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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.02.1977
Aktenzeichen: 91-76
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 173 | |
EWG-Vertrag Art. 179 |
EINE KLAGE NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG KANN NICHT FÜR ZULÄSSIG ERKLÄRT WERDEN , WENN ES AN EINER VORHERIGEN BESCHWERDE NACH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS FEHLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 3. FEBRUAR 1977. - JOELLE DE LACROIX GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 91-76.
Entscheidungsgründe:
1/5 DIE KLAGE , DIE DAS DATUM DES 27. SEPTEMBER 1976 TRAEGT UND AM SELBEN TAGE IN DAS REGISTER DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , RICHTET SICH GEGEN DIE VERWALTUNG DES GERICHTSHOFES. MIT IHR WIRD DIE AUFHEBUNG ' ' DER WEIGERUNG , DIE BEWERBUNG DER KLAEGERIN IN DEM AUSWAHLVERFAHREN FÜR DIE STELLE EINES JURISTEN-ÜBERSETZERS FRANZÖSISCHER SPRACHE IN BETRACHT ZU ZIEHEN ' ' , BEGEHRT. NACH KLAGEERHEBUNG HAT DIE KLAEGERIN EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS EINGEREICHT. DER BEKLAGTE ERHEBT ZWEI PROZESSHINDERNDE EINREDEN UND WENDET SICH IN ERSTER LINIE GEGEN DIE NICHTBEACHTUNG VON ARTIKEL 91 DES STATUTS MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE KLAEGERIN HABE SICH VOR KLAGEERHEBUNG NICHT MIT EINER BESCHWERDE GEGEN DIE SIE BESCHWERENDE MASSNAHME AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GEWANDT ; HILFSWEISE MACHT DER BEKLAGTE GELTEND , DIE KLAEGERIN SEI IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES STATUTS KEINE PERSON , AUF DIE DAS STATUT ANWENDUNG FINDE. GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DER BEKLAGTE BEANTRAGT , DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ) MÖGE ÜBER DIE EINREDEN VORAB ENTSCHEIDEN. DIESEM ANTRAG WAR STATTZUGEBEN.
6/7 DIE KLAEGERIN STELLT ZWAR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE IN ERSTER LINIE ERHOBENE EINREDE IN DAS ERMESSEN DES GERICHTSHOFES , FÜHRT ABER AUS , DER BEKLAGTE KÖNNE DER KLAEGERIN NICHT DIE EIGENSCHAFT EINER ' ' PERSON , AUF DIE DIESES STATUT ANWENDUNG FINDET ' ' , ABSPRECHEN UND SIE GLEICHZEITIG FÜR VERPFLICHTET HALTEN , DAS IN ARTIKEL 91 BEAMTENSTATUT VORGESCHRIEBENEN VERWALTUNGSVERFAHREN EINZUHALTEN. FALLS IHR DIE EIGENSCHAFT EINER PERSON , AUF DIE DAS STATUT ANWENDUNG FINDET , NICHT ZUKOMME , STÜTZE SIE IHRE KLAGE AUF ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG , DER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT VON DER VORHERIGEN ERHEBUNG EINER VERWALTUNGSBESCHWERDE ABHÄNGIG MACHE.
8/11 DIE KLAGE IST , SOFERN SIE AUF ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG GESTÜTZT SEIN SOLLTE , AUF JEDEN FALL UNZULÄSSIG , DENN NACH DIESER BESTIMMUNG IST EINE ANFECHTUNGSKLAGE NUR GEGENÜBER DEM HANDELN DES RATES UND DER KOMMISSION MÖGLICH. DAHER KANN DIE KLAGE NUR ZULÄSSIG SEIN , SOFERN SIE AUF ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG GESTÜTZT IST , WONACH DER GERICHTSHOF FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG IST , DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN ERGEBEN. EINE KLAGE NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG KANN JEDOCH NICHT FÜR ZULÄSSIG ERKLÄRT WERDEN , WENN ES AN EINER VORHERIGEN BESCHWERDE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS FEHLT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERÜBRIGT SICH EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE , DIE KLAEGERIN BESITZE NICHT DIE EIGENSCHAFT EINER ' ' PERSON , AUF DIE DIESES STATUT ANWENDUNG FINDET ' ' , IM SINNE DER ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT , DIE NACH ARTIKEL 46 DER ' ' BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN ' ' FÜR DIESE BEDIENSTETEN ENTSPRECHEND GELTEN. DA DIESES WESENTLICHE FORMERFORDERNIS NICHT BEACHTET WORDEN IST , IST DIE KLAGE UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
12/15 DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. JEDOCH TRAGEN GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST. DA DIE KLAGE NACH DEN ' ' BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN ' ' FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT WORDEN IST , SIND DIE ARTIKEL 69 UND 70 DER VERFAHRENSORDNUNG ENTSPRECHEND ANZUWENDEN.
AUFGRUND VON ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG ,
AUFGRUND DES STATUTS DER BEAMTEN DER FÜR GEMEINSCHAFTEN INSBESONDERE SEINER ARTIKEL 90 UND 91 ,
AUFGRUND VON ARTIKEL 46 DER ' ' BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN ' ' ,
AUFGRUND DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , INSBESONDERE IHRER ARTIKEL 69 , 70 UND 91 ,
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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