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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.1958
Aktenzeichen: 9-57
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 33 | |
EWG-Vertrag Art. 48 | |
EWG-Vertrag Art. 80 |
1. VGL. URTEIL 8/57 VOM 21. JUNI 1958, ZIFF. 1.
EIN UNTERNEHMENSVERBAND IST ZUR KLAGEERHEBUNG VOR DEM GERICHTSHOF BEFUGT, WENN EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG ANGEFOCHTEN WIRD, DIE GEEIGNET IST, UNTER EINEM ODER MEHREREN GESICHTSPUNKTEN GEWISSE VON DEM KLAEGER WAHRGENOMMENE, WENN AUCH MÖGLICHERWEISE AUSEINANDERGEHENDE INTERESSEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
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2. VGL. URTEIL 8/57 VOM 21. JUNI 1958, ZIFF. 2.
DIE KLAGE EINES UNTERNEHMENSVERBANDES IST ZULÄSSIG, WENN AUSDRÜCKLICH ERMESSENSMISSBRAUCH SEINEN MITGLIEDERN GEGENÜBER GERÜGT WIRD UND WENN SCHLÜSSIG DIE GRÜNDE DARGELEGT WERDEN, AUS DENEN SICH SEINER ANSICHT NACH DER ODER DIE FÄLLE BEHAUPTETEN ERMESSENSMISSBRAUCHS ERGEBEN UND WENN SEIN VORTRAG FERNER DARAUF ABZIELT, FESTZUSTELLEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT DEM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN DIE IHR NACH DEM VERTRAG ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE ZU EINEM ANDEREN ZWECKE GEBRAUCHT HABE ALS DEMJENIGEN, ZU DEM SIE IHR VERLIEHEN WORDEN SEIEN.
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3. VGL. URTEIL 8/57 VOM 21. JUNI 1958, ZIFF. 3.
DIE IN ARTIKEL 53 VORGESEHENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN DIENEN DER AUFBRINGUNG UND VERTEILUNG VON GELDMITTELN, UND ZWAR INSBESONDERE IN DER FORM VON PREISAUSGLEICH UND AUSGLEICHSZAHLUNGEN. SIE STELLEN DAHER " INDIREKTE " EINGRIFFSMÖGLICHKEITEN, IM SINNE VON ARTIKEL 57 DES VERTRAGES, DAR UND STEHEN HIERDURCH IM GEGENSATZ ZU DEN MÖGLICHKEITEN DIREKTEN EINGREIFENS, WIE DER FESTSETZUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN ( ARTIKEL 58 ) ODER DER VERTEILUNG DES AUFKOMMENS ( ARTIKEL 59 ).
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4. A ) VGL. URTEIL 8/57 VOM 21. JUNI 1958, ZIFF. 4A.
DIE AUSDRÜCKLICHE ERWÄHNUNG DES ARTIKELS 3 IN ARTIKEL 53 BEFREIT DIE HOHE BEHÖRDE NICHT VON DER PFLICHT, DIE ANDEREN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZU BEACHTEN, INSBESONDERE DIE ARTIKEL 2, 4 UND 5. DIE ARTIKEL 2 BIS 5 SIND STETS ZU BERÜCKSICHTIGEN, WEIL SIE DIE GRUNDLEGENDEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT FESTLEGEN. DIESE BESTIMMUNGEN SIND GLEICH ZWINGENDER NATUR; SIE MÜSSEN GLEICHZEITIG INS AUGE GEFASST WERDEN, DAMIT IHRE SACHGEMÄSSE ANWENDUNG GEWÄHRLEISTET IST.
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B ) VGL. URTEIL 8/57 VOM 21. JUNI 1958, ZIFF. 4B.
DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 2 BIS 5 GENÜGEN SICH SELBST UND SIND ALSO, SOWEIT SIE NICHT IN ANDERE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES EINGANG GEFUNDEN HABEN, UNMITTELBAR ANZUWENDEN. HABEN SIE IN ANDERE BESTIMMUNGEN DESSELBEN EINGANG GEFUNDEN, SO SIND ALLE VORSCHRIFTEN, DIE SICH AUF EIN UND DENSELBEN GEGENSTAND BEZIEHEN, IN IHRER GESAMTHEIT ZU WÜRDIGEN UND GLEICHZEITIG ANZUWENDEN. IN DER PRAXIS WERDEN ALLERDINGS DIE VERSCHIEDENEN ZIELE DES ARTIKELS 3 AUFEINANDER ABGESTIMMT WERDEN MÜSSEN, DA ES OFFENSICHTLICH UNMÖGLICH IST, SIE ALLE GLEICHZEITIG UND JEDES EINZELNE BIS ZUR ÄUSSERSTEN KONSEQUENZ ZU VERWIRKLICHEN, SIE ENTHALTEN NÄMLICH ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, DIE ES IM WEITESTMÖGLICHEN UMFANGE ZU VERWIRKLICHEN UND MITEINANDER IN EINKLANG ZU BRINGEN GILT.
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C ) DIE WAHRUNG DES ALLGEMEINEN INTERESSES STEHT EINEM NACH DEN UMSTÄNDEN GEBOTENEN VORGEHEN ZUR VERWIRKLICHUNG DER EINZELNEN IN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZIELE VERMITTELS SOLCHER MASSNAHMEN KEINESWEGS ENTGEGEN, DIE SICH SELEKTIV UND FORTSCHREITEND AUSWIRKEN, MIT DEM GLEICHHEITSGRUNDSATZ VEREINBAR UND ZUR DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 3 VORGESEHENEN AUFGABEN ERFORDERLICH SIND; EIN INDIREKTER EINGRIFF IN DIE ERZEUGUNG IST DAHER MIT DER WAHRUNG DES ALLGEMEINEN INTERESSES DURCHAUS VEREINBAR, SELBST WENN ER, ANGEBLICH, VERSCHIEDENE MODALITÄTEN DER BEHANDLUNG ENTHÄLT.
5. VGL. URTEIL 8/57 VOM 21. JUNI 1958, ZIFF. 6.
DIE IN ARTIKEL 59 UND IN DER ANLAGE II ZUM VERTRAGE GEREGELTEN VERFAHREN BESTEHEN EINZIG UND ALLEIN IN DER FESTSETZUNG VON VERWENDUNGSPRIORITÄTEN UND IN DER VERTEILUNG DES AUFKOMMENS; INDIREKTE EINGRIFFE IN DIE ERZEUGUNG - WIE DER EINGRIFF MIT EINER FINANZIELLEN EINRICHTUNG NACH ARTIKEL 53B -, WELCHE SICH, OHNE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES VERBRAUCHS, AUF DEM WEGE ÜBER DIE PREISE VOLLZIEHEN, SIND IHNEN DAHER FREMD.
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6. VGL. URTEIL 8/57 VOM 21. JUNI 1958, ZIFF. 7.
DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 54 STEHEN SOLCHEN MASSNAHMEN NICHT IM WEGE, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 3, 5, 53B, 57 UND 59 DES VERTRAGES ERGEHEN UND GEEIGNET SIND, DIE AUSRICHTUNG DER VON DEN UNTERNEHMEN GEPLANTEN INVESTITIONEN ZU BEEINFLUSSEN. VOR ALLEM DIE FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 53B, DIE ES DER HOHEN BEHÖRDE GESTATTEN, INDIREKT IN DIE ERZEUGUNG EINZUGREIFEN, WIRKEN SICH IHREM WESEN NACH AUF DIE DISPOSITIONEN DER ERZEUGER UND NICHT ZULETZT AUF DEREN INVESTITIONSPLÄNE AUS.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. JUNI 1958. - CHAMBRE SYNDICALE DE LA SIDERURGIE FRANCAISE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 9-57.
Entscheidungsgründe:
S. 401
A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
DIE KLAEGERIN IST NACH IHRER SATZUNG EIN PRIVATER VERBAND FRANZÖSISCHEN RECHTS, DER DEN ZWECK VERFOLGT, DIE ALLGEMEINEN BELANGE SEINER MITGLIEDER, ROHEISEN - UND STAHLERZEUGER, ZU FÖRDERN UND ZU WAHREN. UNBESTRITTENERMASSEN SIND DIE ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 GEEIGNET, GEWISSE VON DER KLAEGERIN WAHRGENOMMENE - WENN AUCH MÖGLICHERWEISE AUSEINANDERGEHENDE - INTERESSEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN. DIE KLAEGERIN IST SOMIT AUF GRUND DER BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 33, 48 UND 80 DES VERTRAGES ZUR KLAGEERHEBUNG VOR DEM GERICHTSHOF BEFUGT.
MIT DER KLAGE WIRD UNTER MEHREREN GESICHTSPUNKTEN DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS GERÜGT, DER NACH DEM VORBRINGEN DER KLAEGERIN IHREN MITGLIEDERN GEGENÜBER BEGANGEN SEI. DIE KLAEGERIN HAT SCHLÜSSIG DIE GRÜNDE DARGELEGT, AUS DENEN SICH IHRER ANSICHT NACH DER ODER DIE FÄLLE DES VON IHR BEHAUPTETEN ERMESSENSMISSBRAUCHS ERGEBEN; IHR VORTRAG ZIELT AUF DIE GERICHTLICHE FESTSTELLUNG, DASS DIE HOHE BEHÖRDE MIT DEM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN DIE IHR NACH ARTIKEL 53B DES VERTRAGES ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE ZU EINEM ANDEREN ZWECK GEBRAUCHT HABE ALS ZU DEMJENIGEN, ZU DEM SIE IHR VERLIEHEN WORDEN SEIEN, UND ZWAR INFOLGE SCHWERWIEGENDER VERKENNUNG EINIGER DER IN ARTIKEL 3 GENANNTEN ZIELE SOWIE IN DER OFFENSICHTLICHEN ABSICHT, DIE IN DEN ARTIKELN 54 UND 59 GEREGELTEN SPEZIELLEN ZIELE UNTER UMGEHUNG DER IN DIESEN ARTIKELN VORGESEHENEN BESONDEREN VERFAHRENSARTEN ZU VERWIRKLICHEN.
DIE KLAGE IST ZULÄSSIG.
S. 402
B - ZUR HAUPTSACHE
ALS RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE VON IHR GESCHAFFENEN AUSGLEICHSEINRICHTUNGEN FÜR SCHROTT HAT DIE HOHE BEHÖRDE DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 53 GEWÄHLT.
DIESER ARTIKEL GEWÄHRT DER HOHEN BEHÖRDE EIN EINGRIFFSMITTEL ZUR ERFÜLLUNG DER IHR NACH DEM VERTRAG, INSBESONDERE NACH DESSEN ARTIKEL 3, ÜBERTRAGENEN AUFGABEN.
ARTIKEL 53 STEHT IN KAPITEL II DES VERTRAGES, DAS DIE ÜBERSCHRIFT " FINANZIELLE BESTIMMUNGEN " TRAEGT. DIESE HANDELN IN DEN ÜBRIGEN ARTIKELN VON DER VERWENDUNG DER MITTEL, DIE DER HOHEN BEHÖRDE DURCH DIE ERHEBUNG VON UMLAGEN AUF DIE ERZEUGUNG ODER DURCH ANLEIHEN ZUFLIESSEN. ES IST DAHER DAVON AUSZUGEHEN, DASS DIE IN ARTIKEL 53 VORGESEHENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN DER AUFBRINGUNG UND VERTEILUNG VON GELDMITTELN DIENEN, UND ZWAR INSBESONDERE IN FORM VON PREISAUSGLEICH UND AUSGLEICHSZAHLUNGEN. DIESE AUSLEGUNG FINDET EINE STÜTZE IN ARTIKEL 62 LETZTER ABSATZ, DER VORSIEHT, DASS GEWISSE AUSGLEICHSZAHLUNGEN " UNTER DEN IN ARTIKEL 53 VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN EINGEFÜHRT WERDEN ( KÖNNEN ) ".
PREISAUSGLEICH UND AUSGLEICHSZAHLUNGEN WIRKEN SICH UNMITTELBAR NICHT AUF PREISE, SONDERN AUF DIE PREISBILDENDEN FAKTOREN AUS. OHNE DIE FREIHEIT DER PREISFESTSETZUNG ALS SOLCHE ZU BEHINDERN, BEEINFLUSSEN SIE SOMIT DIE VORAUSSETZUNGEN, AUF GRUND DEREN SICH DAS PREISNIVEAU BILDET.
DURCH DIESE EINWIRKUNG AUF DAS PREISNIVEAU BEEINFLUSSEN DIE IN ARTIKEL 53 VORGESEHENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN DIE ANDEREN TYPISCHEN MARKTFAKTOREN, INSBESONDERE ANGEBOT UND NACHFRAGE BEI DEN ERZEUGNISSEN, AUF DIE SIE SICH BEZIEHEN. IN DER HAND DER HOHEN BEHÖRDE STELLEN SIE DAHER STARKE UND WIRKSAME EINGRIFFSMÖGLICHKEITEN DAR; SIE SIND JEDOCH IM SINNE VON ARTIKEL 57 DES VERTRAGES " INDIREKTER " NATUR UND STEHEN HIERDURCH IM GEGENSATZ ZU DEN MÖGLICHKEITEN DIREKTEN EINGREIFENS, WIE DER FESTSETZUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN ( ART. 58 ) ODER DER VERTEILUNG DES AUFKOMMENS ( ART. 59 ).
MIT HILFE DER IN ARTIKEL 53 VORGESEHENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN KANN DIE HOHE BEHÖRDE DEN MARKT FÜR KOHLE UND STAHL WEITGEHEND BEEINFLUSSEN. NACH ARTIKEL 53 MÜSSEN DIESE EINRICHTUNGEN JEDOCH " ZUR DURCHFÜHRUNG DER AUFGABEN NACH ARTIKEL 3... ERFORDERLICH UND MIT DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES, INSBESONDERE MIT ARTIKEL 65..., VEREINBAR ( SEIN ) ".
S. 403
DIE AUSDRÜCKLICHE ERWÄHUNG DES ARTIKELS 3 BEFREIT DIE HOHE BEHÖRDE NICHT VON DER PFLICHT, DIE ANDEREN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZU BEACHTEN, INSBESONDERE DIE ARTIKEL 2, 4 UND 5, DIE ZUSAMMEN MIT ARTIKEL 3 STETS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, WEIL SIE DIE GRUNDLEGENDEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT FESTLEGEN. DIESE BESTIMMUNGEN SIND SOGAR ZWINGENDER NATUR UND MÜSSEN GLEICHZEITIG INS AUGE GEFASST WERDEN, DAMIT IHRE SACHGEMÄSSE ANWENDUNG GEWÄHRLEISTET IST. SIE GENÜGEN SICH SELBST, SIND ALSO, SOWEIT SIE NICHT IM EINZELFALL IN ANDERE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES EINGANG GEFUNDEN HABEN, UNMITTELBAR ANZUWENDEN; HABEN SIE DAGEGEN IN ANDERE BESTIMMUNGEN EINGANG GEFUNDEN ODER WERDEN SIE DORT NÄHER GEREGELT, SO SIND ALLE VORSCHRIFTEN, DIE SICH AUF EIN UND DENSELBEN GEGENSTAND BEZIEHEN, IN IHRER GESAMTHEIT ZU WÜRDIGEN UND GLEICHZEITIG ANZUWENDEN. GLEICHWOHL IST FESTZUHALTEN, DASS IN DER PRAXIS DIE VERSCHIEDENEN ZIELE DES ARTIKELS 3 AUFEINANDER ABGESTIMMT WERDEN MÜSSEN, DA ES OFFENSICHTLICH UNMÖGLICH IST, SIE ALLE GLEICHZEITIG UND JEDES EINZELNE BIS ZUR ÄUSSERSTEN KONSEQUENZ ZU VERWIRKLICHEN; SIE ENTHALTEN ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE, DIE ES IM WEITESTMÖGLICHEN UMFANG ZU VERWIRKLICHEN UND MITEINANDER IN EINKLANG ZU BRINGEN GILT. BEI DER SCHAFFUNG DER VORGENANNTEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN SIND SCHLIESSLICH DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 58 UND DES KAPITELS V DES DRITTEN TITELS DES VERTRAGES ZU BEACHTEN.
GEGENSTAND DER VOR DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN WAR DER AUSGLEICH ZWISCHEN DEN PREISEN FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT UND FÜR SCHROTT AUS DEM INLANDSAUFKOMMEN.
MIT DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 WIRD DIESE REGELUNG BEIBEHALTEN, ABER DURCH NEUE BESTIMMUNGEN VERBESSERT UND ERGÄNZT, DIE DARAUF ABZIELEN, GLEICHZEITIG AUF DEN SCHROTTPREIS UND AUF DAS GESAMTVOLUMEN DER SCHROTTKÄUFE EINZUWIRKEN, UM DEN UNTERNEHMEN IM INTERESSE DER GEORDNETEN VERSORGUNG DES MARKTES EINEN ANREIZ ZU SCHROTTEINSPARUNGEN ZU BIETEN.
WENN DAS ÜBERWIEGEN DER NACHFRAGE ÜBER DAS ANGEBOT AN SCHROTT ANGEHALTEN HÄTTE, SO WÄRE MÖGLICHERWEISE EINE " ERNSTE MANGELLAGE " ENTSTANDEN, DIE ZU DEN MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 59 ANLASS GEGEBEN HÄTTE. WOLLTE DIE HOHE BEHÖRDE DIESE MASSNAHMEN VERMEIDEN - WOZU SIE GEMÄSS ARTIKEL 57 IM RAHMEN DES MÖGLICHEN VERPFLICHTET WAR -, SO KONNTE SIE DER NOTWENDIGKEIT UND DER PFLICHT NICHT ENTGEHEN, DAS IN ARTIKEL 53B VORGESEHENE VERFAHREN - FREILICH UNTER BEACHTUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DESSEN ANWENDUNG - EINZULEITEN.
S. 404
1. ZUM KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS HINSICHTLICH DER ARTIKEL 53 UND 3 DES VERTRAGES : DIE MIT DEN ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN VERFOLGTEN ZIELE LIEFEN DEN ZIELEN DER ARTIKEL 53 UND 3 ZUWIDER
A ) GEMÄSS ARTIKEL 53B DES VERTRAGES KANN DIE HOHE BEHÖRDE MIT EINSTIMMIGER ZUSTIMMUNG DES RATES SELBST JEDE ART FINANZIELLER EINRICHTUNGEN SCHAFFEN, DIE SIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER AUFGABEN NACH ARTIKEL 3 FÜR ERFORDERLICH HÄLT; SIE HAT BEI DER AUSÜBUNG DIESER BEFUGNISSE DIE IN ARTIKEL 2 BIS 5 NIEDERGELEGTEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERRICHTUNG, VERWALTUNG UND ORIENTIERUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU BEACHTEN.
GEMÄSS ARTIKEL 2 DES VERTRAGES IST DIE GEMEINSCHAFT DAZU BERUFEN, ZUR AUSWEITUNG DER WIRTSCHAFT, ZUR STEIGERUNG DER BESCHÄFTIGUNG UND ZUR HEBUNG DER LEBENSHALTUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN BEIZUTRAGEN. DIE VERWIRKLICHUNG DIESER ZIELE SOLL ERFOLGEN AUF DER GRUNDLAGE EINES GEMEINSAMEN MARKTES, WIE ER IN ARTIKEL 4, DER BEHINDERUNGEN DES WETTBEWERBS BESEITIGT, NÄHER BESTIMMT IST. ES IST KRAFT DIESES ARTIKELS 2 AUFGABE DER GEMEINSCHAFT, IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN, DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG AUF DEM HÖCHSTEN LEISTUNGSSTAND SICHERN; SIE HAT HIERBEI DAFÜR ZU SORGEN, DASS KEINE UNTERBRECHUNG IN DER BESCHÄFTIGUNG EINTRITT, UND ZU VERMEIDEN, DASS IM WIRTSCHAFTSLEBEN DER MITGLIEDSTAATEN TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN HERVORGERUFEN WERDEN.
DIE GEMEINSCHAFT HAT ZU DIESEM ZWECK FÜR DIE SCHAFFUNG, AUFRECHTERHALTUNG UND BEACHTUNG NORMALER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZU SORGEN UND, VORBEHALTLICH DER IN ARTIKEL 57 DES VERTRAGES NIEDERGELEGTEN RANGORDNUNG DER EINGRIFFE, NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 5 " IN DIE ERZEUGUNG UND DEN MARKT NUR DANN DIREKT ( EINZUGREIFEN ), WENN ES DIE UMSTÄNDE ERFORDERN ".
S. 405
BEI DER VERFOLGUNG DER IN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES NIEDERGELEGTEN ZIELE HAT DIE HOHE BEHÖRDE DAFÜR ZU SORGEN, DASS DIESE STÄNDIG AUFEINANDER ABGESTIMMT WERDEN, FALLS SIE, BEI GETRENNTER WÜRDIGUNG, ZUEINANDER IM WIDERSTREIT STEHEN SOLLTEN; IST EIN SOLCHER AUSGLEICH NICHT MÖGLICH, SO HAT SIE DEM EINEN ODER DEM ANDEREN ZIEL ZEITWEILIG DEN VORRANG EINZURÄUMEN, WENN SIE DIES AUF GRUND DERJENIGEN WIRTSCHAFTLICHEN TATSACHEN ODER UMSTÄNDE FÜR GEBOTEN ERACHTET, DIE JEWEILS DEN ENTSCHEIDUNGEN ZUGRUNDE LIEGEN, WELCHE SIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER IHR NACH ARTIKEL 8 DES VERTRAGES ÜBERTRAGENEN AUFGABEN ERLÄSST.
NACH ARTIKEL 57 HAT SICH DIE HOHE BEHÖRDE AUF DEM GEBIET DER ERZEUGUNG VORZUGSWEISE DER IHR ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN MÖGLICHKEITEN INDIREKTER MASSNAHMEN, INSBESONDERE DER EINGRIFFE AUF DEM GEBIET DER PREISE, ZU BEDIENEN. ZU DIESEN MÖGLICHKEITEN INDIREKTEN EINGREIFENS ZÄHLEN, WIE BEREITS DARGELEGT, DIE IN ARTIKEL 53 VORGESEHENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN, DIE SICH - INSBESONDERE DURCH AUSGLEICHSZAHLUNGEN UND DURCH DIE BEEINFLUSSUNG DER PREISBILDENDEN FAKTOREN - AUF DAS PREISGEFÜGE AUSWIRKEN. DIESE EINRICHTUNGEN TRAGEN SOMIT ZUR BILDUNG DER PREISE BEI, ÄNDERN DAS PREISNIVEAU DES MARKTES UND BEEINFLUSSEN DADURCH WIEDERUM DESSEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE AUSRICHTUNG DER ERZEUGUNG, MITHIN DIE STRUKTUR DES PRODUKTIONSAPPARATS. SIE ERMÖGLICHEN ES AUF DIESE WEISE DER HOHEN BEHÖRDE, DIE WIRKUNGEN DER " NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN " ZU ÄNDERN, WOBEI SIE GLEICHZEITIG DEREN IN ARTIKEL 5 DES VERTRAGES GEFORDERTE AUFRECHTERHALTUNG UND BEACHTUNG GEWÄHRLEISTEN. DURCH DEN ZWECKENTSPRECHENDEN GEBRAUCH DIESES WIRKSAMEN EINGRIFFSMITTELS KANN DIE HOHE BEHÖRDE IN WEITEM UMFANG UND UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS ES DIE UMSTÄNDE GEBIETEN, BEI DER DURCHFÜHRUNG DER IHR ÜBERTRAGENEN AUFGABEN DIE IN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES AUFGEZÄHLTEN ZIELE MITEINANDER IN EINKLANG BRINGEN.
DIE DER HOHEN BEHÖRDE DERART ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE FINDEN JEDOCH IN DEN IM DRITTEN TITEL DES VERTRAGES ENTHALTENEN BESONDEREN BESTIMMUNGEN IHRE GRENZEN; INSBESONDERE WÜRDEN DIESE BEFUGNISSE DANN IHREM GESETZLICHEN ZWECK ENTFREMDET, WENN DIE HOHE BEHÖRDE SIE AUSSCHLIESSLICH ODER ZUM MINDESTEN VORWIEGEND DAZU VERWANDT HÄTTE, UM EIN SPEZIELLES VERFAHREN ZU UMGEHEN, DAS DER VERTRAG FÜR DIE SACHLAGE VORSIEHT, DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE ZU BEWÄLTIGEN IST.
S. 406
ES IST BEKANNT, DASS FÜR DEN SCHROTTMARKT ZU DER ZEIT, IN DER DIE ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN ERGINGEN, EIN VÖLLIG UNZUREICHENDES INLÄNDISCHES AUFKOMMEN, WACHSENDE EINFUHRSCHWIERIGKEITEN UND EIN STARKES UND SCHNELLES ANSTEIGEN DER PREISE FÜR AUSLÄNDISCHEN SCHROTT KENNZEICHNEND WAREN; AUF KEINEN FALL LÄSST SICH DIE DURCH DIESE WIRTSCHAFTLICHEN TATSACHEN UND UMSTÄNDE GEKENNZEICHNETE LAGE DAHINGEHEND BEURTEILEN, DASS SIE PRIMA FACIE EINGRIFFE DER HOHEN BEHÖRDE AUSSCHLOSS, DIE DAS ZIEL HATTEN, BESTIMMTEN, DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 3 ZUWIDERLAUFENDEN AUSWIRKUNGEN VORZUBEUGEN, WELCHE JENE UMSTÄNDE MIT SICH BRINGEN KONNTEN. DIE WÜRDIGUNG DER LAGE, AUF GRUND DEREN DIE HOHE BEHÖRDE DIE ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN HAT, LÄSST ALS SOLCHE JEDENFALLS NICHT DEN SCHLUSS ZU, DASS SIE SICH HIERBEI VON FEHLERHAFTEN BEWEGGRÜNDEN HABE LEITEN LASSEN.
DER GERICHTSHOF IST DAHER DER ANSICHT, DASS DIE SEINERZEITIGEN UMSTÄNDE EINEN EINGRIFF DER HOHEN BEHÖRDE IN DEN SCHROTTMARKT MIT DEM ZIEL, INDIREKT AUF DIE PRODUKTIONSMITTEL DER SCHROTTVERBRAUCHER EINZUWIRKEN, NICHT AUSSCHLOSSEN.
B ) DIE IN DEM VORLIEGENDEN VERFAHREN ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN ZIELEN DARAUF AB, DEN BEITRAG FÜR DEN PREISAUSGLEICH FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT FORTSCHREITEND SELEKTIV ZU GESTALTEN, UND ZWAR DURCH ERHÖHUNG DES AUF DEN VERBRAUCH AN ZUKAUFSCHROTT, DER EINEN BESTIMMTEN REFERENZVERBRAUCH ÜBERSCHREITET, ANWENDBAREN SATZES SOWIE DURCH EINE ABSTUFUNG DIESER FINANZIELLEN BELASTUNG IM VERHÄLTNIS ZUM KÖFFIZIENTEN DES SCHROTTEINSATZES IN DEN BETREFFENDEN ANLAGEN UND ERZEUGUNGSVERFAHREN. DIE VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN WERDEN DARÜBER HINAUS DURCH EINE REIHE VON ÜBERGANGSMASSNAHMEN ERGÄNZT, DIE DAZU BESTIMMT SIND, DEN UNTERNEHMEN EINE FORTSCHREITENDE ANPASSUNG AN DIE NEUEN BEDINGUNGEN ZU GESTATTEN : SO INSBESONDERE DIE MÖGLICHKEIT FÜR JEDES UNTERNEHMEN, SEINEN REFERENZZEITRAUM SELBST ZU BESTIMMEN; DIE SECHSMONATIGE FRIST, WÄHREND DER DIE BEITRAGSPFLICHT FÜR DEN ERGÄNZUNGSSATZ RUHT; DIE PROGRESSIVE STAFFELUNG DIESES SATZES; DIE ZUBILLIGUNG EINES REFERENZVERBRAUCHS UND EINES REFERENZSATZES FÜR DIE IN DEM JAHR NACH INKRAFTTRETEN DER ENTSCHEIDUNG IN BETRIEB GENOMMENEN ANLAGEN; SCHLIESSLICH DIE GEWÄHRUNG EINES REFERENZSATZES FÜR ALLE ANLAGEN, DIE NACH ABLAUF DIESER FRIST, GLEICHGÜLTIG ZU WELCHEM ZEITPUNKT, IN BETRIEB GENOMMEN WERDEN. DURCH DIESE MASSNAHMEN HAT DIE HOHE BEHÖRDE DIE BIS DAHIN GELTENDE AUSGLEICHSREGELUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT MIT VORSCHRIFTEN AUSGESTATTET, DIE DARAUF ABZIELEN, ZU VERHINDERN, DASS DIE DURCH DIE AUSGLEICHSREGELUNG BEWIRKTE SENKUNG DES SCHROTTPREISES FÜR DIE ERZEUGER DES GEMEINSAMEN MARKTES EINEN ANREIZ BIETET, IHREN SCHROTTVERBRAUCH ZU ERHÖHEN.
S. 407
DIE VORSTEHEND UMRISSENE ENTSCHEIDENDE ZIELSETZUNG DER ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN HIELT SICH SOMIT IM RAHMEN EINES RECHTMÄSSIGEN INDIREKTEN EINGRIFFS - IM SINNE VON ARTIKEL 57 - IN DEN SCHROTTMARKT, DURCH DEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SEINERZEIT FESTGESTELLTEN TATSACHEN UND UMSTÄNDE DIE GEORDNETE VERSORGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES GEWÄHRLEISTET WERDEN SOLLTE. DIESE ZIELSETZUNG ENTSPRICHT DEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 3A UND D AM ENDE, 2 ABSATZ 2 SOWIE 5 ABSATZ 2 SATZ 3 DES VERTRAGES.
C ) GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DES VERTRAGES HABEN DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT BEI DER DURCHFÜHRUNG DER IHNEN IN DIESEM ARTIKEL ZUGEWIESENEN AUFGABEN DAS GEMEINSAME INTERESSE ZU BEACHTEN; DIESER BEGRIFF DES GEMEINSAMEN INTERESSES DECKT SICH JEDOCH KEINESWEGS MIT DER SUMME DER EINZELINTERESSEN DER ZUR GEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN KOHLE UND STAHL ERZEUGENDEN UNTERNEHMEN, ER GREIFT VIELMEHR WEIT ÜBER DEN KREIS DIESER INTERESSEN HINAUS UND LÄSST SICH NUR IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN ARTIKEL 2 EINDEUTIG BEZEICHNETEN ALLGEMEINEN ZIELEN BESTIMMEN.
DIE WAHRUNG DES ALLGEMEINEN INTERESSES STEHT EINEM NACH DEN UMSTÄNDEN GEBOTENEN VORGEHEN ZUR VERWIRKLICHUNG DER EINZELNEN IN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZIELE VERMITTELS SOLCHER MASSNAHMEN KEINESWEGS ENTGEGEN, DIE SICH SELEKTIV UND FORTSCHREITEND AUSWIRKEN, MIT DEM GLEICHHEITSGRUNDSATZ VEREINBAR UND ZUR DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 3 VORGESEHENEN AUFGABEN ERFORDERLICH SIND.
EIN INDIREKTER EINGRIFF IN DIE ERZEUGUNG IST DAHER MIT DER WAHRUNG DES ALLGEMEINEN INTERESSES DURCHAUS VEREINBAR, SELBST WENN ER, WIE HIER BEHAUPTET WIRD, VERSCHIEDENE MODALITÄTEN DER BEHANDLUNG ENTHÄLT.
D ) ES BLEIBT JEDOCH ZU PRÜFEN, OB DIE GETROFFENEN MASSNAHMEN MIT DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 3B, D AM ANFANG UND G VEREINBAR SIND; DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, DIE HOHE BEHÖRDE HABE DIESE ZIELE IN SCHWERWIEGENDER WEISE VERKANNT, ALS SIE DIE BETREFFENDEN MASSNAHMEN ERLIESS.
S. 408
GEMÄSS ARTIKEL 3B DES VERTRAGES HABEN DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN DER JEDEM VON IHNEN ZUGEWIESENEN BEFUGNISSE UND IM GEMEINSAMEN INTERESSE ALLEN IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDLICHEN VERBRAUCHERN DES GEMEINSAMEN MARKTES GLEICHEN ZUGANG ZU DER PRODUKTION ZU SICHERN. DIESE BESTIMMUNG SCHREIBT DER HOHEN BEHÖRDE ZWINGEND VOR, WIE SIE IN AUSÜBUNG DER IHR NACH DEM VERTRAG ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE VORZUGEHEN HAT. DIE MISSACHTUNG DES HIER NÄHER UMSCHRIEBENEN GRUNDSATZES DER GLEICHHEIT DER VERBRAUCHER VOR DER WIRTSCHAFTSGESETZGEBUNG KÖNNTE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH GEGENÜBER DEN ABSICHTLICH AUFGEOPFERTEN PERSONEN ODER PERSONENKREISEN DARSTELLEN.
KRAFT EINES IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ALLGEMEIN ANERKANNTEN RECHTSGRUNDSATZES STEHT DIE GLEICHHEIT DER BETROFFENEN VOR DER WIRTSCHAFTSGESETZGEBUNG DER EINFÜHRUNG UNTERSCHIEDLICHER PREISE, JE NACH DER BESONDEREN LAGE DER VERBRAUCHER ODER DER VERBRAUCHERKATEGORIEN, NICHT ENTGEGEN, VORAUSGESETZT, DASS DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG EINER UNTERSCHIEDLICHEN LAGE ENTSPRICHT, IN DER SICH DIE EINZELNEN BETROFFENEN BEFINDEN; WÜRDE ES AN EINER OBJEKTIV BESTIMMTEN AUSGANGSBASIS FEHLEN, SO WÄRE DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG WILLKÜRLICH, DISKRIMINIEREND UND DAHER RECHTSWIDRIG. GEGEN WIRTSCHAFTSGESETZE KANN JEDOCH DER VORWURF DER UNGLEICHEN BEHANDLUNG NICHT DESWEGEN ERHOBEN WERDEN, WEIL SIE SICH FÜR DIE EINZELNEN BETROFFENEN UNTERSCHIEDLICH AUSWIRKTEN ODER VON IHNEN UNGLEICHE OPFER VERLANGTEN, SOFERN DIESES ERGEBNIS AUF UNTERSCHIEDLICHE PRODUKTIONSBEDINGUNGEN ZURÜCKZUFÜHREN IST.
DER MIT ARTIKEL 3 ABSATZ 1B DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG EINGEFÜHRTE ERGÄNZUNGSSATZ GILT GANZ ALLGEMEIN UND UNBEDINGT FÜR JEDEN VERBRAUCH VON ZUKAUFSCHROTT, DER DENJENIGEN EINES REFERENZZEITRAUMS ÜBERSTEIGT; DASS ES DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN FREISTEHT, INNERHALB AUSDRÜCKLICH BESTIMMTER ZEITLICHER GRENZEN DEN FÜR SIE GÜNSTIGSTEN ZEITRAUM AUSZUWÄHLEN, NIMMT DER DIFFERENZIERUNG NICHT DEN OBJEKTIVEN CHARAKTER, OHNE WELCHEN SIE WILLKÜRLICH WÄRE; WENN SICH FÜR DIE UNTERNEHMEN HIERAUS TATSÄCHLICHE UNTERSCHIEDE ERGEBEN, SO SIND DIESE AUF DEREN UNTERSCHIEDLICHE PRODUKTIONSBEDINGUNGEN ZURÜCKZUFÜHREN, NICHT ABER AUF EINE DER ENTSCHEIDUNG ANGEBLICH INNEWOHNENDE UNGLEICHE RECHTLICHE BEHANDLUNG.
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DIE PROGRESSIVE STAFFELUNG DES ERGÄNZUNGSSATZES, WIE SIE DIE IM VORLIEGENDEN VERFAHREN ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 8 VORSEHEN, STELLT AUSSCHLIESSLICH AUF DIE EINANDER FOLGENDEN ANWENDUNGSPHASEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 AB; SIE IST DEMNACH ALLGEMEINER UND UNBEDINGTER NATUR UND FINDET EINE OBJEKTIVE GRUNDLAGE IN DEM BESTREBEN, DIE SCHROTT VERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN DER EISEN SCHAFFENDEN INDUSTRIE VERMITTELS EINER EINWIRKUNG AUF DIE PREISE IN ZUNEHMENDEM MASSE ZU SPARSAMEREM SCHROTTVERBRAUCH ANZUREGEN, DAMIT VERKNAPPUNGSERSCHEINUNGEN INFOLGE UNBEDACHTEN VERBRAUCHS VERMIEDEN WERDEN.
DEN IN ARTIKEL 9 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN ERMÄSSIGUNGEN DER BEITRAEGE, DIE AUF DER BASIS DES ERGÄNZUNGSSATZES ERRECHNET WERDEN, LIEGT GLEICHFALLS EIN AUSSCHLIESSLICH OBJEKTIVES TATBESTANDSMERKMAL ZUGRUNDE, NÄMLICH DIE ETWAIGE VERMINDERUNG DES SPEZIFISCHEN SCHROTTEINSATZES IN DEN AUF SCHROTT ANGEWIESENEN ANLAGEN UND ERZEUGUNGSVERFAHREN. DIE UNTERSCHIEDLICHEN AUSWIRKUNGEN DIESER VORSCHRIFT AUF DIE BETROFFENEN INFOLGE IHRER UNTERSCHIEDLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN UND DER TECHNISCHEN SCHWIERIGKEITEN, DIE BEI BESTIMMTEN ARTEN VON ANLAGEN ZUR VERRINGERUNG ODER SELBST ZUM VÖLLIGEN WEGFALL DER NACHLÄSSE FÜHREN KÖNNEN, VERMÖGEN ANGESICHTS DER NATUR JENES TATBESTANDSMERKMALS DEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN NICHT DEN CHARAKTER EINER RECHTSWIDRIGEN, UNGLEICHEN BEHANDLUNG ZU VERLEIHEN.
E ) NACH ARTIKEL 3D UND G DES VERTRAGES HABEN DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT UND INSBESONDERE DIE HOHE BEHÖRDE, WENN SIE VON DEN IHR NACH ARTIKEL 53B ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSEN GEBRAUCH MACHT, DARAUF ZU ACHTEN, DASS VORAUSSETZUNGEN ERHALTEN BLEIBEN, DIE EINEN ANREIZ FÜR DIE UNTERNEHMEN BIETEN, IHR PRODUKTIONSPOTENTIAL AUSZUBAUEN UND ZU VERBESSERN; SIE HABEN FERNER DIE GEORDNETE AUSWEITUNG UND MODERNISIERUNG DER ERZEUGUNG UND DIE VERBESSERUNG DER QUALITÄT ZU FÖRDERN. AUF DIESE RECHTMÄSSIGEN ZIELE BEZIEHT SICH DIE HOHE BEHÖRDE EINGANGS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, DEREN ERKLÄRTES ZIEL DARIN BESTEHT, EINE GEORDNETE VERSORGUNG MIT SCHROTT SICHERZUSTELLEN UND EINEN ANREIZ ZUR EINSPARUNG VON SCHROTT ZU SCHAFFEN, OHNE DABEI DIE SCHAFFUNG NEUER KAPAZITÄTEN ZUR HERSTELLUNG VON STAHL ZU ERSCHWEREN.
DIE KLAEGERIN WIRFT DER HOHEN BEHÖRDE EINE SCHWERWIEGENDE VERKENNUNG DIESER ZIELE VOR, WEIL SIE MIT DEN ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN DEN AUSBAU BESTIMMTER PRODUKTIONSMITTEL PRAKTISCH UNTERBUNDEN HABE; ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB DIESE BESTIMMUNGEN EINEN ENTSPRECHENDEN UNZULÄSSIGEN BEWEGGRUND ODER EINEN SCHWERWIEGENDEN MANGEL AN UMSICHT ERKENNEN LASSEN, DER EINER VERKENNUNG DES GESETZESZWECKS GLEICHKÄME, UND OB SIE IN DIESER HINSICHT NICHT GEWISSEN GESETZLICHEN ZIELEN ZUM NACHTEIL BESTIMMTER ANDERER IN EINEM NACH DEN UMSTÄNDEN NICHT GERECHTFERTIGTEN UMFANG DEN VORRANG EINRÄUMEN.
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DIE IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE D UND G DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZIELE KÖNNEN NICHT GETRENNT VON DEN ÜBRIGEN IN DIESEM ARTIKEL VORGESCHRIEBENEN ZIELEN UND UNABHÄNGIG VON DIESEN VERWIRKLICHT WERDEN; DIE FÖRDERUNG DER GEORDNETEN AUSWEITUNG UND MODERNISIERUNG DER ERZEUGUNG KANN RECHTMÄSSIG IM RAHMEN UMFASSENDER MASSNAHMEN ANGESTREBT WERDEN, DIE AUF DER AUSGLEICHENDEN BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIELE DES ARTIKELS 3 BERUHEN, WOBEI DEM EINEN ODER DEM ANDEREN DIESER ZIELE GEGEBENENFALLS DER VORRANG EINGERÄUMT WERDEN KANN, WENN DIE SICH AUS DEN WIRTSCHAFTLICHEN TATSACHEN UND UMSTÄNDEN ZUR ZEIT DES EINGRIFFS ERGEBENDE LAGE DIES RECHTFERTIGT.
F ) DIE IN ARTIKEL 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN ZIELE SIND IM ÜBRIGEN ALS GANZES ZU WÜRDIGEN UND DÜRFEN AUSSCHLIESSLICH IM GEMEINSAMEN INTERESSE VERFOLGT WERDEN. SELEKTIVE MASSNAHMEN, DIE INSBESONDERE AUF DIE ART DER AUSZUBAUENDEN ODER ZU SCHAFFENDEN PRODUKTIONSMITTEL ABSTELLEN, STEHEN INFOLGEDESSEN, WIE BEREITS AUSGEFÜHRT WURDE, DER VERFOLGUNG DER IN ARTIKEL 3 VORGESEHENEN ZIELE NICHT ENTGEGEN, SOFERN SIE NACH DEN WIRTSCHAFTLICHEN UMSTÄNDEN UND NACH DER VERNÜNFTIGERWEISE VORHERSEHBAREN ENTWICKLUNG DER MARKTVERHÄLTNISSE GEBOTEN ERSCHEINEN, SO Z. B. DANN, WENN BEI EINEM DER ZUR STAHLHERSTELLUNG BENÖTIGTEN ROHSTOFFE ERNSTE VERKNAPPUNGSERSCHEINUNGEN AUFTRETEN, DIE ZUR VERMEIDUNG VON RAUBBAU EINE POLITIK DER RATIONELLSTEN AUSNUTZUNG DIESES ROHSTOFFS ERHEISCHEN. EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG, DIE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ANGEZEIGT ERSCHEINEN KANN, UM VORAUSSETZUNGEN ZU ERHALTEN, DIE EINEN ANREIZ FÜR DIE UNTERNEHMEN BIETEN, IHR PRODUKTIONSPOTENTIAL AUSZUBAUEN UND ZU VERBESSERN UND EINE GEORDNETE AUSWEITUNG DER ERZEUGUNG ZU BETREIBEN, MUSS JEDOCH GEMÄSS DEM IM VERTRAG VERANKERTEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ AUSSCHLIESSLICH AUF OBJEKTIVEN TATBESTANDSMERKMALEN BERUHEN. DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 6 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZIELEN DARAUF AB, DIE UNTERNEHMEN DER EISEN SCHAFFENDEN INDUSTRIE FORTSCHREITEND ZUM RATIONELLSTEN SCHROTTVERBRAUCH ANZUREGEN. SIE SEHEN, UM DIES ZU ERREICHEN, EINE SOWOHL AUF DEN ZEITPUNKT DER INBETRIEBNAHME ALS AUCH AUF DIE ART DER ANLAGEN UND ERZEUGUNGSVERFAHREN ABSTELLENDE ABSTUFUNG DER FINANZIELLEN LASTEN DES PREISAUSGLEICHS FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT VOR, UND ZWAR DURCH DAS INEINANDERGREIFEN VON REFERENZVERBRAUCH UND ERMÄSSIGUNGEN BEI RELATIVEN SCHROTTEINSPARUNGEN; DAS PROGRESSIVE ANSTEIGEN DER KOSTEN FÜR DIESEN ROHSTOFF UND SEINE SELEKTIVE AUSWIRKUNG AUF DIE GESTEHUNGSPREISE FÜR EISEN UND STAHL ÄNDERN SICH NACH MASSGABE OBJEKTIV FESTGESETZTER QUANTITATIVER UND QUALITATIVER KRITERIEN; DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN, DIE EINEN ANREIZ FÜR DIE UNTERNEHMEN BIETEN, SOLCHE NEUEN KAPAZITÄTEN ZU SCHAFFEN, DIE MIT EINER GEORDNETEN VERSORGUNG DER EISEN SCHAFFENDEN INDUSTRIE MIT SCHROTT UND EINER GEORDNETEN PRODUKTIONSAUSWEITUNG FÜR VEREINBAR GEHALTEN WERDEN, VERSTOSSEN DAHER NICHT GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT.
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DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 6 UND 8 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG STELLEN SICH NACH ALLEDEM ALS EINE GESAMTHEIT SICH FORTSCHREITEND AUSWIRKENDER NORMEN DAR, OHNE WELCHE DIE MIT DIESER ENTSCHEIDUNG EINGEFÜHRTE FINANZIELLE EINRICHTUNG DEN CHARAKTER EINES INDIREKTEN EINGRIFFS IN DIE ERZEUGUNG VERLIEREN WÜRDE UND DADURCH MIT RÜCKSICHT AUF DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 5 UND 57 RECHTSWIDRIG WÄRE.
G ) DIE IN ARTIKEL 57 VORGESEHENEN " MÖGLICHKEITEN INDIREKTER MASSNAHMEN " FÜR EINGRIFFE IN DIE ERZEUGUNG UNTERSCHEIDEN SICH VON DEM IN ARTIKEL 5 ABSATZ 4 ERWÄHNTEN " DIREKTEN EINGRIFF " NICHT DURCH DIE VERFOLGTEN ZIELE, SONDERN DURCH DIE ZU DEREN ERREICHUNG VERWANDTEN MITTEL.
DIE INDIREKTEN MASSNAHMEN - SO INSBESONDERE DIE FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN DES ARTIKELS 53 - SCHAFFEN DURCH DIE BEEINFLUSSUNG BESTIMMTER FAKTOREN DER PREISBILDUNG BEDINGUNGEN, DIE EINEN ANREIZ FÜR DIE UNTERNEHMEN BIETEN, SICH AUS EIGENEM FREIEM ENTSCHLUSS SO ZU VERHALTEN, WIE ES DIE HOHE BEHÖRDE IM HINBLICK AUF DIE VERWIRKLICHUNG DER IHR NACH DEM VERTRAG ÜBERTRAGENEN AUFGABEN WÜNSCHT.
BEI DIREKTEN EINGRIFFEN - WIE DER IN ARTIKEL 59 VORGESEHENEN VERTEILUNG DES AUFKOMMENS - SPIELT DAGEGEN DIE ÜBERLEGUNG KEINE ROLLE, WIE SICH DIE ERZEUGER VERHALTEN WÜRDEN, WENN SIE SICH FREI ENTSCHLIESSEN KÖNNTEN; SIE WERDEN VIELMEHR DURCH DIE ANDROHUNG VON GELDBUSSEN - WIE SIE Z. B. IN ARTIKEL 59 PARAGRAPH 7 VORGESEHEN SIND - UNMITTELBAR ZU DEM VERHALTEN GEZWUNGEN, DAS DIE HOHE BEHÖRDE ANGESICHTS DER LAGE, DER SIE NACH MASSGABE DES VERTRAGES ZU BEGEGNEN HAT, FÜR ERFORDERLICH HÄLT.
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BEIDE VERFAHRENSWEISEN, DIE MITTELBARE WIE DIE UNMITTELBARE, ZIELEN AUF EINE MODIFIZIERUNG DER STRUKTUR AB, ZU DER DAS VON KEINEM EINGREIFEN BEEINFLUSSTE INDIVIDÜLLE VERHALTEN FÜHREN WÜRDE. ES HANDELT SICH DAHER IN BEIDEN FÄLLEN UM EINGRIFFE IN DEN WIRTSCHAFTSABLAUF. DIE EINEN SCHAFFEN JEDOCH VORAUSSETZUNGEN, DIE GEEIGNET SIND, DIE ERZEUGER ZU VERANLASSEN, FREIWILLIG DAS NACH ARTIKEL 3 IM GEMEINSAMEN INTERESSE LIEGENDE VERHALTEN ZU WÄHLEN, WÄHREND DIE ZWEITEN SIE IM HINBLICK AUF DIESES GEMEINSAME INTERESSE ZWINGEN, SICH ANDERS ZU VERHALTEN, ALS SIE ES AUF GRUND DER TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE TUN WÜRDEN.
STIMMEN SOMIT ZWAR BEIDE VERFAHRENSARTEN IN IHREN AUSWIRKUNGEN UND IN IHRER RECHTSNATUR ALS EINGRIFFSMITTEL ÜBEREIN, SO GESTATTEN ES JEDOCH DIE INDIREKTEN MASSNAHMEN, DIE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT ALLER AM MARKT BETEILIGTEN ZU WAHREN, WÄHREND DIE DIREKTEN EINGRIFFE DIESE FREIHEIT ZWANGSLÄUFIG EINSCHRÄNKEN, WENN NICHT GAR BESEITIGEN.
ALLE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 6 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 DIENEN DER AUFRECHTERHALTUNG DES BISHERIGEN ZUSTANDS UND SOLLEN DIE UNMITTELBARE, SOFORTIGE UND EINSCHNEIDENDE ANWENDUNG DER IN ARTIKEL 59 VORGESEHENEN MASSNAHMEN DER VERTEILUNG DES AUFKOMMENS VERMEIDEN, DENEN NACH ARTIKEL 57 INDIREKTE EINGRIFFE VORZUZIEHEN SIND. DIE ZUBILLIGUNG INSBESONDERE EINES " REFERENZVERBRAUCHS AN ZUKAUFSCHROTT " UND EINES " REFERENZSATZES ", DIE BEFREIUNG VON DER LEISTUNG DES ERGÄNZUNGSSATZES WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS UND DIE PROGRESSIVE STAFFELUNG DIESES SATZES SIND MASSNAHMEN, DIE DEM BESTREBEN, JENEN VORRANG ZU BEACHTEN, RECHNUNG TRAGEN.
WAS DIE " NEUEN ANLAGEN " ANGEHT, SO IST ZWAR ZUZUGEBEN, DASS SICH DER IN IHNEN ZUM EINSATZ KOMMENDE SCHROTT, VORBEHALTLICH DER IN ARTIKEL 6 AM ENDE VORGESEHENEN NACHLÄSSE INFOLGE DER ZUBILLIGUNG EINES " FIKTIVEN REFERENZSATZES ", GRUNDSÄTZLICH VERTEUERN WIRD.
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DAS GLEICHE DÜRFTE FÜR DIE " ELEKTROÖFEN MIT FESTER BESCHICKUNG " GELTEN, BEI DENEN EINE FÜHLBARE VERRINGERUNG DES SCHROTTEINSATZES AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN KAUM ZU ERWARTEN IST.
DIESE FESTSTELLUNGEN BEEINTRÄCHTIGEN JEDOCH NICHT DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN REGELUNG. INFOLGE DES UNZUREICHENDEN ANGEBOTS AN SCHROTT UND DES ANSTEIGENS DER SCHROTTPREISE SAH SICH DIE HOHE BEHÖRDE IN DER TAT VOR DIE ZWEIFACHE NOTWENDIGKEIT GESTELLT, EINERSEITS DIE UNTERNEHMEN ZU VERANLASSEN, IHREN SCHROTTVERBRAUCH EINZUSCHRÄNKEN, UND ANDERERSEITS ZU VERHINDERN, DASS DIE PREISE FÜR INLANDSSCHROTT SICH DEN PREISEN FÜR EINFUHRSCHROTT ANGLICHEN. DIE AUSGLEICHSREGELUNG MUSSTE DAHER EINEN ERGÄNZUNGSSATZ VORSEHEN, UM DEM ANREIZ ZU EINEM ERHÖHTEN SCHROTTVERBRAUCH ENTGEGENZUWIRKEN, DER ALS FOLGEERSCHEINUNG DER DURCH DIE AUSGLEICHSREGELUNG HERBEIGEFÜHRTEN SENKUNG DER PREISE ZU BEFÜRCHTEN WAR.
WOLLTE DIE HOHE BEHÖRDE JEDOCH GLEICHZEITIG " EINE POLITIK RATIONELLER AUSNUTZUNG DER NATÜRLICHEN HILFSQUELLEN UNTER VERMEIDUNG VON RAUBBAU " ( WIE IN ART. 3D DES VERTRAGES VORGESCHRIEBEN ) VERFOLGEN, DANN HATTE SIE AUCH DIE BESONDEREN BEDINGUNGEN BEI DEN EINZELNEN VERBRAUCHERKATEGORIEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, D. H. DIE ANWENDUNG DES IHNEN AUFERLEGTEN ERGÄNZUNGSSATZES JE NACH DER UNTERSCHIEDLICHEN HÖHE IHRES SCHROTTVERBRAUCHS ZU DIFFERENZIEREN. DIESE DIFFERENZIERUNG BESTEHT IN DER FORTSCHREITENDEN AUFHEBUNG DER AUSWIRKUNGEN DER AUSGLEICHSREGELUNG UND KANN IN EINZELNEN FÄLLEN BIS ZU IHRER VOLLSTÄNDIGEN BESEITIGUNG FÜHREN.
DIE ANGEFOCHTENE REGELUNG DIENTE SOMIT VOR ALLEM DER GEWÄHRLEISTUNG DER GEORDNETEN VERSORGUNG DES MARKTES UND DER VERFOLGUNG EINER POLITIK DER RATIONELLEN AUSNUTZUNG DER HILFSQUELLEN. NICHTS LÄSST JEDOCH DARAUF SCHLIESSEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE, INDEM SIE ZEITWEISE EINZELNEN DER IN ARTIKEL 3 AUFGEZÄHLTEN ZIELEN DEN VORRANG ZUERKANNT UND INFOLGEDESSEN DEN EINKLANG BEI DER VERFOLGUNG DER DORT ANGEFÜHRTEN ZIELE NUR UNVOLLSTÄNDIG HERGESTELLT HAT, VON DEN IHR NACH DEM VERTRAG ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSEN ZU EINEM ANDEREN ZWECK GEBRAUCH GEMACHT HÄTTE ALS ZU DEMJENIGEN, ZU DEM DIESE IHR VERLIEHEN WORDEN SIND.
EIN ERMESSENSMISSBRAUCH IST SOMIT NICHT NACHGEWIESEN; DIESER KLAGEGRUND WIRD DAHER VERWORFEN.
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2. ZUM KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS, DER DARIN ZU ERBLICKEN SEI, DASS DIE ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINFÜHRUNG EINER VERTEILUNG ABZIELTEN
DIE MIT DEN ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN GESCHAFFENE FINANZIELLE EINRICHTUNG STELLT SICH WEDER IHRER FORM NOCH IHREN AUSWIRKUNGEN NACH ALS DAS IN ARTIKEL 59 UND IN DER ANLAGE II GEREGELTE VERTEILUNGSVERFAHREN DAR. DIESE VORSCHRIFTEN SEHEN FÜR TATBESTANDSMÄSSIG GENAU UMSCHRIEBENE WIRTSCHAFTLICHE LAGEN DIE VERTEILUNG DES AUFKOMMENS AN ROHSTOFFEN AUF DIE VERSCHIEDENEN VERBRAUCHERKATEGORIEN NACH EINEM IM EINZELNEN GEREGELTEN VERFAHREN VOR. ES HANDELT SICH HIER EINZIG UM DIE FESTSETZUNG VON VERWENDUNGSPRIORITÄTEN UND DIE VERTEILUNG DES AUFKOMMENS; BEIDE MASSNAHMEN SIND UNMITTELBAR UND AUSSCHLIESSLICH QUANTITATIVER ART; INDIREKTE EINGRIFFE IN DIE ERZEUGUNG, WELCHE SICH - OHNE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DES VERBRAUCHS - AUF DEM WEGE ÜBER DIE PREISE VOLLZIEHEN, SIND IHNEN FREMD. WAS ARTIKEL 58 BETRIFFT, DER VON DER KLAEGERIN HERANGEZOGEN WIRD, SO SIEHT ER DIE EINFÜHRUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN UND DIE REGELUNG DER KAPAZITÄTSAUSNUTZUNG DER UNTERNEHMEN VOR, UND ZWAR DURCH DIE ERHEBUNG GEEIGNETER UMLAGEN AUF DIE MENGEN, DIE EIN VERGLEICHSNIVEAU ÜBERSCHREITEN, DAS DURCH EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG FESTGESETZT WIRD. IM ÜBRIGEN IST DER GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN MASSNAHMEN FÜR DEN FALL EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE ( ART. 58 ), WO DER GEDANKE UNMITTELBARER UMLAGEN AUF DIE MENGEN VORHERRSCHT, UND DEN MASSNAHMEN FÜR DEN FALL EINER ERNSTEN MANGELLAGE ( ART. 59 ) ZU BEACHTEN, BEI DENEN DIE UNMITTELBARE VERTEILUNG DES VERFÜGBAREN AUFKOMMENS DAS WESENTLICHE IST.
ES LÄSST SICH AUCH NICHT SAGEN, DIE MIT DEN ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN GESCHAFFENE FINANZIELLE EINRICHTUNG STELLE EINE VERTEILUNGSREGELUNG BESONDERER ART DAR, DIE NACH IHREN WESENTLICHEN ZUEGEN DERJENIGEN NACH ARTIKEL 59 UND ANLAGE II GLEICHGESTELLT WERDEN KÖNNTE.
DIE REGELUNG DES ERGÄNZUNGSSATZES UND DIE VERWEIGERUNG EINES REFERENZVERBRAUCHS FÜR DIE NACH DEM 31. JANUAR 1958 IN BETRIEB GENOMMENEN ANLAGEN UND ERZEUGUNGSVERFAHREN HABEN NICHT EINE DERART ZWINGENDE WIRKUNG, DASS SIE PRAKTISCH EINER VERTEILUNG GLEICHKÄMEN. SIE STELLEN VIELMEHR EINGRIFFSMODALITÄTEN DAR, DIE ZUM WESEN EINER FINANZIELLEN EINRICHTUNG GEHÖREN, WELCHE SICH NATURGEMÄSS ZWANGSLÄUFIG AUF DEM GEBIET DES WETTBEWERBS UND DER ERZEUGUNG AUSWIRKT. DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN HAT NICHT DARZUTUN VERMOCHT, DASS DIE ANGEGRIFFENE REGELUNG MIT DER IN ARTIKEL 59 UND IN ANLAGE II VORGESEHENEN VERTEILUNG GLEICHZUSETZEN WÄRE.
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MIT DEN ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN WOLLTE DIE HOHE BEHÖRDE EINER LAGE BEGEGNEN, FÜR DIE EINE ERNSTE SCHROTTVERKNAPPUNG KENNZEICHNEND WAR. WENN SIE ZU DIESEM ZWECK VON DEN IHR NACH ARTIKEL 53B ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSEN GEBRAUCH GEMACHT HAT, SO HAT SIE HIERBEI DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 59 EINGEHALTEN, WONACH SELBST IM FALLE EINER ORDNUNGSGEMÄSS FESTGESTELLTEN ERNSTEN MANGELLAGE NUR DANN ZU DEM BESONDEREN VERFAHREN DER QUANTITATIVEN VERTEILUNG GESCHRITTEN WERDEN SOLL, WENN DIE IN ARTIKEL 57 VORGESEHENEN EINGRIFFSMÖGLICHKEITEN, ZU DENEN AUCH DIE IN ARTIKEL 53 GEREGELTEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN ZU ZÄHLEN SIND, KEIN WIRKSAMES VORGEHEN GESTATTEN. DIE ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN ZIELEN ZWAR DARAUF AB, DIE KOSTEN FÜR SCHROTT IM VERHÄLTNIS ZU DEN VERBRAUCHTEN MENGEN PROGRESSIV ANSTEIGEN ZU LASSEN UND DIESE KOSTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER JEWEILIGEN ART DER SCHROTT VERBRAUCHENDEN ANLAGEN UND ERZEUGUNGSVERFAHREN ABZUSTUFEN; ES IST JEDOCH NICHT ERWIESEN, DASS DIE SICH HIERAUS FÜR DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN ERGEBENDE FINANZIELLE BELASTUNG DERART FESTGESETZT WORDEN WÄRE, DASS DIE ANGEGRIFFENE EINRICHTUNG EINER UNMITTELBAREN QUANTITATIVEN VERTEILUNG ODER EINER REGELUNG DER KAPAZITÄTSAUSNUTZUNG DER UNTERNEHMEN GLEICHZUACHTEN WÄRE.
ABGESEHEN DAVON, DASS DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE EINGEFÜHRTE REGELUNG KEINE VERTEILUNG DARSTELLT, WÄRE SELBST FÜR DEN FALL, DASS SIE GEWISSE MERKMALE EINER INDIREKTEN VERTEILUNG AUFWIESE, NOCH DER NACHWEIS ZU ERBRINGEN GEWESEN, DASS IHR WIRKLICHES ZIEL DARIN BESTAND, EINE SOLCHE VERTEILUNG AUF DEM UMWEG ÜBER ARTIKEL 53B, ALSO UNTER DEM DECKMANTEL EINER FINANZIELLEN EINRICHTUNG, VORZUNEHMEN UND SOMIT IM GEGENSATZ ZUM ERKLÄRTEN ZIEL STAND, NÄMLICH ZU SCHROTTEINSPARUNGEN ANZUREGEN UND EINE GEORDNETE VERSORGUNG DES MARKTES MIT SCHROTT SICHERZUSTELLEN, ODER ES WÄRE DARZUTUN GEWESEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE SICH VON DEM BEWEGGRUND HABE LEITEN LASSEN, ARTIKEL 59 ZU UMGEHEN, ODER DASS SIE IN SCHWERWIEGENDER WEISE VERKANNT HABE, DASS DIE ANGEFOCHTENE EINRICHTUNG EINER REGELUNG GLEICHKAM, WIE SIE ARTIKEL 59 VORSIEHT. DIESER NACHWEIS IST NICHT ERBRACHT WORDEN.
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DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS IST DAHER NICHT ERWIESEN.
3. ZUM KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS, DER DARIN ZU ERBLICKEN SEI, DASS DIE ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN DARAUF ABZIELTEN, GEWISSE INVESTITIONEN ZU VERBIETEN
ARTIKEL 54 DES VERTRAGES ÜBERTRAEGT DER HOHEN BEHÖRDE GEWISSE BEFUGNISSE AUF DEM GEBIET DER KOORDINIERUNG VON INVESTITIONSPROGRAMMEN UND DER FINANZIELLEN BETEILIGUNG AN DEREN DURCHFÜHRUNG. DIESE BEFUGNISSE SIND IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 46 VORGESEHENEN ALLGEMEINEN ZIELE AUSZUÜBEN. SIE FINDEN, WIE ES DIESER BEGRENZUNG ENTSPRICHT, IHREN NIEDERSCHLAG IN DER VERÖFFENTLICHUNG RICHTUNGWEISENDER ALLGEMEINER PROGRAMME, DIE IM HINBLICK AUF DAS GEMEINSAME INTERESSE AUFGESTELLT SIND, UND IN DER ABGABE VON STELLUNGNAHMEN ZU DEN VON DEN EINZELNEN UNTERNEHMEN MITGETEILTEN INVESTITIONSVORHABEN.
DIESE BESTIMMUNGEN STEHEN ABER SOLCHEN MASSNAHMEN NICHT IM WEGE, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 3, 5, 53B, 57 UND 59 DES VERTRAGES ERGEHEN UND GEEIGNET SIND, DIE AUSRICHTUNG DER VON DEN UNTERNEHMEN GEPLANTEN INVESTITIONEN ZU BEEINFLUSSEN. HIERZU GEHÖREN INSBESONDERE MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER PREISE NACH ARTIKEL 61 DES VERTRAGES, VOR ALLEM ABER AUCH FINANZIELLE EINRICHTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 53B, DIE DER HOHEN BEHÖRDE GESTATTEN, INDIREKT IN DIE ERZEUGUNG EINZUGREIFEN, UND DIE SICH IHREM WESEN NACH AUF DIE DISPOSITIONEN DER ERZEUGER UND NICHT ZULETZT AUF DEREN INVESTITIONSPLÄNE AUSWIRKEN. DEN ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN, DIE DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 3 UND 53B ENTSPRECHEN, LIEGT DAHER KEIN ERMESSENSMISSBRAUCH HINSICHTLICH ARTIKEL 54 ZUGRUNDE. DIE KLAEGERIN HAT IN KEINER WEISE NACHGEWIESEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DIE ANGEFOCHTENEN BESTIMMUNGEN AUSSCHLIESSLICH ODER ZUM MINDESTEN VORWIEGEND IN DER ABSICHT ERLASSEN HABE, DIE IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN BESONDEREN VERFAHRENSARTEN ZU UMGEHEN.
DIE RÜGE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS HINSICHTLICH ARTIKEL 54 DES VERTRAGES IST DAHER ZU VERWERFEN.
Kostenentscheidung:
GEMÄSS ARTIKEL 60 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER PROZESSKOSTEN ZU VERURTEILEN; IM VORLIEGENDEN FALLE IST DIE KLAEGERIN IN DER HAUPTSACHE UNTERLEGEN, DIE BEKLAGTE IN DER FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE. DIE PROZESSKOSTEN SIND DAHER GEMÄSS PARAGRAPH 2 DES GENANNTEN ARTIKELS TEILWEISE GEGENEINANDER AUFZUHEBEN, UND ZWAR IM VERHÄLTNIS VON VIER FÜNFTELN ZU LASTEN DER KLAEGERIN UND EINEM FÜNFTEL ZU LASTEN DER BEKLAGTEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF,
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN UND GEGENTEILIGEN ANTRAEGE,
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
DIE NICHTIGKEITSKLAGE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 3 ( 1B ), 4(3 ), 5, 6, 7, 8 UND 9 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 DER HOHEN BEHÖRDE VOM 26. JANUAR 1957 IST ZULÄSSIG, JEDOCH NICHT BEGRÜNDET; SIE WIRD DAHER ABGEWIESEN.
DIE KLAEGERIN WIRD ZUR ZAHLUNG VON VIER FÜNFTELN DER KOSTEN VERURTEILT; DIE BEKLAGTE TRAEGT EIN FÜNFTEL DER KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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