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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1977
Aktenzeichen: 9-77
Rechtsgebiete: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Vorschriften:
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 56 Abs. 1 | |
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 55 |
1. DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG UND DIE ZIELE DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 GEMÄSS DEM IHM ZUGRUNDE LIEGENDEN ARTIKEL 220 DES VERTRAGES ERFORDERN EINE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICHE ANWENDUNG DER RECHTSBEGRIFFE UND RECHTLICHEN QUALIFIZIERUNGEN , DIE DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ENTWICKELT.
2. EIN INNERSTAATLICHES GERICHT DARF DAS ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 NICHT ANWENDEN , UM ENTSCHEIDUNGEN ANZUERKENNEN ODER ZU VOLLSTRECKEN , DIE VON SEINEM VOM GERICHTSHOF BESTIMMTEN ANWENDUNGSBEREICH AUSGESCHLOSSEN SIND. DAGEGEN IST ES NICHT GEHINDERT , AUF DIESELBEN ENTSCHEIDUNGEN EINES DER IN ARTIKEL 55 DES ÜBEREINKOMMENS GENANNTEN BESONDEREN ABKOMMEN ANZUWENDEN , WELCHES MÖGLICHERWEISE EINE REGELUNG DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG SOLCHER ENTSCHEIDUNGEN ENTHÄLT , DENN DIESE ABKOMMEN BEHALTEN , WIE IN ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS ANERKANNT IST , IHRE WIRKSAMKEIT FÜR ENTSCHEIDUNGEN , AUF DIE DAS ÜBEREINKOMMEN NICHT ANZUWENDEN IST. DA ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS VOM 3. JUNI 1971 DEM GERICHTSHOF NUR DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS SOWIE DES PROTOKOLLS ÜBERTRAEGT , IST ES ALLEIN AUFGABE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE , DIE TRAGWEITE DIESER ABKOMMEN FÜR ENTSCHEIDUNGEN ZU BEURTEILEN , DIE VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN SIND. DIES KANN DAZU FÜHREN , DASS DERSELBE AUSDRUCK IM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN UND IN EINEM ZWEISEITIGEN ABKOMMEN VERSCHIEDEN AUSGELEGT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1977. - BAVARIA FLUGGESELLSCHAFT SCHWABE UND CO. KG UND GERMANAIR BEDARFSLUFTFAHRT GMBH UND CO. KG GEGEN EUROCONTROL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESGERICHTSHOF. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 9 UND 10-77.
Entscheidungsgründe:
1 DER BUNDESGERICHTSHOF HAT MIT BESCHLÜSSEN VOM 22. DEZEMBER 1976 , DIE AM 25. JANUAR 1977 BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN SIND , GEMÄSS ARTIKEL 3 DES PROTOKOLLS VOM 3. JUNI 1971 ' ' BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN DURCH DEN GERICHTSHOF ' ' ( NACHSTEHEND ' ' ÜBEREINKOMMEN ' ' GENANNT ) DIE FRAGE VORGELEGT , OB NACH ARTIKEL 56 DES ÜBEREINKOMMENS DIE IN ARTIKEL 55 AUFGEFÜHRTEN ABKOMMEN UND VERTRAEGE IHRE WIRKSAMKEIT FÜR ENTSCHEIDUNGEN BEHALTEN , DIE , OHNE UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS ZU FALLEN , VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN SIND.
2 DIE FRAGE IST IM RAHMEN ZWEIER VERFAHREN AUFGEWORFEN WORDEN , IN DENEN ES UM DIE VOLLSTRECKUNG VON ZWEI URTEILEN DES TRIBUNAL DE COMMERCE BRÜSSEL IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GEHT ; DIE URTEILE BETREFFEN VON EUROCONTROL GELTEND GEMACHTE ZAHLUNGSANSPRÜCHE GEGEN BAVARIA UND GERMANAIR WEGEN GEBÜHREN , DIE DIESE FÜR DIE INANSPRUCHNAHME VON EINRICHTUNGEN UND DIENSTEN VON EUROCONTROL SCHULDEN. IN SEINEM URTEIL VOM 14. OKTOBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 29/76 ( ' ' LUFTTRANSPORTUNTERNEHMEN GMBH & CO. KG GEGEN EUROCONTROL ' ' , SLG. 1976 , S. 1541 ) HATTE DER GERICHTSHOF AUF EINE VORLAGE DES OBERLANDESGERICHTS DÜSSELDORF IN EINEM VOR JENEM GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ÜBER GEBÜHREN DER GLEICHEN ART WIE IM VORLIEGENDEN FALL WIE FOLGT ENTSCHIEDEN :
' ' 1. FÜR DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS , ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ' IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN , INSBESONDERE SEINES TITELS III , IST NICHT DAS RECHT IRGENDEINES DER BETEILIGTEN STAATEN MASSGEBEND , VIELMEHR MÜSSEN HIERBEI DIE ZIELSETZUNGEN UND DIE SYSTEMATIK DES ÜBEREINKOMMENS SOWIE DIE ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZE , DIE SICH AUS DER GESAMTHEIT DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN ERGEBEN , HERANGEZOGEN WERDEN.
2. EINE ENTSCHEIDUNG , DIE IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINER BEHÖRDE UND EINER PRIVATPERSON ERGANGEN IST , DEN DIE BEHÖRDE IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE GEFÜHRT HAT , IST VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN. ' '
DER BUNDESGERICHTSHOF HAT SEINE FRAGE INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIESES URTEIL DES GERICHTSHOFES UND DAS AM 30. JUNI 1958 IN BONN UNTERZEICHNETE ABKOMMEN ' ' ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN , SCHIEDSSPRÜCHEN UND ÖFFENTLICHEN URKUNDEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ' ' ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN GESTELLT. ES SOLL VOR ALLEM GEKLÄRT WERDEN , OB UND INWIEWEIT DIE VOM GERICHTSHOF IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS FESTGELEGTEN RECHTSBEGRIFFE FÜR DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE GEGEBENENFALLS BEI DER ANWENDUNG EINES ZWEISEITIGEN ABKOMMENS WIE DES SÖBEN ERWÄHNTEN AUF GEBIETEN VERBINDLICH SIND , DIE VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN SIND. AUS DEN VORLAGEBESCHLÜSSEN GEHT HERVOR , DASS IM DEUTSCHEN RECHT DIE FRAGE , OB EIN RECHTSSTREIT EINE ZIVIL- ODER HANDELSSACHE BETRIFFT , FÜR DIE ZWECKE DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG EINES AUSLÄNDISCHEN URTEILS HERKÖMMLICHERWEISE NACH DEM RECHT DES URTEILSSTAATES ENTSCHIEDEN WORDEN IST.
3 NACH ARTIKEL 55 DES ÜBEREINKOMMENS ' ' ERSETZT ( DIESES )... DIE... ZWISCHEN ZWEI ODER MEHREREN VERTRAGSSTAATEN ABGESCHLOSSENEN ABKOMMEN ' '. UNTER DIESEN ABKOMMEN NENNT DIE BESTIMMUNG AN FÜNFTER STELLE DAS ERWÄHNTE DEUTSCH-BELGISCHE ABKOMMEN VOM 30. JUNI 1958. ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS STELLT JEDOCH KLAR , DASS DIESE ABKOMMEN ' ' IHRE WIRKSAMKEIT FÜR DIE RECHTSGEBIETE , AUF DIE DIESES ÜBEREINKOMMEN NICHT ANZUWENDEN IST , ( BEHALTEN ) ' '. DAS ÜBEREINKOMMEN IST NACH SEINEM ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ' ' IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ANZUWENDEN ' ' ; DAGEGEN REGELT DAS DEUTSCH-BELGISCHE ABKOMMEN VOM 30. JUNI 1958 , WIE ES IN DESSEN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 HEISST , DIE ANERKENNUNG DER ' ' IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN ' ' NACH MASSGABE DES BESONDEREN SYSTEMS DIESES ABKOMMENS.
4 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM BEREITS ZITIERTEN URTEIL VOM 14. OKTOBER 1976 DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS BEI EINER ENTSCHEIDUNG DER VORLIEGENDEN ART SO BESTIMMT , DASS ER DEN BEGRIFF DER ' ' ZIVIL- UND HANDELSSACHE ' ' ALS EINEN AUTONOMEN BEGRIFF UND NICHT ALS EINE VERWEISUNG AUF DAS INNERSTAATLICHE RECHT DES EINEN ODER ANDEREN BETEILIGTEN STAATES VERSTANDEN HAT. DIESER AUSLEGUNG LIEGT DAS BESTREBEN ZUGRUNDE , IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SICHERZUSTELLEN , DASS SICH AUS DEM ÜBEREINKOMMEN FÜR DIE VERTRAGSSTAATEN UND DIE BETROFFENEN PERSONEN GLEICHE UND EINHEITLICHE RECHTE UND PFLICHTEN ERGEBEN. DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG UND DIE ZIELE DES ÜBEREINKOMMENS GEMÄSS DEM IHM ZUGRUNDE LIEGENDEN ARTIKEL 220 DES VERTRAGES ERFORDERN EINE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINHEITLICHE ANWENDUNG DER RECHTSBEGRIFFE UND RECHTLICHEN QUALIFIZIERUNGEN , DIE DER GERICHTSHOF IM RAHMEN DES ÜBEREINKOMMENS ENTWICKELT.
5 DESWEGEN DARF EIN INNERSTAATLICHES GERICHT DAS ÜBEREINKOMMEN NICHT ANWENDEN , UM ENTSCHEIDUNGEN ANZUERKENNEN ODER ZU VOLLSTRECKEN , DIE VON SEINEM VOM GERICHTSHOF BESTIMMTEN ANWENDUNGSBEREICH AUSGESCHLOSSEN SIND. DAGEGEN IST ES NICHT GEHINDERT , AUF DIESELBEN ENTSCHEIDUNGEN EINES DER IN ARTIKEL 55 DES ÜBEREINKOMMENS GENANNTEN BESONDEREN ABKOMMEN ANZUWENDEN , WELCHES MÖGLICHERWEISE EINE REGELUNG DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG SOLCHER ENTSCHEIDUNGEN ENTHÄLT. DIESE ABKOMMEN BEHALTEN , WIE IN ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS ANERKANNT IST , IHRE WIRKSAMKEIT FÜR ENTSCHEIDUNGEN , AUF DIE DAS ÜBEREINKOMMEN NICHT ANZUWENDEN IST. DA ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS VOM 3. JUNI 1971 DEM GERICHTSHOF NUR DIE ZUSTÄNDIGKEIT ZUR AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS SOWIE DES PROTOKOLLS ÜBERTRAEGT , IST ES ALLEIN AUFGABE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE , DIE TRAGWEITE DIESER ABKOMMEN FÜR ENTSCHEIDUNGEN ZU BEURTEILEN , DIE VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN SIND. DIE INSOWEIT DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN BELASSENE ZUSTÄNDIGKEIT LÄSST SICH UM SO MEHR RECHTFERTIGEN , ALS DIE ERGÄNZENDE ANWENDUNG DIESER ZWEISEITIGEN ABKOMMEN DAZU BEITRAEGT , DAS VON DEM ÜBEREINKOMMEN VERFOLGTE ZIEL DER ERLEICHTERUNG DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERREICHEN.
6 DIE ANTWORT MUSS DESHALB LAUTEN : ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS HINDERT NICHT , DASS EIN ZWEISEITIGES ABKOMMEN WIE DAS IN ARTIKEL 55 AN FÜNFTER STELLE AUFGEFÜHRTE DEUTSCH-BELGISCHE ABKOMMEN SEINE WIRKSAMKEIT FÜR ENTSCHEIDUNGEN BEHÄLT , DIE , OHNE UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS ZU FALLEN , VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN SIND.
7 DIESES ERGEBNIS KANN ZWAR DAZU FÜHREN , DASS DERSELBE AUSDRUCK IM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN UND IN EINEM ZWEISEITIGEN ABKOMMEN VERSCHIEDEN AUSGELEGT WIRD , DOCH IST DIES AUF DIE UNTERSCHIEDLICHEN SYSTEMZUSAMMENHÄNGE ZURÜCKZUFÜHREN , IN DENEN DIESER AUSDRUCK ' ' ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ' ' VERWENDET IST. IM RAHMEN EINES ZWEISEITIGEN ABKOMMENS VERMAG DIE ÜBERNAHME EINER VOM ZUERST ENTSCHEIDENDEN GERICHT VORGENOMMENEN QUALIFIZIERUNG DURCH DIE GERICHTE EINES ANDEREN STAATES IN ANBETRACHT DER GEGENSEITIGEN UNABHÄNGIGKEIT DER GERICHTE VERSCHIEDENER STAATEN ZU EINEM SACHGERECHTEN ERGEBNIS FÜHREN. DAGEGEN WÜRDE EIN SOLCHES VORGEHEN BEI EINEM SYSTEM WIE DEM DES ÜBEREINKOMMENS , DESSEN AUSLEGUNG EINEM ALLEN BETEILIGTEN GEMEINSAMEN RECHTSPRECHUNGSORGAN ÜBERTRAGEN WORDEN IST , ZU UNERWÜNSCHTEN UNSTIMMIGKEITEN FÜHREN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
8 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VERFAHREN VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM BUNDESGERICHTSHOF MIT BESCHLÜSSEN VOM 22. DEZEMBER 1976 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN HINDERT NICHT , DASS EIN ZWEISEITIGES ABKOMMEN WIE DAS IN ARTIKEL 55 AN FÜNFTER STELLE AUFGEFÜHRTE DEUTSCH-BELGISCHE ABKOMMEN SEINE WIRKSAMKEIT FÜR ENTSCHEIDUNGEN BEHÄLT , DIE , OHNE UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DES ÜBEREINKOMMENS ZU FALLEN , VOM ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS AUSGESCHLOSSEN SIND.
Ende der Entscheidung
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