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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1964
Aktenzeichen: 92-63
Rechtsgebiete: EWGV 3, EWGVtr
Vorschriften:
EWGV 3 Art. 12 | |
EWGVtr Art. 48 | |
EWGVtr Art. 49 | |
EWGVtr Art. 50 | |
EWGVtr Art. 51 |
1. DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG GETROFFENEN MASSNAHMEN SIND IM ZWEIFEL IN DEM SINNE AUSZULEGEN, DASS SIE DIE RECHTSSTELLUNG DER WANDERARBEITNEHMER, INSBESONDERE AUF DEM GEBIET DER SOZIALVERSICHERUNG, VOR BENACHTEILIGUNGEN SCHÜTZEN WOLLEN.
2. ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 VERPFLICHTET DEN STAAT, IN DESSEN HOHEITSGEBIET EIN ARBEITNEHMER ODER GLEICHGESTELLTER BESCHÄFTIGT IST, ZUR ANWENDUNG SEINER RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEN BETROFFENEN.
3. ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 SCHLIESST DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ALS DES BESCHÄFTIGUNGSSTAATES NUR INSOWEIT AUS, ALS DER BETROFFENE ANDERNFALLS VERPFLICHTET WÄRE, BEITRAEGE AN EINEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER ZU ENTRICHTEN, OHNE DASS DIESER IHM FÜR DAS GLEICHE RISIKO UND DEN GLEICHEN ZEITRAUM EINEN ZUSÄTZLICHEN VORTEIL GEWÄHREN WÜRDE.
INFOLGEDESSEN STEHT DEN STAATEN, DIE NICHT BESCHÄFTIGUNGSSTAAT SIND, DIE GEWÄHRUNG EINES LEISTUNGSANSPRUCHS AN DEN VERSICHERTEN AUCH DANN FREI, WENN DIESEM NACH DEM RECHT DES BESCHÄFTIGUNGSSTAATES FÜR DASSELBE RISIKO UND DENSELBEN ZEITRAUM EIN GLEICHARTIGER ANSPRUCH ZUSTEHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. JUNI 1964. - M. TH. NONNENMACHER, WITWE DES HERRN H. E. MOEBS, GEGEN SOCIALE VERZEKERINGSBANK. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 177 DES EWG-VERTRAGS, ENTHALTEN IN DEM BESCHLUSS DES CENTRALE RAAD VAN BEROEP IN UTRECHT VOM 16. OKTOBER 1963 IN DEM RECHTSSTREIT. - RECHTSSACHE 92-63.
Entscheidungsgründe:
S. 627
DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP HAT DEN GERICHTSHOF ORDNUNGSGEMÄSS MIT EINEM ANTRAG AUF AUSLEGUNG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG BEFASST.
1. DIE FRAGE DES VORGENANNTEN GERICHTS LAUTET ZUNÄCHST, OB ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 " DAHIN AUSZULEGEN IST, DASS AUF DIE DORT BEZEICHNETEN PERSONEN NUR DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DESJENIGEN STAATES ANWENDBAR SIND, AUF DESSEN HOHEITSGEBIET DIESE PERSONEN EINER BESCHÄFTIGUNG NACHGEHEN ".
A ) DIE VERORDNUNG NR. 3 IST ZUR AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG ERGANGEN, WONACH DER RAT " DIE AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DIE HERSTELLUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ( BESCHLIESST UND ) ZU DIESEM ZWECK... INSBESONDERE EIN SYSTEM ( EINFÜHRT ), WELCHES AUS - UND EINWANDERNDEN ARBEITNEHMERN UND DEREN ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN... DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN AN PERSONEN, DIE IN DEN HOHEITSGEBIETEN DER MITGLIEDSTAATEN WOHNEN, ( SICHERT ) ".
EINE SOLCHE ZAHLUNG SETZT VORAUS, DASS DIE BETROFFENEN DER SOZIALVERSICHERUNG EINES MITGLIEDSTAATES ANGESCHLOSSEN SIND. DER VERTRAG VERPFLICHTET SOMIT DEN RAT, VORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, DIE ES VERHINDERN, DASS DIE BETROFFENEN IN ERMANGELUNG EINER AUF SIE ANWENDBAREN RECHTSORDNUNG IN SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHER HINSICHT SCHUTZLOS BLEIBEN.
S. 628
UM DIESES ZIEL ZU ERREICHEN, WAR ES NOTWENDIG, DIE ANWENDUNG EINER BESTIMMTEN RECHTSORDNUNG ZWINGEND VORZUSCHREIBEN. DIESEM ERFORDERNIS ENTSPRICHT ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3, INDEM ER DEN STAAT, IN DESSEN HOHEITSGEBIET EIN ARBEITNEHMER ODER GLEICHGESTELLTER BESCHÄFTIGT IST, ZUR ANWENDUNG SEINER RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEN BETROFFENEN VERPFLICHTET. DIESE VERPFLICHTUNG ERGIBT SICH IM ÜBRIGEN AUCH AUS DER ENTSCHIEDENEN AUSDRUCKSWEISE SOWOHL DES ARTIKELS 12 ( " GELTEN... DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN " ) ALS AUCH DER ÜBERSCHRIFT DES EINSCHLAEGIGEN TITELS ( " BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN " ).
IN ANBETRACHT DER VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 51 DES VERTRAGES IST IN DIESER VERPFLICHTUNG DER WESENTLICHE INHALT DES FRAGLICHEN ARTIKELS 12 ZU ERBLICKEN.
B ) DAS VORLEGENDE GERICHT WÜNSCHT JEDOCH KLARHEIT DARÜBER, OB - UND GEGEBENENFALLS IN WELCHEM UMFANG - DIE OBLIGATORISCHE ANWENDUNG DES RECHTES DES BESCHÄFTIGUNGSSTAATES ZUGLEICH DIE ANWENDUNG DES RECHTES ALLER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSSCHLIESST, EINSCHLIESSLICH DESJENIGEN STAATES, AUF DESSEN GEBIET DER BETROFFENE ANSÄSSIG IST.
ARTIKEL 12 ENTHÄLT KEINE BESTIMMUNG, DER ZU ENTNEHMEN WÄRE, DASS DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG MEHRERER RECHTSORDNUNGEN VERBOTEN SEI. DASS DIE VERFASSER DER VERORDNUNG NR. 3 DIE FREIHEIT DES STAATLICHEN GESETZGEBERS IN DIESER WEISE EINSCHRÄNKEN WOLLTEN, KANN DAHER NUR INSOWEIT ANGENOMMEN WERDEN, ALS DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG MEHRERER RECHTSORDNUNGEN EINDEUTIG IN WIDERSPRUCH ZUM VERTRAG, INSBESONDERE ZU DESSEN ARTIKELN 48 BIS 51, STEHEN WÜRDE.
DIESE VORSCHRIFTEN ZIELEN AUF DIE HERSTELLUNG EINER MÖGLICHST WEITGEHENDEN FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER. EIN DERARTIGES ZIEL ERFORDERT DIE BESEITIGUNG VON GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN, DIE GEEIGNET SIND, DIE WANDERARBEITNEHMER ZU BENACHTEILIGEN, UND SICH SOMIT HEMMEND AUSWIRKEN. DIE VORERWÄHNTEN ARTIKEL UND DIE ZU IHRER DURCHFÜHRUNG GETROFFENEN MASSNAHMEN SIND DAHER IM ZWEIFEL IN DEM SINNE AUSZULEGEN, DASS SIE DIE RECHTSSTELLUNG DER WANDERARBEITNEHMER, INSBESONDERE AUF DEM GEBIET DER SOZIALVERSICHERUNG, VOR BENACHTEILIGUNGEN SCHÜTZEN WOLLEN. DAGEGEN STEHEN DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN SOLCHEN INNERSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN NICHT ENTGEGEN, DEREN ANWENDUNG DAZU FÜHRT, DASS DIE WANDERARBEITNEHMER EINEN ZUSÄTZLICHEN SOZIALSCHUTZ ERHALTEN.
S. 629
WENN DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER FÜR DIE ARBEITNEHMER GELTENDEN VORSCHRIFTEN MEHRERER RECHTSORDNUNGEN IN ERMANGELUNG GEGENTEILIGER BESTIMMUNGEN GRUNDSÄTZLICH NICHT ALS VERBOTEN ANGESEHEN WERDEN KANN, SO TRIFFT DIES ERST RECHT DANN ZU, WENN ES SICH BEI EINER DIESER RECHTSORDNUNGEN UM VORSCHRIFTEN HANDELT, DIE NICHT NUR DIE ARBEITNEHMER, SONDERN DIE GESAMTE BEVÖLKERUNG ERFASSEN, INDEM SIE NICHT AN DIE AUSÜBUNG EINER ABHÄNGIGEN BERUFSTÄTIGKEIT, SONDERN ALLEIN AN DEN WOHNSITZ ANKNÜPFEN. DIE ARTIKEL 48 BIS 51 DES VERTRAGES, DIE IN DAS KAPITEL " DIE ARBEITSKRÄFTE " EINGEGLIEDERT SIND UND FÜR DIE VERORDNUNG NR. 3 SOWOHL DIE GRUNDLAGE UND DEN RAHMEN BILDEN ALS AUCH DIE GRENZEN SETZEN, STEHEN EINER AUSLEGUNG ENTGEGEN, DIE ES EINEM STAAT VERBIETEN WÜRDE, SEINER GESAMTEN BEVÖLKERUNG - EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN STAATSANGEHÖRIGEN, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESCHÄFTIGT SIND - EINEN ZUSÄTZLICHEN SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN SCHUTZ ZU GEWÄHREN.
NACH ALLEDEM SCHLIESST ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 DIE ANWENDUNG DER RECHTSORDNUNG EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ALS DES BESCHÄFTIGUNGSSTAATES NUR INSOWEIT AUS, ALS DER BETROFFENE ANDERENFALLS VERPFLICHTET WÄRE, BEITRAEGE AN EINEN SOZIALVERSICHERUNGSTRAEGER ZU ENTRICHTEN, OHNE DASS DIESER IHM FÜR DAS GLEICHE RISIKO UND DEN GLEICHEN ZEITRAUM EINEN ZUSÄTZLICHEN VORTEIL GEWÄHREN WÜRDE.
S. 630
INFOLGEDESSEN STEHT DEN STAATEN, DIE NICHT BESCHÄFTIGUNGSSTAAT SIND, DIE GEWÄHRUNG EINES LEISTUNGSANSPRUCHS AN DEN VERSICHERTEN AUCH DANN FREI, WENN DIESEM NACH DEM RECHT DES BESCHÄFTIGUNGSSTAATES FÜR DASSELBE RISIKO UND DENSELBEN ZEITRAUM EIN GLEICHARTIGER ANSPRUCH ZUSTEHT.
2. DER ZWEITE TEIL DER FRAGE, WELCHE DER CENTRALE RAAD VAN BERÖP DEM GERICHTSHOF VORGELEGT HAT, GEHT DAHIN, OB ARTIKEL 12, SOWEIT ER DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSSCHLIESST, HIERVON EINE AUSNAHME ZULÄSST, WENN DER VERSICHERTE ODER SEINE ANSPRUCHSBERECHTIGTEN ANGEHÖRIGEN NACH DER RECHTSORDNUNG DES IN JENER BESTIMMUNG BEZEICHNETEN STAATES KEINERLEI ANSPRÜCHE GELTEND MACHEN KÖNNEN.
WIE AUS DEN BISHERIGEN ERWAEGUNGEN HERVORGEHT, VERBIETET ES ARTIKEL 12 DEN ANDEREN STAATEN NICHT, DEN BETROFFENEN EINEN LEISTUNGSANSPRUCH ZU GEWÄHREN.
Kostenentscheidung:
3. DIE VON DER EWG-KOMMISSION, DIE ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT, VERAUSLAGTEN KOSTEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
FÜR DIE PARTEIEN HAT DAS VERFAHREN DEN CHARAKTER EINES ZWISCHENSTREITES INNERHALB DES VOR DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITES. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER JENEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DAS ERSUCHEN DES CENTRALE RAAD VAN BERÖP UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT MIT SCHREIBEN DES AMTIERENDEN VORSITZENDEN DIESES GERICHTS VOM 16. OKTOBER 1963, FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG NR. 3 DES EWG-RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 16. DEZEMBER 1958 S. 561 FF.) UNTERSAGT ES DEN MITGLIEDSTAATEN, IN DEREN HOHEITSGEBIET DIE ARBEITNEHMER ODER DIE DIESEN GLEICHGESTELLTEN NICHT BESCHÄFTIGT SIND, NICHT, IHR SOZIALVERSICHERUNGSRECHT AUF DIE BETROFFENEN ANZUWENDEN.
2. ETWAS ANDERES GILT NUR INSOFERN, ALS EIN MITGLIEDSTAAT, IN DESSEN HOHEITSGEBIET DER ARBEITNEHMER NICHT BESCHÄFTIGT IST, DIESEN NICHT VERPFLICHTEN DARF, BEITRAEGE AN EINEN VERSICHERUNGSTRAEGER ZU ENTRICHTEN, DER DEM BETROFFENEN FÜR DAS GLEICHE RISIKO UND DEN GLEICHEN ZEITRAUM KEINEN ZUSÄTZLICHEN SOZIALSCHUTZ GEWÄHRT.
3. ES OBLIEGT DEM CENTRALE RAAD VAN BERÖP, ÜBER DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU ENTSCHEIDEN.
Ende der Entscheidung
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