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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1969
Aktenzeichen: 9-69
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG
Vorschriften:
EWG-VERTRAG ART. 188 ABS. 2 | |
EWG-VERTRAG ART. 151 |
ES GEHÖRT IN DER REGEL NICHT ZUR AUSÜBUNG DER AMTSTÄTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 188 ABSATZ 2 EAG-VERTRAG, WENN EIN BEDIENSTETER DER GEMEINSCHAFT BEI DER VERRICHTUNG SEINES DIENSTES SEINEN PRIVATEN KRAFTWAGEN BENUTZT. ANDERS IM FALLE HÖHERER GEWALT ODER SO ZWINGENDER AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE, DASS OHNE DIE BENUTZUNG EINES PRIVATEN BEFÖRDERUNGSMITTELS DURCH DEN BEDIENSTETEN DIE GEMEINSCHAFT DIE IHR ÜBERTRAGENEN AUFGABEN NICHT HÄTTE ERFÜLLEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1969. - CLAUDE SAYAG UND S.A. ZUERICH GEGEN JEAN-PIERRE LEDUC, DENISE THONNON UND S.A. LA CONCORDE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BELGISCHEN COUR DE CASSATION. - RECHTSSACHE 9-69.
Entscheidungsgründe:
1/4 DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION HAT MIT URTEIL VOM 17. FEBRUAR 1969, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 20. FEBRUAR 1969, AUFGRUND VON ARTIKEL 150 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EAG MEHRERE FRAGEN VORGELEGT, MIT DENEN SIE UM AUSLEGUNG DER ARTIKEL 188 ABSATZ 2 UND 151 DES VERTRAGES BITTET. MIT DIESEM URTEIL WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT, DEN SINN DES AUSDRUCKS " IN AUSÜBUNG IHRER AMTSTÄTIGKEIT " ZU BESTIMMEN UND ZU ENTSCHEIDEN, OB IM FALLE, DASS EINE SCHADENSTIFTENDE HANDLUNG VON EINEM NICHT IN AMTLICHER EIGENSCHAFT HANDELNDEN BEDIENSTETEN BEGANGEN SEIN SOLLTE, DIE PERSÖNLICHE HAFTUNG DES BEDIENSTETEN BEGRÜNDET IST ODER OB DIESE HAFTUNG IN DER DER GEMEINSCHAFT AUFGEHT, SOWIE GEGEBENENFALLS DIE AUF DIE HAFTPFLICHTKLAGE GEGEN DEN BEDIENSTETEN UND SEINEN VERSICHERER ANZUWENDENDE RECHTSORDNUNG ZU BESTIMMEN UND ZU KLÄREN, OB FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE KLAGE AUSSCHLIESSLICH DAS IN ARTIKEL 151 DES VERTRAGES VORGESEHENE GERICHT ZUSTÄNDIG IST. AUS DEN PROZESSAKTEN GEHT HERVOR, DASS DIE VORGELEGTEN FRAGEN DEN FALL EINES EAG-BEAMTEN BETREFFEN, DER IM BESITZ EINES DIENSTREISEAUFTRAGS AM STEUER SEINES PRIVATEN KRAFTWAGENS ZUR AUSFÜHRUNG EINER DIENSTREISE EINE FAHRT UNTERNIMMT UND DABEI EINEN UNFALL VERURSACHT. DAMIT IST IN ERSTER LINIE DIE FRAGE AUFGEWORFEN, OB ANGENOMMEN WERDEN KANN, DASS EIN SOLCHER BEAMTER SICH IM SINNE VON ARTIKEL 188 ABSATZ 2 DIESES VERTRAGES IN AUSÜBUNG SEINER AMTSTÄTIGKEIT BEFINDET, OBWOHL ER NICHT IN SEINER AMTLICHEN EIGENSCHAFT IM SINNE DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EAG HANDELT.
5/11 AUF DEM GEBIET DER AUSSERVERTRAGLICHEN HAFTUNG UNTERWIRFT DER VERTRAG DIE GEMEINSCHAFT EINER EIGENSTÄNDIGEN, GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG, KRAFT DEREN SIE DIE VON IHREN ORGANEN UND BEDIENSTETEN IN AUSÜBUNG IHRER AMTSTÄTIGKEIT VERURSACHTEN SCHÄDEN NACH EINER EINHEITLICHEN RECHTSNORM ZU ERSETZEN HAT. DER VERTRAG STELLT DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT UND DIE UNABHÄNGIGKEIT DER ORGANE DER GEMEINSCHAFT DADURCH SICHER, DASS ER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES FÜR RECHTSSTREITIGKEITEN AUF DIESEM GEBIET VORSIEHT. INDEM ARTIKEL 188 DIE VON DEN ORGANEN UND DIE VON DEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT VERURSACHTEN SCHÄDEN NEBENEINANDER AUFFÜHRT, LÄSST ER ERKENNEN, DASS DIE GEMEINSCHAFT NUR FÜR DIEJENIGEN HANDLUNGEN IHRER BEDIENSTETEN HAFTET, DIE SICH AUFGRUND EINER UNMITTELBAREN INNEREN BEZIEHUNG NOTWENDIG AUS DEN AUFGABEN DER ORGANE ERGEBEN. IN ANBETRACHT IHRER BESONDERHEIT WÄRE ES DAHER UNSTATTHAFT, DIESE RECHTLICHE REGELUNG AUF HANDLUNGEN AUSSERHALB DER HIERMIT BEZEICHNETEN FÄLLE AUSZUDEHNEN. DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND NICHT ERFÜLLT, WENN EIN BEDIENSTETER SEINEN PRIVATEN KRAFTWAGEN BEI DER VERRICHTUNG SEINES DIENSTES FÜR EINE FAHRT BENUTZT. AUCH DIE ERWÄHNUNG DES PRIVATEN KRAFTWAGENS DES BEDIENSTETEN IN EINEM DIENSTREISEAUFTRAG BEWIRKT NICHT, DASS DAS STEUERN DIESES WAGENS ZUR AUSÜBUNG SEINER AMTSTÄTIGKEIT WIRD, SONDERN SOLL GEGEBENENFALLS VOR ALLEM DIE ERSTATTUNG DER DURCH DIE BENUTZUNG DIESES BEFÖRDERUNGSMITTELS ENTSTEHENDEN REISEKOSTEN NACH DEN HIERFÜR GELTENDEN MASSSTÄBEN ERMÖGLICHEN. NUR IM FALLE HÖHERER GEWALT ODER AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE SO ZWINGENDER ART, DASS OHNE DIE BENUTZUNG EINES PRIVATEN BEFÖRDERUNGSMITTELS DURCH DEN BEDIENSTETEN DIE GEMEINSCHAFT DIE IHR ÜBERTRAGENEN AUFGABEN NICHT HÄTTE ERFÜLLEN KÖNNEN, LIESSE SICH DIESE BENUTZUNG ALS AUSÜBUNG DER AMTSTÄTIGKEIT DES BEDIENSTETEN IM SINNE VON ARTIKEL 188 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ANSEHEN.
12 NACH ALLEDEM KANN DAS FÜHREN SEINES PRIVATEN KRAFTWAGENS DURCH EINEN BEDIENSTETEN IN DER REGEL KEINE AUSÜBUNG SEINER AMTSTÄTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 188 ABSATZ 2 EAG-VERTRAG SEIN.
13 DIE PRÜFUNG DER HILFSWEISE GESTELLTEN FRAGEN ERÜBRIGT SICH HIERNACH.
Kostenentscheidung:
14/15 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER BELGISCHEN COUR DE CASSATION GEMÄSS URTEIL VOM 17. FEBRUAR 1969 ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ES GEHÖRT IN DER REGEL NICHT ZUR AUSÜBUNG DER AMTSTÄTIGKEIT IM SINNE VON ARTIKEL 188 ABSATZ 2 EAG-VERTRAG, WENN EIN BEDIENSTETER DER GEMEINSCHAFT BEI DER VERRICHTUNG SEINES DIENSTES SEINEN PRIVATEN KRAFTWAGEN BENUTZT.
Ende der Entscheidung
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