN AUSGLEICHSSÄTZE WILLKÜRLICHER NATUR SIND, IST FESTZUSTELLEN, DASS DIESE NATUR DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN NICHT ALS FOLGE DER SICH AUS DEM VON DER HOHEN BEHÖRDE ZU RECHT ANGEWANDTEN " PRINZIP DER SELEKTIVITÄT " ERGEBENDEN VARIATIONEN ERKLÄRT WERDEN KANN.
WAS DIE FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN FÜR DIE EINZELNEN KOHLENSORTEN UND -ARTEN ANGEHT, SO IST DER GERICHTSHOF DER AUFFASSUNG, DASS DIE NATUR DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN DIE HOHE BEHÖRDE VERPFLICHTET, DIESE DEM BEDARF DER UNTERNEHMEN ANZUPASSEN. ES MUSS NOCH HINZUGEFÜGT WERDEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE INSBESONDERE DEN UMSTAND, DASS DIE FÜR DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN MITTEL NACH UND NACH ABNEHMEN, FERNER DEN VERWIRKLICHTEN ODER FÜR MÖGLICH GEHALTENEN FORTSCHRITT BEI DEN NEUAUSRÜSTUNGS - UND NEUORDNUNGSVORHABEN DER BELGISCHEN KOHLENGRUBEN BERÜCKSICHTIGEN MUSS.
AUS DEN OBIGEN ERWAEGUNGEN FOLGT, DASS DIE HÖHE DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN JE NACH DEN UMSTÄNDEN NOTWENDIGERWEISE UNTERSCHIEDLICH IST, OHNE DASS MIT DEM VORLIEGEN SOLCHER UNTERSCHIEDE ALLEIN SCHON DER NACHWEIS ERBRACHT WÄRE, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN WILLKÜRLICH UND IN EINER DEN ZIELEN DES PARAGRAPH 26 DES ÜBERGANGSABKOMMENS ZUWIDERLAUFENDEN WEISE FESTGESETZT HABE; DIESER VORWURF IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.
S. 372
DRITTER VORWURF. - DROHUNG MIT DEM ENTZUG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN
DA DIE AUSGLEICHSREGELUNG EINE SCHUTZMASSNAHME DARSTELLT, UM DIE EINGLIEDERUNG DER BELGISCHEN KOHLE IN DEN GEMEINSAMEN MARKT MIT DEM BEGINN DER ÜBERGANGSZEIT, WÄHREND WELCHER DIE NEUORDNUNG UND NEUAUSRÜSTUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLL, ZU ERMÖGLICHEN, IST SIE NICHT DAZU BESTIMMT, HIERZU UNMITTELBAR UND AKTIV BEIZUTRAGEN. ES IST EINLEUCHTEND, DASS DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN IN DER ANNAHME GEWÄHRT WERDEN, DASS DIE NEUORDNUNG UND DIE NEUAUSRÜSTUNG DER BELGISCHEN KOHLENGRUBEN SO WEIT DURCHFÜHRBAR SIND, DASS DIE ENDGÜLTIGE EINGLIEDERUNG DER BELGISCHEN KOHLE IN DEN GEMEINSAMEN MARKT AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT MÖGLICH IST.
DER ZWECK DER AUSGLEICHSREGELUNG IST NICHT DIE FINANZIERUNG DER NEUAUSRÜSTUNGS - UND NEUORDNUNGSVORHABEN DER BELGISCHEN KOHLENGRUBEN. SOLLTE ES SICH FERNER HERAUSSTELLEN, DASS DIESE NEUORDNUNGS - UND NEUAUSRÜSTUNGSMASSNAHMEN VON EINIGEN UNTERNEHMEN NICHT DURCHGEFÜHRT WURDEN, UND ZWAR SCHULDHAFT, DANN HÄTTEN DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN IHRE RECHTSGRUNDLAGE UND IHRE EXISTENZBERECHTIGUNG VERLOREN. DIESE UNTERNEHMEN HÄTTEN SICH AUF DIESE WEISE SELBST UND DURCH EIGENES VERSCHULDEN DES ANSPRUCHS AUF AUSGLEICHSZAHLUNGEN BEGEBEN.
DIE HOHE BEHÖRDE MUSS EINER SOLCHEN MÖGLICHKEIT RECHNUNG TRAGEN. SIE HAT DIES INSBESONDERE IN IHREM SCHREIBEN VOM 28. MAI 1955, SEITE 2 BUCHSTABE D, IN BEDINGTER FORM GETAN, INDEM SIE DER BELGISCHEN REGIERUNG DIE GENEHMIGUNG ERTEILTE, DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN EVENTÜLL UND VORBEHALTLICH DER ZUSTIMMUNG DURCH DIE HOHE BEHÖRDE ZU ENTZIEHEN. DER WORTLAUT DES SCHREIBENS LÄSST ABER NICHT DARAUF SCHLIESSEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE IHRE ZUSTIMMUNG NICHT AN OBJEKTIVE UND IN TATSÄCHLICHER HINSICHT GERECHTFERTIGTE KRITERIEN GEKNÜPFT HÄTTE. EIN ERMESSENSMISSBRAUCH DER HOHEN BEHÖRDE LIEGT DAHER NICHT VOR, DIE KLAGE IST INSOFERN UNBEGRÜNDET.
FÜNFTER VORWURF. - FESTSETZUNG DER VERKAUFSPREISE IN BESTIMMTEN FÄLLEN OHNE GEWÄHRUNG VON AUSGLEICHSZAHLUNGEN
DIE BEKLAGTE BEHAUPTET, DER ENTZUG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN IM FALLE DER NICHTKLASSIERTEN FETTKOHLE DES KEMPENLANDES BEDEUTE KEINESFALLS, DASS DIESE SORTEN BEREITS HINREICHEND IN DEN GEMEINSAMEN MARKT EINGEGLIEDERT SEIEN, UM AUS DER AUSGLEICHSHILFE HERAUSGENOMMEN WERDEN ZU KÖNNEN; SIE IST DER ANSICHT, MAN MÜSSE DEM UMSTANDE RECHNUNG TRAGEN, DASS ES ERFORDERLICH WERDEN KÖNNTE, ERNEUT EINE BESTIMMTE HERABSETZUNG DER BELGISCHEN PREISE DURCHZUFÜHREN UND SOLCHENFALLS DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN AUCH FÜR DIE GRUBEN DES KEMPENLANDES WIEDERAUFZUNEHMEN.
S. 373
MIT DEM SCHREIBEN VOM 28. MAI 1955 WIRD TATSÄCHLICH FÜR DIE IN FRAGE STEHENDEN KOHLENSORTEN DIE AUSGLEICHSREGELUNG BEIBEHALTEN, TROTZ ÄNDERUNG DERJENIGEN BESTIMMUNGEN, NACH DENEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN DIE HÖHE DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN FESTGESETZT WIRD; DIE IN PARAGRAPH 26 DES ÜBERGANGSABKOMMENS VORGESEHENE REGELUNG IST SOMIT AUF DIESE SORTEN ANWENDBAR, INSBESONDERE INSOWEIT, ALS DIE VOLLE AUSWIRKUNG DIESER REGELUNG VERMITTELS EINER FESTSETZUNG DER PREISE DURCH DIE HOHE BEHÖRDE ZU ERREICHEN IST.
DIE FESTSETZUNG DER PREISE ERSCHEINT IM ÜBRIGEN ALS EINE FÜR DIE ANWENDUNG DER IM PARAGRAPH 26, 2 VORGESEHENEN AUSSERORDENTLICHEN REGELUNG UNERLÄSSLICHE ALLGEMEINE MASSNAHME FÜR DIE GESAMTE BELGISCHE KOHLENERZEUGUNG.
DIE FRAGE, OB ES NACH DEM WESEN DIESER REGELUNG GESTATTET SEI, JE NACH DEREN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN BEI BESTIMMTEN INDIVIDÜLLEN UNTERNEHMEN DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN HERABZUSETZEN ODER IHNEN DIESE SOGAR ZU ENTZIEHEN, IST GEGENSTAND DES AUF DAS PRINZIP DER SELEKTIVITÄT BEI DER ANWENDUNG DES PARAGRAPH 26 BEZUEGLICHEN VORWURFS. DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES GRUNDSATZES DER SELEKTIVITÄT IST IM ZUSAMMENHANG MIT DEM INHALT DES VON DER HOHEN BEHÖRDE AN DIE BELGISCHE REGIERUNG GERICHTETEN SCHREIBENS VOM 28. MAI 1955 FESTGESTELLT WORDEN. FERNER IST FESTZUHALTEN, DASS ES FÜR DIE VERBRAUCHER BELGISCHER KOHLE NICHT MEHRERE PREISTABELLEN GEBEN KANN, GENAUSOWENIG WIE BEI EIN UND DERSELBEN KOHLENSORTE FREIE PREISE UND FESTE PREISE NEBENEINANDER BESTEHEN KÖNNEN.
DARAUS FOLGT, DASS IM VORERWÄHNTEN FALLE DIE HERABSETZUNG ODER SOGAR DER ENTZUG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN LEDIGLICH BEI BESTIMMTEN SORTEN UND IN BESTIMMTEN INDIVIDÜLLEN FÄLLEN NICHT AUCH DIE HERAUSNAHME DIESER SORTEN AUS DER PREISTAFEL NACH SICH ZIEHT, WEIL DIE IN ANWENDUNG DES PARAGRAPH 26, 2 FESTGESETZTE PREISTAFEL FÜR ALLE VERBRAUCHER BELGISCHER KOHLE NUR EINE EINZIGE SEIN KANN.
S. 374
DIE ENTSCHEIDUNG NR. 22/55 IST DAHER IN ORDNUNGSGEMÄSSER DURCHFÜHRUNG DER IN PARAGRAPH 26 VORGESEHENEN REGELUNG UND IN RECHTMÄSSIGER AUSÜBUNG EINER ZUR VERWIRKLICHUNG DIESER REGELUNG ERFORDERLICHEN BEFUGNIS ERGANGEN; DER VORWURF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS IST DAHER UNBEGRÜNDET.
Kostenentscheidung:
GEMÄSS ARTIKEL 60 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER PROZESSKOSTEN ZU VERURTEILEN; DIE KOSTEN DES VERFAHRENS SIND DAHER DEN KLAEGERINNEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF,
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
DIE KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG BESTIMMTER ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE, DIE SICH AUS DEREN SCHREIBEN VOM 28. MAI 1955 AN DIE BELGISCHE REGIERUNG ÜBER DIE UMGESTALTUNG DER BELGISCHEN AUSGLEICHSREGELUNG ERGEBEN, UND DER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE NR. 22/55 VOM 28. MAI 1955 WIRD ABGEWIESEN.
DIE KLAEGERINNEN WERDEN ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.